DA/CC-Treffen vom Montag, 5. Juli

Hallo zusammen!

Es ist mal wieder so weit, wir treffen wir uns am nächsten Montag, dem 5. Juli, im Rahmen unseres monatlichen Treffens von digitaler Allmend/Creative Commons.

Es geht um 1900 los, und wir treffen uns im Restaurant Gloria an der Josefstrasse 59 in Zürich.

Ich selber werde diesmal fehlen, hoffe aber natürlich doch auf rege Teilnahme…

Herzliche Grüsse,

Simon

Team CC

Gensequenz des Goldhasen

Etwas summarischer hat sich die Lesegruppe der Digitalen Allmend mit Marken- und Patentrecht beschäftigt. Der Grundsatz eines Schutzes wirkt durchaus plausibel, soweit allgemeine Interessen gefördert werden. Diskutabel sind Abgrenzungen und Ausmass.

Am 14. Juni haben wir ein weiteres Mal zum Taschenbuch „Immaterialgüterrecht“ (1) gegriffen, um die juristischen Grundzüge des schweizerischen Rechts kennenzulernen. Beim Markenrecht wird prägnant eine Unterscheidungsfunktion und eine Herkunftsfunktion unterschieden. Eine Marke zeigt also auf ein Produkt wie auf ein Unternehmen. Wie in andern Teilen des Immaterialgüterrechts verweist das Buch auf eine gesamtwirtschaftliche und damit gesellschaftliche Funktion, mit der Markenschutz legitimiert wird: Er soll dem Unternehmen einen Anreiz geben, die Produktequalität hochzuhalten.

Die Diskussion würdigt dieses Argument sowie die Verlässlichkeit für den Konsumenten in einem vielfältigen Warenangebot durchaus. Besonders bei vitalen Produkten wie Medikamenten. Die Kreation von Markenidentitäten kann also nicht einfach auf eine Fetisch-Produktion reduziert werden, wie das die Konsumkritik nach 68 getan hat. Völlig irrelevant erscheint dieser Aspekt aber nicht. Wer Stilbeilagen durchblättert, sieht Seite für Seite: Hier geht es nicht um die Unterscheidbarkeit der Qualität von Stoffen oder Lötstellen, sondern um Identitätsproduktion.

Bemerkenswert haben wir verschiedene Limitierungen beim Gebrauch von Zeichen als Marke gefunden. So ist es etwa nicht möglich, ein Markenzeichen einfach auf Vorrat für unbestimmte Zeit zu blockieren. Anders als beim Urheberrecht sind uns einige Abgrenzungskriterien aus dem Text nicht richtig klar geworden. Warum etwa die Kombination von zwei universellen Elementen wie farbige Metallfolie und Schokoladehase als „Goldhase“ markenwürdig ist, hat sich nicht mit letzter Klarheit erschlossen. Das trifft auch für Anwendung der Unterscheidung von starken und schwachen Marken zu.

Ein aktuelles Konfliktfeld, das eher mit der Umsetzung als mit den Grundzügen des Markenrechts zusammenhängt, ist der Umgang mit der Einfuhr von Produktenachahmungen durch Privatpersonen. Hier hat es bekanntlich eine Praxisverschärfung gegeben.

Beim Patentrecht können wir eine Berechtigung soweit sehen, wie wirklich das Eingehen von Innovationsrisiken über das ohnehin nötige hinaus gefördert wird. Wo jahrelange gebunden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt werden, wie in der Pharmaindustrie, erscheint ein gewisser Schutz legitim. Am andern Ende der Skala ist die Softwareindustrie, wo Patente im engen Sinn in Europa nicht möglich sind. In den USA bestehen aber mehr Möglichkeiten was sich in cleveren bis erpresserischen Prozessdrohungen und komplexen Games zwischen den Firmen äussert. Das wirkt natürlich abschottend gegenüber kleineren Playern, die durch einen einzigen Prozess mit einem grossen Player ruiniert werden könnten.

