Urheberrecht en detail

Nachdem wir uns in der Lesegruppe der Digitalen Allmend ausgehend von einem Grundlagentext zum Immaterialgüterrecht (1) die letzten beiden Male einmal allgemein mit Grundlagen des Immaterialgüterrechts und das andere Mal mit dem Urheberrecht befasst haben, hat der dritte Abend nochmals mit Einzelaspekten zum Urheberrecht begonnen.

Zwei davon sind vielleicht hier erwähnenswert: Zum einen ist im folgenden Beispiel – wie so oft beim Urheberrecht – das Prinzip eigentlich ein einfaches, der Teufel liegt dann aber juristisch offensichtlich in der konkreten Rechtssprechung. Das Prinzip: «Zulässig ist grundsätzlich die Verwendung eines veröffentlichten Werkes im persönlichen Bereich und im Kreis eng verbundener Freunde und zulässig ist auch die Verwendung durch eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse» (nicht bei Computerprogrammen).
Im Detail ist aber in der Schweiz – und da steht ein klärender Bundesgerichtsentscheid offenbar noch aus –, ob das «downloaden» in jedem Fall eine zulässige Privatkopie erstellt oder eben nicht.

Zum andern hat die so ein bisschen saloppe Anmerkung über die «schmerzlichen Umsatzeinbussen der Musikindustrie», die auf die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet zurückzuführen seien, Ale völlig zu Recht wieder mal nach soliden Zahlen und Statistiken fragen lassen; dieser Sache sollten wir vielleicht einmal nachgehen.

Im weiteren Verlauf hat sich die Diskussion dann hauptsächlich an Fragestellungen erhitzt, wie sie sich aus der Reibung des bestehenden Urheberrechts und den Anliegen der digitalen Allmend – in diesem Bereich konkret mit der Förderung von CC-Lizenzen – ergeben.

Die Diskussion in der Gruppe hat schnell klar gemacht, dass es mindestens auf Produzentenseite Unterscheidungen braucht: die Situation ist nämlich für «Lehrer, Wissenschaftler, Schriftsteller, Fotografen, Filmschaffende, Musiker, Grafikdesigner und Web-Bastler» (2) keineswegs identisch: Forschung ist anders organisiert und finanziert als Kultur; Unterricht und die dafür benötigten Materialien sind sowieso ein Spezialfall; Presse ist nicht nur x-beliebiger «content», sondern dient dem Aufklärungsbedarf einer demokratischen Öffentlichkeit, etc. Wie mit diesem so ein bisschen unbehaglichen Sammelsurium umzugehen ist, müssten weitere Diskussionen klären.

(1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)
(2) Zielgruppen CC gemäss eigenen Angaben:
http://de.creativecommons.org/faqs/#wen_spricht_antwort
(07.07.10)

Workshop: 18.1.2010 – Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Gerne machen wir euch auf einen sehr interessanten Workshop zu Creative Commons aufmerksam. Wir haben explizit auch Musikschaffende eingeladen, welche erfolgreich CC Lizenzen verwenden.

Der Workshop findet im Rahmen von “open broadcast – ON” in Basel statt.

Workshop: Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Freitag, 18. Juni, 18:00-20:00

Mit den modulartigen Urheberrechts-Lizenzen von Creative Commons (CC) können KünstlerInnen unter dem Motto “some rights reserved” selber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen. Die Lizenzen sind weltweit einheitlich, einfach verständlich und stehen allen Interessierten gratis zur Verfügung – auch Open Broadcast führt ein eigenes Programmfenster für Musik mit CC-Lizenz (Sonntagnacht). Wie funktioniert Creative Commons und kann CC, in der digitalten, globalen Distribution, eine Alternative zu SUISA sein? Welche Vor- und Nachteile bringt diese Lizenzart den Künstlern? Es diskutieren Vertreter des Schweizer CC-Teams und Anwender (Jammin*Inc).

