(Update- Antwort versprochen) Noch keine Antwort auf Fragen: Musikschaffende verweisen auf bisherige Interviews

Update: Es wurde uns nun zugesichert, dass wir eine Antwort erhalten werden. Diese werden wir sobald wir sie erhalten veröffentlichen.

Update 2 (19.7.2012): Da Ferienzeit ist dauert es noch ein Weile bis die Antwort kommt.

Wir haben die Musikschaffenden gebeten einige Fragen zu ihrem gemeinsamen Statement zu beantworten. Nach einer Nachfrage haben wir nun folgende Antwort von den Musikschaffenden erhalten. Da einige unserer Fragen im Interview nicht
genügend beantwortet wurden, haben wir die Musikschaffenden gebeten
uns weiterhin eine ausführliche Antwort zu geben.

Update 3 (22.1.2013): Posting anonymisiert
Wir wurden am Januar 2013 gebeten, das Posting zu anonymisieren und den Namen der antwortenden Person zu entfernen, denn diese sei “nur für die Administration zuständig”. Wir haben dem Wunsch entsprochen und auch den Originaltext der Antwort entfernt.  Die damalige Aussage war, dass wir die Verspätung aufgrund der intensiven Pressearbeit verstehen sollten. Zudem wurden wir auf ein Interview im TagesAnzeiger vom 1. Juni 2012 verwiesen und auf auf die Webseite des Vereins. Unsere Fragen wurden bisher noch nicht beantwortet. Wir sind jedoch mit Vertretern der Musikschaffenden im Gespräch und bemühen uns weiterhin, Antworten auf unsere Fragen zu finden.

Nachgefragt: Gemeinsame Stellungsnahme Musikschaffende

Der Verein Musikschaffende Schweiz setzt sich für die anliegenden von Schweizer Musikschaffenden ein. In einem gemeinsamen offiziellem Statement haben sie ihre Forderungen formuliert. Da nicht alles klar ist und um die Forderungen besser zu verstehen, hat die Digitale Allmend per e-mail den Musikschaffenden einige Fragen gestellt:


Auf Ihrer Webseite und in den Medien wurde über Ihr gemeinsames Statement berichtet (http://musikschaffende.ch/statement). Im Namen der Digitalen Allmend (http://blog.allmend.ch) möchten wir Ihnen folgende Fragen stellen und bitten Sie um eine baldige Antwort:

– Was sind die Parallelen zwischen den Vorkommnissen in Guantanamo und der Schweiz? Wie kommen Sie zu diesem Vergleich? Weshalb soll die Schweiz eine “rechtsfreie Zone” im Bereich Urheberrecht sein? Nach unserem aktuellen Wissen werden keine Personen in der Schweiz aufgrund des Urheberrechts willkürlich festgehalten, jahrelang schikaniert und in ihren fundamentalen Menschenrechten gravierend verletzt. Zudem ist die Gerichtsbarkeit im Bereich Urheberrecht geregelt und demokratisch legitimiert (und unterliegt keiner Militär- oder Sondergerichtsbarkeit).

– Können Sie im Detail begründen, weshalb ihnen rechtliche Werkzeuge zum Vorgehen gegen Anbieter und Verbreiter von “illegalem Content” fehlen?  Was *genau* ist illegaler Content (darunter versteht man gewöhnlich Kinderpornographie, Aufrufe zum Rassenhass etc.)? Das ist nicht klar.

– Was für Vergütungsmodelle stellen Sie sich bei Youtube und Streaming-Dienstleistungen vor? Wer soll das Geld einkassieren, wer verhandeln und wie soll es verteilt werden (Künstler direkt, Verwertungsgesellschaften, kommerzielle Unternehmen)? Was soll dabei den Ausschlag geben, der Umsatz oder der Gewinn? Wer oder was hindert Sie daran, Geschäftsmodelle zu entwickeln und die verfügbaren neuen Möglichkeiten zur Monetarisierung von Inhalten zu nutzen?

– Wie kommt es, dass Sie eine Kulturflatrate ablehnen, jedoch jegliche kollektiven Verwertungsmethoden weiterhin fordern (siehe Leerträgervergütung), und wenn wir es richtig verstehen sogar eine Erweiterung fordern (Cloudspeicher, Internetanschluss)?

– Wie begründen Sie eine Ein-Forderung von Abgaben für Nutzungsformen, die beim Erwerb explizit als Bestandteil verkauft werden? Beispielsweise verkauft Apple oder Amazon Musik und verspricht deren Nutzung über die Cloud und von allen Geräten, inklusive iPhone. Daher können Käufer davon ausgehen, dass diese Nutzungsformen bereits bezahlt wurden.

