ProLitteris Mitgliedschaft und Nutzung von Creative Commons Lizenz für einzelne Werke möglich

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von ProLitteris. ProLitteri ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst. Vielen Dank für die Antwort an ProLitteris!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei ProLitteris und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen klappt. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Ja, im Bereich derjenigen Ausschliesslichkeitsrechte, die von den Mitgliedern an uns abgetreten werden. Generell aber ist es uns egal, unter welche Lizenzen die Mitglieder die betreffenden Werke stellen, da sie in der Regel einfach deklarieren müssen, an welchen Werken sie die entsprechenden Rechte nicht der ProLitteris übertragen wollen. Das gilt im Bereich der digitalen Nutzungen aber nur für Werke der bildenden Kunst und an Kunstfotografien. Bei Vergütungsansprüchen, die zwingend über die ProLitteris wahrgenommen werden müssen, sind solche Ausnahmen betreffend einzelner Werke von Gesetzes wegen nicht möglich.

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

Damit sind wohl die Bedingungen der CC-Lizenzen gemeint. Auf solche detaillierten Ausnahmen/Unterscheidungen können wir nicht eingehen.

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

Was genau meinen Sie mit dieser Frage?

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc:non-commericial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Wie schon unter 2. erwähnt: Es ist nicht vorgesehen, in den Mitgliedschaftsverträgen der ProLitteris auf die einzelnen Besonderheiten von CC-Lizenzen Rücksicht zu nehmen bzw. diese zu übernehmen. Wenn ein Mitglied uns im Bereich der digitalen Nutzungen die Rechte abtritt, dann sind damit grundsätzlich alle Arten von On Demand-Rechten gemeint.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

Ja, aber im Bereich der Ausschliesslichkeitsrechte nicht mehr für diese Werke. Allenfalls noch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Diese Frage ist uns nicht vollständig klar. Das hängt u.E. von den Bedingungen der CC-Lizenzen ab.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen)  anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?

Siehe oben unter 6. – immer vorausgesetzt, der betreffende Urheber ist mit einer derartigen Nutzung überhaupt einverstanden.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

Wie gesagt: Im Bereich der bildenden Kunst und der Kunstfotografie – ja. Für Texte je nach Aufträgen der einzelnen Berechtigten.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

Was genau meinen Sie damit? Wenn unsere Mitglieder uns die entsprechenden Rechte abgetreten haben, können schon aus grundsätzlichen juristischen Ueberlegungen die nämlichen Rechte nicht auch noch an weitere Institutionen übertragen werden.

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugute kommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

Dazu sind wir daran, das Verteilungsreglement zu ergänzen. Allerdings ist vorgesehen, die Vergütungsansprüche nur bei entgeltlichen Publikationen auszuschütten – wie es bereits im analogen Nutzungsbereich Gültigkeit hat.

Creative Commons und Mitgliedschaft SUISSIMAGE ist kein Problem

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Wir haben bei den Verwertungsgesellschaften nachgefragt und haben eine erste Antwort von SUISSIMAGE erhalten. Vielen Dank!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist kein Problem. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

Ich habe die Antworten unten unter Bezug auf die Nummer der Frage aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass sich unsere Antworten einzig auf SUISSIMAGE und die von ihr verwalteten audiovisuellen Werke Gültigkeit haben.

Weiter gilt es vorauszuschicken, dass SUISSIMAGE – etwa im Gegensatz zur Musik – nur in Teilbereichen der Lizenzierung tätig ist, nämlich überall dort, wo das Schweizer Recht obligatorisch die Kollektivverwertung vorschreibt (Weitersenden, Sendeempfang, Privatkopie, schulisch/betriebliche Nutzung, Vermieten und Archivnutzungen). Darüber hinaus nehmen wir im Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung für unsere Mitglieder auch noch die Senderechtsentschädigungen für das Senden in Schweizerprogrammen sowie die Entschädigungen für VoD wahr. In allen andern Bereichen, insbesondere auch im Falle der Vorführung, erfolgt die Lizenzierung durch die Berechtigten selbst aufgrund von individuellen Verträgen.

