Um die Zugkräfte auf die Zugänge zu digitaler Information besser zu verstehen, kommt man ja einfach nicht darum herum, sich mit den grundlegenden Prinzipien des Geistigen Eigentums vertraut zu machen. Die Lesegruppe der digitalen Allmend beschäftigt sich daher – obschon juristische Laientruppe – im Moment mit dessen rechtlichen Aspekten.
«In a nutshell» (zu deutsch: «kurz und bündig») heisst eine Reihe des Dike Verlages mit Publikationen aus allen Rechtsgebieten, die sich in erster Linie an Praktiker und Studierende richtet. Der Titel zum Immaterialgüterrecht (1), den wir uns vorgenommen haben, bietet mit seiner übersichtlichen und kompakten Darstellung aber auch für Nicht-Juristen einen gut lesbaren Überblick und scheint uns zum punktuellen Nachschlagen ebenfalls sehr empfehlenswert.
Die Autoren machen es sich zur Aufgabe, das Wesentliche zum Immaterialgüterrecht knapp und übersichtlich darzustellen; insofern gibt es hier wenig zusammenzufassen und kann mit allerbestem Gewissen auf den Text verwiesen werden. Der erste Teil, den wir bisher gelesen haben, gibt eine allgemeine Einführung – was sind Immaterialgüter; weshalb Immaterialgüterrechte; was ist die Kritik daran; in welchem Verhältnis stehen sie zueinander – und einen Überblick über Rechtsquellen und Institutionen des Immaterialgüterrechts.
Interessant sind die beiden Ansätze für die Rechtfertigung des Schutzes geistiger Güter: der rechtsphilosophische sichere, so die Verfasser, grundsätzlich dem Schöpfer eines Werkes die Früchte seiner Arbeit zu und sei darin auch kaum zu bestreiten. Weil er aber in der praktischen Ausgestaltung der zu schützenden Rechte im Hinblick auf ihre konkrete Ausgestaltung (Schutzumfang, Schutzdauer, Definition von Ausnahmen, etc.) zu vieles offenlasse, werde heute in der Regel mit einer wohlfahrtsökonomischen Begründung operiert, die auf den wirtschaftlichen Nutzen der Allgemeinheit ziele. Unerwähnt bleibt dabei allerdings, dass auch diese Maxime nichts über die ganz konkrete Ausgestaltung sagt, wie ja aktuelle Diskussionen etwa über Dauer von Schutzrechten zeigen.
Dass in dieser generellen Einführung auch Kritikpunkte am Konzept des geistigen Eigentums (ungerechtfertigte Monopole und Machtballung, Ausbeutung der Länder der dritten Welt) erwähnt sind, spricht für die um neutrale Sachlichkeit bemühte Darstellung.
Selbst bei einem so knappen Überblick wird deutlich, dass Bedingungen, Motivationen, Abwägungen von Chancen und Risiken und entsprechend die Entwicklungslinien für ihren rechtlichen Schutz bei verschiedenen Immaterialgütern sehr unterschiedlich sind, wenn man beispielsweise an den Erfindungsschutz (Patentrechte), den Schutz geistiger Werke der Literatur und Kunst (Urheberrecht mit starker persönlichkeitsrechtlicher Komponente) und den Kennzeichenschutz (Markenrecht) denkt.
Das nächste Mal werden wir uns vertieft mit dem Urheberrecht beschäftigen.
Ob sich daraus irgendetwas für die aktuell geführte Diskussion zur Publikation wichtiger Dokumente des kulturellen Erbes auf der Website e-rara ableiten liesse, hätte die Schreiberin am meisten interessiert. Weil dies aber nun ja etwas wäre, wie wenn man einen Medizinstudenten des ersten Semesters zur Diagnostizierung von Symptomen eines akuten Kreislaufproblems heranlassen wollte, ist es, zumindest mit der Einführung allein, doch noch nicht zu bewerkstelligen.
1 Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)