– Wie begründen Sie im Detail, weshalb die Provider sie fairerweise am Gewinn beteiligen sollen? Wie soll genau eine Gewinnbeteilung an den Providern aussehen? Ein Anteil am erwirtschafteten Gewinn oder unabhängig vom Gewinn basierend auf der Anzahl Anschlüsse? Wie würde das Geld an wen verteilt?

– Beziehen Sie sich bei der geforderten Gewinnbeteiligung auf die Unterhaltungsangebote oder nur auf den allgemeinen Internetanschluss? Beziehen Sie sich auf den fixen Anschluss (z.B. DSL oder Koaxial) oder auch auf das mobile Internet (3G, UMTS)?

– Können Sie im Detail darlegen, wie Provider Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte unterstützen sollen? Wie sollen die Provider Vorgehen? Sollen diese neue und rechtsstaatlich bedenkliche Funktionen als Hilfspolizisten bei der Strafverfolgung übernehmen? Gemäss dem bewährten Prinzip der Gewaltenteilung, welche Rolle sollen dabei Richter und das Gesetz spielen? Wie können — gemäss Ihren Vorstellungen und neuen “Haftungen” — die Grundrechte der Nutzenden dabei gewährleistet werden?

– Wünschen Sie auch eine Liberalisierung der Verwertungsgesellschaften, wie sie in der EU von deren Kommission vorangetrieben wird? Oder wollen Sie nur in ausgewählten Bereichen eine Anpassung an die EU? Gegebenenfalls in welchen Bereichen und in welchen nicht?

Wir freuen uns auf Ihre baldige Antwort und werden diese gerne in unserem Blog veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüssen

Die Antworten werden wir im Blog veröffentlichen.

Workshop: 18.1.2010 – Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Gerne machen wir euch auf einen sehr interessanten Workshop zu Creative Commons aufmerksam. Wir haben explizit auch Musikschaffende eingeladen, welche erfolgreich CC Lizenzen verwenden.

Der Workshop findet im Rahmen von “open broadcast – ON” in Basel statt.

Workshop: Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Freitag, 18. Juni, 18:00-20:00

Mit den modulartigen Urheberrechts-Lizenzen von Creative Commons (CC) können KünstlerInnen unter dem Motto “some rights reserved” selber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen. Die Lizenzen sind weltweit einheitlich, einfach verständlich und stehen allen Interessierten gratis zur Verfügung – auch Open Broadcast führt ein eigenes Programmfenster für Musik mit CC-Lizenz (Sonntagnacht). Wie funktioniert Creative Commons und kann CC, in der digitalten, globalen Distribution, eine Alternative zu SUISA sein? Welche Vor- und Nachteile bringt diese Lizenzart den Künstlern? Es diskutieren Vertreter des Schweizer CC-Teams und Anwender (Jammin*Inc).

Philipp Perreaux, creativecommons.ch / Martin Röbenack & Markus Schmidt, jammin-inc.de CH/DE

Myspace, Facebook und SUISA Mitgliedschaft

Wir haben bei der SUISA nachgefragt, ob Mitglieder ihre Werke auf Portalen wie Facebook oder Myspace veröffentlichen dürfen. Poto Wegener, Leiter Mitgliederabteilung, hat uns eine ausführlicher Antwort geliefert. Unsere Anfrage ist zuunterst beim Blog-Artikel.

Antwort vom 8. Juni 2010:

Besten Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich steht es unseren Mitgliedern frei, ihre Werke auf Portalen wie Myspace oder Facebook zu publizieren. Viele, unter ihnen tun dies, weil sie sich davon eine Promotionswirkung für ihr Schaffen versprechen. Deswegen brauchen die Mitglieder die Online-Rechte an Ihren Werken aber nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen. Das erstaunt nicht weiter: Brauchen die Mitglieder doch auch ihre Vervielfältigungsrechte nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen, nur weil sie ihre Werke auf CDs herausgeben wollen.

