26. März 2010: M4Music – Panels rund ums Urheberrecht

Am diesjährigen M4Music gibt es einige Gesprächsrunden zu den Themen: Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften und Musik. Am ersten Panel zur Kulturflatrate vertritt Hartwig Thomas die Digitale Allmend.

Panel: A Flat Fee to Cure the Copyright Problems?
Eine Kulturflatrate ist ein in der Netzpolitik und zunehmend auch im Kulturbereich diskutierte Idee. Das Inputreferat von Dr. Mathis Berger und die anschliessende Diskussion debatiert die Idee.

Panel: SUISA – Good Cop, Bad Cop?
Ein Panel rund um die SUISA, Geräteabgaben etc. Im Allmend Blog gibt es zu SUISA einige gute Diskussionsinputs.

Die Panels finden am Freitagnachmittag statt und sind gratis. Der Veranstaltungsort ist der Schiffbau in Zürich Details zum Veranstaltungsort und Veranstaltung

Freiheit und Urheberrecht

Welche Diskurse und Denkströmungen haben zur Herausbildung des geistigen Eigentums geführt? Wie werden Urheberrechte legitimiert? Diese Fragen sind keineswegs nur von historischem Interesse. Sie spielen auch in aktuellen Auseinandersetzungen eine Rolle, in denen verschiedene Player ihre Interessen zu begründen versuchen.

Im Januar hat die Lesegruppe der Digitalen Allmend einen historischen Übersichtsartikel diskutiert. Nun wenden wir uns den Konzepten der Aufklärung und ihrem Einfluss auf das Urheberrecht zu. Die Ideen eilten der Rechtsetzung weit voraus. Während Fichte oder die Französische Revolution schon Ende 18. Jahrhundert wesentliche Elemente entwickeln, wird das Urheberrecht erst spät im 19. Jh als juristisches Konzept fixiert und dann auch in geltendes Recht umgesetzt.

In seinem Artikel stellt Luf heraus dass „der Mensch als Subjekt verantworteter Freiheit“ den Angelpunkt aufklärerischer Rechtsbegründung bildet (1). Den einen Pol bildet ein Bild des Menschen als Subjekt und Person. Den zweiten Pol stellt die Freiheit dar, die jeder Person in gleichem Masse zusteht. Nun wird Freiheit nicht einfach in Richtung Meinungsäusserung oder Mobilität im Raum spezifiziert, sondern eng mit Eigentum verbunden.

Eigentum wird als exklusive Verfügungsgewalt über Sachen konzipiert. Dies soll die Handlungsfähigkeit und Freiheit des Individuums konstituieren, indem eine Sphäre vor Eingriffen durch Dritte oder den Staat abgeschirmt wird. Der Sachbegriff und mit ihm das Eigentum wird nun weit über Materielles hinaus gefasst und umfasst die ganze rechtlich garantierte Handlungssphäre. Der Aufschwung dieser individualistischen Konzepte war im absolutistischen und ständischen 18. Jahrhundert revolutionär und wirkt bis heute weiter.

Es ist offensichtlich, dass dieser weite Eigentumsbegriff sich dafür eignet, auf kulturelle Produkte angewandt zu werden. In der naturrechtlichen Begründung von Eigentum blickt Locke auf einen imaginären Naturzustand. Über seine Person und das Werk seiner Hände „hat niemand ein Recht als nur er allein“. Indem ein Individuum einem gemeinsamen Gut etwas durch Arbeit hinzufügt, gewinnt es ein Recht an diesem Mehr. In der Diskussion haben wir festgestellt, dass hier nicht nur Konzepte des geistigen Eigentums, sondern auch die Arbeitswerttheorie eines gewissen Karl Marx andocken: Die Arbeiterklasse als soziales Subjekt schafft in der Arbeit Werte, von denen sie enteignet wird.