Philipp Perreaux, creativecommons.ch / Martin Röbenack & Markus Schmidt, jammin-inc.de CH/DE

Myspace, Facebook und SUISA Mitgliedschaft

Wir haben bei der SUISA nachgefragt, ob Mitglieder ihre Werke auf Portalen wie Facebook oder Myspace veröffentlichen dürfen. Poto Wegener, Leiter Mitgliederabteilung, hat uns eine ausführlicher Antwort geliefert. Unsere Anfrage ist zuunterst beim Blog-Artikel.

Antwort vom 8. Juni 2010:

Besten Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich steht es unseren Mitgliedern frei, ihre Werke auf Portalen wie Myspace oder Facebook zu publizieren. Viele, unter ihnen tun dies, weil sie sich davon eine Promotionswirkung für ihr Schaffen versprechen. Deswegen brauchen die Mitglieder die Online-Rechte an Ihren Werken aber nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen. Das erstaunt nicht weiter: Brauchen die Mitglieder doch auch ihre Vervielfältigungsrechte nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen, nur weil sie ihre Werke auf CDs herausgeben wollen.

Die Betreiber dieser von Ihnen erwähnten Online-Portale sind – im urheberrechtlichen Verständnis – Nutzer geschützter Musikwerke und benötigen daher eine Lizenz für ihr Tun (analog dem Plattenlabel bei der CD-Produktion). Diese Lizenzen werden von uns bzw. – im internationalen Kontext – von unseren ausländischen Schwestergesellschaften erteilt. Tatsächlich stossen wir bzw. unsere Schwestergesellschaften dabei immer wieder auf Probleme; die Portalbetreiber – nicht selten stehen hochdotierte Medienkonzerne dahinter – weigern sich, jene Personen am Erfolg zu beteiligen, die mit ihrem künstlerischen Schaffen den Erfolg dieser Portale überhaupt erst ermöglichen. Vorgeschoben werden dabei unter anderem allerhand rechtliche Argumente, deren Klarstellung oftmals einige Zeit und einigen Aufwand in Anspruch nimmt. Dennoch sehen wir in der derzeitigen Situation keinen Grund, warum wir unseren Mitgliedern verbieten sollten, dass sie eigene Songs auf solchen Plattformen veröffentlichen. Schliesslich versprechen sich diese davon einen Promotionseffekt, dem wir nicht entgegenstehen wollen. Gleichzeitig muss den Mitgliedern aber bewusst sein, dass wir keine Entschädigungen für diese Veröffentlichungen weiterleiten können, solange sich die Betreiber dieser Plattformen weigern für ihre Musiknutzungen zu zahlen.

Nicht vergessen werden darf derweil, dass sich bei weitem nicht alle Musikplattformen einer Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften verweigern. Die meisten erkennen die Bedeutung des musikalischen Schaffens für den Erfolg ihres Geschäftsmodells und stehen der Beteiligung der Musikschaffenden nicht im Wege. Als positives Beispiel sei nur etwa das erfolgreichste schweizerische Portal mx3.ch genannt. Auf der anderen Seite existieren leider auch einheimische Portale, deren Modelle eine “Erfolgsbeteiligung” der Kreativen negieren. So versucht beispielsweise Restorm mit entsprechend formulierten AGBs die Verantwortung auf Private abzuschieben, und weigert sich, Entschädigungen zuhanden der Urheber der genutzten Inhalte zu entrichten.

Unser Vertrag mit der SRG deckt auch deren On-Demand-Nutzungen ab; die Verteilung erfolgt gemäss den gesendeten Programmen. Dieses effiziente Vorgehen macht Sinn, zumal der von der SRG on-demand zugänglich gemachte Content in aller Regel einer Sendung entspringt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme der Online-Rechte in diesem Bereich keinen Sinn ergeben würde, da aufgrund von Art. 22c URG (siehe unten) eine individuelle Rechtswahrnehmung durch den Urheber ausgeschlossen ist.

Und ja: Die Aufnahme von Frölein da Capo als 25’000stes Mitglied ist nun doch schon wieder einige Zeit her. Mittlerweile gehören über 28000 UrheberInnen und Verlage der SUISA an. Und die SUISA kann davon ausgehen, dass die Mitglieder mit dem Umfang der von uns für sie wahrgenommenen Rechte einverstanden sind; so haben weniger als 1% unserer Mitglieder in ihrem Vertrag von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gewisse Rechte auszunehmen und diese selbst zu verwerten.

