Ein paar Überlegungen zu einer Kulturflatrate für die Schweiz

Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat der Arbeitsgruppe AGUR12 den Auftrag erteilt, auch so etwas wie eine Kulturflatrate als Option in Erwägung zu ziehen, die den Rechteinhabern faire Entlöhnung und den Internetnutzern straffreien Konsum (Download) ermöglicht.

Die Idee einer Kulturflatrate stammt hauptsächlich aus Deutschland, wo Organisationen wie Attac oder die deutsche Piratenpartei sie seit mehreren Jahren und seit kurzem auch die Grünen propagieren. Dort zielt die Idee einer flächendeckenden pauschalen Abgabe vor allem darauf, den Abmahnwahnsinn zu beenden und die Benutzung des Internets zu entkriminalisieren.

In der Schweiz ist es selbst denjenigen Jugendlichen, die viel Musik herunterladen, kaum bekannt, dass hierzulande der Konsum (Download) kultureller Inhalte von Gesetzes wegen straffrei ist. So stark wirkt die Lügenpropaganda einer weltweiten Lobby! Der Upload von Werken, deren Rechte man nicht innehat, ist natürlich verboten. Teilnahme an einem P2P-Dienst wird sowohl als Download als auch als Upload eingestuft, und ist somit ebenfalls verboten. Wer legal Werke herunterlädt ist ausserdem in der Schweiz nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass sie nicht auf illegalem Weg hinaufgeladen wurden. Mit dieser Regelung hat die Schweiz verhindert, dass man den Rechteinhabern den Zutritt zu jedem Provider, zu jedem Computer, zu jedem Mobiltelefon, zu jedem Schlafzimmer gewähren muss, damit sie gegen Verletzungen ihrer Rechte vorgehen können. Die Privatsphäre ist hier besser gegen die weltweit agierende Lobby von multinationalen Rechteinhabern geschützt. Als Gegenleistung für die durch den straffreien Konsum (Download) und die straffreie Privatkopie entgangenen Profite, bezahlen die Schweizer Bürger jedes Jahr hunderte von Millionen Franken Pauschalabgaben an die fünf hiesigen Verwertungsgesellschaften, welche diese an die Rechteinhaber verteilen. In einem gewissen Sinn haben wir also in der Schweiz schon eine Kulturflatrate in Form von 12 Gemeinsamen Tarifen der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften (SUISA, Swissperform, ProLitteris, SSA und Suissimage) für Abgaben auf Leergut (DVDs, …), Geräten (Mobiltelefonen, …), Arbeitsplätzen (Fotokopien, Netzwerkbenutzung, …), Schulen und Blindenbibliotheken.

Das Argument, dass mit der Einführung einer Kulturflatrate der Abmahnwahnsinn abgeschafft werden kann, verfängt also in der Schweiz nicht richtig, weil hier der Konsum kultureller Inhalte ohnehin schon straffrei ist. Der Verein Musikschaffende Schweiz und die SP Schweiz möchten diesen Zustand allerdings ändern. Die mächtige Lobby der internationalen Wissenschaftsverlage, der drei weltweit grössten Musiklabels und der Studios in Hollywood lässt sich ihre Agitation für die Kriminalisierung des Konsums Einiges kosten.

Wenn man dem Publikum in der Schweiz eine Kulturflatrate schmackhaft machen will, muss man zeigen, dass sie besser eingerichtet ist als unsere bisherigen Pauschalabgaben an die Verwertungsgesellschaften. Wir müssen also über eine mögliche Ausgestaltung einer Kulturflatrate diskutieren, welche uns weiterhin Straffreiheit des Kulturkonsums (Download) garantiert. Dabei geht es um

  • ihre Administration,
  • ihre Höhe,
  • die Verteilung der Zahlungspflichten und
  • die Verteilung der Beiträge an die Rechteinhaber.

