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Letztes Mal haben wir uns mit den allgemeinen Grundlagen des Immaterialgüterrechts beschäftigt, nun sind wir ins Urheberrecht eingestiegen. In der Lesergruppe der Digitalen Allmend interessiert uns, welche Begriffe, Unterscheidungen und Konzepte das schweizerische Recht verwendet und wie die Regelungen aussehen.

Das handliche Buch „Immaterialgüterrecht – in a nutshell“ (1) ist für unsere Zwecke gut geeignet. Die am 8. April diskutierten Teile über das Urheberrecht sind übersichtlich gegliedert und auch für Nicht-Juristen gut verständlich. Das Treffen hat ausnahmsweise eher der Charakter eines Lernzirkels und dient weniger der kontroversen Diskussion. Wir wollen hier keine Kurzfassung des Urheberrechts versuchen, sondern einfach auf ein konzeptuelle Dinge hinweisen, die für uns eher neu und überraschend waren.

– Schutzwürdige Objekte werden nicht top down von einem allgemeinen Werkbegriff abgeleitet. Dieser steht als individuelle geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst sicher im Zentrum. Auf der gleichen Ebene werden aber durch Aufzählung weitere Gruppen angesiedelt, etwa Software, Werke zweiter Hand oder Sammelwerke.

– Beim allgemeinen Werkbegriff wird das Element der Kunst weit in Richtung Kunsthandwerk interpretiert. Nur so ist zu verstehen, dass etwa auch topografische Karten oder Computerspiele als Werke der Literatur und Kunst gelten.

– Neu für uns ist die Konzeption eigentlicher Werkstapel. Auf einen Roman kann als Werk zweiter Hand ein Theaterstück aufsetzen und darauf eine besondere Inszenierung. Eine solche Inszenierung wird allerdings nicht als eigenständiges Werk, sondern mit dem Konzept der „verwandten Schutzrechte“ geschützt.

– Was wir in der Geschichte schon angetroffen haben, ist die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsrechtlichen und ökonomischen Aspekten. Der wirkt auch in der schweizerischen Gesetzgebung weiter, indem den Urhebern Rechte zugesprochen werden, die im Gegensatz zu den Verwertungsaspekten nicht weitergegeben werden können. Das betrifft etwa das Recht, gegen eine Entstellung des Werks vorzugehen oder eine Namensnennung durchzusetzen.

– Unter dem Begriff „Schutzschranken“ finden wir eine ziemlich lange Liste Elementen, welche den Möglichkeitenraum der Rechteinhaber beschränken. Dazu gehören die bekannten Recht zum Gebrauch geschützten Materials im privaten Rahmen oder die Sicherungskopie. Weiter auch die Verwendung in Unterricht und Betrieben, sowie Zitate und Berichterstattung.

Natürlich vergeht keine Lesegruppensession, ohne dass spannende Hintergrunddiskussion aufflackern. Diesmal ging es kurz ums Thema, wie es eigentlich mit der Legitimität eines derartigen Gesetzes in der Bevölkerung bestellt ist. Das lässt sich natürlich nicht zwischen zwei Schlucken Mineralwasser klären.

 1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

Bericht vom Internet Community Treff zu den Urheberrechtsgesprächen

Die Internet Community hat sich zur Vorbereitung der Urheberrechtsgespräche am Sa 24.4.10 am Tweakfest getroffen. Anbei ein Bericht der diskutierten Themen.

1. CC und SUISA
Die von der SUISA stipulierte Unvereinbarkeit von Creative Commons Lizenzierung mit SUISA Mitgliedschaft – wurde schon vor einem Jahr von Felix Stalder angesprochen – ist unserer Meinung nach inakzeptabel, da die SUISA eine gesetzlich garantierte Monopolstellung innehat und allen Künstlern
offenstehen muss.

2. Deklarationspflicht für Urheberrechtsabgaben auf Leerträgern (z.B.: DVDs), Geräten (z.B.: Mobiltelephone) und Verträgen (z.B.: Cablecom-Vertrag).
Auf den Produkten soll ausgewiesen werden, wieviel urheberrechtliche Pauschalgebühr enthalten ist. Das dient der Transparenz und der allseits gewünschten besseren Bekanntheit urheberrechtlicher Regelungen in der Öffentlichkeit.