Die Betreiber dieser von Ihnen erwähnten Online-Portale sind – im urheberrechtlichen Verständnis – Nutzer geschützter Musikwerke und benötigen daher eine Lizenz für ihr Tun (analog dem Plattenlabel bei der CD-Produktion). Diese Lizenzen werden von uns bzw. – im internationalen Kontext – von unseren ausländischen Schwestergesellschaften erteilt. Tatsächlich stossen wir bzw. unsere Schwestergesellschaften dabei immer wieder auf Probleme; die Portalbetreiber – nicht selten stehen hochdotierte Medienkonzerne dahinter – weigern sich, jene Personen am Erfolg zu beteiligen, die mit ihrem künstlerischen Schaffen den Erfolg dieser Portale überhaupt erst ermöglichen. Vorgeschoben werden dabei unter anderem allerhand rechtliche Argumente, deren Klarstellung oftmals einige Zeit und einigen Aufwand in Anspruch nimmt. Dennoch sehen wir in der derzeitigen Situation keinen Grund, warum wir unseren Mitgliedern verbieten sollten, dass sie eigene Songs auf solchen Plattformen veröffentlichen. Schliesslich versprechen sich diese davon einen Promotionseffekt, dem wir nicht entgegenstehen wollen. Gleichzeitig muss den Mitgliedern aber bewusst sein, dass wir keine Entschädigungen für diese Veröffentlichungen weiterleiten können, solange sich die Betreiber dieser Plattformen weigern für ihre Musiknutzungen zu zahlen.

Nicht vergessen werden darf derweil, dass sich bei weitem nicht alle Musikplattformen einer Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften verweigern. Die meisten erkennen die Bedeutung des musikalischen Schaffens für den Erfolg ihres Geschäftsmodells und stehen der Beteiligung der Musikschaffenden nicht im Wege. Als positives Beispiel sei nur etwa das erfolgreichste schweizerische Portal mx3.ch genannt. Auf der anderen Seite existieren leider auch einheimische Portale, deren Modelle eine “Erfolgsbeteiligung” der Kreativen negieren. So versucht beispielsweise Restorm mit entsprechend formulierten AGBs die Verantwortung auf Private abzuschieben, und weigert sich, Entschädigungen zuhanden der Urheber der genutzten Inhalte zu entrichten.

Unser Vertrag mit der SRG deckt auch deren On-Demand-Nutzungen ab; die Verteilung erfolgt gemäss den gesendeten Programmen. Dieses effiziente Vorgehen macht Sinn, zumal der von der SRG on-demand zugänglich gemachte Content in aller Regel einer Sendung entspringt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme der Online-Rechte in diesem Bereich keinen Sinn ergeben würde, da aufgrund von Art. 22c URG (siehe unten) eine individuelle Rechtswahrnehmung durch den Urheber ausgeschlossen ist.

Und ja: Die Aufnahme von Frölein da Capo als 25’000stes Mitglied ist nun doch schon wieder einige Zeit her. Mittlerweile gehören über 28000 UrheberInnen und Verlage der SUISA an. Und die SUISA kann davon ausgehen, dass die Mitglieder mit dem Umfang der von uns für sie wahrgenommenen Rechte einverstanden sind; so haben weniger als 1% unserer Mitglieder in ihrem Vertrag von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gewisse Rechte auszunehmen und diese selbst zu verwerten.

Das war unsere ursprüngliche Anfrage:

Wir haben wieder einmal eine Frage mit einem konkreten Beispiel. Frölein Da Capo wurde als 25000 Mitglied bei der SUISA aufgenommen. Frölein Da Capo verfügt nun über eine Myspace Seite und Facebook Seite mit Musik von ihr. 2007 habt ihr auch einen Text zu Myspace und SUISA Mitgliedschaft veröffentlicht. Ich habe versucht auf der SUISA Webseite eine klare und aktuelle Antwort zu finden. Das ist mir leider nicht gelungen.

Unsere Frage ist nun:

    Können neu nun SUISA Mitglieder ihre Musik auch auf Myspace und anderen OnlinePortalen veröffentlichen? Welche sind das? Gibt es eine öffentliche Liste? Was sind die genauen Bedingungen (bspw: Streaming oder Download)?

Falls Nein:

    Hat Frölein Da Capo in diesem Fall die Online Rechte aus der Wahrnehmung durch die SUISA ausgenommen?
    Falls Sie die Online Rechte ausgenommen hat, wie sieht es dann aus mit allfälligen Entschädigungen für die Verwendung auf der Webseite von SF (Podcasts und Videoangebote).

Falls Frölein Da Capo nicht die online Rechte ausgenommen hat:

    Wie geht ihr in diesem Fall vor?

