Einigung zwischen GEMA und YouTube wirft Fragen auf

Auf Nachfrage bei der SUISA wurde uns mitgeteilt, dass die kürzlich getroffene Vereinbarung der GEMA mit YouTube für YouTube-Nutzer aus der Schweiz keine Gültigkeit habe. Die GEMA hat in ihrer Pressemitteilung geschrieben, dass sie sich mit YouTube geeinigt hat, dass deutsche YouTube-Nutzer für ihre Videos nun auf Werke von der GEMA zurückgreifen dürfen.

Poto Wegener, der Leiter von der Urheberabteilung bei der SUISA, bezweifelt jedoch, dass die GEMA berechtigt ist, eine Erlaubnis für die Nutzung des «Weltrepertoires» der GEMA den deutschen YouTube-Nutzern auszusprechen. Für Werke, die bei der SUISA angemeldet sind, wäre dies schon allein deshalb nicht möglich, weil die SUISA nicht über das so genannte «Synchronisationsrecht» verfügt. Solange dieses Recht bei den Autoren liegt, darf der Rechtsinhaber nicht selber bestimmen, ob ein Musikstück mit einem anderen Werk verbunden werden darf. Deshalb ist es deutschen YouTube-Nutzern nach wie vor nicht erlaubt, SUISA-Werke in ihren YouTube-Videos zu verwenden.

Von der Vereinbarung ausgenommen dürften auch die Rechte an Musikvideos sein, obwohl dies in der Medienmitteilung der GEMA nicht klar hervorgeht: «Diese Einigung ermöglicht die Musiknutzung sowohl in Musikvideos als auch in den von Nutzern erstellten Videos». Fakt ist jedoch, dass die GEMA weder Leistungsrechte noch Urheberrechte aus anderen Bereichen als der Musik vergeben kann. Der Upload eines MTV-Clips würde deshalb zusätzlich der Abklärung dieser Rechte bei den MusikerInnen oder Tonträgerproduzenten bedürfen.

4 thoughts on “Einigung zwischen GEMA und YouTube wirft Fragen auf

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  3. Schon merkwürdig, denn schließlich veröffentlicht doch derjenige, der das Video gedreht und vertont hat und nicht youtube. Die Wahl des Ortes ist doch unerhebelcih analog zu Videokassete, DVD, Fernsehen, Computerspiel.
    Wie kann es daher eine Rolle spielen, ob ich bei youtube, myvideo. metacafe oder anderen Hostern das Video einstelle?

  4. @ architekt…

    musst mal die TOS (AGB) lesen. Meist überträgst Du en Hostern alle bzw. weitreichende Rechte. Youtube könnte, z.b. ein “Best of YouTube” machen – mit Beiträgen die die User veröffentlich und ggf. auch selber hergestellt haben, ohne dafür rechtlich belangt weren zu können.

    DUmm sind die ja nicht…