3. ACTA
Bei ACTA – auch ein Thema, das schon von Felix vor einem Jahr angesprochen wurde – haben wir Bewegungen in Richtung Transparenz festgestellt. Wir würdigen die positive Rolle, die das IGE dabei gespielt hat. Ganz erledigt ist das Thema für uns allerdings noch nicht. Wir werden scharf beobachten, ob die Versprechungen – keine Verschärfung des bestehenden Urheberrechts – wirklich eingehalten werden, und allenfalls das IGE und die Bundespolitik auffordern, keinen Beitritt der Schweiz zu einem solchen Agreement anzustreben. Am besten wäre es aus unserer Sicht, wenn das Thema Urheberrecht an digitalen Objekten völlig aus der Themenliste von ACTA gestrichen würde, welches sich ja angeblich vor allem mit der Verhinderung des Handels mit gefälschten Markenprodukten beschäftigt.

4. Open Access für öffentlich geförderte kulturelle Werke
Auch dies ist ein Thema, das von Felix vor einem Jahr etwas allgemein angesprochen wurde. (Wir setzen auf Kontinuität!) Viele Künstler erhalten ihre Arbeit weitgehend aus Steuergeldern subventioniert oder arbeiten als Staatsangestellte mit einem rechten Lohn. In solchen Fällen ist es stossend, dass die Risiken von der Öffentlichkeit getragen werden, während die Profite während 140 Jahren durch staatlich sanktionierte Monopole als Privateigentum geschützt werden. (Das Schema “Risiken für die Öffentlichkeit, Profite für die Privaten” kennen wir von den Grossbanken …)
Wir wünschen, dass das Bundesamt für Kultur analog zum Nationalfonds jede erteilte Subvention mit der Auflage verbindet, dass das geförderte Werk der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht wird. Eine einheitliche Regelung für alle Sparten ist nicht unbedingt anzustreben. Man kann sich vorstellen, dass ein teilweise geförderter Film erst nach 5 Jahren Auswertung (Festivals, Kino, Fernsehausstrahlung) in die Public Domain fällt. Wir bestehen aber auf dem Grundsatz, dass mit öffentlichen Geldern geförderte Kultur auch der Öffentlichkeit frei zugänglich sein muss.

5. Statistiken
Und natürlich dürfte auf den Werken, die in der Public Domain stehen, keine Pauschalgebühren erhoben werden: Da die Anzahl der unter CC-Lizenzen publizierten Werke auch in der Schweiz exponentiell wächst, müssten die Pauschalgebühren der Verwertungsgesellschaften eigentlich entsprechend nach unten angepasst werden. Dieses Anliegen wird behindert durch das Fehlen verlässlicher Statistiken. Ein solches Fehlen verlässlicher Statistiken behindert die ganze Urheberrechtsdebatte auf vielen Ebenen, da auf “beiden Seiten mit faustdicken Lügen operiert wird” (Felix Addor: “Future of Copyright” am 03.03.2010).
Im Namen der rationalen Debatte anstelle von Angstmacher- und Kriminalisierungs-Rhetorik wie wir sie aus der “Stop-Piracy Kampagne” kennen, fordern wir von allen Beteiligten, dass sie verlässliche Statistiken anstelle von wild erfundenen Zahlen präsentieren.
Die nie substanziierten Behauptung des IFPI, dass 95% des Musikkonsums über illegale Downloads erfolge, dürfte zu den faustdicken Lügen zählen. Downloads sind ja etwa in der Schweiz gemäss URG nie illegal und der Prozentsatz an wirklich illegal Kopiertem dürfte heute kaum höher sein als 1980 und somit unter 15% liegen.
Die Digitale Allmend ist gerne bereit, Ihren Beitrag zur Beschaffung verlässlicher Statistiken zu leisten. Dank der CC-Suche in Google ist es möglich, recht verlässliche Zahlen über die Anzahl von unter Schweizer CC-Lizenzen publizierten Sounds, Bildern und Websites zu bekommen. Google hat uns zugesagt, dass wir auch auf Zeitreihen zugreifen können.
Auch die Verwertungsgesellschaften verfügen über ausführliche Statistiken von Nutzungen, für welche sie Urheberrechtsgebühren einsammeln, und über Zahlungen, die sie an Künstler leisten.
Auf der Basis von ehrlichen Zahlen und Zeitreihen müssten dann in einem zweiten Schritt die Tarife der Verwertungsgesellschaften einmal einer ernsthaften Überprüfung unterzogen werden. Es geht nicht an, dass wenige kulturelle Superstars den Löwenanteil der eingezogenen Gebühren erhalten, welche mit totaler Gesetzesgewalt dem Umsatz von grosszügigen Kulturschaffenden abgepresst wurden, die ihre Werke in die Public Domain gegeben haben, und deren Werke deshalb viel häufiger genutzt werden, als die der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften.