Administration einer Kulturflatrate

Die Administration der Verwertungsgesellschaften hat seit der Urheberrechtsrevision 1992 immer wieder zu Klagen Anlass gegeben. Die ProLitteris schaffte es jahrelang, mehr als 50 Prozent administrative Kosten zu generieren. Die Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften erzielen Gehälter von 200’000 bis 400’000 Franken pro Jahr, was auch schon einmal Anlass zu einer parlamentarischen Anfrage nach staatlicher Kontrolle ihrer Löhne gab, zum Beispiel durch ihre Aufsichtsbehörde, das IGE (Institut für Geistiges Eigentum). In den Jahren 2010-2012 erzielte Dr. Ernst Hefti von der ProLitteris sogar eine private Einnahme von fast 700’000 Franken, weil ihm der Vorstand dieser Genossenschaft zusätzlich zu seinem regulären Gehalt von 366’000 Franken eine auf drei Jahre verteilte ausserordentliche Pensionskassenzahlung in der Höhe von einer Million Franken bewilligte. Sonst müsse der arme Mann nach seiner Pensionierung von nur 28% seines früheren Gehalts (also rund 90’000 Franken pro Jahr) leben! Die Verwertungsgesellschaften haben sich in dieser Hinsicht immer der Kontrolle durch die Administration entzogen, indem sie ihre Doppelrolle als private Genossenschaften in den Vordergrund schoben, welche im Auftrag ihrer Mitglieder die kollektive Verwertung betreiben und daher nur diesen gegenüber rechenschaftspflichtig über ihre Administrationskosten seien. Ihre Mitglieder sind einerseits viele kleine Urheber, die praktisch nie an der Genossenschafterversammlung erscheinen, und andererseits einige wenige Verwerter (internationale Verlage, Labels, Studios), die mehr als 90% aller zu verteilenden Gelder kassieren und natürlich grosszügig mit der Verwaltung der Genossenschaft umgehen.

Wenn also eine flächendeckende Pauschalabgabe unter dem Titel Kulturflatrate eingeführt wird, müsste sie solche Missstände beim heutigen Umgang mit Pauschalabgaben beseitigen. Einerseits müssten die Verwertungsgesellschaften ihres öffentlichen Auftrags, Pauschalabgaben von der ganzen Bevölkerung einzuziehen, gänzlich enthoben werden. Als private, gewerkschaftliche Vereinigungen von Rechteinhabern zum Zwecke der kollektiven Verwertung können sie dann weiter führen, was ihre Mitglieder tolerieren. Aber sie hätten keinen Zugriff mehr auf allgemeine Abgaben und müssten ihre Angriffe gegen das Internet einstellen. Die 12 Gemeinsamen Tarife wären durch eine einzige Kulturflatrate zu ersetzen, deren Höhe angemessen festzusetzen ist und deren Bezahlung nicht unfairer Weise den Kleinunternehmen, Bildungseinrichtungen und den Blinden aufgebürdet wird. Die Festlegung der Höhe der Abgabe muss einer Form von öffentlicher Kontrolle unterliegen und nicht wie heute von einer Eidgenössischen Schiedskommission abschliessend bestimmt werden, deren Chefin dann im nächsten Jahr Geschäftsführerin einer Verwertungsgesellschaft wird.

Denkbar wäre etwa die Zusammenlegung der Kulturflatrate mit der Abgabe für Radio und Fernsehen, die ja neu mit den Steuern pro Haushalt eingezogen werden soll. Dadurch würden keine zusätzlichen Administrationskosten entstehen. Allerdings wäre dabei auf den Unfug zu verzichten, auch juristische Personen für abgabepflichtig zu erklären, deren Mitarbeiter ja schon alle ihre Abgabe einzeln bezahlt haben. Als Zahlstelle könnte dann zum Beispiel das IGE, das BAK oder das BAKOM fungieren, welche als öffentlich-rechtliche Einrichtungen einer sehr viel klareren politischen Kontrolle unterstehen als die Verwertungsgesellschaften heute.

Höhe der Abgabe

Die angemessene Höhe einer Kulturflatrate kann nicht gefühlsmässig bestimmt werden, indem man Jugendliche fragt, wieviel sie pro Monat zu geben bereit wären, wie das regelmässig in Diskussionen um eine Kulturflatrate geschieht. Solange das Urheberrecht und die Urheber selber darauf bestehen, für den Konsum bezahlt zu werden, statt wie sonst die arbeitende Bevölkerung für die Produktion – also für ihre Arbeit – , gibt es nur ein vernünftiges Mass, um die Höhe der Abgabe festzulegen: Die Höhe der durch freien Konsum und freie Privatkopie entgangenen Profite der Rechteinhaber. Das war interessanterweise sogar die gemeinsame Position aller Verwertungsgesellschaften an der IGE-Tagung 2011, als man darüber diskutierte, dass die Grösse des Speicherplatzes, die Anzahl Kopien, die Anzahl Streamings immer weniger als sinnvolles Mass für die Abgabenhöhe gelten kann. Denn ein einzelnes Smartphone hat bald schon eine Speicherkapazität für so viel Musik, wie man sie auch in tausend Jahren nicht anhören kann.

Man könnte die Höhe der entgangenen Profite auch noch gegenrechnen mit der Höhe der dank Straffreiheit des Konsums und Privatkopie gesteigerten Profite.

