Statuten

Version: Gründungsversammlung 25.01.2006

1. Name und Sitz

Die Interessengemeinschaft Digitale Allmend ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Aarau.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der Verein Digitale Allmend setzt sich dafür ein, den öffentlichen Zugang zu digitalen Gütern und deren Weiterentwicklung zu sichern. Er schafft neue Räume und fördert das öffentliche Verständnis fuer eine offene (Wissens-) Gesellschaft.

3. Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden, Vermächtnissen und Schenkungen
  • Sponsoren- und Werbeeinahmen
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Dienstleistungen und Produkten

Die Mittel können nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.

4. Vereinsorgane

4.1 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einem Aktuar oder einer Aktuarin, einer Kassierin oder einem Kassier sowie allenfalls bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident oder die Präsidentin, der Aktuar oder die Aktuarin und der Kassier und die Kassiererin wird an der Generalversammlung gewählt. Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder scheidet aus, so kann ein Nachfolger vom Vorstand für den Rest der Wahlperiode gewählt werden.

Der Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber. Der/die PräsidentIn führt zusammen mit dem Kassier in finanziellen, zusammen mit dem Aktuar in administrativen Angelegenheiten die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vorstand kann Beschlüsse sowohl an gemeinsamen Sitzungen, als auch auf dem Zirkularweg, mittels elektronischer Post oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel fällen. Ein Beschluss gilt als zustandegekommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden ihm zustimmt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.

4.2 Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und sämtlicher dem Verein unterstellter Kassen sowie des Materialdepots.

4.3 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Ein Fünftel aller Mitglieder kann beim Vorstand unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Der Vorstand ist befugt, von sich aus ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf rein elektronischem Weg abgehalten werden.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 28 Kalendertage im Voraus unter Angabe der vorläufigen Traktanden einberufen. Die Einberufung kann brieflich oder per elektronischer Post erfolgen. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Abnahme des Jahresberichtes
  • die Neuwahl und Entlassung von Vorstandsmitgliedern
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Änderung der Statuten
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden finden geheime Abstimmungen statt. Beschlüsse zu Statuten, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Zweidrittelmehrheit, alle anderen Geschäfte die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage im Voraus dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Vorstand teilt eingegangene Anträge bis 7 Kalendertage vor der Generalversammlung allem Mitgliedern schriftlich mit.

5. Mitglieder

5.1 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:

  • Mitglieder

5.2 Ein- und Austritt von Mitgliedern

Der Ein- und Austritt kann jederzeit erfolgen. Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Vereinsorgane können die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen verweigern. Der Vorstand informiert die Generalversammlung über allfällige Nichtaufnahmeentscheide. Gegen Nichtaufnahmeentscheide des Vorstands können sowohl die betroffene Person als auch Vereinsmitglieder bei der Generalversammlung Einsprache erheben

5.3 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch den Vorstand einstweilen ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vorstand dem Vereinszweck zuwiderhandelt und die Statuten missachtet. Während des einstweiligen Ausschlusses ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dem Mitglied ist vom Vorstand und der Generalversammlung vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zum Ausschluss zu äussern.

5.4 Mitgliederbeiträge

Die freiwilligen Mitgliederbeiträge betragen:

  • Mitglieder: Fr. 50.– pro Geschäftsjahr für Berufstätige / für Nichtverdienende 20.–

6. Verschiedenes

6.1 Auflösung des Vereins

Ergibt sich bei der Auflösung des Vereins ein Vermögensüberschuss, so fällt dieser an eine gemeinnützige Organisation. Wird der Verein unmittelbar durch eine Institution mit vergleichbarem Zweck ersetzt, werden allfällige Mittel vollständig dieser Institution übergeben.

Der Verein wird ohne Einberufung einer Generalversammlung aufgelöst, wenn der Vorstand nach einer Generalversammlung nicht mehr statutengemäss besetzt werden kann oder falls der Verein zahlungsunfähig ist.

6.2 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.3 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen sämtlicher Vereinsorgane ist ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Dies geschieht durch den/die AktuarIn. Ist diese/dieser nicht anwesend, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz aus den eigenen Reihen.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 25.1.2006 angenommen und treten am 25.1.2006 in Kraft.