Die Teilnehmer des Treffens unterstützen diese fünf vorgebrachten Anliegen und trugen weitere Wünsche ans IGE und das Urheberrecht vor:
a) Gegen jede weitere Verschärfung des Urheberrechts angehen.
b) Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften anzweifeln.
c) Verwertungstarife vom Preisüberwacher kontrollieren lassen.

a) Das Mandat, gegen jede weitere Verschärfung des Urheberrechts und seiner Anwendungen anzugehen, nehmen wir gerne mit an die Urheberrechtsgespräche.

b) Die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften ist im URG verankert. Ein vom IGE organisiertes Gespräch zum Urheberrecht scheint uns nicht der geeignete Ort, im grossen Stil Gesetzesänderungen zu diskutieren, da diese auch nicht in die Kompetenz der anwesenden Beamten fallen. Solche Forderungen müssen wir gut durchdacht auf der politischen Bühne zur Sprache bringen.

c) Auch die Überprüfung der Tarife durch den Preisüberwacher und die Rolle der Eidgenössischen Schiedskommission bei ihrer Festlegung scheint uns zum heutigen Zeitpunkt kein geeignetes Thema für das geplante Urheberrechtsgespräch. Das Anliegen ist aber berechtigt und verdient anderweitig aufgenommen zu werden.

Schliesslich sprachen die Anwesenden Mitglieder der Internet-Community ihren Vertretern Christian Laux und Hartwig Thomas ihr Vertrauen aus.

UNESCO: Collection of National Copyright Laws – Call for Public Domain Calculator

Hartwig Thomas, Member of Digitale Allmend just send a very important comment to UNESCOs effort to collect copyright laws on their website (to antipiracy(at)unesco.org, because the proposed copyright.law(at)unesco.org doesn’t work).

Although I am somewhat surprised that an organization dealing with culture and education should use such a heavily connotated term as “piracy” and although I do not agree that all aspects of the WAPO effort are beneficial for the world’s cultural heritage, I applaud the plan to collect 150 copyright laws on the WAPO website by UNESCO.

Please include a world-wide public domain calculator!

I.e. a legally reliable way to determine, whether a cultural work is part of the free cultural heritage (which is the main concern of UNESCO!) based on the date and place of its publication and the date of death of its author, due to expiration of the copyright protection.

Such a calculator would have to take into account that

  • some works may have been in the Public Domain due to an earlier regulation and were not reprivatized when the law last changed,
  • some countries have stated particular extensions for the time of the second world war and thus the application of the rule of 70 year after the author’s death may be extended by up to 12 years.
  • Yours respectfully,

    Hartwig Thomas

    24.4.2010 – Internet Community Meeting

    Internet-Community Meeting am Tweakfest 2010

    Wann? Samstag 24.4.2010, 14.00-16.00
    Wo? Alte Börse in Zürich (Bleicherweg 5, Zürich), Gallerie

    Warum und wozu?

    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ) veranstaltet im Mai ein “Urheberrechtsgespräch”, zu dem Vertreter der verschiedenen Interessengruppen eingeladen werden.

    Auch die “Internet-Community” ist eine der dazu eingeladenen Interessengruppen. Das IGE hat dabei die Vereine Digitale Allmend und /ch/open als Vertreter der Internet-Community eingeladen.

    Um eine möglichst authentische Vertretung der Internet-Community zu erreichen, ist natürlich wichtig, dass zuvor eine möglichst breit abgestützte Diskussion unter Mitgliedern der “Internet-Community” stattfindet.