Vorauszuschicken gilt es weiter, dass man nie Werke lizenziert, sondern bestimmte Nutzungen eines Werkes.

Soviel vorab. Nun aber zu Ihren konkreten Fragen:

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

1) Ja, kein Problem.

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur
einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

2) Ja, alle Varianten.

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in
Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

3) Siehe 2.

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

4) Getrennte Lizenzierung nach kommerziell/nicht-kommerziell sind im Filmbereich bezüglich der Vorführrechte üblich. Im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung ist diese Unterscheidung nicht vorgesehen, doch handelt es sich hier ohnehin praktisch ausschliesslich um kommerzielle Nutzungen und für Schulen sieht das Gesetz selbst eine Vergünstigung vor (Art. 60 Abs. 3 URG).

Die Abgrenzung kommerziell/nichtkommerziell ist allerdings unscharf und heikel, denn nicht alles was nach nicht-kommerziell aussieht ist es auch. So gelten etwa Gratisangebote wie Zattoo und Wilma für uns als kommerziell, denn sie finanzieren sich durch Werbung statt durch Abonnementsgebühren. (Im übrigen sind auch Ihre Begriffe verwirklich, denn auch kommerzielle Angebote richten sich an die Öffentlichkeit.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

5) Ja, kein Problem.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

6) Ja, kein Problem, denn die CC-Lizenzen sehen ja vor, dass die Rechte, für welche das Gesetz die obligatorische Kollektivverwertung vorschreibt, davon unberührt bleiben, so dass sich im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung nichts ändert. Im Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung würde das Mitglied, für ein Werk das es nicht anmeldet, im Falle der Sendung seines Werkes durch uns nicht mehr entschädigt.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze,Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur
Verfügung stellen. Kann ich das?

7) Ja, kein Problem, denn das ist im audiovisuellen Bereich ohnehin Individualverwertung und SUISSIMAGE lizenziert keine derartigen Nutzungen.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

8 ) Im audiovisuellen Bereich ist heute alles digital und die meisten Nutzungen sind – zumindest teilweise – auch internetbasiert.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

9) Unklare Frage: was sind Online-/Offlinerechte? Das sind keine rechtliche Begriffe und eine solche Abgrenzung ist weder praktikabel noch macht sie Sinn. Wir unterscheiden nach Nutzungen und nicht Transportwegen. Meist ist beim Transport ohnehin auch irgendwo das Internet zwischengeschaltet (vgl. Frage 8).

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der
Wikipedia) zugute kommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

10) Wir kennen praktisch keine flächendeckenden Pauschalvergütungen. Die allermeisten unserer Tarife sind nutzungsbezogen, so dass eindeutig feststeht, was genutzt wird. In der Regel sind es in unserem Falle Fernsehsendungen. Nur im Falle der gesetzlich erlaubten, aber vergütungspflichtigen Privatkopie kann es bei gewissen Speichermedien (z.B. Musikhandys, doch ist dieser Tarif ohnehin noch angefochten) ausser dem Fernsehen noch weitere Quellen wie bespielte DVD oder das Internet geben. Diese werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie mindestens 10% ausmachen. Dies wird regelmässig durch Studien des GfS-Forschungsinstitut erhoben, da wir diese Informationen auch für die Tarifverhandlungen benötigen. Bisher hat bei audiovisuellen Werken noch keine andere Quelle als das Fernsehen diese 10% erreicht.

Nun hoffe ich, Ihnen mit diesen Antworten gedient zu haben. Ich hoffe auch, meine Antworten sind verständlich und klar und bitte Sie, sich im Falle von Unklarheiten oder Anschlussfragen nochmals zu melden.

Auch wir möchten uns herzlich bei SUISSIMAGE für die Antworten bedanken.