Verteilung der Zahlungspflichten

Heute sind die Zahlungspflichten sehr ungleich verteilt. Den grössten Teil bezahlt die arbeitende Bevölkerung pro Arbeitsplatz (Fotokopie, Leergut, Geräteabgabe, Netzwerkabgabe, …). Einen kleineren Teil bezahlen die Konsumenten (DVD-Rohlinge, Mobiltelefone, Weiterleitungsgebühren auf Kabelanschlüssen, obwohl beim Weiterleiten eigentlich kein neuer Konsumakt anfällt …). Ausserdem werden einige für Bildung und Wissenschaft wichtige Institutionen wie Schulen und Bibliotheken besonders stark belastet. Schliesslich sind dann einige seltsame Tarif-Einzelopfer zu verzeichnen, wie die jugendlichen Mobiltelefonkäufer und die Blinden.

Fairer wäre wohl ein einheitlicher Tarif pro Haushalt analog der Abgabe für Fernsehen und Radio. Dafür müssten die zusätzlichen Belastungen für Bildungseinrichtungen und der Behinderten völlig entfallen. Allenfalls könnte man einen Tarif pro transferiertem Bit ansetzen, was aber auch zu eher ungewollten Verzerrungen führt, die nichts mit Kultur zu tun haben.

Ein Problem einer allgemeinen „flachen“ Abgabe besteht darin, dass man damit alle dazu zwingt, jegliche Kultur zu unterstützen. So müssen Juden antisemitische Bücher, Menschen muslimischen Glaubens islamfeindliche Sendungen, Kleinunternehmer den Rocksong finanzieren, der ihre Vernichtung propagiert. Der Ruf nach „Ausgewogenheit“ der Kultur wird – wie beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen – nicht auf sich warten lassen. Am Ende wird die mit der Flatrate geförderte Kultur noch flacher.

Verteilung der Abgaben auf die Rechteinhaber

Schliesslich stellt sich das Problem der Verteilung. Heute gehen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften leer aus. Über 90 Prozent der Abgaben gehen an die ganz grossen, mehrheitlich im Ausland domizilierten Rechteinhaber für uralte Werke (Elvis Presley, Beatles, …), statt die heute neu entstehende Kultur zu fördern.

Die Verwertungsgesellschaften haben einen absolut undurchsichtigen Wust von tausenden von Formeln in ihren Verteilungsreglementen festgelegt, der sich auch einem formelerfahrenen Mathematiker nicht erschliesst. Diese Undurchschaubarkeit dürfte wohl Methode haben. Mit Hilfe solcher Reglemente kann man freche Einzelurheber zum Schweigen bringen. Die Buchhaltung stimmt ohnehin über mehrere Jahre nicht so genau. Nicht einmal die auf dem Web publizierten Summen in der Offenlegung der groben Buchhaltungszahlen durch die Verwertungsgesellschaften sind korrekt und weichen über Jahrzehnte beträchtlich ab von den in den Jahresberichten publizierten Zahlen. Nicht einmal bei Anhaltspunkten zu Unstimmigkeiten in der Buchhaltung kann sich die Aufsichtsbehörde gegen die private Funktion der Gesellschaften durchsetzen! Es wird also alles getan, um die intransparente Verteilung unter den paar grossen Brüdern zu ermöglichen. Am Ende wird auf Einschaltquoten, auf manipulierte Bestsellerlisten und auf die vom IFPI (Organisation der Plattenproduzenten) beeinflusste Hitparade referenziert. Als Basis dient also heute die fragwürdige Idee, dass die Verteilung der Pauschalabgaben proportional zur Auflagenhöhe, zur Popularität, sein müsse.
Die allerhöchste Anzahl Menschen erreicht natürlich Muzak, die unerwünschte Hintergrundmusik im Hauptbahnhof, in Aufzügen, in den Warenhäusern, im öffentlichen Raum beim Public Viewing, …

Diese Musik, die niemand stört – oder ausser mich niemanden zu stören scheint! –, ist also das Mass aller Dinge, wenn es darum geht, bei der Verteilung von Pauschalabgaben die Kassen klingeln zu lassen. Die mit der Flatrate finanzierte Kultur wird so immer flacher.