Das war unsere ursprüngliche Anfrage:

Wir haben wieder einmal eine Frage mit einem konkreten Beispiel. Frölein Da Capo wurde als 25000 Mitglied bei der SUISA aufgenommen. Frölein Da Capo verfügt nun über eine Myspace Seite und Facebook Seite mit Musik von ihr. 2007 habt ihr auch einen Text zu Myspace und SUISA Mitgliedschaft veröffentlicht. Ich habe versucht auf der SUISA Webseite eine klare und aktuelle Antwort zu finden. Das ist mir leider nicht gelungen.

Unsere Frage ist nun:

    Können neu nun SUISA Mitglieder ihre Musik auch auf Myspace und anderen OnlinePortalen veröffentlichen? Welche sind das? Gibt es eine öffentliche Liste? Was sind die genauen Bedingungen (bspw: Streaming oder Download)?

Falls Nein:

    Hat Frölein Da Capo in diesem Fall die Online Rechte aus der Wahrnehmung durch die SUISA ausgenommen?
    Falls Sie die Online Rechte ausgenommen hat, wie sieht es dann aus mit allfälligen Entschädigungen für die Verwendung auf der Webseite von SF (Podcasts und Videoangebote).

Falls Frölein Da Capo nicht die online Rechte ausgenommen hat:

    Wie geht ihr in diesem Fall vor?

Wie immer würden wir gerne die Antwort in unserem Blog oder zumindest unseren Mitgliedern bekannt machen.

Bericht Urheberrechtsgespräche beim IGE 2010

Die Digitale Allmend war auch dieses Jahr an den Urheberrechtsgesprächen des Insitut für geistiges Eigentum (IGE). Hartwig Thomas hat die Digitale Allmend vertreten und einen ausführlichen Bericht geschrieben. Besprochene Themen waren unter anderem: Verwertungsgesellschaften, Creative Commons und Verwertungsgesellschaften, Open Access für Kultur.

Einige Themen sollten wir wohl aktiv in den nächsten Monaten aufgreifen. Aktive Mithilfe wäre dabei sehr nützlich. Wer mithelfen will melde sich doch bei uns (anfrage(at)allmend.ch) oder komme an einen der nächsten Treffs.

Da unser Bericht auch von vielen an den Gesprächen beteiligten Organisationen gelesen wird, würden uns auch öffentliche Kommentare und öffentliche Berichte von diesen Organisationen interessieren. Gerne kann man im Blog kommentieren.

Der Bericht kann als PDF gelesen werden. Unsere Vorbereitungsnotizen sind auch im Blog.

Paragrafen browsen

Letztes Mal haben wir uns mit den allgemeinen Grundlagen des Immaterialgüterrechts beschäftigt, nun sind wir ins Urheberrecht eingestiegen. In der Lesergruppe der Digitalen Allmend interessiert uns, welche Begriffe, Unterscheidungen und Konzepte das schweizerische Recht verwendet und wie die Regelungen aussehen.

Das handliche Buch „Immaterialgüterrecht – in a nutshell“ (1) ist für unsere Zwecke gut geeignet. Die am 8. April diskutierten Teile über das Urheberrecht sind übersichtlich gegliedert und auch für Nicht-Juristen gut verständlich. Das Treffen hat ausnahmsweise eher der Charakter eines Lernzirkels und dient weniger der kontroversen Diskussion. Wir wollen hier keine Kurzfassung des Urheberrechts versuchen, sondern einfach auf ein konzeptuelle Dinge hinweisen, die für uns eher neu und überraschend waren.

– Schutzwürdige Objekte werden nicht top down von einem allgemeinen Werkbegriff abgeleitet. Dieser steht als individuelle geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst sicher im Zentrum. Auf der gleichen Ebene werden aber durch Aufzählung weitere Gruppen angesiedelt, etwa Software, Werke zweiter Hand oder Sammelwerke.