 

14. Februar: Information und Diskussion CC-CH

Wir möchten euch herzlich einladen zu einer Information und Diskussion zur Anpassung der Creative Commons Lizenz Version 3.0 für die Schweiz. Wir informieren an der Veranstaltung über den aktuellen Status und Schwierigkeiten bei den Anpassungen. Auch thematisieren wir mögliche zukünftige Szenarien rund um Creative Commons Switzerland. Aktive Unterstützung ist wie immer gesucht.Wir treffen uns ab 19.00 Uhr am Dienstag 14. Februar in Zürich.

Veranstaltungsort ist an der ZHDK Vertiefung Mediale Künste an der Sihlquai 131, 1. Stock. Raum 1.7, Zürich

“Anmeldung” oder Fragen per E-Mail an boos(a)allmend.ch oder Tel 078 767 22 38.


Cory Doctorow – The Politics of Copyright and the New Cultural Economy (Video + Podcast)

Der Science Fiction Autor und politische Aktivist Cory Doctorow war am 6. Dezember im Walcheturm und sprach über die Politik des Urheberrechts und seine Erfahrungen mit der freien Kultur.

Cory Doctorow ist einer der profiliertesten Kenner beider Materien, er arbeitete unter anderem als Europäischer Repräsentant der Electronic Frontier Foundation (EFF) und hat über 7 Romane publiziert, zuletzt “Makers” und “For the Win”. Die neueste Veröffentlichung ist die Aufsatzsammlung “Context: Selected Essays on Productivity, Creativity,Parenting, and Politics in the 21st Century”.
Auf Deutsch erschienen ist u.a. “Little Brother”.

Cory Doctorow ist auch ein brillanter Redner. Es war also nicht nur für einen interessanten sondern auch unterhaltsamen Abend gesorgt.

Die Veranstaltung wurde von der Digitalen Allmend, in Zusammenarbeit mit der Vertiefung Mediale Künste (ZHdK), Dock18, Walcheturm und Wikimedia Schweiz organisiert. KulturTV, Roger Levy, hat die Veranstaltung mit seiner Kamera begleitet.

Podcast: Der Vortrag steht auch als Podcast (nur Audio, ohne Bild) zur Verfügung bei KulturTV

Urheberrecht en detail

Nachdem wir uns in der Lesegruppe der Digitalen Allmend ausgehend von einem Grundlagentext zum Immaterialgüterrecht (1) die letzten beiden Male einmal allgemein mit Grundlagen des Immaterialgüterrechts und das andere Mal mit dem Urheberrecht befasst haben, hat der dritte Abend nochmals mit Einzelaspekten zum Urheberrecht begonnen.

Zwei davon sind vielleicht hier erwähnenswert: Zum einen ist im folgenden Beispiel – wie so oft beim Urheberrecht – das Prinzip eigentlich ein einfaches, der Teufel liegt dann aber juristisch offensichtlich in der konkreten Rechtssprechung. Das Prinzip: «Zulässig ist grundsätzlich die Verwendung eines veröffentlichten Werkes im persönlichen Bereich und im Kreis eng verbundener Freunde und zulässig ist auch die Verwendung durch eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse» (nicht bei Computerprogrammen).
Im Detail ist aber in der Schweiz – und da steht ein klärender Bundesgerichtsentscheid offenbar noch aus –, ob das «downloaden» in jedem Fall eine zulässige Privatkopie erstellt oder eben nicht.

Zum andern hat die so ein bisschen saloppe Anmerkung über die «schmerzlichen Umsatzeinbussen der Musikindustrie», die auf die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet zurückzuführen seien, Ale völlig zu Recht wieder mal nach soliden Zahlen und Statistiken fragen lassen; dieser Sache sollten wir vielleicht einmal nachgehen.

