Creative Commons bald auch für Wikipedia-Artikel

Jimmy Wales, Gründer der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia, hat verkündet, dass Wikipedia-Inhalte voraussichtlich bald unter eine Creative Commons Lizenz gestellt werden können. Der Vorschlag dazu kam von der Free Software Fondation (FSF) und Creative Commons.

Entscheidend für diesen Schritt war, dass die bisher für Wikipedia-Inhalte massgebliche GNU Free Documentation License (GFDL) der FSF so modifiziert wird, dass sie kompatibel wird mit der Lizenz Creative Commons Attribution-Share Alike (BY-SA). Diese CC-Lizenz erlaubt, dass ein Werk vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht und modifiziert werden darf, wenn dabei der Name des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise genannt wird. Ein daraus neu entstandenes Werk muss wieder unter derselben oder einer kompatiblen Lizenzbedingung weitergegeben werden. Creative Commons Lizenzen wurden bisher bereits beim Wikipedia Schwesterprojekt Wikimedia Commons für Multimedia-Inhalte bentutzt.

Die Änderung wird laut einer Mitteilung der Wikimedia Foundation demnächst in der Wikipedia-Gemeinde zur Diskussion und Abstimmung gestellt. Wenn der Vorschlag gut ankommt, werden Wikipedia-Autoren in Zukunft zwischen der GFDL und CC-BY-SA wählen können. Bisherige Inhalte können auch relizenziert werden.

Die Creative Commons Lizenzen, welche sich mittlerweile einem grossen Bekanntheitsgrad erfreuen, haben gegenüber der GFDL den Vorteil, dass sie weniger kompliziert und einfacher zu nutzen sind. In der Videoaufzeichnung zur Bekanntmachung der Entscheidung des Wikimedia-Vorstands erläutert Wales, dass die Wikipedia wahrscheinlich schon zu Beginn auf CC zurückgegriffen hätte, wenn es damals die Lizenzen schon gegeben hätte.

Für Creative Commons ist die bevorstehende Harmonisierung der beiden Lizenzen «an extremely important step toward a world in which the free content world is not fractured by license incompatibility and thus is stronger». Auch Lawrence Lessig, der Gründer von CC war hocherfreut über die Ankündigung.

IFPI mal anders: «inspiring people to share!» ;) [Update]

Die IFPI ist immer wieder gut für Überraschungen. Nach dem unfreiwilligen Redesign von ifpi.com erstrahlt seit diesem Montag nun auch die Website www.musikindustrie.de, die von der Deutschen IFPI-Sektion unterhält wird, in neuem Gewand.

Auf der Homepage prangert gleich unter dem neuen Logo ein grosser Countown, der dem Besucher vor Auge führen soll, wie viele illegale Downloads seit Anfang Jahr getätigt wurden. Was die IFPI genau darunter versteht und wie sie auf diese Zahl kommt steht leider nirgends.

Erst wenn man sich den Quelltext der Website anschaut, die auf dem freien CMS Typo3 basiert, erhält man einen Hinweis, wie das mit dem Download-Zähler gemeint sein könnte. In der 7. Zeile des Quellcodes steht nämlich folgendes:

This website is powered by TYPO3 – inspiring people to share!

[Update]:
Auf Nachfrage hat uns Sylvia Reitz vom Bundesverband Musikindustrie e.V. mitgeteilt, dass der Downloadzähler auf musikindustrie.de auf der Zahl der illegalen Downloads im Jahr 2006 basiert, welche die IFPI in ihrer Brennerstudie ermitteln liess. An dieser Studie, die von der Gesellschaft für Konsumentenforschung (GfK) durchgeführt wurde, nahmen 10’000 Peresonen teil. Mehr Infos dazu in diesem Artikel auf Spiegel Online.

Ubuntu-Notebooks ohne Windows-Lizenzgebühren

Ubuntu, das Linux-Betriebssystem welches sich durch besonders einfaches Installieren und Bedienen auszeichnet, erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Die steigende Popularität lässt sich auch an den Google-Suchanfragen ablesen. Nach den Statistiken von Google Trends wurde in den letzten zwei Jahren sogar mehr nach Ubuntu gesucht als nach dem Apple-Betriebssystem OS X.