Wie man die Verflachung verhindern könnte

Wenn man nicht die Auflagenhöhe als Massstab für die Verteilung der Abgaben einer Kulturflatrate zugrundelegen will, wird es schwierig. Wer soll als Künstler gelten? Muss man in Zukunft ein staatlich zertifiziertes Mitglied der Kreativindustrie sein, um Ansprüche auf Beiträge aus der Kulturflatrate anmelden zu können? Oder kann sich einfach jeder Arbeitslose, jeder Rentner oder sonst jeder Unbeschäftigte, als beitragsberechtigter Künstler melden? Solche Horrorszenarien bewegen Organisationen von Urhebern wie den Verein Musikschaffende Schweiz dazu, sich laut und radikal gegen eine Kulturflatrate auszusprechen. Dafür nehmen sie lieber eine Kriminalisierung des Konsums und ihrer Fans in Kauf, damit sie mit Google eine Art Ablasshandel eingehen können, wobei sie für blosse „Nutzung“ bezahlt werden, auch wenn niemand ihre Musik anhört.

Es gäbe aber eine interessante Möglichkeit, eine Kulturflatrate für die allgemeine Bevölkerung akzeptabler zu machen: Jeder Beitragszahler wählt pro Jahr mit seiner Abgabe die Werke, die in den letzten zwei (fünf?) Jahren neu entstanden sind, die von seiner Abgabe bezahlt werden sollen. Damit würde die mehrfache Verflachung der Kultur durch eine Flachrate gestoppt: Die Kultur müsste nicht mehr ausgewogen sein, weil nun nicht mehr jeder alles unterstützen muss. Die Hintergrundmusik würde mit ihrer Flachheit nicht sämtliche anderen Werke verdrängen. Die Sonderbehandlung der Kultur im Gesetz würde dadurch gerechtfertigt, dass die Subvention tatsächlich dem Schaffen neuer kultureller Inhalte zugute kommt, und nicht den Töchtern von Loriot, der Witwe von Dürrenmatt, den Enkeln von Brecht oder den Urenkelinnen von Valentin.

Eine solche demokratisch legitimierbare Komponente in der Kulturförderung würde der Schweiz gut anstehen. Setzen wir uns also für eine Kulturflatrate mit Wahlmöglichkeit ein!

Nachgefragt beim IGE: Piraterie Sponsoring (Kampagne Musikschaffende) – Strafbarkeit unklar

Der Verein Musikschaffende Schweiz hat eine neue Kampagne mit dem Titel “Piraterie Sponsoring” gestartet und unterstellt darin Schweizer Firmen, Piraterie zu unterstützen. Der Verein Musikschaffende nutzt dabei auf Twitter (und Facebook) ein Zitat aus einem Interview von LeCourier, um zu behaupten das es sich gemäss Aussage eines IGE-Mitarbeiter um eine “mögliche(r) Beihilfe zu einer Straftat” handelt. Die Digitale Allmend hat beim IGE nachgefragt, da das Zitat unklar ist. Die Antwort ist:

Ob in einem konkreten Einzelfall eine Gehilfenschaft zur Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur der zuständige Richter entscheiden. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob das Schalten eines Werbebanners auf Internetseiten eine Gehilfenschaft darstellt, halte es aber für denkbar.

Konkret ist es also überhaupt nicht klar, ob eine Straftat besteht oder nicht. Die Interpretation des Vereins Musikschaffenden steht auf sehr wackligen Füssen. Ein präziserer und sachlicheren Umgang wäre zu wünschen, um beim Thema vorwärts zu kommen.

Die Originalanfragen und Antwort ist unten eingefügt. Eine persönliche Kritik vom Präsidenten der Digitalen Allmend findet sich auf seinem Blog. Dort wird auch der Kontext solcher Werbung erklärt.

Originalanfrage

Sehr geehrter Herr Meyer,

in einer Twittermeldung [1] lesen wir, dass Sie das Plazieren von Werbung neben Links auf Musikstücke als mögliche Beihilfe zu einer Straftat werten. Diese Behauptung wurde vom Verein Musikschaffende Schweiz im Rahmen einer neuen Kampagne [2] in die Welt gesetzt.
Offenbar bezieht sich die Twittermeldung auf ein Zitat aus Le Courier [3], dessen Bedeutung im Kontext des Artikels sich nicht allen Lesern unserer Mailingliste gleichermassen erschlossen hat. Es schien uns aber, als ob die plakative Zusammenfassung durch Musikschaffende Schweiz Ihre Stellungnahme nicht ganz korrekt wiedergibt.

Die Mitglieder des Vereins Digitale Allmend sind der Meinung, dass der rabiate Ton von Musikschaffende Schweiz nicht unwidersprochen allein in der Öffentlichkeit stehen bleiben darf. Darum würden wir die Tatsache und das Zitat gerne in einem Blog thematisieren.
Wir bitten Sie daher höflich, uns mitzuteilen, inwieweit die Twittermeldung mit Ihrer Stellungnahme übereinstimmt und wo sie davon abweicht.