Im weiteren Verlauf hat sich die Diskussion dann hauptsächlich an Fragestellungen erhitzt, wie sie sich aus der Reibung des bestehenden Urheberrechts und den Anliegen der digitalen Allmend – in diesem Bereich konkret mit der Förderung von CC-Lizenzen – ergeben.

Die Diskussion in der Gruppe hat schnell klar gemacht, dass es mindestens auf Produzentenseite Unterscheidungen braucht: die Situation ist nämlich für «Lehrer, Wissenschaftler, Schriftsteller, Fotografen, Filmschaffende, Musiker, Grafikdesigner und Web-Bastler» (2) keineswegs identisch: Forschung ist anders organisiert und finanziert als Kultur; Unterricht und die dafür benötigten Materialien sind sowieso ein Spezialfall; Presse ist nicht nur x-beliebiger «content», sondern dient dem Aufklärungsbedarf einer demokratischen Öffentlichkeit, etc. Wie mit diesem so ein bisschen unbehaglichen Sammelsurium umzugehen ist, müssten weitere Diskussionen klären.

(1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)
(2) Zielgruppen CC gemäss eigenen Angaben:
http://de.creativecommons.org/faqs/#wen_spricht_antwort
(07.07.10)

Workshop: 18.1.2010 – Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Gerne machen wir euch auf einen sehr interessanten Workshop zu Creative Commons aufmerksam. Wir haben explizit auch Musikschaffende eingeladen, welche erfolgreich CC Lizenzen verwenden.

Der Workshop findet im Rahmen von “open broadcast – ON” in Basel statt.

Workshop: Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Freitag, 18. Juni, 18:00-20:00

Mit den modulartigen Urheberrechts-Lizenzen von Creative Commons (CC) können KünstlerInnen unter dem Motto “some rights reserved” selber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen. Die Lizenzen sind weltweit einheitlich, einfach verständlich und stehen allen Interessierten gratis zur Verfügung – auch Open Broadcast führt ein eigenes Programmfenster für Musik mit CC-Lizenz (Sonntagnacht). Wie funktioniert Creative Commons und kann CC, in der digitalten, globalen Distribution, eine Alternative zu SUISA sein? Welche Vor- und Nachteile bringt diese Lizenzart den Künstlern? Es diskutieren Vertreter des Schweizer CC-Teams und Anwender (Jammin*Inc).

Philipp Perreaux, creativecommons.ch / Martin Röbenack & Markus Schmidt, jammin-inc.de CH/DE

Bericht vom Internet Community Treff zu den Urheberrechtsgesprächen

Die Internet Community hat sich zur Vorbereitung der Urheberrechtsgespräche am Sa 24.4.10 am Tweakfest getroffen. Anbei ein Bericht der diskutierten Themen.

1. CC und SUISA
Die von der SUISA stipulierte Unvereinbarkeit von Creative Commons Lizenzierung mit SUISA Mitgliedschaft – wurde schon vor einem Jahr von Felix Stalder angesprochen – ist unserer Meinung nach inakzeptabel, da die SUISA eine gesetzlich garantierte Monopolstellung innehat und allen Künstlern
offenstehen muss.

2. Deklarationspflicht für Urheberrechtsabgaben auf Leerträgern (z.B.: DVDs), Geräten (z.B.: Mobiltelephone) und Verträgen (z.B.: Cablecom-Vertrag).
Auf den Produkten soll ausgewiesen werden, wieviel urheberrechtliche Pauschalgebühr enthalten ist. Das dient der Transparenz und der allseits gewünschten besseren Bekanntheit urheberrechtlicher Regelungen in der Öffentlichkeit.