Langsam scheint auch im Computer-Fachhandel ein Umdenken statt zu finden. Diesen Sommer hat bereits Dell auf vielfachen Wunsch damit begonnen, Rechner mit vorinstalliertem Ubuntu zu verkaufen.
In der Schweiz gab es zwar bereits Händler, die Computer mit vorinstalliertem Linux im Angebot hatten, aber es es war bisher praktisch unmöglich, einen Marken-Computer zu kaufen, ohne dazu noch eine Windows-Lizenz bezahlen zu müssen.

Dank dem neuen Ubuntu-Shop an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) gibt es nun einen Anbieter von Marken-Laptops (Fujitsu-Siemens) mit vorinstalliertem Ubuntu, bei denen keine Gebühren für Windows-Lizenzen anfallen.

Einigung zwischen GEMA und YouTube wirft Fragen auf

Auf Nachfrage bei der SUISA wurde uns mitgeteilt, dass die kürzlich getroffene Vereinbarung der GEMA mit YouTube für YouTube-Nutzer aus der Schweiz keine Gültigkeit habe. Die GEMA hat in ihrer Pressemitteilung geschrieben, dass sie sich mit YouTube geeinigt hat, dass deutsche YouTube-Nutzer für ihre Videos nun auf Werke von der GEMA zurückgreifen dürfen.

Poto Wegener, der Leiter von der Urheberabteilung bei der SUISA, bezweifelt jedoch, dass die GEMA berechtigt ist, eine Erlaubnis für die Nutzung des «Weltrepertoires» der GEMA den deutschen YouTube-Nutzern auszusprechen. Für Werke, die bei der SUISA angemeldet sind, wäre dies schon allein deshalb nicht möglich, weil die SUISA nicht über das so genannte «Synchronisationsrecht» verfügt. Solange dieses Recht bei den Autoren liegt, darf der Rechtsinhaber nicht selber bestimmen, ob ein Musikstück mit einem anderen Werk verbunden werden darf. Deshalb ist es deutschen YouTube-Nutzern nach wie vor nicht erlaubt, SUISA-Werke in ihren YouTube-Videos zu verwenden.

Von der Vereinbarung ausgenommen dürften auch die Rechte an Musikvideos sein, obwohl dies in der Medienmitteilung der GEMA nicht klar hervorgeht: «Diese Einigung ermöglicht die Musiknutzung sowohl in Musikvideos als auch in den von Nutzern erstellten Videos». Fakt ist jedoch, dass die GEMA weder Leistungsrechte noch Urheberrechte aus anderen Bereichen als der Musik vergeben kann. Der Upload eines MTV-Clips würde deshalb zusätzlich der Abklärung dieser Rechte bei den MusikerInnen oder Tonträgerproduzenten bedürfen.

YouTube-Nutzer dürfen auf GEMA-Repertoir zurückgreifen

Zum Start der deutschen Plattform konnte sich YouTube mit der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA einigen. Ab sofort können deutsche Nutzer von YouTube auf das «Weltrepertoire» musikalischer Werke der GEMA zurückgreifen, ohne befürchten zu müssen, sich dabei strafbar zu machen. Diese Einigung ermögliche die Nutzung von GEMA-Musik sowohl in Musikvideos als auch in den von Nutzern erstellten Videos. Der Kooperation seien langwierige Verhandlungen über die Entgelte für die Nutzungsrechte vorhergegangen. Über Details der Einigung wurde Stillschweigen vereinbart.

GEMA Pressemitteilung
YouTube Deutschland

IFPI-Website von «Piraten» übernommen

Der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) wird immer wieder nachgesagt, sie täte sich schwer mit dem Internet. Einmal mehr hat sie nun dafür gesorgt, diesen Verdacht aufrecht zu erhalten.