Zusätzlich bitten wir um klärende Antworten auf folgende Fragen:
Ist es ein Straftatbestand, wenn man ein Werbebanner auf einer Website publiziert, die ein Link auf ein Musikstück enthält, das eventuell illegalerweise hochgeladen wurde?
Ist es ein Straftatbestand, ein Link auf ein Musikstück auf einer Website zu publizieren, das von seinem Urheber Favez selber auf YouTube hochgeladen wurde?
Ist es ein Straftatbestand, dass Favez sein eigenes Musikstück auf YouTube hochgeladen hat, obwohl er Miglied der SUISA ist?
Ist es ein Straftatbestand, wenn jemand eine MP3-Datei aus einem vom Urheber selbst auf YouTube geladenen Musikvideo ableitet und diese auf dem Web publiziert?

Wir würden Ihre klärenden Worte und Ihre Antworten auf unsere Fragen gerne wörtlich, unverändert, als Ihre Stellungnahme auf unserem Blog veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüssen
Hartwig Thomas

[1] https://twitter.com/Musikschaffende/status/246645133355913216
[2] http://www.handelszeitung.ch/politik/raubkopien-verein-musikschaffende-schiesst-scharf
http://www.andreasvongunten.com/blog/2012/9/13/kommentar-zur-neuen-musikschaffendench-kampagne-gegen-schwei.html
[3] http://www.lecourrier.ch/101671/les_acteurs_de_la_musique_suisse_voient_rouge

Orginalantwort

Sehr geehrter Herr Thomas

Ob in einem konkreten Einzelfall eine Gehilfenschaft zur Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann nur der zuständige Richter entscheiden. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob das Schalten eines Werbebanners auf Internetseiten eine Gehilfenschaft darstellt, halte es aber für denkbar.

Das Online-Recht kann meines Wissens des Suisa abgetreten sein, muss aber nicht. Ich kann Ihnen nicht sagen, ob das Hochladen im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Der Umstand, dass ein Urheber ein Werk auf dem Internet zur Verfügung stellt, bedeutet nicht zwingend, dass es zur Weiterverbreitung frei gegeben wurde. Die Weiterverbreitung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Freundliche Grüsse
Emanuel Meyer

Emanuel Meyer
Leiter Rechtsdienst Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abteilung Recht & Internationales

 

(Update- Antwort versprochen) Noch keine Antwort auf Fragen: Musikschaffende verweisen auf bisherige Interviews

Update: Es wurde uns nun zugesichert, dass wir eine Antwort erhalten werden. Diese werden wir sobald wir sie erhalten veröffentlichen.

Update 2 (19.7.2012): Da Ferienzeit ist dauert es noch ein Weile bis die Antwort kommt.

Wir haben die Musikschaffenden gebeten einige Fragen zu ihrem gemeinsamen Statement zu beantworten. Nach einer Nachfrage haben wir nun folgende Antwort von den Musikschaffenden erhalten. Da einige unserer Fragen im Interview nicht
genügend beantwortet wurden, haben wir die Musikschaffenden gebeten
uns weiterhin eine ausführliche Antwort zu geben.

Update 3 (22.1.2013): Posting anonymisiert
Wir wurden am Januar 2013 gebeten, das Posting zu anonymisieren und den Namen der antwortenden Person zu entfernen, denn diese sei “nur für die Administration zuständig”. Wir haben dem Wunsch entsprochen und auch den Originaltext der Antwort entfernt.  Die damalige Aussage war, dass wir die Verspätung aufgrund der intensiven Pressearbeit verstehen sollten. Zudem wurden wir auf ein Interview im TagesAnzeiger vom 1. Juni 2012 verwiesen und auf auf die Webseite des Vereins. Unsere Fragen wurden bisher noch nicht beantwortet. Wir sind jedoch mit Vertretern der Musikschaffenden im Gespräch und bemühen uns weiterhin, Antworten auf unsere Fragen zu finden.