Ein weit gefasster Eigentumsbegriff hat keineswegs automatisch zu handhabbaren Vorstellungen geführt. Wie nun Werkbegriff, Urheberschaft oder Rechtsansprüche der Schöpfer zu fassen seien, darüber wurde das ganze 19. Jahrhundert lebhaft geforscht und gestritten. Vorarbeit am Werkbegriff leistete etwa Fichte. Er unterscheidet Ende 18. Jh in einem ersten Schritt das Körperliche (das Papier) vom Geistigen eines Buchs. Das Papier kann problemlos in Eigentum übergehen. Beim Geistigen unterscheidet Ficht erneut: Am Inhalt, an den transportierten Gedanken kann kein privates Eigentum begründet werden – es wird und bleibt Gemeingut. Die Form hingegen entspringt dem schöpferischen Prozess des Autors und begründet eine unveräusserliches Eigentumsrecht des Autors. Dieser Prototyp des Werkbegriffs entfaltete nur langsam seine Wirkung.

Ein temporäreres Grosslabor für neue Konzepte bildet die Französische Revolution, die mit dem Absolutismus auch die königlichen Druckprivilegien stürzt. Ein gesetzlicher Schutz des „propriété littéraire et artistique“ wird geschaffen. Künstlerische Werke werden als „die heiligste und persönlichste aller Formen des Eigentums“ gefeiert.

Bemerkenswert für weite Teile des 19. Jh ist die Tatsache, dass konzeptuell der Künstler in den Mittelpunkt rückte, dies aber lange nur als Angelpunkt für Regulierung von Verlagsinteressen diente. Erst spät im 19. Jh wurden die Rechte der Künstler in einer für diese selbst nützlichen Form gefasst.

Die hier diskutierten Konzepte von individueller Freiheit und individuellen Verfügungsrechten an geistigen Schöpfungen bilden eine machtvolle Begründungslinie für die Ansprüche von Kulturschaffenden. Sie lösen aber nicht die Problematik auf, wie diese Interessen mit anderen legitimen Interessen, etwa denen der Allgemeinheit, zu moderieren sind. Sie bestimmen auch keineswegs mechanisch, wie immaterielle Rechte ausgestaltet werden und wie weit sie reichen.

Bei intensivem Gespräch sind knisternde Kontroversen in der Lesegruppe diesmal ausgeblieben. Als spannende Frage ist stehen geblieben, ob und wie weit sich kritische Positionen in den letzten Jahren auch gegen die begründenden Basics von individuellen Schöpferrechten wenden – etwa Stallmann.

1) Luf, Gerhard: Philosophische Strömungen in der Aufklärung und ihr Einfluss auf das Urheberrecht, in Dittrich, Robert (Hg) Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es. Wien 1988.

ACTA – Notizen vom IGE Treffen vom 14.1.2010

Das IGE hat alle interessierten Gruppen in der Schweiz zu einer Informationsveranstaltung zum Thema ACTA am 14.1.2010 eingeladen.

Der Präsident der Piratenpartei Schweiz hat fleissig am Treffen beim Institut für Geistiges Eigentum (Schweiz) zum Thema ACTA Notizen gemacht. Die sehr ausführlichen Notizen wurden nun mit den Fragen zusammengestellt und sind als PDF veröffentlicht. Die Informationsveranstaltung fand vor dem ACTA Treffen Ende Januar statt. Solche Informationsveranstaltungen sind grundsätzlich sehr zu begrüssen. Leider ist aber ACTA immer noch nicht transparent genug.

Feb 11 – 2010 – Protest gegen Berner Übereinkunft

Bei Digitale Nachhaltigkeit wird zu folgendem Protest aufgerufen:

Protest gegen die Berner Übereinkunft auf dem Unteren Waisenhausplatz in Bern am 11. Februar 2010
Am Donnerstag, den 11. Februar 2010 um 13:00 Uhr auf dem Unteren Waisenhausplatz wird Richard Stallman, Mitgründer von GNU/Linux einen Protest gegen die Berner Übereinkunft über das Urheberrecht führen.