Wie immer würden wir gerne die Antwort in unserem Blog oder zumindest unseren Mitgliedern bekannt machen.

kulturTV fragt bei der SUISA nach

KulturTV und Digitale Allmend hat bei Poto Wegener von der SUISA nachgefragt. Das Interview ist sehr empfehlenswert.

Beim Gespräch ging es mir vor allem um die Möglichkeiten, die nicht kommerzielle Unternehmen wie Blogger usw. betreffend der Gebührenabgaben haben. Immer mehr Schweizer Musikgruppen möchten beim kulturtv.ch mitmachen. Doch wenn sie bei der SUISA angemeldet sind, ist bei mir die Türe leider zu. Das wird allgemein nicht verstanden. Poto Wegener hat meine Fragen alle aus der Sicht der SUISA beantwortet. Damit ist die rechtliche Situation klar, nicht aber die Zukunft.

Roger möchte einen öffentlichen Dialog zum Thema starten. Wer weitere Fragen und Diskussionspunkte hat, meldet sich bei ihm im Blog.

Weitere Artikel zur SUISA hat es in unserem Blog unter SUISA

Uefa verliert Rechtsstreit um Public Viewing

Obwohl die Euro 2008 längst vorbei ist, sind die Juristen noch immer mit dem Streit ums Public Viewing beschäftigt. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für solche Grossanlässe auch künftig kein besonderer Urheberrechts-Tarif gilt.

Mit seinem gestern veröffentlichten Urteil bestätigte es einen Entscheid der Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom vergangenen April. Dieser Entscheid betraf unter anderem Bildschirme mit über drei Metern in der Diagonale, die auf Strassen, Plätzen und Gaststätten auch an der Fussball-Europameisterschaft zum Einsatz kamen.

Entsprechend diesem Tarif kassierte die Urheberrechtsgesellschaft Suisa 160 Franken für die Dauer der ganzen Fussball-EM. Der Europäische Fussballverband Uefa seinerseits erhob für Public-Viewing-Veranstaltungen ebenfalls Gebühren, allerdings weit höhere.

Die Uefa begründet dies damit, dass sie erstmals in der Geschichte der Fussball-EM die Fernsehbilder selber produziert hatte. Aus diesem Grund setzte sie sich beim Bundesverwaltungsgericht dagegen zur Wehr, dass der Suisa-Tarif ausschliesslich gelten soll. Doch mit dieser Sicht blitzte der Fussballverband nun ab.

Artikel dazu in der Zeitung «Der Bund» vom 26.07.08

Ein offener Brief vom Internet zum Tag des Geistigen Eigentums

Vor zwei Tagen wurde einmal mehr der «Welttag des geistigen Eigentums» ausgerufen. Zu diese Anlass hat der Bundesverband Musikindustrie einen offenen Brief an Angela Merkel gerichtet, der in verschiedenen Zeitungen als ganzseitige Anzeige veröffentlicht wurde. Der Brief ist von einigen teilweise prominenten Künstlern unterzeichnet worden. In einem Videobeitrag hat die Bundeskanzlerin darauf reagiert und versprochen, in Zukunft noch restriktiver gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen zu wollen. Grammatisch nicht ganz überzeugend, fordert sie in dieser Rede eine internationale Lösung im Kampf gegen die «Raubkopierer»:

Bestimmte Dinge können wir national alleine nicht lösen. Deshalb muessen wir dies im internationalen Rahmen machen, denn das Herunterladen von Computern ist eine Sache, die nationale Grenzen nicht schützen können.

Als Reaktion auf den offenen Brief der Musikindustrie hat nun gestern Pavel vom CCC einen offenen Brief vom Internet zum Tag des Geistigen Eigentums verfasst, von dem ich hier gerne den Anfang zitieren möchte. Den kompletten Brief gibt es als PDF von Pavel oder auf dem Blog von Tim Pritlove.

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

gestern war der Tag des des geistigen Eigentums, und sie haben einen Brief von einhundert selbstlosen Kulturschaffenden erhalten, die aufgrund der unmoralischen Nutzung des Internets in Sorge sind, dass der Nachwuchs demnächst für sein Geld dauerhaft hart zu arbeiten gezwungen sein könnte und niemand mehr mit einem einzigen Supererfolg für alle Zeiten ausgesorgt haben wird.