Nachgefragt: Gemeinsame Stellungsnahme Musikschaffende

Der Verein Musikschaffende Schweiz setzt sich für die anliegenden von Schweizer Musikschaffenden ein. In einem gemeinsamen offiziellem Statement haben sie ihre Forderungen formuliert. Da nicht alles klar ist und um die Forderungen besser zu verstehen, hat die Digitale Allmend per e-mail den Musikschaffenden einige Fragen gestellt:


Auf Ihrer Webseite und in den Medien wurde über Ihr gemeinsames Statement berichtet (http://musikschaffende.ch/statement). Im Namen der Digitalen Allmend (http://blog.allmend.ch) möchten wir Ihnen folgende Fragen stellen und bitten Sie um eine baldige Antwort:

- Was sind die Parallelen zwischen den Vorkommnissen in Guantanamo und der Schweiz? Wie kommen Sie zu diesem Vergleich? Weshalb soll die Schweiz eine “rechtsfreie Zone” im Bereich Urheberrecht sein? Nach unserem aktuellen Wissen werden keine Personen in der Schweiz aufgrund des Urheberrechts willkürlich festgehalten, jahrelang schikaniert und in ihren fundamentalen Menschenrechten gravierend verletzt. Zudem ist die Gerichtsbarkeit im Bereich Urheberrecht geregelt und demokratisch legitimiert (und unterliegt keiner Militär- oder Sondergerichtsbarkeit).

- Können Sie im Detail begründen, weshalb ihnen rechtliche Werkzeuge zum Vorgehen gegen Anbieter und Verbreiter von “illegalem Content” fehlen?  Was *genau* ist illegaler Content (darunter versteht man gewöhnlich Kinderpornographie, Aufrufe zum Rassenhass etc.)? Das ist nicht klar.

- Was für Vergütungsmodelle stellen Sie sich bei Youtube und Streaming-Dienstleistungen vor? Wer soll das Geld einkassieren, wer verhandeln und wie soll es verteilt werden (Künstler direkt, Verwertungsgesellschaften, kommerzielle Unternehmen)? Was soll dabei den Ausschlag geben, der Umsatz oder der Gewinn? Wer oder was hindert Sie daran, Geschäftsmodelle zu entwickeln und die verfügbaren neuen Möglichkeiten zur Monetarisierung von Inhalten zu nutzen?

- Wie kommt es, dass Sie eine Kulturflatrate ablehnen, jedoch jegliche kollektiven Verwertungsmethoden weiterhin fordern (siehe Leerträgervergütung), und wenn wir es richtig verstehen sogar eine Erweiterung fordern (Cloudspeicher, Internetanschluss)?

- Wie begründen Sie eine Ein-Forderung von Abgaben für Nutzungsformen, die beim Erwerb explizit als Bestandteil verkauft werden? Beispielsweise verkauft Apple oder Amazon Musik und verspricht deren Nutzung über die Cloud und von allen Geräten, inklusive iPhone. Daher können Käufer davon ausgehen, dass diese Nutzungsformen bereits bezahlt wurden.

- Wie begründen Sie im Detail, weshalb die Provider sie fairerweise am Gewinn beteiligen sollen? Wie soll genau eine Gewinnbeteilung an den Providern aussehen? Ein Anteil am erwirtschafteten Gewinn oder unabhängig vom Gewinn basierend auf der Anzahl Anschlüsse? Wie würde das Geld an wen verteilt?

- Beziehen Sie sich bei der geforderten Gewinnbeteiligung auf die Unterhaltungsangebote oder nur auf den allgemeinen Internetanschluss? Beziehen Sie sich auf den fixen Anschluss (z.B. DSL oder Koaxial) oder auch auf das mobile Internet (3G, UMTS)?

- Können Sie im Detail darlegen, wie Provider Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte unterstützen sollen? Wie sollen die Provider Vorgehen? Sollen diese neue und rechtsstaatlich bedenkliche Funktionen als Hilfspolizisten bei der Strafverfolgung übernehmen? Gemäss dem bewährten Prinzip der Gewaltenteilung, welche Rolle sollen dabei Richter und das Gesetz spielen? Wie können — gemäss Ihren Vorstellungen und neuen “Haftungen” — die Grundrechte der Nutzenden dabei gewährleistet werden?

- Wünschen Sie auch eine Liberalisierung der Verwertungsgesellschaften, wie sie in der EU von deren Kommission vorangetrieben wird? Oder wollen Sie nur in ausgewählten Bereichen eine Anpassung an die EU? Gegebenenfalls in welchen Bereichen und in welchen nicht?

Wir freuen uns auf Ihre baldige Antwort und werden diese gerne in unserem Blog veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüssen

Die Antworten werden wir im Blog veröffentlichen.

Leistungsschutzrechte – oder neue Biotope und Reservate für bedrohte Verleger?

In der NZZ plädierte der Schaffhausener Verleger Norbert Neininger für ein neues Leistungsschutzrecht und knüpft damit an eine umstrittene Debatte zum scheinbaren Widerspruch von offenem Zugang und der Ertragssicherung von Medienverlagen in Deutschland an. Dabei schreckt er auch vor absurden Gleichstellungen von Google mit der Online-Enzyklopädie Wikipedia nicht zurück, der er schnöde „Vermehrung von Marktanteilen“ unterstellt. Das Neininger-Plädoyer fordert zum Widerspruch heraus.