Der Protest kritisiert aus mehreren Gründen die Berner Übereinkunft als inakzeptabel in der Internet-Ära:

  • Das Urheberrecht hält viel zu lang.
  • Werke sollten nur urheberrechtlich geschützt sein, falls sie eine Copyright-Notiz enthalten.
  • Der “Drei-Schritte-Test” für Ausnahmen zum Urheberrecht stellt den Urheber über die Öffentlichkeit und schränkt Freiheiten ein, die die Internet-benutzende Öffentlichkeit haben muss.

Weitere Details bei Digitaler Nachhaltigkeit

Mitbestimmung bei SUISA – 32.51% der angemeldeten Personen davon 2.3% an GV

Vielfach haben wir schon gehört, dass beispielsweise der Entscheid über die Erlaubnis der Nutzung von Creative Commons Lizenzen durch SUISA Mitglieder gefällt werden könnte. Wir haben deshalb uns auch einmal interessiert, wie es den genau mit den Stimmverhältnissen aussieht und nachgefragt:

“Die SUISA hat derzeit 8871 stimm- und wahlberechtigte Mitglieder sowie 18412 Auftraggeber ohne Stimmrecht (Stand 30.10.2009).

Beim Eintritt in die SUISA werden Sie zunächst Auftraggeber. Stimm- und wahlberechtigtes Mitglied sind Sie, sobald Sie über 2000 Franken Entschädigungen erhalten haben, frühestens jedoch nach einem Jahr. Wer Mitgliederstatus hat, ist automatisch stimm- und wahlberechtigt.”

Konkret sind also 32.51 % derjenigen die sich bei der SUISA angemeldet haben Stimmberechtigt. Die SUISA ist übrigens eine Genossenschaft und als Verwertungsgesellschaft müssen sie den Mitgliedern ein “ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen”

Die Anzahl Teilnehmenden an der Generalversammlung 2008 war 208. Das wären also ca. 2.3% Beteiligung der Stimmberechtigten und 0.007% der Auftraggeber und Stimmberechtigten zusammen.

Der Eintritt kosten Fr. 100.- und dann muss man 2000 Franken Entschädigung erhalten. Wie wir in einem früheren Posting schon einmal geschrieben haben, kann das für viele Auftraggeber sehr lange dauern. Nach meinen Verständnis des Jahresbericht haben im Jahre 2008 48.8% nichts erhalten. 23.2 % zwischen 1-99 sFr. Weitere Infos kann man selber im Jahresbericht der SUISA auf der Seite 11.

ACTA – Bericht vom Treffen in der Schweiz vom 12.Januar

Denis war am ACTA Meeting in Bern. Das Institut für geistiges Eigentum hat dazu eingeladen und darüber berichtet.

Heute war ich an der ACTA-Informationsveranstaltung beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE). Dabei haben die fünf Verhandlungsverantwortlichen vom IGE, von der SECO und der Oberzolldirektion sowie Felix Addor (Vizedirektor) und Emanuel Meyer (Rechtsdienst Urheberrecht) die im Voraus gestellten Fragen der Anwesenden Gäste beantwortet.

Sein ganzer Bericht.

Auch die Digitale Allmend war am Treffen dabei.

Zur historischen Entwicklung von Urheberrecht und Geistigem Eigentum

Die Lesegruppe hat aus dem Report des European Communication Council ECC das Kapitel von Hannes Siegrist über die historische Entwicklung des Geistigen Eigentums gelesen. (1)

Siegrist betont gleich zu Beginn, dass es sich bei Autorschaft und Geistigem Eigentum um soziale, kulturelle und gesetzliche Konstrukte handle und setzt sich damit deutlich ab von jenen Betrachtungsweisen und Disziplinen, die den Autoren, das Werk oder das Geistige Eigentum ahistorisch als zeitlose, quasi natürliche Phänomene betrachten.