Kulturschaffende waren bereits im vorigen Jahrhundert durch das Aufkommen von Kompaktkassetten, Videorecordern, Photokopiergeräten und CD-Brennern vom Ruin bedroht. Als plötzlich jedermann Kopien und Mitschnitte von Rundfunksendungen anfertigen konnte und diese an seine ganzen Freunde verschenkte, hat das die Kultur zwar beflügelt, aber das konnte ja niemand wissen. Das darf sich nicht wiederholen. Diesmal muss der Fortschritt aufgehalten werden…

Euro 2008 – Antwort zu Gebühren

Wir haben einmal bei der SUISA zum Thema Euro 2008 und Gebühren nachgefragt. Wir haben nun eine Antwort auf unsere Fragen erhalten.

Wir haben gefragt:

Wie man den Medien entnehmen konnte, hat die Schiedskommision den Gemeinsamen Tarif 3c hinsichtlich der Euro2008 genehmigt.

Was dies für die Ausstrahlung der Fussballspiele bedeutet, erläutern Sie auf Ihrer Webseite:

Folgende Punkte sind uns nicht klar:

  • Was waren die Überlegungen hinter der Regelung, die Grenze bei 3 Metern Diagonale des Bildschirmes festzulegen?
  • Gilt diese 3 Meter Regel für alle, auch Private, oder nur bei öffentlich zugänglichen Ausstrahlungen?
  • Wofür wird eine Gebühr erhoben:

  • Rechte an den Nationalhymnen?
  • Rechte für die Musik in den Werbepausen?
  • Veranstalterrechte der Uefa?
  • Weitere …
  • An wen werden die Gebühreneinnahmen ausgeschüttet?

    Ich danke Ihnen für Ihre klärende Antwort.

    Die SUISA hat geantwortet:

    Ich beziehe mich auf Ihr E-Mail vom 10. April 2008.

    Die Grenze von 3m bei der Diagonale wurde aus dem Tarif GT T (Filmvorführungen) übernommen.
    Urheberrechtsentschädigungen muss man nur bei öffentlicher Musiknutzung zahlen. Privat müssen Sie nie für das Urheberrecht zahlen.
    Für die Nationalhymne müssen Sie ebenfalls keine Urheberrechte zahlen da der Urheber bereits vor mehr als 70 Jahr verstorben ist.
    Hintergrundmusik (so zum Beispiel in Werbepausen) ist gebührenpflichtig.
    Mir ist nicht ganz klar was Sie mit „Veranstalterrechte der Uefa“ meinen? Die SUISA ist nur für das Tonrecht zuständig.

    Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüssen

    S U I S A

    Wir werden wohl noch Antworten und Nachfragen.

    Mobygratis ist in der Schweiz nicht gratis

    Wir haben über Mobygratis kürzlich berichtet. Moby stellt auf mobygratis Musik für Filmemacherinnen von Nicht-kommerziellen Filmen gratis zur Verfügung.

    Wir wollten nun von der Schweizerischen Verwertungsgesellschaft SUISA wissen, ob man als Filmemacher oder Video-Podcaster die Musik gratis verwenden kann. Video-Podcasts wie sie beispielsweise von kulturtv.ch oder rebell.tv gemacht werden. Unsere Frage war, wie es dort mit den Kosten aussieht. Konkret, ob für diese Filmschaffenden Zusatzkosten von Seiten der SUISA entstehen.

    Wir haben bei der SUISA (Poto Wegener) gefragt und sehr schnell folgende Antwort erhalten:

    ich habe mir das Video auf youtube angeschaut. Dazu folgendes:

  • Moby unterscheidet zwischen “non commercial use” und “commercial use” seiner Musik. Mit diesem Hinweis spricht er eines der Hauptprobleme beim Vergleich zwischen dem Copyright der USA und dem Urheberrecht in Europa an: In den USA wird zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen unterschieden, bei uns zwischen der privaten und der öffentlichen Nutzung. Diese beiden Systeme sind nicht kompatibel; eine öffentliche Nutzung kann nicht-kommerziell sein, eine private kommerziell. Mobys Ansatz für eine Verwertung ist demnach in Europa nicht umsetzbar
  • .

  • Hinzu kommt folgendes: Moby hat seine Rechte der BMI und der MCPS zur Verwertung eingeräumt. Uns sind seitens dieser Gesellschaften keine Eingrenzungen der Rechtswahrnehmung bekannt. Würde also ein Filmschaffender in der Schweiz einen der Moby-Tracks ausserhalb der Privatsphäre nutzen, würden wir ganz normal einkassieren. Verwendet dieselbe Person die Musik allerdings nur innerhalb der Privatsphäre, entstehen keine Kosten. Dies gilt nicht nur für die herkömmliche Filmutzung sondern auch für Video-podcasts.
  • Auch wenn die Antwort leider negativ ist, so möchten wir uns übrigens auch einmal Bedanken für die vielen und prompten Antworten die wir jeweils von der SUISA erhalten.