Beim Thema Grenzen der Patentierbarkeit sind wir auf eine Schwäche des Textes gestossen, was mit der Knappheit zu tun hat. Wenn festgehalten wird: Nicht patentierbar sind „Sequenzen eines Gens… Patentierbar sind dagegen technisch bereitgestellte… abgeleitete Gensequenzen“, lässt das gerade in diesem umstrittenen Bereich Fragen offen. Hier geht es um den privaten Zugriff auf ökologisches Gemeingut, was Aufmerksamekeit verdient.

 

1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

28.6.2010 – Kundgebung gegen ACTA in Luzern

Die Piratenpartei ruft zu einer Kundgebunge auf:

Am Montagnachmittag dem 28. Juni findet in Luzern die Kundgebung gegen das Anti-Piraterie-Abkommen (ACTA) statt. Initiiert von der
Piratenpartei protestieren wir am AdACTADay in einigen Ländern Europas gegen dieses Abkommen. Um 13:30 Uhr geht es auf dem Bahnhofplatz in Luzern los ? hoffentlich auch mit Dir!

Aber was geht Dich ACTA schon an? Strafen für das Anfertigen von legalen Privatkopien wegen DRM, Überwachung und Zensur im Internet sowie Abzocke betreffen jeden und jede. Unsere fünf Hauptkritikpunkte, die auch DICH interessieren werden, sind hier aufgeführt.

Detailliertere Informationen zu ACTA erhältst Du im Wiki der Deutschen Piratenpartei.

Bist Du dabei? Dann trage Dich beim Facebook Event
oder im Wiki ein.

Wir halten Dich natürlich auch via Twitter oder Facebook auf dem Laufenden.
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Wir sehen uns in Luzern!

Absichten im Auge behalten

Der nachfolgende Diskussionsbeitrag beschäftigt sich mit Unterscheidungsebenen in der Diskussion um zu Urheberrecht und CC Lizenzen und wurde ausgelöst durch eine Lesegruppendiskussion. Mir ist dabei bewusst, dass es sich um sehr punktuelle Beobachtungen handelt, die nichts Grundsätzliches darüber aussagen, wie die CC Lizenzen am besten einzusetzen sind. Die Überlegungen plädieren lediglich dafür, die komplexen Verhältnisse nicht ungebührlich zu simplifizieren, um produktive und kreative Diskussionen um die Wahrung des Public Domain und die bestmögliche Nutzung von CC Lizenzen zu ermöglichen.

Im Grunde geht es ja um folgende Interessensabwägung: Auf der einen Seite die Absicht des Urheberrechtes, den Schutz der Urheberschaft zu gewährleisten und demjenigen, der etwas erschafft, mögliche Erträge seines Werkes zu sichern; auf der andern Seite das Konzept des freien Zugangs auf Information, mehr noch: die Möglichkeit, auf vorhandene Werke zuzugreifen, sie sich anzueignen und auf ihnen aufzubauen.

Natürlich soll dabei all jenen Rechteinhabern, die andern grosszügige Nutzungsrechte an ihren Inhalten einräumen möchten, geholfen werden; das ist unproblematisch (nicht im Verfahren, aber im Prinzip).

Das öffentliche Gut, das man für eine offene Wissens-Gesellschaft gerne im Public Domain hätte, besteht grob etwa
– aus wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Innovation
– plus kultureller Leistung im Sinne einer Kreation mit dem Ziel kultureller Vielfalt und
– Teilhabe am öffentlichen demokratischen Geschehen.

Darunter fällt sehr Vieles und sehr Unterschiedliches. Was nämlich ist genau gemeint, wenn von einer drohenden Verknappung des öffentlichen Gutes die Rede ist? Im vielen Bereichen gab es im Gegenteil wohl noch nie soviel Zugriffsmöglichkeiten wie jetzt; Präzisierungen sind also notwendig. Folgendes sind Vorschläge für mögliche Unterscheidungsebenen, die zwar isoliert betrachtet werden können, aber untereinander verbunden sind: Finanzierung, Bereich/Medium, Ausübung der Tätigkeit, Relevanz.

