GEMA erlaubt kostenlose Musik-Downloads

Das Musiknetzwerk Open Music Source (OMS) hat mit der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA einen Vertrag ausgehandelt. Dieser ermöglicht GEMA-Mitgliedern, Streams und Downloads ihrer Musik legal auf den OMS-Portalen anzubieten.

Ganz unproblematisch ist das neue Modell allerdings nicht: Um GEMA-Musik auf der Plattform anbieten zu können, muss der Künstler zuerst so genannte «GEMA-Credits» erwerben. Wenn ein Besucher einen seiner Titel herunterlädt oder länger als 45 Minuten anhört, werden 5 Credits von seinem Guthabenkonto abgezogen. Ist der Song länger als 5 Minuten, wird pro zusätzliche Minute ein weiterer Credit berechnet. Ein Credit entspricht etwa einem Eurocent. Im Gegenzug erhält der Künstler am Jahresende einen Auszug über die erfolgten Abrufe seiner Titel.

Theoretisch müssten dem Künstler die gemeldeten Streams und Downloads von der GEMA abzüglich Verwaltungskosten wieder erstattet werden. Das dürften momentan etwa 87 Prozent sein. Letztlich hängt die tatsächliche Ausschüttung vom Gebührenschschlüssel der Gema ab, den die Mitglieder festlegen.

Mehr Infos zu dem neuen Modell finden sich im Webforum der OMS.

Interview Volker Grassmuck – Freier Zugang, CC, Verwertungsgesellschaften…

KulturTV hat ein weiteres Interview vom Tweakfest im Sammelkasten der Digitalen Allmend veröffentlicht. Das Interview wurde in zwei Teilen veröffentlicht.

Im ersten Teil geht es um eine kurze Zusammenfassung seines Referats am Tweakfest, eine kurze Geschichte der Weitergabe von Wissen und Kultur, sowie Creative Commons.

In zweiten Teil geht es um Verwertungsgesellschaften und Freie Lizenzen. Volker schildert die Idee einer Verwertungsgesellschaft 2.0 für den Onlinebereich. Danach folgt ein Blick auf DRM und die Urheberrechtsrevision in der Schweiz, gefolgt von einigen Ideen zu Creative Common Schweiz.

Flyer Creative Commons Launch Schweiz

Zum Launch der Schweizer Creative Commons Lizenzen nächsten Samstag in Zürich gibt es auch einen Flyer. Wer den Anlass unterstützen will, kann die Web-Version des Flyers per eMail verbreiten oder gleich die Print-Version auf ein A3-Blatt ausdrucken und bei sich in der Firma oder in seinem bevorzugten Café aufhängen.

Der Flyer wurde von Alessandro Frigerio und Matthias Mehldau gestaltet und darf unter Creative Commons Namensnennung weiterverwendet werden.

Flyer CC-Launch Schweiz

FAQ: SUISSIMAGE und Creative Commons

Für den Creative Commons Launch am 26.5.07 haben wir die Verwertungsgesellschaften angefragt uns einige Fragen zur Vereinbarkeit von Creative Commons Lizenzen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu beantworten. Sandra Künzi von SUISSIMAGE war so freundlich und hat uns die Fragen beantwortet. Vielen Dank!

SUISSIMAGE ist die Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken und eine Verwertungsgesellschaft.

Antworten auf unsere Fragen

Vorbemerkung: Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Verwertungsgesellschaften im gleichen Umfang Rechte wahrnehmen müssen/können. Ihre Tätigkeit wird ja durch das Gesetz bestimmt. Im Gegensatz zum Musikbereich unterstehen im Filmbereich weniger Rechte der Kollektivverwertung.

Daher dürften sich die meisten Rechte, die mit CCLs eingeräumt werden, nicht mit den von SUISSIMAGE wahrgenommenen Rechten überschneiden.

Die meisten Filme und Videos enthalten Musik. Unsere Antworten beziehen sich logischerweise nur auf die Rechte an der Bildspur. Das heisst, die Rechte an Musik sowie an verwandten Schutzrechte sind immer zusätzlich abzuklären.