Bis letzten Oktober war unter ifpi.com noch die Website des Verbandes zu erreichen. Weil die Organisation offensichtlich versäumt hat, sich um die Verlängerung der Rechte an der Domain zu kümmern, hat sie sich jemand anderes geschnappt. Als Inhaber ist nun PirateBay-Mitgründers Peter Kopimi eingetragen. Kurzerhand wurde die Domain zur Homepage der neu gegründeten «International Federation of Pirate Interests» erklärt.

Derweil wird in den Diskussionsforen von heise spekuliert ob sich die IFPI in Anbetracht sinkender CD-Verkäufen keinen verantwortlichen Admin mehr leisten konnte oder ob man sich einfach dazu entschlossen hat, die .com-Adresse freizugeben, weil die Hauptadresse sowieso auf .org endet.

Jedenfalls dürfte es spannend werden zu sehen, welche der beiden IFPIs auf Dauer den Kampf um die Domain-Rechte gewinnen wird.

Anpassungen zum Urheberrecht parlamentarisch unter Dach

Zum Schluss der Herbstsession und der Legislatur haben die eidgenössischen Räte heute die Schlussabstimmungen zur Teilrevision zur Anpassung des Urheberrechtsgesetzes durchgeführt und die bisherigen Abstimmungen definitiv abgesegnet. Die Gesetzesänderungen treten nun in Kraft, sofern innerhalb der Referendumsfrist von 100 Tagen keine Volksabstimmung gefordert wird. Dazu müssten 50’000 Unterschriften gesammelt werden.

Der Entwurf des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wurde vom Nationalrat mit 191 zu 5 Stimmen angenommen. Dagegen gestimmt haben Adrian Amstutz (SVP), Alexander Baumann (SVP), Kurt Fluri (FDP), Jacques Pagan (SVP) und Pirmin Schwander (SVP).

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der WIPO und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde vom Nationalrat mit 194 zu 2 Stimmen angenommen. Dagegen waren nur Alexander Baumann (SVP) und Jacques Pagan (SVP).

Der Ständerat hat beide Entwürfe mit 43:0 Stimmen gutgeheissen.

Die offiziellen Dokumente und Wortprotokolle zu den zwei Vorlagen können über die Parlament-Website abgerufen werden.

Urheberrechtsrevision vom Ständerat verabschiedet

Wie auf urheberrecht.ch zu lesen ist, hat der Ständerat allen Beschlüssen des Nationalrats zugestimmt:

Die Teilrevision zur Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Digitaltechnologie ist abgeschlossen. Am 27. September 2007 ist der Ständerat den Anträgen seiner Rechtskommission gefolgt und hat den vom Nationalrat beschlossenen Änderungen zugestimmt. Damit sind die wenigen Differenzen ausgeräumt worden, die sich aus den parlamentarischen Beratungen ergeben hatten. Die Vorlage 2 ist praktisch unverändert geblieben, obwohl sie mit der Regelung des Schutzes von technischen Massnahmen wie Zugangs- oder Kopiersperren eigentlich am meisten Zündstoff enthielt. Dagegen hat das Parlament die Vorlage 1, die der modernen Informationsgesellschaft neue Schutzausnahmen beschert, durch zusätzliche Schranken ergänzt.

Das Wortprotokoll dazu kann online nachgelesen werden.

FAQ: SUISA und Creative Commons (Teil 3)

Vor einiger Zeit haben wir ein FAQ zur SUISA und Creative Commons begonnen. Im 3. Teil dieser Reihe sollen noch ein paar weit verbreitete Irrtümer geklärt werden. Weil die Funktionsweise der SUISA vielen nicht klar ist, wird zu Beginn anhand eines Beispiel-Songs erläutert, wer von der SUISA Vergütungen erhält.
Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die SUISA derzeit keine Anmeldung von einzelnen Werken erlaubt.

Hier geht es zum 1. Teil und zum 2. Teil der FAQ. Zudem gibt es einen Artikel zum SUISA Jahresbericht 2006 in unserem Blog.

1.) Können Sie anhand eines bekannten Songs nochmals kurz erläutern, wer von den Vergütungen durch die SUISA profitiert? Bei welchen Werknutzungen werden Vergütungen an die SUISA bezahlt?