Wolf Ludwig, freier Medienjournalist und Vorsitzender der europäischen Nutzervertretung bei ICANN, hat einen Widerspruch geschrieben zum Neiniger Plädoyer. Sein Widerspruch ist als PDF verfügbar.
Der Artikel von Norbert Neininger ist online in der NZZ und ein Nachtrag von Rainer Stadler in der NZZ ebenfalls.

UNESCO: Collection of National Copyright Laws – Call for Public Domain Calculator

Hartwig Thomas, Member of Digitale Allmend just send a very important comment to UNESCOs effort to collect copyright laws on their website (to antipiracy(at)unesco.org, because the proposed copyright.law(at)unesco.org doesn’t work).

Although I am somewhat surprised that an organization dealing with culture and education should use such a heavily connotated term as “piracy” and although I do not agree that all aspects of the WAPO effort are beneficial for the world’s cultural heritage, I applaud the plan to collect 150 copyright laws on the WAPO website by UNESCO.

Please include a world-wide public domain calculator!

I.e. a legally reliable way to determine, whether a cultural work is part of the free cultural heritage (which is the main concern of UNESCO!) based on the date and place of its publication and the date of death of its author, due to expiration of the copyright protection.

Such a calculator would have to take into account that

  • some works may have been in the Public Domain due to an earlier regulation and were not reprivatized when the law last changed,
  • some countries have stated particular extensions for the time of the second world war and thus the application of the rule of 70 year after the author’s death may be extended by up to 12 years.
  • Yours respectfully,

    Hartwig Thomas

    Bericht zur IGE Tagung “Zukunft des Urheberrechts”

    Hartwig Thomas hat einen ausführlichen und persönlichen Bericht zur Tagung des Instituts für Geistiges Eigentum zur Zukunft des Urheberrechts geschrieben. Ein Ausschnitt aus der Zusammenfassung zur Einstimmung:

    Die vom Schweizer Forum für Kommunikationsrecht1 und vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum am 2. März 2010 durchgeführte Fachtagung mit dem Titel „Zukunft des Urheberrechts – Interessenausgleich oder Paradigmenwechsel“ brachte einige neue, bisher ungewohnte, Töne in die schweizerische Urheberrechtsdiskussion.
    Der zentrale neue Ton dürfte das offenkundige Bemühen aller Beteiligten gewesen sein, sich gegenseitig nicht (mehr) mit hoher Emotionalität der moralischen Verwerflichkeit zu beschimpfen, sondern einzuräumen, dass man über die heutige und zukünftige Regelung des Urheberrechts in guten Treuen verschiedene Meinungen haben kann, ohne deswegen gleich ein schlechter Mensch zu sein.
    Ein neuer Aspekt, der auch mithalf, den konfrontativen Ton zu vermeiden, war wohl die Tatsache, dass sich diesmal auch echte Urheber und Vermittler von Werken äussern durften, wäh- rend die sonst immer anwaltschaftlich für diese Interessengruppen auftretenden Verwertungs- gesellschaften für einmal nur im Publikum und nicht vorne Teil des Panels waren. Diese Mal bestand das Panel nicht mehrheitlich aus Juristen.

    Der ganze Bericht ist als PDF unter der CC-BY-NC-ND Lizenz verfügbar

    ACTA – Bericht vom Treffen in der Schweiz vom 12.Januar

    Denis war am ACTA Meeting in Bern. Das Institut für geistiges Eigentum hat dazu eingeladen und darüber berichtet.

    Heute war ich an der ACTA-Informationsveranstaltung beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE). Dabei haben die fünf Verhandlungsverantwortlichen vom IGE, von der SECO und der Oberzolldirektion sowie Felix Addor (Vizedirektor) und Emanuel Meyer (Rechtsdienst Urheberrecht) die im Voraus gestellten Fragen der Anwesenden Gäste beantwortet.

    Sein ganzer Bericht.

    Auch die Digitale Allmend war am Treffen dabei.

    Ökonomie der Ideen

    John Perry Barlow hat 1993 einen bemerkenswert klarsichtigen Blick auf die Problematik des geistigen Eigentums in einer digitalisierten Welt geworfen (1). Er legt grosses Gewicht auf die Einschätzung, dass bisher vor allem das physische Substrat geschützt worden sei. Das sei nun nicht mehr möglich.