– Beim allgemeinen Werkbegriff wird das Element der Kunst weit in Richtung Kunsthandwerk interpretiert. Nur so ist zu verstehen, dass etwa auch topografische Karten oder Computerspiele als Werke der Literatur und Kunst gelten.

– Neu für uns ist die Konzeption eigentlicher Werkstapel. Auf einen Roman kann als Werk zweiter Hand ein Theaterstück aufsetzen und darauf eine besondere Inszenierung. Eine solche Inszenierung wird allerdings nicht als eigenständiges Werk, sondern mit dem Konzept der „verwandten Schutzrechte“ geschützt.

– Was wir in der Geschichte schon angetroffen haben, ist die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsrechtlichen und ökonomischen Aspekten. Der wirkt auch in der schweizerischen Gesetzgebung weiter, indem den Urhebern Rechte zugesprochen werden, die im Gegensatz zu den Verwertungsaspekten nicht weitergegeben werden können. Das betrifft etwa das Recht, gegen eine Entstellung des Werks vorzugehen oder eine Namensnennung durchzusetzen.

– Unter dem Begriff „Schutzschranken“ finden wir eine ziemlich lange Liste Elementen, welche den Möglichkeitenraum der Rechteinhaber beschränken. Dazu gehören die bekannten Recht zum Gebrauch geschützten Materials im privaten Rahmen oder die Sicherungskopie. Weiter auch die Verwendung in Unterricht und Betrieben, sowie Zitate und Berichterstattung.

Natürlich vergeht keine Lesegruppensession, ohne dass spannende Hintergrunddiskussion aufflackern. Diesmal ging es kurz ums Thema, wie es eigentlich mit der Legitimität eines derartigen Gesetzes in der Bevölkerung bestellt ist. Das lässt sich natürlich nicht zwischen zwei Schlucken Mineralwasser klären.

 1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

UNESCO: Collection of National Copyright Laws – Call for Public Domain Calculator

Hartwig Thomas, Member of Digitale Allmend just send a very important comment to UNESCOs effort to collect copyright laws on their website (to antipiracy(at)unesco.org, because the proposed copyright.law(at)unesco.org doesn’t work).

Although I am somewhat surprised that an organization dealing with culture and education should use such a heavily connotated term as “piracy” and although I do not agree that all aspects of the WAPO effort are beneficial for the world’s cultural heritage, I applaud the plan to collect 150 copyright laws on the WAPO website by UNESCO.

Please include a world-wide public domain calculator!

I.e. a legally reliable way to determine, whether a cultural work is part of the free cultural heritage (which is the main concern of UNESCO!) based on the date and place of its publication and the date of death of its author, due to expiration of the copyright protection.

Such a calculator would have to take into account that

  • some works may have been in the Public Domain due to an earlier regulation and were not reprivatized when the law last changed,
  • some countries have stated particular extensions for the time of the second world war and thus the application of the rule of 70 year after the author’s death may be extended by up to 12 years.
  • Yours respectfully,

    Hartwig Thomas

    24.4.2010 – Internet Community Meeting

    Internet-Community Meeting am Tweakfest 2010

    Wann? Samstag 24.4.2010, 14.00-16.00
    Wo? Alte Börse in Zürich (Bleicherweg 5, Zürich), Gallerie

    Warum und wozu?

    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ) veranstaltet im Mai ein “Urheberrechtsgespräch”, zu dem Vertreter der verschiedenen Interessengruppen eingeladen werden.

    Auch die “Internet-Community” ist eine der dazu eingeladenen Interessengruppen. Das IGE hat dabei die Vereine Digitale Allmend und /ch/open als Vertreter der Internet-Community eingeladen.

    Um eine möglichst authentische Vertretung der Internet-Community zu erreichen, ist natürlich wichtig, dass zuvor eine möglichst breit abgestützte Diskussion unter Mitgliedern der “Internet-Community” stattfindet.