1. Ist es möglich, als SUISSIMAGE Mitglied einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Differenziert lässt es sich so sagen:

  1. Solange die CCL Nutzungen erlaubt, die nicht in den Tätigkeitsbereich von SUISSIMAGE fallen, ist es ja absolut unproblematisch. Dann kann ein Werk sowohl bei SUISSIMAGE angemeldet, als auch unter einer CCL angeboten werden.
  2. Falls die CCL Nutzungen erlaubt, für die der Urheber die betroffenen Rechte bereits an SUISSIMAGE abgetreten hat, so kann er das fragliche Werke von der Wahrnehmung durch SUISSIMAGE ausnehmen. Das hat zur Folge, dass er im Bereich der „freiwillig kollektiv verwertenden Rechte“ selber aktiv werden kann.
  3. Im Bereich der „obligatorisch kollektiv verwerteten Rechte“ kann eine Urheberin nie selbst aktiv werden. Wenn sie ein Werk von der Kollektivverwertung ausnimmt, so verzichtet sie damit auf die Entschädigungen aus der obligatorischen Kollektivverwertung. Dieser Verzicht führt aber nicht dazu, dass sie selbst über diese Rechte verfügen kann. Sie kann diese Rechte weder mit einer CCL noch sonst einer Vereinbarung einräumen.

Allerdings unterstehen im audiovisuellen Bereich meistens nur solche Rechte der obligatorischen Kollektivverwertung, über die die Urheber in der Regel gar nicht selber verfügen wollen. Beispiel: Weitersenderecht. Die Unternehmen, die weitersenden, klassischerweise Kabelnetzbetreiber, müssen und dürfen dieses Recht bei der Verwertungsgesellschaft einholen und bezahlen. Den Kabelnetzbetreibern kann nicht zugemutet werden, mit allen Urhebern einzelne Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt auch für einzelne Werke, die nicht bei SUISSIMAGE angemeldet sind.

2 . Falls ich aus der Suissimage austrete, kann ich dann meine bisherigen bei der SUISSIMAGE gemeldeten Werke neu unter CC lizensieren?

Mit dem Austritt endet die Tätigkeit von SUISSIMAGE. SUISSIMAGE kümmert sich nicht mehr um die Werke dieses Urhebers. Aber die Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft ist nur ein Aspekt Ihrer Frage. Der andere, wichtigere Aspekt ist das Gesetz. Dieses sieht Einschränkungen der Verfügungsfreiheit der Urheber vor. Eine Urheberin kann nicht über Rechte verfügen,
die den Nutzenden bereits von Gesetzes wegen eingeräumt werden (zB das Recht, eine Privatkopie zu erstellen) oder
die nur kollektiv wahrgenommen werden dürfen(zB Weitersenderecht).

Dies gilt, unabhängig davon, ob die Urheberin Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft ist oder nicht.

3. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der SUISSIMAGE beitreten?

Ja. Allerdings können Werke, die bereits unter einer CCL lizenziert sind und Rechte betreffen, welche SUISSIMAGE wahrnimmt, natürlich nicht angemeldet werden. Es gilt: Wer im Rahmen einer CCL auf die Rechte an seinem Werk verzichtet, ist an diesen Verzicht gebunden. Ein Rückruf ist nicht möglich, da die Adressaten und Adressatinnen gar nicht bekannt sind. Daher gilt ein Rechteverzicht in diesem Rahmen faktisch unbefristet. Das bedeutet, dass die betroffenen Rechte anschliessend weder kollektiv noch individuell, zumindest nicht exklusiv, wahrgenommen werden können.

4. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Wenn ich dieses Werk bereits bei SUISSIMAGE zur Rechtewahrnehmung veröffentlicht habe, heisst das, dass ich gewisse Rechte an SUISSIMAGE abgetreten habe. Ich muss also entweder eine CCL wählen, die andere als die bereits abgetretenen Rechte betrifft, oder das Werk bei SI abmelden.

5. Kann ich als Suissimage Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwas cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und traditionelle Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen privatem und nichtprivatem Gebrauch sowie weiteren privilegierten Nutzungen, beispielsweise in Schulen, für Zitate, u.ä. Für SUISSIMAGE sind diese gesetzlichen Kategorien massgebend. Es ist uns nicht klar, wie die von Ihnen erwähnte Kategorien in der Praxis umzusetzen wären: Wo genau verläuft die Grenze zwischen commercial und non-commercial? Wie lässt sich das mit verhältnismässigem Aufwand und konkret (nicht nur theoretisch) überprüfen? Was sind traditionelle Lizenzen?