Finanzierung: Mithilfe welcher Finanzierungsmodelle entstehen Beiträge zum öffentlichen Gut? In welcher Weise, wenn überhaupt, ist der Staat daran beteiligt?

Beispiel: wenn die öffentliche Hand via Gehälter und Forschungszuschüsse an Hochschulen wissenschaftliche Arbeiten finanziert, ist es stossend, wenn die Resultate nachher ebendieser Öffentlichkeit nicht zugänglich sein oder sie in irgend einer Weise nochmals dafür bezahlen sollte. Aber warum umgekehrt soll eine frei schaffende Fotografin ihre Fotos nicht als Waren und Informationsprodukte betrachten, für deren Nutzung sie Gebühren erheben und damit handeln kann? Ihr einleuchtendes Interesse ist, Nutzungen der Bilder zu verkaufen. Hier ist doch das zentrale Anliegen, kulturell Tätigen die Möglichkeit zu geben, möglichst adäquate Wege bei der Vermarktung ihrer Inhalte einzuschlagen. Um die Neugier der Öffentlichkeit zu wecken, sind Proben des Schaffens auf dem Netz so oder so eine gute Sache; ob in diesem und ähnlichen Fällen über On-Demand-Geschäftsmodelle und CC Lizenzen oder mit dem herkömmlichen Urheberschutzschutz besser funktioniert werden kann, entzieht sich der Kenntnis der Schreiberin. Ein anderes Modell ist dagegen, wenn beispielsweise die Stadt Linz ab 1.01. 09 Werke mit einem Pauschalaufschlag von zusätzlichen 10% über dem von der Stadt erarbeiteten Fördervorschlag unterstützt, die unter einer freien Lizenz zugänglich gemacht werden (1).

Bereich/Medium: Für welche Bereichsfelder und Disziplinen sind CC Lizenzen attraktiv, für welche weniger? Auf welche Vorleistungen kann unter welchen Bedingungen zugegriffen werden?

Durch die Ablösung der Information von der materiellen Basis – mit der Digitalisierung – entsteht gelegentlich der Eindruck, als ob in Sätzen wie «Wissen und Information gedeihen nicht in einem Klima der Verknappung, sondern nur in einem Klima der Offenheit und Freizügigkeit, in dem allen der freie Zugriff zu fairen Bedingungen ermöglicht wird.» (2) jegliche Informationsform in jedem Bereich dasselbe wäre: Texte, Bild, Ton, Bewegtbild in Wissenschaft, Publizistik und Kultur, alles eins. Hier geschieht vielleicht eine allzu schnelle Gleichsetzung.

Dass beispielsweise Autoren von Texten weniger dringend auf CC Lizenzen gewartet haben, scheint nahe liegend: warum sollten sie denn? Was sie erschaffen, verfertigen sie selber oder sind zum Zitat verpflichtet. Wie viel Aufregung es verursacht, wenn hier gesamplet wird, hat im literarischen Bereich vor kurzem «Axolotl Roadkill» gezeigt. Umgekehrt aber ist etwa die Disziplin Film auf sehr viele Vorleistungen angewiesen: Story, Drehbuch, Musik, Kostüme, Ausgestaltungen von Innen- und Aussenräumen, ja selbst Elemente dieser Räume, wie Poster, Bilder, Kunst- und Bauwerke (in Frankreich gilt nicht einmal die Panoramafreiheit). Das macht vielleicht erklärlich, warum sie sich für offenere Lizenzformen stärker interessieren. Das berühmte Beispiel des nächtlichen Beleuchtungsdesigns des Eiffelturmes führt die Sache hier spürbar ins Absurde: es ist ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt, sodass der Eiffelturm samt Beleuchtung ausserhalb des strikt Privaten nicht fotografiert oder gefilmt werden darf.