3. ACTA
Bei ACTA – auch ein Thema, das schon von Felix vor einem Jahr angesprochen wurde – haben wir Bewegungen in Richtung Transparenz festgestellt. Wir würdigen die positive Rolle, die das IGE dabei gespielt hat. Ganz erledigt ist das Thema für uns allerdings noch nicht. Wir werden scharf beobachten, ob die Versprechungen – keine Verschärfung des bestehenden Urheberrechts – wirklich eingehalten werden, und allenfalls das IGE und die Bundespolitik auffordern, keinen Beitritt der Schweiz zu einem solchen Agreement anzustreben. Am besten wäre es aus unserer Sicht, wenn das Thema Urheberrecht an digitalen Objekten völlig aus der Themenliste von ACTA gestrichen würde, welches sich ja angeblich vor allem mit der Verhinderung des Handels mit gefälschten Markenprodukten beschäftigt.

4. Open Access für öffentlich geförderte kulturelle Werke
Auch dies ist ein Thema, das von Felix vor einem Jahr etwas allgemein angesprochen wurde. (Wir setzen auf Kontinuität!) Viele Künstler erhalten ihre Arbeit weitgehend aus Steuergeldern subventioniert oder arbeiten als Staatsangestellte mit einem rechten Lohn. In solchen Fällen ist es stossend, dass die Risiken von der Öffentlichkeit getragen werden, während die Profite während 140 Jahren durch staatlich sanktionierte Monopole als Privateigentum geschützt werden. (Das Schema “Risiken für die Öffentlichkeit, Profite für die Privaten” kennen wir von den Grossbanken …)
Wir wünschen, dass das Bundesamt für Kultur analog zum Nationalfonds jede erteilte Subvention mit der Auflage verbindet, dass das geförderte Werk der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht wird. Eine einheitliche Regelung für alle Sparten ist nicht unbedingt anzustreben. Man kann sich vorstellen, dass ein teilweise geförderter Film erst nach 5 Jahren Auswertung (Festivals, Kino, Fernsehausstrahlung) in die Public Domain fällt. Wir bestehen aber auf dem Grundsatz, dass mit öffentlichen Geldern geförderte Kultur auch der Öffentlichkeit frei zugänglich sein muss.

5. Statistiken
Und natürlich dürfte auf den Werken, die in der Public Domain stehen, keine Pauschalgebühren erhoben werden: Da die Anzahl der unter CC-Lizenzen publizierten Werke auch in der Schweiz exponentiell wächst, müssten die Pauschalgebühren der Verwertungsgesellschaften eigentlich entsprechend nach unten angepasst werden. Dieses Anliegen wird behindert durch das Fehlen verlässlicher Statistiken. Ein solches Fehlen verlässlicher Statistiken behindert die ganze Urheberrechtsdebatte auf vielen Ebenen, da auf “beiden Seiten mit faustdicken Lügen operiert wird” (Felix Addor: “Future of Copyright” am 03.03.2010).
Im Namen der rationalen Debatte anstelle von Angstmacher- und Kriminalisierungs-Rhetorik wie wir sie aus der “Stop-Piracy Kampagne” kennen, fordern wir von allen Beteiligten, dass sie verlässliche Statistiken anstelle von wild erfundenen Zahlen präsentieren.
Die nie substanziierten Behauptung des IFPI, dass 95% des Musikkonsums über illegale Downloads erfolge, dürfte zu den faustdicken Lügen zählen. Downloads sind ja etwa in der Schweiz gemäss URG nie illegal und der Prozentsatz an wirklich illegal Kopiertem dürfte heute kaum höher sein als 1980 und somit unter 15% liegen.
Die Digitale Allmend ist gerne bereit, Ihren Beitrag zur Beschaffung verlässlicher Statistiken zu leisten. Dank der CC-Suche in Google ist es möglich, recht verlässliche Zahlen über die Anzahl von unter Schweizer CC-Lizenzen publizierten Sounds, Bildern und Websites zu bekommen. Google hat uns zugesagt, dass wir auch auf Zeitreihen zugreifen können.
Auch die Verwertungsgesellschaften verfügen über ausführliche Statistiken von Nutzungen, für welche sie Urheberrechtsgebühren einsammeln, und über Zahlungen, die sie an Künstler leisten.
Auf der Basis von ehrlichen Zahlen und Zeitreihen müssten dann in einem zweiten Schritt die Tarife der Verwertungsgesellschaften einmal einer ernsthaften Überprüfung unterzogen werden. Es geht nicht an, dass wenige kulturelle Superstars den Löwenanteil der eingezogenen Gebühren erhalten, welche mit totaler Gesetzesgewalt dem Umsatz von grosszügigen Kulturschaffenden abgepresst wurden, die ihre Werke in die Public Domain gegeben haben, und deren Werke deshalb viel häufiger genutzt werden, als die der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften.