(Anmerkung Digitale Allmend: Wir werden die Rückfrage weiterleiten.)

Kulturpapier der Grünen Schweiz: Freier Zugang, Freie Lizenzen und kein DRM

Die Grüne Partei Schweiz hat ein sehr gutes Positionspapier zur Kulturpolitik veröffentlicht. Das Dokument wurde an der Delegiertensammlung vom 5.5.2007 bearbeitet und scheint auf den ersten Blick sehr ausgewogen.

Sie fordern einen freien Zugang zu Wissen und Kultur. Dies u.a. durch eine Förderung der Digitalisierung von Kultur und Wissen und deren Bereitstellung. Freie Lizenzen werden als unterstützenswert genannt und DRM wird grundsätzlich abgelehnt. Schliesslich setzten sie sich für ein differenziertes Urheberrecht ein.

IFPI fordert 95 Jahre Schutzfrist in der EU

Was haben Angela Merkel und die IFPI gemeinsam? Beide wünschen sich eine Ausweitung geistigen Eigentumsrechte.

An einem Treffen diese Woche traf die Bundeskanzlerin mit der IFPI zusammen, um über die veränderten Rahmenbedingungen «der Musikindustrie als eine der tragenden Säulen der Kreativwirtschaft» zu sprechen, wie in der Medienmitteilung auf der Website der deutschen IFPI zu lesen ist. «Konkret ging es um einen verbesserten Schutz der Rechte und Interessen von Künstlern und Tonträgerherstellern vor Internet-Piraterie und Raubkopien sowie die Frage der Schutzfristen». Wie von der IFPI gewohnt, wird in der Mitteilung darauf hingewiesen, wie gross der Schaden für ihre Branche sei, welcher durch unautorisierte Downloads und Privatkopien entsteht würde.

Von der IFPI wurde eine Reihe von Forderungen an Merkel gestellt, welche die Privatkopie einschränken und Schutzfristen verlängern sollen. Beispielsweise sollen nach der IFPI die Internet-Service-Provider dazu verpflichtet werden, den Service-Vertrag mit Kunden, die Urheberrecht verletzende Inhalte online stellen, zu kündigen. Ein weiterer Punkt auf der Liste verlangt, dass die gesetzliche Schutzfrist für Musikaufnahmen von derzeit 50 Jahren nach der Veröffentlichung auf 95 Jahre verlängert wird.

IFPI-Vertreter mit Angela Merkel und Udo Jürgens

An dem Treffen mit Merkel nahm neben IFPI-Vorsitzenden auch Udo Jürgens teil. Wie Paul McCartney steht er vor dem Problem, dass in den nächsten Jahren die Schutzfrist für seine frühe Aufnahmen ablaufen wird, wenn diese nicht nachträglich noch verlängert wird. Wie Jürgens gegenüber der Musikwoche schilderte, müssten immer mehr Künstler «die bittere Erfahrung machen, dass ihre frühen Aufnahmen [..] ohne eine Entschädigung veröffentlicht und kommerziell ausgewertet werden». Deshalb setzen sich die beiden Leidesgenossen dafür ein, dass auch die Schutzfristen früherer Werke verlängert werden. Damit würden die ersten Beatles-Songs nicht 2012, sondern erst 2057 Public Domain und es wäre sichergestellt, dass Paul McCanrtey bis zu seinem 115. Lebensjahr alle Rechte an den Songs behalten kann.

Übringes hat Lawrence Lessig herausgefunden, dass sich selbst tote Musiker angeblich noch für eine Verlängerung der Schutzfrist für ihre Werke engagieren.

Weiterführende Informationen zu dem Treffen gibt es auf iRights.info und netzpolitik.org.

Debatten der US-Präsidentschafts-Kandidaten unter CC

CNN hat angekündigt, dass sie alle Aufzeichnungen von den kommenden US-Präsidentschafts-Kandidaten unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichen wollen.

In einem Statement sagte CNN:

«Due to the historical nature of presidential debates and the significance of these forums to the American public, CNN debate coverage will be made available without restrictions at the conclusion of each live debate.»