Ausübung der Tätigkeit: Wer professionell künstlerisch tätig ist, beispielsweise in Literatur, bildender Kunst, Musik, in einem Bereich des stehenden oder bewegten Bildes oder der verwandten Schutzrechte – oder auch journalistisch – hat in jedem Fall ein Interesse an einer Form von «Entlöhnung» für seine Werke. (Das war ja auch ursprünglich die Idee der fünf Verwertungsgesellschaften in der Schweiz: SUISSIMAGE, Société Suisse des Auteurs SSA, ProLitteris, SUISA, SWISSPERFORM). Wer heute aber mit welchem Modell tatsächlich besser fährt, ist vielleicht gar nicht so eindeutig. Klar ist, dass der arme Poet sicher möglichst wenig administrativen Aufwand haben möchte und normalerweise nicht über die zeitlichen Ressourcen verfügt, um diesen Rechts- und Wirtschaftsfragen sehr akribisch nachzugehen und daher mit Sicherheit ein möglichst einfaches System sucht. Natürlich sieht es anders aus, wenn jemand das nur als Freizeitaktivität betreibt – «nur» nicht in einem qualitativen, sondern eben im Gegensatz zu gewerbsmässig.

Wenn gelegentlich ganz allgemein vom «Widerstand gewisser etablierter Akteure» die Rede ist, könnte das in diesem Feld auch durchaus zynisch klingen: Die finanzielle Lage vieler im Kreativszenebereich ist bekanntermassen prekär.

Relevanz: Wie steht es bei den CC-Werken mit der Quantität, wie mit der Qualität? Welche relevanten Beiträge zum öffentlichen Gut werden von wem erbracht? Welche Kooperationsformen und Bedingungen sind dazu notwendig?

Das Problem, das die CC Lizenzen lösen sollen, kann nicht ernsthaft nur darin bestehen, dass irgendwelche anspruchslosen Freizeit-Filme nicht mit jeder Musik untermalt und einfach so auf YouTube gestellt werden dürfen. Es stellt sich vielmehr die Frage, von welcher Qualität die produzierten Inhalte sind und in der Folge, was davon ungehindert zirkulieren können sollte. Idealerweise wären es wohl Inhalte, die Voraussetzungen für eine Gesellschaft schaffen,  die über kulturelle Wurzeln verfügt und sich den gesellschaftlichen Fragen nicht entzieht – und darin zur Mitarbeit einladen.

Hier drängt sich beispielsweise die Frage nach Strukturen auf, die guten Journalismus (mit Qualitätskriterien wie Objektivität, fundierten Kenntnissen und Glaubwürdigkeit) ermöglichen und nach Formen und Modi, die den einen eine anständig bezahlte Arbeit ermöglichen und bei den andern die Bereitschaft abruft, ab einer gewissen Nutzungsintensität auch zu zahlen, wenn nur die Zahlungsmodalitäten unkompliziert wären.

1  Bestimmungen unter: http://www.freienetze.at/index.php?option=com_content&task=view&id=47&Itemid=37 (13.07.10)
2  auf netethics:
http://www.netethics.net/nethics_neu/n3/themen/wissensoekologie.htm (09.07.10)

Urheberrecht en detail

Nachdem wir uns in der Lesegruppe der Digitalen Allmend ausgehend von einem Grundlagentext zum Immaterialgüterrecht (1) die letzten beiden Male einmal allgemein mit Grundlagen des Immaterialgüterrechts und das andere Mal mit dem Urheberrecht befasst haben, hat der dritte Abend nochmals mit Einzelaspekten zum Urheberrecht begonnen.

Zwei davon sind vielleicht hier erwähnenswert: Zum einen ist im folgenden Beispiel – wie so oft beim Urheberrecht – das Prinzip eigentlich ein einfaches, der Teufel liegt dann aber juristisch offensichtlich in der konkreten Rechtssprechung. Das Prinzip: «Zulässig ist grundsätzlich die Verwendung eines veröffentlichten Werkes im persönlichen Bereich und im Kreis eng verbundener Freunde und zulässig ist auch die Verwendung durch eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse» (nicht bei Computerprogrammen).
Im Detail ist aber in der Schweiz – und da steht ein klärender Bundesgerichtsentscheid offenbar noch aus –, ob das «downloaden» in jedem Fall eine zulässige Privatkopie erstellt oder eben nicht.