    Vom IGE her ist vorgesehen, das es beim “Urheberrechtsgespräch” in einem ersten Teil um den Themenbereich “kollektive Verwertung und Aufsicht” (mit “Aufsicht” ist Aufsicht über die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften gemeint) und dann in einem zweiten Teil um ein grösseres Themenspektrum gehen soll. Wir sollten unseren Vertretern unbedingt von der Community her aus erster Hand einen starken Eindruck mitgeben, wie wir die Dinge sehen. Zum Beispiel
    bietet es sich an, eine Position im Hinblick auf ACTA zu formulieren, das sogenannte “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”, das ein Kapitel über das Internet enthalten soll.

    Kommst Du auch? Bitte Anmeldung per Email an: siug(at)siug.ch

    Wer nicht zu dem Meeting kommen kann, kann gerne Anregungen in
    schriftlicher Form an siug(at)siug.ch senden, diese werden dann am Meeting diskutiert.

    Verantwortlich für das Internet-Community Meeting:

    Swiss Internet User Group (SIUG), eine Initiative von /ch/open

    Einführung ins Immaterialgüterrecht

    Um die Zugkräfte auf die Zugänge zu digitaler Information besser zu verstehen, kommt man ja einfach nicht darum herum, sich mit den grundlegenden Prinzipien des Geistigen Eigentums vertraut zu machen. Die Lesegruppe der digitalen Allmend beschäftigt sich daher – obschon juristische Laientruppe – im Moment mit dessen rechtlichen Aspekten.

    «In a nutshell» (zu deutsch: «kurz und bündig») heisst eine Reihe des Dike Verlages mit Publikationen aus allen Rechtsgebieten, die sich in erster Linie an Praktiker und Studierende richtet. Der Titel zum Immaterialgüterrecht (1), den wir uns vorgenommen haben, bietet mit seiner übersichtlichen und kompakten Darstellung aber auch für Nicht-Juristen einen gut lesbaren Überblick und scheint uns zum punktuellen Nachschlagen ebenfalls sehr empfehlenswert.

    Die Autoren machen es sich zur Aufgabe, das Wesentliche zum Immaterialgüterrecht knapp und übersichtlich darzustellen; insofern gibt es hier wenig zusammenzufassen und kann mit allerbestem Gewissen auf den Text verwiesen werden. Der erste Teil, den wir bisher gelesen haben, gibt eine allgemeine Einführung –  was sind Immaterialgüter; weshalb Immaterialgüterrechte; was ist die Kritik daran; in welchem Verhältnis stehen sie zueinander – und einen Überblick über Rechtsquellen und Institutionen des Immaterialgüterrechts.

    Interessant sind die beiden Ansätze für die Rechtfertigung des Schutzes geistiger Güter: der rechtsphilosophische sichere, so die Verfasser, grundsätzlich dem Schöpfer eines Werkes die Früchte seiner Arbeit zu und sei darin auch kaum zu bestreiten. Weil er aber in der praktischen Ausgestaltung der zu schützenden Rechte im Hinblick auf ihre konkrete Ausgestaltung (Schutzumfang, Schutzdauer, Definition von Ausnahmen, etc.) zu vieles offenlasse, werde heute in der Regel mit einer wohlfahrtsökonomischen Begründung operiert, die auf den wirtschaftlichen Nutzen der Allgemeinheit ziele. Unerwähnt bleibt dabei allerdings, dass auch diese Maxime nichts über die ganz konkrete Ausgestaltung sagt, wie ja aktuelle Diskussionen etwa über Dauer von Schutzrechten zeigen.

    Dass in dieser generellen Einführung auch Kritikpunkte am Konzept des geistigen Eigentums (ungerechtfertigte Monopole und Machtballung, Ausbeutung der Länder der dritten Welt) erwähnt sind, spricht für die um neutrale Sachlichkeit bemühte Darstellung.

    Selbst bei einem so knappen Überblick wird deutlich, dass Bedingungen, Motivationen, Abwägungen von Chancen und Risiken und entsprechend die Entwicklungslinien für ihren rechtlichen Schutz bei verschiedenen Immaterialgütern sehr unterschiedlich sind, wenn man beispielsweise an den Erfindungsschutz (Patentrechte), den Schutz geistiger Werke der Literatur und Kunst (Urheberrecht mit starker persönlichkeitsrechtlicher Komponente) und den Kennzeichenschutz (Markenrecht) denkt.
    Das nächste Mal werden wir uns vertieft mit dem Urheberrecht beschäftigen.