Creative Commons Lizenzen und Verwertungsgesellschaft Suissimage

Mit der baldigen Veröffentlichung der ans Schweizer Recht angepassten Creative Commons Lizenzen stellt sich auch die Frage, ob Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft Creative Commons Lizenzen für ihre Werke verwenden können.

Im SIC hat Sandra Kuenzi von Suissimage letztes Jahr einen Beitrag zum Verhältnis zwischen Suissimage und Creative Commons veröffentlicht. Suissimage ist die Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken und eine Verwertungsgesellschaft.

Der Artikel enthält eine sehr positive Information:

Aus der Sicht von SUISSIMAGE gibt es im audiovisuellen Bereich keinen Widerspruch zwischen kollektiver Verwertung durch eine Verwertungsgesellschaft und der individuellen Verwertung durch eine CC-Lizenz. Im Gegenteil: Diese beiden Verwertungsformen können nebeneinander existieren.

Die weiteren wichtigen Details dazu sind im lesenswerten Text erläutert.

Pandora: Benutzer ausserhalb der USA werden ausgesperrt

Nicht genug, dass Pandora mit der Forderung der RIAA konfrontiert ist, dass in Zukunft jedes Web-Radio für jeden abgespielten Song Abgaben zahlen soll.

Nun sah sich das personifizierte Internetradio aus rechtlichen Gründen gezwungen, den Zugang für Nutzer ausserhalb der USA zu sperren. Seit heute kann mit einer europäischen IP nicht mehr auf den Dienst zugegriffen werden. Pandora habe vergeblich versucht, internationale Lizenzen für den Dienst zu bekommen. Bisher sei das jedoch nur für Grossbritannien und Kanada gelungen, wo Pandora auch bald offiziell aufgeschaltet würde.

Noch erreichbar für europäische Benutzer ist last.fm, der zweite grosse Streaming-Dienst, welcher sich den Hörgewohnheiten der Benutzer anpassen soll. Das Archiv von last.fm enthält auch vermehrt Songs, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen.
Daneben gibt es die freie Musikplattform Jamendo, welche ein bemerkenswertes Archiv mit ausschliesslich Creative-Commons-Musik anbietet. Auch bei Jamendo gibt es Hilfsmittel, damit man schnell die Musik findet, welche einem am besten gefällt.

Die Mitteilung zur Sperrung von Pandora ausserhalb den USA ist auf der Homepage und im Blog von Pandora zu finden.

In einem ausführlichen Interview mit Tim Westergren, dem Gründer von Pandora, kann nachgelesen werden, warum die vom Copyright Royalty Board vorgesehenen Streaming-Lizenzen für Internet-Radios in den USA das aus für Pandora bedeuten würden. Interessant an dem zweiteilige Interview auf Create Digital Music ist auch der Hinweis, dass es tatsächlich praktisch kein legales Internet-Radio gibt, weil niemand Lizenzen bekommt, die ihm erlauben würden, in der ganzen Welt zu streamen.

CDM-Interview, Teil 1:
If Streaming Rates Stand, «We’ll Have to Shutter», Says Pandora Founder
CDM-Interview, Teil 2:
Pandora’s Founder on Decoding Taste and Promoting Indie Music

Filmer und Journalist Thomas Haemmerli zum Konflikt über Copyrights

Thomas Haemmerli , dessen Film “Sieben Mulden und eine Leiche” gerade im Kino läuft, hat in der WOZ (26.4.07, S.14) ein Interview gegeben und sich dabei folgendermassen zum Copyright geäussert:

WOZ: Sie wettern gern gegen Ihrer Meinung nach bornierte Politiker und Politikerinnen. Worauf sollten sich fortschrittliche Politiker denn konzentrieren?
Thomas Haemmerli: Sie sollten zum Beispiel begreifen, dass eine der wichtigsten Frontlinien zwischen den US-Entertainmentkonzernen auf der einen und der Bevölkerung sowie den Kreativen auf der anderen Seite verläuft.
Copyright killt nicht nur Kreativität, es legitimiert auch, jeden zu kontrollieren. Und die Politiker sollen begreifen, dass Politik national kaum mehr möglich ist.

Da können wir ihm eigentlich nur zustimmen. Es wäre schön, wenn die ParlamentarierInnen dies begreifen würden und das Urheberrechtsgesetz nicht noch mehr zu Gunsten der US-Entertainmentkonzernen verändert.