Zum andern hat die so ein bisschen saloppe Anmerkung über die «schmerzlichen Umsatzeinbussen der Musikindustrie», die auf die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet zurückzuführen seien, Ale völlig zu Recht wieder mal nach soliden Zahlen und Statistiken fragen lassen; dieser Sache sollten wir vielleicht einmal nachgehen.

Im weiteren Verlauf hat sich die Diskussion dann hauptsächlich an Fragestellungen erhitzt, wie sie sich aus der Reibung des bestehenden Urheberrechts und den Anliegen der digitalen Allmend – in diesem Bereich konkret mit der Förderung von CC-Lizenzen – ergeben.

Die Diskussion in der Gruppe hat schnell klar gemacht, dass es mindestens auf Produzentenseite Unterscheidungen braucht: die Situation ist nämlich für «Lehrer, Wissenschaftler, Schriftsteller, Fotografen, Filmschaffende, Musiker, Grafikdesigner und Web-Bastler» (2) keineswegs identisch: Forschung ist anders organisiert und finanziert als Kultur; Unterricht und die dafür benötigten Materialien sind sowieso ein Spezialfall; Presse ist nicht nur x-beliebiger «content», sondern dient dem Aufklärungsbedarf einer demokratischen Öffentlichkeit, etc. Wie mit diesem so ein bisschen unbehaglichen Sammelsurium umzugehen ist, müssten weitere Diskussionen klären.

(1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)
(2) Zielgruppen CC gemäss eigenen Angaben:
http://de.creativecommons.org/faqs/#wen_spricht_antwort
(07.07.10)

Workshop: 18.1.2010 – Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Gerne machen wir euch auf einen sehr interessanten Workshop zu Creative Commons aufmerksam. Wir haben explizit auch Musikschaffende eingeladen, welche erfolgreich CC Lizenzen verwenden.

Der Workshop findet im Rahmen von “open broadcast – ON” in Basel statt.

Workshop: Creative Commons – eine Alternative zu SUISA? (DE)

Freitag, 18. Juni, 18:00-20:00

Mit den modulartigen Urheberrechts-Lizenzen von Creative Commons (CC) können KünstlerInnen unter dem Motto “some rights reserved” selber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen. Die Lizenzen sind weltweit einheitlich, einfach verständlich und stehen allen Interessierten gratis zur Verfügung – auch Open Broadcast führt ein eigenes Programmfenster für Musik mit CC-Lizenz (Sonntagnacht). Wie funktioniert Creative Commons und kann CC, in der digitalten, globalen Distribution, eine Alternative zu SUISA sein? Welche Vor- und Nachteile bringt diese Lizenzart den Künstlern? Es diskutieren Vertreter des Schweizer CC-Teams und Anwender (Jammin*Inc).

Philipp Perreaux, creativecommons.ch / Martin Röbenack & Markus Schmidt, jammin-inc.de CH/DE

Myspace, Facebook und SUISA Mitgliedschaft

Wir haben bei der SUISA nachgefragt, ob Mitglieder ihre Werke auf Portalen wie Facebook oder Myspace veröffentlichen dürfen. Poto Wegener, Leiter Mitgliederabteilung, hat uns eine ausführlicher Antwort geliefert. Unsere Anfrage ist zuunterst beim Blog-Artikel.

Antwort vom 8. Juni 2010:

Besten Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich steht es unseren Mitgliedern frei, ihre Werke auf Portalen wie Myspace oder Facebook zu publizieren. Viele, unter ihnen tun dies, weil sie sich davon eine Promotionswirkung für ihr Schaffen versprechen. Deswegen brauchen die Mitglieder die Online-Rechte an Ihren Werken aber nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen. Das erstaunt nicht weiter: Brauchen die Mitglieder doch auch ihre Vervielfältigungsrechte nicht vom Wahrnehmungsumfang auszunehmen, nur weil sie ihre Werke auf CDs herausgeben wollen.