In der vormodernen Ständegesellschaft, so breitet es der Text dann aus, lag die Verfügung über Symbole und Formen von Wissen in der Hand weltlicher und kirchlicher Obrigkeiten; dieses Recht begründete sich aus Religion, Tradition und Gewohnheitsrecht. Herrscher, Päpste und freie Städte verliehen Privilegien: die Universitäten kontrollierten das medizinische und rechtliche Wissen, Zünfte das technische Wissen von Handwerkern und Kunstgewerblern, Handelsgesellschaften das Wirtschaftswissen. Dannzumal lag das Druck- oder Publikationsrecht bei Druckern und Verlegern – und nicht etwa bei den Autoren, die gerade nur gelegentlich belohnt wurden. Erst mit dem so genannten «Statute of Anne», dem eigentlichen Beginn eines Urhebergesetzes 1710 in England und ähnlichen Regelungen in Frankreich um dieselbe Zeit, wurde der Verfasser als gesetzlicher Urheber eines Werkes anerkannt. Damit wurde nicht nur der Autor über Drucker und Verleger gestellt, indem er per Vertrag die Rechte zur Reproduktion und Verbreitung seines Werkes abtreten konnte, es wurde auch die geistige Arbeit gegenüber Handels- und Handwerksarbeit höher gestellt; das Verhältnis zwischen materiellen und immateriellen Anteilen eines Werks war neu definiert.

Der Autor in einem modernen Verständnis als kreatives Individuum taucht dann aber erst in der Folge der Aufklärung auf: Die Ablösung von Traditionen und althergebrachten Mustern und ein Bewusstsein für das freie Denken bringen ihn in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts als Erfinder und Schöpfer von Werken eigentlich erst hervor.

Schriftsteller und Autoren haben sich in der Folge auch über die aufführenden Künstler und angewanden Künste gesetzt. Erst im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde diese Hierarchie aufgrund von Veränderungen in der Arbeitsteilung in Theater, Film und Fernsehproduktion in Frage gestellt: Produzenten, Regisseure, Schauspieler und Musiker machten den kreativen Anteil ihrer Arbeit und den Anspruch an dessen Originalität mehr und mehr geltend. Das 20. Jahrhundert schliesslich hat eine völlige Umgestaltung dessen gesehen, was als Kreativität gilt: von der seltenen schöpferischen Begabung des Genies zu einem allgemeinen menschlichen Attribut. Parallel dazu kommen in der modernen, kommerzialisierten Massen- und Populärkultur immer mehr Werke verschiedenster Gattungen unter den Schutz eines Copyrights, die oft sogar nicht einmal den Anspruch an Originalität vertreten, beispielsweise elektronisch unterstützte Mixtures von Bild und Ton.

Der Historiker der Lesegruppe merkt zum geschichtlichen Abriss des Textes kritisch an, dass er da und dort gern genauere Beispiele und Daten gehabt hätte, die Siegrist hier zumeist schuldig bleibt. Der Text ist tatsächlich sehr summarisch, zeichnet aber anschaulich und lesbar die groben Entwicklungslinien nach.

Kein Blick in die Zukunft: Die historische Forschung zeige – Siegrist weist mehrfach darauf hin – dass das Prinzip des Geistigen Eigentums eigentlich nie nur der Abgeltung der Autoren gedient habe, sondern dass der Zweck immer gleichfalls war, das dynamische Zusammenspiel von Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft sicher zu stellen und einen Ausgleich zwischen den Rechten der Autoren, der Verleger und dem öffentlichen Interesse zu schaffen. (So sprach schon der «statute of Anne», der eigentliche Meilenstein in der Urheberrechtsgeschichte, einem Schriftsteller zwar ein urheberrechtliches Eigentum an seinem Werk zu, das für die nächsten 14 Jahre gesichert sein sollte. Dazu war eine Erneuerung seiner Rechte um weitere 14 Jahre möglich, solange der Autor noch lebte.) Gleichzeitig wurde aber damit auch schon der «Public Domain» geschaffen, was bedeutet, dass der Eigentümer des Urheberrechts nach Ablauf dieser Zeit auf den Gebrauch seines Werkes keinen Einfluss mehr hatte.
Befürchtungen, dass Konzepte des Geistigen Eigentums aus der Kontrolle geraten und das Ende jeder Autorschaft bevorstehe, können also durchaus in dieser Tradition der Kontroversen, aber auch Bemühungen um den Ausgleich zwischen individuellem und öffentlichem Gut gelesen werden. Das Veränderungspotential der Digitalisierung und des Internets ist aber auch in diesem Bereich gewaltig und äusserst dynamisch. Nicht nur wird die vorherige Zuschreibung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werken zu traditionellen Berufsständen und Inhabern mehr und mehr in Frage gestellt und ist der Schutz entlang nationaler Grenzen kaum mehr zu gewährleisten. Wenn der Wert einer Autorschaft heute weniger durch deren intellektuelle Errungenschaft bestimmt wird als durch die Nachfrage, verändern sich auch soziale, ökonomische und kulturelle Rangordnungen. Wie unter diesen veränderten Bedingungen produktive Begleichungen zu gewährleisten wären, lässt der Text verständlicherweise offen.