Grundsätzlich gilt folgendes: Die Interpreten (auch «ausübende Künstler») werden meist direkt vom Nutzer (z.B. Konzertveranstalter) entgeltet, da zwischen den beiden in aller Regel ein direkter Kontakt besteht. Die Urheber der genutzten Songs werden via SUISA bezahlt, da der direkte Kontakt fehlt.

Dazu folgendes Beispiel: Urheber des Songs «Alperose» sind Hanery Ammann und Polo Hofer. Dieser Song wird nun von den verschiedensten Musikern, beispielsweise von der Gruppe QL gecovert. Die Musiker von QL sind nicht Urheber, sondern Interpreten des Songs. Wird nun «Alperose» genutzt, so verdienen Urheber und Interpreten des Songs an der Nutzung.

Beispiele:

  • CD-Verkauf:
  • Die Plattenfirma von QL veröffentlicht eine Single mit dem Titel «Alperose». QL als Interpreten erhalten eine Beteiligung für jede verkaufte Single. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag, den die Band mit der Plattenfirma abgeschlossen hat.
    Die Urheber Hanery Ammann und Polo Hofer werden via SUISA vergütet. Die Plattenfirma entrichtet eine Entschädigung zuhanden der SUISA in Höhe von rund 10% jenes Preises, den der Tonträgerhändler für die Single im Ankauf bezahlt. Die beiden Urheber erhalten von der SUISA die ihnen zustehenden Anteile.

  • Konzertaufführung
  • Spielen QL ein Konzert, erhalten sie die vereinbarte Gage direkt vom Veranstalter. Dieser hat zudem Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA zu entrichten. Die Höhe beträgt rund 10% der Ticketeinnahmen des Konzertabends. Die Entschädigungen werden von der SUISA anteilsmässig an die Urheber aller am Konzertabend gespielten Songs verteilt.

    Urheber und Interpreten werden in gleicher oder ähnlicher Weise an weiteren Nutzungen ihrer Werke und Darbietungen beteiligt. So z.B. im Falle des Downloads des Songs von einer Online-Plattform, der Sendung an Radio und Fernsehen usw.

    2.) Ist eine Tonträger-Anmeldung die Voraussetzung, um bei einem Presswerk eine CD herstellen zu lassen? Kostet eine Tonträger-Anmeldung etwas?

    Ja. Will ein Produzent (meist eine Tonträgerfirma) eine CD herstellen lassen, muss er dem Presswerk die Presserlaubnis der SUISA vorlegen. Diese erhält jeder Produzent nach Anmeldung des Tonträgers und gegen Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen. Nach Erhalt leitet die SUISA diese Entschädigungen an die Berechtigten (Urheber, falls vorhanden Verlag) weiter.

    Die Entschädigungen berechnen sich anhand des Händlerabgabepreises (HAP = Preis, den der Händler für den Tonträger im Ankauf bezahlt / bzw. PPD = Published Price for Dealers) oder des Detailverkaufspreises und belaufen sich auf 9%-11% des anwendbaren Preises. Kostet beispielsweise der Tonträger den Handel im Ankauf Fr. 20.-, muss der Produzent pro Tonträger ca. Fr. 2.- an die SUISA bezahlen. (Detaillierte Hinweise finden sich unter www.suisa.ch, im Tarif PI, unter der Rubrik Nutzer.)

    Vgl. dazu nachfolgende Skizze:
    Skizze Tonträger-Anmeldung
    Grafik: Poto Wegener

    3.) Ist die Tonträger-Anmeldung auch dann nötig, wenn die CD eigene Songs von einer Band ohne SUISA-Mitglieder enthält?

    Eine Tonträgeranmeldung ist ebenfalls notwendig, wenn die Urheber der Songs nicht Mitglied der SUISA oder einer ihrer Schwestergesellschaften (GEMA, SACEM usw.) sind. Dies hat folgenden Grund: Das Presswerk hat keine Kenntnis davon, wer Mitglied bei welcher Gesellschaft ist. Meldet der Produzent nun eine Produktion an, an der die SUISA keine Rechte für die Urheber geltend machen kann, so erteilt sie dem Presswerk die Presserlaubnis, wobei der Produzent selbstverständlich der SUISA keine Entschädigung (also auch nicht die Mindest-Entschädigung von CHF 40.-) bezahlen muss.