Die Betreiber dieser von Ihnen erwähnten Online-Portale sind – im urheberrechtlichen Verständnis – Nutzer geschützter Musikwerke und benötigen daher eine Lizenz für ihr Tun (analog dem Plattenlabel bei der CD-Produktion). Diese Lizenzen werden von uns bzw. – im internationalen Kontext – von unseren ausländischen Schwestergesellschaften erteilt. Tatsächlich stossen wir bzw. unsere Schwestergesellschaften dabei immer wieder auf Probleme; die Portalbetreiber – nicht selten stehen hochdotierte Medienkonzerne dahinter – weigern sich, jene Personen am Erfolg zu beteiligen, die mit ihrem künstlerischen Schaffen den Erfolg dieser Portale überhaupt erst ermöglichen. Vorgeschoben werden dabei unter anderem allerhand rechtliche Argumente, deren Klarstellung oftmals einige Zeit und einigen Aufwand in Anspruch nimmt. Dennoch sehen wir in der derzeitigen Situation keinen Grund, warum wir unseren Mitgliedern verbieten sollten, dass sie eigene Songs auf solchen Plattformen veröffentlichen. Schliesslich versprechen sich diese davon einen Promotionseffekt, dem wir nicht entgegenstehen wollen. Gleichzeitig muss den Mitgliedern aber bewusst sein, dass wir keine Entschädigungen für diese Veröffentlichungen weiterleiten können, solange sich die Betreiber dieser Plattformen weigern für ihre Musiknutzungen zu zahlen.

Nicht vergessen werden darf derweil, dass sich bei weitem nicht alle Musikplattformen einer Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften verweigern. Die meisten erkennen die Bedeutung des musikalischen Schaffens für den Erfolg ihres Geschäftsmodells und stehen der Beteiligung der Musikschaffenden nicht im Wege. Als positives Beispiel sei nur etwa das erfolgreichste schweizerische Portal mx3.ch genannt. Auf der anderen Seite existieren leider auch einheimische Portale, deren Modelle eine “Erfolgsbeteiligung” der Kreativen negieren. So versucht beispielsweise Restorm mit entsprechend formulierten AGBs die Verantwortung auf Private abzuschieben, und weigert sich, Entschädigungen zuhanden der Urheber der genutzten Inhalte zu entrichten.

Unser Vertrag mit der SRG deckt auch deren On-Demand-Nutzungen ab; die Verteilung erfolgt gemäss den gesendeten Programmen. Dieses effiziente Vorgehen macht Sinn, zumal der von der SRG on-demand zugänglich gemachte Content in aller Regel einer Sendung entspringt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme der Online-Rechte in diesem Bereich keinen Sinn ergeben würde, da aufgrund von Art. 22c URG (siehe unten) eine individuelle Rechtswahrnehmung durch den Urheber ausgeschlossen ist.

Und ja: Die Aufnahme von Frölein da Capo als 25’000stes Mitglied ist nun doch schon wieder einige Zeit her. Mittlerweile gehören über 28000 UrheberInnen und Verlage der SUISA an. Und die SUISA kann davon ausgehen, dass die Mitglieder mit dem Umfang der von uns für sie wahrgenommenen Rechte einverstanden sind; so haben weniger als 1% unserer Mitglieder in ihrem Vertrag von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gewisse Rechte auszunehmen und diese selbst zu verwerten.

Das war unsere ursprüngliche Anfrage:

Wir haben wieder einmal eine Frage mit einem konkreten Beispiel. Frölein Da Capo wurde als 25000 Mitglied bei der SUISA aufgenommen. Frölein Da Capo verfügt nun über eine Myspace Seite und Facebook Seite mit Musik von ihr. 2007 habt ihr auch einen Text zu Myspace und SUISA Mitgliedschaft veröffentlicht. Ich habe versucht auf der SUISA Webseite eine klare und aktuelle Antwort zu finden. Das ist mir leider nicht gelungen.