Die Teilnehmer des Treffens unterstützen diese fünf vorgebrachten Anliegen und trugen weitere Wünsche ans IGE und das Urheberrecht vor:
a) Gegen jede weitere Verschärfung des Urheberrechts angehen.
b) Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften anzweifeln.
c) Verwertungstarife vom Preisüberwacher kontrollieren lassen.

a) Das Mandat, gegen jede weitere Verschärfung des Urheberrechts und seiner Anwendungen anzugehen, nehmen wir gerne mit an die Urheberrechtsgespräche.

b) Die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften ist im URG verankert. Ein vom IGE organisiertes Gespräch zum Urheberrecht scheint uns nicht der geeignete Ort, im grossen Stil Gesetzesänderungen zu diskutieren, da diese auch nicht in die Kompetenz der anwesenden Beamten fallen. Solche Forderungen müssen wir gut durchdacht auf der politischen Bühne zur Sprache bringen.

c) Auch die Überprüfung der Tarife durch den Preisüberwacher und die Rolle der Eidgenössischen Schiedskommission bei ihrer Festlegung scheint uns zum heutigen Zeitpunkt kein geeignetes Thema für das geplante Urheberrechtsgespräch. Das Anliegen ist aber berechtigt und verdient anderweitig aufgenommen zu werden.

Schliesslich sprachen die Anwesenden Mitglieder der Internet-Community ihren Vertretern Christian Laux und Hartwig Thomas ihr Vertrauen aus.

18.1.2010 – Meeting Creative Commons Switzerland


Creative Commons Switzerland
kümmert sich um alle Belange rund um Creative Commons in der Schweiz. Dazu gehört unter anderem die Anpassung der Lizenzen an das Schweizerische Recht, Unterstützung von Nutzenden der Lizenz oder Informationskampagnen. Aktuell ist Creative Commons Switzerland beim Verein Digitale Allmend angesiedelt. Im letzten Jahr hatten wir einige Vorträge gehalten und an der Übersetzung der Lizenzen gearbeitet. Creative Commons Switzerland möchte im neuen Jahr aktiver werden und benötigt dazu dringend Personen oder Gruppierungen, welche bereit sind mitzuarbeiten.

Creative Commons Switzerland lebt aktuell nur von der freiwilligen Mitarbeit. Mitarbeiten kann man in verschiedenen Bereichen, wie Anfragen beantworten, Informationsmaterial aufbereiten (Blog, Webseite, FAQ), Treffs organisieren, Vorträge etc.

Neben den Aktivitäten in der Deutschsprachigen Schweiz, würden wir auch gerne aktiv in der Westschweiz oder im Tessin werden. Bisher waren unsere Aktivitäten in diesen Regionen eher beschränkt. Es ist uns ein Anliegen im 2010 in diesen Gebieten aktiv zu werden.

Falls Du mitarbeiten möchtest, so sende bitte einfach ein Mail an anfrage(—)allmend.ch

Wir organisieren gerade einen Treff in Zürich am 18.01.2010. Du bist herzlich eingeladen am Treff teilzunehmen. Es bietet sich dort die Möglichkeit sich gegenseitig kennenzulernen und Ideen auszutauschen.

Der Treff findet statt:
Datum: Mo. 18. Januar 2010
Zeit: 19:00 – 21:00
Ort: ETH Zurich, Hauptgebäude, HG F33.5 (3) (Danke an project21 für den Raum)