    Bereits diese These hat in der Lesgruppe „Wissensgesellschaft“ lebhafte Diskussionen hervorgerufen. Es wurde betont, dass die Ablösung der Information von der materiellen Basis mit der Digitalisierung weit fortgeschritten ist – die Entwicklung erfolgte aber eher evolutionär. Auch das Radio in den zwanziger oder die Bandkassetten in den sechziger Jahren stellen Stufen dieser Ablösung dar.

    Kritisch hinterfragt wurde vor allem die These, dass die materielle Basis geschützt worden sei. Die Möglichkeit, etwa populäre Romane im 19. Jahrhundert neu zu setzen und zu produzieren, zeigt bereits ein gewisses Potential, das Werk von der materiellen Basis abzulösen. Darum zielten Copyright Konzeptionen auf das Werk, nicht auf das materielle Buch. Barlows These, „the bottle was protected, not the wine“ geht etwas weit.

    Sein grosses Bild des technologischen Wandels trifft in weiten Teilen zu. Barlow nimmt auf die Diskussionen um die Informationsgesellschaft Bezug. Er sieht als Trend, dass sich die Weltwirtschaft immer mehr auf Gütern beruhen wird, die „keine materielle Form“ annehmen. So wird eine feste Verbindung zwischen Produzent und fairer Entschädigung hinfällig. Damit ist Barlow bei der zentralen Frage angelangt, wie Entschädigung in einer Cyber-Ökonomie aussehen könnte.

    Barlow postuliert, dass freiwillige Zahlungen im Rahmen einer ethischen Haltung das zerfallende juristisch basierte System ablösen könnte. Zeitgenössisch diskutiert er anhand von Software die Bereitschaft vieler Menschen, ab einer gewissen Nutzungsintensität auch zu zahlen, wenn nur die Zahlungsmodalitäten unkompliziert wären.

    Mit fünfzehn Jahren Distanz wirkt seine Lagebeurteilung erheblich frischer als seine Strategie. Es muss aber im Auge behalten werden, dass Barlow nicht ein politisches Strategiepapier verfassen wollte. Es ging vielmehr darum, im Kontext der weltweiten Freihandelsdebatten die Legitimität freier Zirkulation von Ideen und Kulturgüstern zu untermauern.

    Dem mögen auch seine interessanten bis newAgeigen Bemerkungen zu Informtionen im Allgemeinen dienen. Spannend fanden wird die Betonung von Information als Beziehung. Sie verweist auf die Notwendigkeit Wissen und kulturelle Gegebenheiten immer wieder zu reproduzieren. Wie weit die Aussage „Information wants to be free“ zu mehr als zur griffigen Parole taugt, war Gegenstand lebhafter Diskussion: Ist Information ein handlungsfähiges Subjekt?

    Urs

    1) John Perry Barlow – The Economy of Ideas -Selling Wine Without Bottles on the Global Net
    http://homes.eff.org/~barlow/EconomyOfIdeas.html

    URV Vernehmlassung – CCCZH und Digitale Allmend

    Nodus berichtet über die Stellungnahme vom CCC Zürich und der Digitalen Allmend zur Vernehmlassung der Urheberrechtsverordnung:

    Anlässlich einer öffentlichen Anhörung (Vernehmlassung in der Schweizerischen Bundesverfassung) zur Verordnung zum Urheberrechtsgesetz haben sich der Chaos Computer Club Zürich (CCCZH) und die Interessensgemeinschaft Digitale Allmend (DA) in einem gemeinsamen Schreiben an das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gerichtet, um grundsätzliche Kritik am rechtlichen Schutz von Systemen für technische Schutzmassnahmen (DRMS) zu äussern und vereinzelt konkrete Lösungsvorschläge einzubringen.

    Sie setzen dabei ihre Hoffnungen auf eine zivilgesellschaftlich getragene Beobachtungsstelle, die irrgelaufene DRMS effektiv bremsen kann und fordern ausserdem eine Klarstellung des Begriffs der missbräuchlichen Anwendung einer technischen Schutzmassnahme – es soll Klarheit darüber geschaffen werden, wann ein Missbrauch stattfindet. Der CCCZH und die DA fordern diesen Tatbestand als erfüllt anzusehen z.B. generell bei Datenschutzverletzungen, im Falle von KonsumentInnenschutzinteressen oder aber in Fällen, wo die Interoperabilität nicht mehr sichergestellt ist.

    Das ganze Schreiben ist hier als PDF zu haben. Es wurde in der Form heute Nachmittag per E-Mail dem IGE zugestellt.

    Vorlage (PDF) und Bericht (PDF) sind beim Bund zu greifen.