    CC und Verwertungsgesellschaften

    CC und Verwertungsgesellschaften PDF Print E-mail
    Written by Philippe Perreaux
    Tuesday, 01 April 2008 09:46
    Langsam bewegen sich gewisse Kollektivverwertungsgesellschaften in Richtung modernem Rechtemanagement à la Creative Commons. Pressetext hat im Januar 2008 in einem interessanten Artikel darüber berichtet. Auszugsweise seien folgende Passagen zitiert, hervorgehoben und mit Anmerkungen kommentiert:

    Erstes Musikalbum unter Creative-Commons-Lizenz erschienen

    “Verwertungsgesellschaften wollen Rechte nicht aus der Hand geben”

    Creative Commons: Künstler entscheiden selbst über die Nutzung ihrer Werke (Foto: pixelio.de)

    Kopenhagen (pte/23.01.2008/12:22) – Gestern, Dienstag, ist das erste Musikalbum unter einer Creative-Commons-Lizenz erschienen, dessen kommerzielle Rechte von einer Verwertungsgesellschaft verwaltet werden. Hinter Creative Commons (CC) verbirgt sich ein gemeinnütziger Ansatz, mittels dem Künstler der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Bisher sahen sich Musiker vor die Wahl gestellt: Entweder man bot seine Werke unter einer CC-Lizenz an oder man trat einer Verwertungsgesellschaft bei, die dann die Rechte an der Musik exklusiv verwaltet.

    “Hinter Creative Commons verbirgt sich ein Lizenzmodell, bei dem Künstler selbst entscheiden können, wie ihre Werke genutzt werden können”, erklärt Roland Alton-Scheidl …”Weltweit sind mittlerweile bereits mehr als 150 Mio. Werke unter der CC-Lizenz erschienen”, schildert Alton-Scheidl. Zu bedauern sei allerdings, dass der CC-Ansatz bei den Verwertungsgesellschaften immer noch auf Ablehnung stößt. “Viele dieser Gesellschaften sind in diesem Jahrtausend noch nicht angekommen“, beklagt der CC-Experte. Seit über zwei Jahren betreibe man nun schon Aufklärungsarbeit in diesem Bereich, aber ein Einlenken der Verwertungsgesellschaften sei – zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls – nicht in Sicht.

    Ähnliche Ansätze scheiterten bislang aber vor allem am Widerstand der Verwertungsgesellschaften. So weigerte sich die GEMA in Deutschland bisher, CC-Lizenzen für die von ihnen verwaltete Musik zu vergeben. Auch wurde es abgelehnt, dass Künstler nur die Rechte an einem Teil ihrer Musik an eine Verwertungsgesellschaft abtreten.

    Anmerkung: Das gleiche gilt für die Schweiz. Die SUISA verweigert ihren Mitgliedern die Veröffentlichung von neue Liedern unter CC ebenfalls. Begründet wird dies mit dem Verwaltungsaufwand.

    Die dänische Verwertungsgesellschaft KODA sieht dies anders und versteht die aktuelle Album-Veröffentlichung als ersten notwendigen Schritt, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Musiker entgegenzukommen. Das musikalische Werk der Künstlerin Tone ist das erste bekannte Beispiel, wo beide konkurrierende Positionen erfolgreich miteinander vereint werden konnten. Als Resultat der getroffenen Vereinbarung kann die Musikerin ihr Album sowohl regulär im Laden als auch über CC-Lizenz kostenlos im Netz anbieten. Zudem wird Tone von KODA an den Einnahmen aus der kommerziellen Zweitverwertung ihrer Musik beteiligt werden. Was die nicht kommerzielle Verbreitung ihrer Musik über das Internet betrifft, ist der Künstlerin zumindest im besten Fall kostenlose Werbung garantiert.

    Anmerkung: Es ist lediglich eine Frage der Zeit, bis dies auch SUISA, GEMA etc. einsehen und umsetzen werden, denn deren Aufgabe oder besser gar Existenzlegitimation ist die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Werkschaffenden. Je mehr Werkschaffende Teile Ihrer Werke unter Creative Commons Lizenzen veröffentlichen wollen, können sich die Verwertungsgesellschaften diesem Bedürfniss nicht weiter verwehren.

    Das Album

    Tone - Small Arm of Sea