    Vom IGE her ist vorgesehen, das es beim “Urheberrechtsgespräch” in einem ersten Teil um den Themenbereich “kollektive Verwertung und Aufsicht” (mit “Aufsicht” ist Aufsicht über die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften gemeint) und dann in einem zweiten Teil um ein grösseres Themenspektrum gehen soll. Wir sollten unseren Vertretern unbedingt von der Community her aus erster Hand einen starken Eindruck mitgeben, wie wir die Dinge sehen. Zum Beispiel
    bietet es sich an, eine Position im Hinblick auf ACTA zu formulieren, das sogenannte “Anti-Counterfeiting Trade Agreement”, das ein Kapitel über das Internet enthalten soll.

    Kommst Du auch? Bitte Anmeldung per Email an: siug(at)siug.ch

    Wer nicht zu dem Meeting kommen kann, kann gerne Anregungen in
    schriftlicher Form an siug(at)siug.ch senden, diese werden dann am Meeting diskutiert.

    Verantwortlich für das Internet-Community Meeting:

    Swiss Internet User Group (SIUG), eine Initiative von /ch/open

    Motion: Open Access und Open Archives umsetzen

    SVP Parlamentarier Theophil Pfister hat eine sehr interessante Motion im Parlament eingereicht:

    Der Bundesrat wird eingeladen, mit dem Gewicht des Geldgebers den Zielen von Open Access und Open Archives eine stärkere Unterstützung zu geben und die konsequente Umsetzung anzustreben. Die dafür notwendigen Regelungen sind zu evaluieren und die Entscheide aktiv zu vertreten. Datensicherheit, freie Zugänglichkeit und Suche im Internet sind im Sinne von Open Access und Open Archives zu regeln.

    Die vollständige Motion. Der Hinweis kam über die SAGW.

    Mo 3.5.2010: Mitgliederversammlung Digitale Allmend

    Am 3. Mai findet die Mitgliederversammlung der Digitalen Allmend statt. Neben einem Rückblick über das vergangene Jahr, geht es auch um die Planung von 2010. Einige Themen, wie z.B. Creative Commons Switzerland stehen dabei auf der Agenda.

    Ort: VMK 1.4 – ZHDK, Sihlquai 131, 1. Obergeschoss, Zürich
    Zeit: ab 19:30
    Datum: 3. Mai 2010 (im Rythmus des Monatstreff)

    1. Begruessung
    2. Bericht des Vorstands
    2.1 Jahresbericht
    2.1.1 Allgemein
    2.1.2 Project Lead Creative Commons
    2.1.3 Project Participation Communia
    2.1.4 Project Participation Dice
    2.1.5 Weitere Aktionen
    2.2 Finanzen
    2.3 Entlastung des Vorstands
    3. Personelles und Neuwahlen
    4. Statutenänderung
    5. Vereinsadministration
    7. Aktivitäten 2010
    7.1 Allgemein Allmend
    7.2 . Creative Commons Switzerland
    8. Budget 2010
    9. Diverses

    Wir bitten alle Mitglieder an die GV zu kommen. Interessierte sind herzlich willkommen und können an die MV kommen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Alessandro Rimoldi

    Einführung ins Immaterialgüterrecht

    Um die Zugkräfte auf die Zugänge zu digitaler Information besser zu verstehen, kommt man ja einfach nicht darum herum, sich mit den grundlegenden Prinzipien des Geistigen Eigentums vertraut zu machen. Die Lesegruppe der digitalen Allmend beschäftigt sich daher – obschon juristische Laientruppe – im Moment mit dessen rechtlichen Aspekten.

    «In a nutshell» (zu deutsch: «kurz und bündig») heisst eine Reihe des Dike Verlages mit Publikationen aus allen Rechtsgebieten, die sich in erster Linie an Praktiker und Studierende richtet. Der Titel zum Immaterialgüterrecht (1), den wir uns vorgenommen haben, bietet mit seiner übersichtlichen und kompakten Darstellung aber auch für Nicht-Juristen einen gut lesbaren Überblick und scheint uns zum punktuellen Nachschlagen ebenfalls sehr empfehlenswert.

    Die Autoren machen es sich zur Aufgabe, das Wesentliche zum Immaterialgüterrecht knapp und übersichtlich darzustellen; insofern gibt es hier wenig zusammenzufassen und kann mit allerbestem Gewissen auf den Text verwiesen werden. Der erste Teil, den wir bisher gelesen haben, gibt eine allgemeine Einführung –  was sind Immaterialgüter; weshalb Immaterialgüterrechte; was ist die Kritik daran; in welchem Verhältnis stehen sie zueinander – und einen Überblick über Rechtsquellen und Institutionen des Immaterialgüterrechts.