    Ob sich daraus irgendetwas für die aktuell geführte Diskussion zur Publikation wichtiger Dokumente des kulturellen Erbes auf der Website e-rara ableiten liesse, hätte die Schreiberin am meisten interessiert. Weil dies aber nun ja etwas wäre, wie wenn man einen Medizinstudenten des ersten Semesters zur Diagnostizierung von Symptomen eines akuten Kreislaufproblems heranlassen wollte, ist es, zumindest mit der Einführung allein, doch noch nicht zu bewerkstelligen.

    1 Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

    e-rara – Antwort zu unserer Anfrage bezüglich Lizenzen für Werke

    Die Projektleitung von e-rara hat uns folgende Antwort gegeben:

    Vielen Dank für die Richtigstellung. Als Verfechter einer Open-Access-Politik unterstützt die ETH-Bibliothek die Creative-Commons-Bewegung, wo immer möglich. Dabei haben wir in Bezug auf gemeinfreie Dokumente offenbar etwas über das Ziel hinaus geschossen. Der Verweis auf die CC-Lizenz wird daher in den nächsten Tagen von der e-rara-Website entfernt werden. Eigene Publikationen und Dokumente, an denen die ETH-Bibliothek die Rechte besitzt, werden wir nach Möglichkeit nach wie vor unter einer CC-Lizenz publizieren.

    Dass die in e-rara.ch publizierten Titel gemeinfrei sind und dass das Schweizer Urheberrecht keinen Investitionsschutz für Datenbanken vorsieht, ist uns bekannt. Was den Bibliotheksverantwortlichen zuweilen sauer aufstösst, ist die Tatsache, dass hier mit öffentlichen Geldern umfangreiche digitale Angebote aufgebaut werden, in denen sich kommerzielle Anbieter ungeniert bedienen können. Davor wollen unsere Nutzungsbedingungen eine kleine moralische Schranke errichten, mehr nicht.

    Vielen Dank an die Projektleitung für die prompte Beantwortung unsere Anfrage. Die ursprüngliche Anfrage findet sich hier.

    Zudem gab es eine kleinere Diskussion auf der Facebook Fanseite der Zentralbibliothek

    Bericht zur IGE Tagung “Zukunft des Urheberrechts”

    Hartwig Thomas hat einen ausführlichen und persönlichen Bericht zur Tagung des Instituts für Geistiges Eigentum zur Zukunft des Urheberrechts geschrieben. Ein Ausschnitt aus der Zusammenfassung zur Einstimmung:

    Die vom Schweizer Forum für Kommunikationsrecht1 und vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum am 2. März 2010 durchgeführte Fachtagung mit dem Titel „Zukunft des Urheberrechts – Interessenausgleich oder Paradigmenwechsel“ brachte einige neue, bisher ungewohnte, Töne in die schweizerische Urheberrechtsdiskussion.
    Der zentrale neue Ton dürfte das offenkundige Bemühen aller Beteiligten gewesen sein, sich gegenseitig nicht (mehr) mit hoher Emotionalität der moralischen Verwerflichkeit zu beschimpfen, sondern einzuräumen, dass man über die heutige und zukünftige Regelung des Urheberrechts in guten Treuen verschiedene Meinungen haben kann, ohne deswegen gleich ein schlechter Mensch zu sein.
    Ein neuer Aspekt, der auch mithalf, den konfrontativen Ton zu vermeiden, war wohl die Tatsache, dass sich diesmal auch echte Urheber und Vermittler von Werken äussern durften, wäh- rend die sonst immer anwaltschaftlich für diese Interessengruppen auftretenden Verwertungs- gesellschaften für einmal nur im Publikum und nicht vorne Teil des Panels waren. Diese Mal bestand das Panel nicht mehrheitlich aus Juristen.

    Der ganze Bericht ist als PDF unter der CC-BY-NC-ND Lizenz verfügbar