1 Hannes Siegrist: The History and Currrent Problems of Intellectual Propery (1600-2000); in: Axel Zerdick … et al.: E-Merging Media. Communication and the Media Economy of the Future. European Communication Council Report. Berlin, 2005. (D: E-Merging Media. Kommunikation und Medienwirtschaft der Zukunft. Berlin, 2004).

European Communication Council ECC: Gruppe vorwiegend europäischer Kommunikationswissenschaftler. Der erste ökonomisch ausgerichtete Bericht «Die Internet-Ökonomie – Strategien für die digitale Wirtschaft» erschien 1999 als European Communication Council Report und befasste sich mit dem Einfluss neuer Technologien auf die Medien- und Kommunikationsindustrie. Dieser dritte Bericht des ECC untersucht aus unterschiedlichen Blickwinkeln den Wandel der Medienlandschaft.

Hannes Siegrist: Prof. Dr. habil., Universität Leipzig, Bereich vergleichende Kultur- und Gesellschaftsgeschichte

Public Domain Manifest veröffentlicht

Communia hat das Public Domain Manifest veröffentlicht. Das Public Domain Manifest soll daran erinnern, dass es einen gemeinsamen Pool von Werken gibt, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder die frei verwendet werden dürfen. Das Manifest beschreibt was der Public Domain ist und gibt Vorschläge zur Förderung des Public Domains.

The Public Domain Manifesto aims at reminding citizens and policy-makers of a common wealth that, since it belongs to all, it is often defended by no-one. In a time where we for the first time in history have the tools to enable direct access to most of our shared culture and knowledge it is important that policy makers and citizens strengthen the legal concept that enables free and unrestricted access and reuse.

Zum Public Domain Manifest

Illegales Filesharing: Internetbenutzerin verurteilt

Indymedia berichtet über die Verurteilung einer Person im Tessin zum Thema Filesharing

Sie hatte 270 Videos und 4’200 Musikstücke heruntergeladen

BELLINZONA – Es handelt sich um eine absolute Premiere für den Kanton Tessin und um einen der ersten Fälle in der ganzen Eidgenossenschaft. Eine Achtzehnjährige aus der Gegend von Locarno wurde verurteilt, weil sie verschiedene P2P (“peer to peer”) Programme verwendet hatte, um Tausende von Audio- und Videodateien herunterzuladen und Andern zur Verfügung zu stellen.
Wie RSI [Radiotelevisione Svizzera Italiana] berichtet, hat sich die Jugendlich schuldig gemacht, 270 Videos und 4’200 Lieder heruntergeladen und weitergegeben zu haben; eine Tat, für welche das Mädchen zu einer Strafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, bedingt auf Bewährung, und zur Zahlung einer Strafe von 400 Schweizer Franken. Da der Entscheid nicht angefochten wurde, tritt der vom Gerichtsbeisitzer Amos Pagnamenta unterzeichnete Beschluss unmittelbar in Kraft. Ein Urteil, das allen Download- und Filesharing-Liebhabern als Mahnung dienen wird; Wer ein P2P-Programm benutzt, ist dieser Gefahr ausgesetzt, angesichts der Tatsache, dass die Anzeige einer der Gesellschaften zum Schutz der Autorenrechte genügt.