    Interessant sind die beiden Ansätze für die Rechtfertigung des Schutzes geistiger Güter: der rechtsphilosophische sichere, so die Verfasser, grundsätzlich dem Schöpfer eines Werkes die Früchte seiner Arbeit zu und sei darin auch kaum zu bestreiten. Weil er aber in der praktischen Ausgestaltung der zu schützenden Rechte im Hinblick auf ihre konkrete Ausgestaltung (Schutzumfang, Schutzdauer, Definition von Ausnahmen, etc.) zu vieles offenlasse, werde heute in der Regel mit einer wohlfahrtsökonomischen Begründung operiert, die auf den wirtschaftlichen Nutzen der Allgemeinheit ziele. Unerwähnt bleibt dabei allerdings, dass auch diese Maxime nichts über die ganz konkrete Ausgestaltung sagt, wie ja aktuelle Diskussionen etwa über Dauer von Schutzrechten zeigen.

    Dass in dieser generellen Einführung auch Kritikpunkte am Konzept des geistigen Eigentums (ungerechtfertigte Monopole und Machtballung, Ausbeutung der Länder der dritten Welt) erwähnt sind, spricht für die um neutrale Sachlichkeit bemühte Darstellung.

    Selbst bei einem so knappen Überblick wird deutlich, dass Bedingungen, Motivationen, Abwägungen von Chancen und Risiken und entsprechend die Entwicklungslinien für ihren rechtlichen Schutz bei verschiedenen Immaterialgütern sehr unterschiedlich sind, wenn man beispielsweise an den Erfindungsschutz (Patentrechte), den Schutz geistiger Werke der Literatur und Kunst (Urheberrecht mit starker persönlichkeitsrechtlicher Komponente) und den Kennzeichenschutz (Markenrecht) denkt.
    Das nächste Mal werden wir uns vertieft mit dem Urheberrecht beschäftigen.

    Ob sich daraus irgendetwas für die aktuell geführte Diskussion zur Publikation wichtiger Dokumente des kulturellen Erbes auf der Website e-rara ableiten liesse, hätte die Schreiberin am meisten interessiert. Weil dies aber nun ja etwas wäre, wie wenn man einen Medizinstudenten des ersten Semesters zur Diagnostizierung von Symptomen eines akuten Kreislaufproblems heranlassen wollte, ist es, zumindest mit der Einführung allein, doch noch nicht zu bewerkstelligen.

    1 Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

    e-rara – Antwort zu unserer Anfrage bezüglich Lizenzen für Werke

    Die Projektleitung von e-rara hat uns folgende Antwort gegeben:

    Vielen Dank für die Richtigstellung. Als Verfechter einer Open-Access-Politik unterstützt die ETH-Bibliothek die Creative-Commons-Bewegung, wo immer möglich. Dabei haben wir in Bezug auf gemeinfreie Dokumente offenbar etwas über das Ziel hinaus geschossen. Der Verweis auf die CC-Lizenz wird daher in den nächsten Tagen von der e-rara-Website entfernt werden. Eigene Publikationen und Dokumente, an denen die ETH-Bibliothek die Rechte besitzt, werden wir nach Möglichkeit nach wie vor unter einer CC-Lizenz publizieren.

    Dass die in e-rara.ch publizierten Titel gemeinfrei sind und dass das Schweizer Urheberrecht keinen Investitionsschutz für Datenbanken vorsieht, ist uns bekannt. Was den Bibliotheksverantwortlichen zuweilen sauer aufstösst, ist die Tatsache, dass hier mit öffentlichen Geldern umfangreiche digitale Angebote aufgebaut werden, in denen sich kommerzielle Anbieter ungeniert bedienen können. Davor wollen unsere Nutzungsbedingungen eine kleine moralische Schranke errichten, mehr nicht.

    Vielen Dank an die Projektleitung für die prompte Beantwortung unsere Anfrage. Die ursprüngliche Anfrage findet sich hier.

    Zudem gab es eine kleinere Diskussion auf der Facebook Fanseite der Zentralbibliothek