Unsere Frage ist nun:

    Können neu nun SUISA Mitglieder ihre Musik auch auf Myspace und anderen OnlinePortalen veröffentlichen? Welche sind das? Gibt es eine öffentliche Liste? Was sind die genauen Bedingungen (bspw: Streaming oder Download)?

Falls Nein:

    Hat Frölein Da Capo in diesem Fall die Online Rechte aus der Wahrnehmung durch die SUISA ausgenommen?
    Falls Sie die Online Rechte ausgenommen hat, wie sieht es dann aus mit allfälligen Entschädigungen für die Verwendung auf der Webseite von SF (Podcasts und Videoangebote).

Falls Frölein Da Capo nicht die online Rechte ausgenommen hat:

    Wie geht ihr in diesem Fall vor?

Wie immer würden wir gerne die Antwort in unserem Blog oder zumindest unseren Mitgliedern bekannt machen.

Digitale Allmend Treff Montag 7.6.2010

Die Digitale Allmend/Creative Commons Switzerland trifft sich zum monatlichen Treffen am Montag 7. Juni 2010 um 19:00.

Treffpunkt ist wiederum das Restaurant Gloria, Josefstrasse 59, 8005 Zürich . Eingeladen sind alle die Interesse an der Digitalen Allmend oder Creative Commons haben und gerne uns unterstützen möchten.

Bericht Urheberrechtsgespräche beim IGE 2010

Die Digitale Allmend war auch dieses Jahr an den Urheberrechtsgesprächen des Insitut für geistiges Eigentum (IGE). Hartwig Thomas hat die Digitale Allmend vertreten und einen ausführlichen Bericht geschrieben. Besprochene Themen waren unter anderem: Verwertungsgesellschaften, Creative Commons und Verwertungsgesellschaften, Open Access für Kultur.

Einige Themen sollten wir wohl aktiv in den nächsten Monaten aufgreifen. Aktive Mithilfe wäre dabei sehr nützlich. Wer mithelfen will melde sich doch bei uns (anfrage(at)allmend.ch) oder komme an einen der nächsten Treffs.

Da unser Bericht auch von vielen an den Gesprächen beteiligten Organisationen gelesen wird, würden uns auch öffentliche Kommentare und öffentliche Berichte von diesen Organisationen interessieren. Gerne kann man im Blog kommentieren.

Der Bericht kann als PDF gelesen werden. Unsere Vorbereitungsnotizen sind auch im Blog.

Abschlusskonferenz COMMUNIA – 28 – 30. Juni

Die Digitale Allmend ist beim Projekt COMMUNIA dabei. Ende Juni findet nun eine Konferenz statt:

The NEXA Center for Internet & Society at the Politecnico di Torino and the Berkman Center for Internet & Society at Harvard University are proud to announce that registration for the international conference “University and Cyberspace: Reshaping Knowledge Institutions for the Networked Age” is now open.

This multi-disciplinary conference – held within the context of COMMUNIA, the European thematic network on the digital public domain, COMMUNIA – will focus on the ways in which the Internet affects universities as knowledge institutions. The discussions aim to outline changes and questions in order to maximize the benefits offered by these technological advances.

The conference will be held on 28-30 June 2010 on the main campus of Politecnico di Torino, Torino, Italy.
Website: http://university-and-cyberspace.org.

Please register:. The event is free and open to both COMMUNIA members and the public at large.

The three-day conference will follow a matrix structure: along with “vertical” tracks on digital natives, information infrastructure (library evolution, open access, etc.) and spatial (both physical and virtual) infrastructure. Three “horizontal” plenary sessions are also scheduled, addressing the three core missions of universities: education, research and the civic role of universities within society.

Confirmed speakers include: Prof. Stefano Rodota (University of Rome), writer and futurologist Bruce Sterling, Prof. John Palfrey (Harvard Law School, author of “Born Digital”, one of the first studies on digital natives), Prof. Jef Huang (EPFL, architect), Prof. Terry Fisher (Harvard Law School). The final program will be made available by early June.

A generous contribution provided through institutional funding will enable the public-at-large to attend; however, space is limited and pre-registration is required.