    4.) Angenommen, ein SUISA-Mitglied ist in einer Musikband als Songwriter tätig. Ist es ihm daneben erlaubt, als Nebenprojekt in einer anderen Band zu spielen, die ihre Songs unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht?

    Es ist jeder Person freigestellt Auftraggeber der SUISA zu werden oder sich selbständig um die Verwertung seiner Werke zu kümmern. Und im Falle der Wahl der individuellen Verwertung steht es dem Urheber offen, seine Werke mit einer Creative Commons-Lizenz zu versehen.
    Zu beachten ist aber folgendes: Ist der Urheber SUISA-Mitglied betrifft dies sämtliche seine Tätigkeiten. Er kann also nicht die Rechte an den Songs von seiner einen Band von der SUISA wahrnehmen lassen und die Songs seiner zweiten Band unter eine Creative Commons-Lizenz stellen. Die in der Frage erwähnte Konstellation eröffnet sich also nur einem Interpreten, der nicht als Songwriter tätig ist.

    5.) Bei einer Konzertaufführung muss der Veranstalter der SUISA Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Müssen diese Abgaben auch bezahlt werden, wenn die auftretenden Musiker keine SUISA-Mitglieder sind und nur selbst komponierte Titel spielen? Sind die Abgaben weniger hoch, wenn von drei auftretenden Bands zwei ausschliesslich Creative Commons Musik spielen?

    Massgebend ist nicht alleine, ob die Urheber der gespielten Songs Mitglied der SUISA sind oder nicht. Die SUISA macht auch die Rechte von ausländischen Urhebern im Namen von deren Gesellschaft geltend. Spielt beispielsweise ein französischer Musiker in der Schweiz eigene Songs, muss der Veranstalter die Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA überweisen. Von uns wird der dem Urheber zustehende Anteil an die französische Gesellschaft SACEM bezahlt, welche sie wiederum an ihr Mitglied transferiert.
    Spielen Nichtmitglieder einer Gesellschaft ausschliesslich eigene Songs, so ist das Vorgehen ähnlich dem bei der Tonträgeranmeldung: Der Veranstalter muss den Anlass der SUISA melden unter Angabe der am Konzertabend gespielten Werke. Stellt die SUISA fest, dass sie an keinem einzigen der gespielten Titel Rechte geltend machen kann, so erhält der Veranstalter keine Rechnung.

    Sind die Urheber der Songs von zwei der drei auftretenden Bands Nichtmitglieder einer Gesellschaft, so reduziert sich der zu bezahlende Betrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Titel mit einer Creative Commons-Lizenz verstehen sind oder nicht. Die Höhe der Reduktion ist allerdings nicht abhängig von der Anzahl der auftretenden Gruppen oder der Anzahl der pro Gruppe gespielten Songs. Ausschlaggebend ist der Zeitanteil: Werden beispielsweise an einem Konzertabend mit vier Stunden Musik, die Rechte an Werken von zwei Stunden Dauer nicht von der SUISA wahrgenommen, reduziert sich die Rechnung der SUISA um 50%.

    Die Fragen wurden von Poto Wegener beantwortet, der die Urheberabteilung bei der SUISA leitet.

    Die GPLv3 ist fertig

    18 Jahre nachdem Richard Stallman die GPL geschrieben hat, ist nun die 3. Version fertig gestellt worden. Seit ihrer Einführung ist die GPL die am weitesten verbreitete freie Softwarelizenz. Die Neuerungen der GPLv3, welche seit Anfang 2006 öffentlich diskutiert wurden, waren nicht unumstritten. Ziel der Revision war es, die Lizenz an heutige Rahmenbedingungen anzupassen, um sicherzustellen, dass freie Software auch in Zukunft frei bleibt.

    Eine Zusammenfassung der Neuerungen gibt es auf der Wikipedia, Golem und heise open.