Einführung ins Immaterialgüterrecht

Um die Zugkräfte auf die Zugänge zu digitaler Information besser zu verstehen, kommt man ja einfach nicht darum herum, sich mit den grundlegenden Prinzipien des Geistigen Eigentums vertraut zu machen. Die Lesegruppe der digitalen Allmend beschäftigt sich daher – obschon juristische Laientruppe – im Moment mit dessen rechtlichen Aspekten.

«In a nutshell» (zu deutsch: «kurz und bündig») heisst eine Reihe des Dike Verlages mit Publikationen aus allen Rechtsgebieten, die sich in erster Linie an Praktiker und Studierende richtet. Der Titel zum Immaterialgüterrecht (1), den wir uns vorgenommen haben, bietet mit seiner übersichtlichen und kompakten Darstellung aber auch für Nicht-Juristen einen gut lesbaren Überblick und scheint uns zum punktuellen Nachschlagen ebenfalls sehr empfehlenswert.

Die Autoren machen es sich zur Aufgabe, das Wesentliche zum Immaterialgüterrecht knapp und übersichtlich darzustellen; insofern gibt es hier wenig zusammenzufassen und kann mit allerbestem Gewissen auf den Text verwiesen werden. Der erste Teil, den wir bisher gelesen haben, gibt eine allgemeine Einführung –  was sind Immaterialgüter; weshalb Immaterialgüterrechte; was ist die Kritik daran; in welchem Verhältnis stehen sie zueinander – und einen Überblick über Rechtsquellen und Institutionen des Immaterialgüterrechts.

Interessant sind die beiden Ansätze für die Rechtfertigung des Schutzes geistiger Güter: der rechtsphilosophische sichere, so die Verfasser, grundsätzlich dem Schöpfer eines Werkes die Früchte seiner Arbeit zu und sei darin auch kaum zu bestreiten. Weil er aber in der praktischen Ausgestaltung der zu schützenden Rechte im Hinblick auf ihre konkrete Ausgestaltung (Schutzumfang, Schutzdauer, Definition von Ausnahmen, etc.) zu vieles offenlasse, werde heute in der Regel mit einer wohlfahrtsökonomischen Begründung operiert, die auf den wirtschaftlichen Nutzen der Allgemeinheit ziele. Unerwähnt bleibt dabei allerdings, dass auch diese Maxime nichts über die ganz konkrete Ausgestaltung sagt, wie ja aktuelle Diskussionen etwa über Dauer von Schutzrechten zeigen.

Dass in dieser generellen Einführung auch Kritikpunkte am Konzept des geistigen Eigentums (ungerechtfertigte Monopole und Machtballung, Ausbeutung der Länder der dritten Welt) erwähnt sind, spricht für die um neutrale Sachlichkeit bemühte Darstellung.

Selbst bei einem so knappen Überblick wird deutlich, dass Bedingungen, Motivationen, Abwägungen von Chancen und Risiken und entsprechend die Entwicklungslinien für ihren rechtlichen Schutz bei verschiedenen Immaterialgütern sehr unterschiedlich sind, wenn man beispielsweise an den Erfindungsschutz (Patentrechte), den Schutz geistiger Werke der Literatur und Kunst (Urheberrecht mit starker persönlichkeitsrechtlicher Komponente) und den Kennzeichenschutz (Markenrecht) denkt.
Das nächste Mal werden wir uns vertieft mit dem Urheberrecht beschäftigen.

Ob sich daraus irgendetwas für die aktuell geführte Diskussion zur Publikation wichtiger Dokumente des kulturellen Erbes auf der Website e-rara ableiten liesse, hätte die Schreiberin am meisten interessiert. Weil dies aber nun ja etwas wäre, wie wenn man einen Medizinstudenten des ersten Semesters zur Diagnostizierung von Symptomen eines akuten Kreislaufproblems heranlassen wollte, ist es, zumindest mit der Einführung allein, doch noch nicht zu bewerkstelligen.

1 Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

e-rara – Antwort zu unserer Anfrage bezüglich Lizenzen für Werke

Die Projektleitung von e-rara hat uns folgende Antwort gegeben:

Vielen Dank für die Richtigstellung. Als Verfechter einer Open-Access-Politik unterstützt die ETH-Bibliothek die Creative-Commons-Bewegung, wo immer möglich. Dabei haben wir in Bezug auf gemeinfreie Dokumente offenbar etwas über das Ziel hinaus geschossen. Der Verweis auf die CC-Lizenz wird daher in den nächsten Tagen von der e-rara-Website entfernt werden. Eigene Publikationen und Dokumente, an denen die ETH-Bibliothek die Rechte besitzt, werden wir nach Möglichkeit nach wie vor unter einer CC-Lizenz publizieren.

Dass die in e-rara.ch publizierten Titel gemeinfrei sind und dass das Schweizer Urheberrecht keinen Investitionsschutz für Datenbanken vorsieht, ist uns bekannt. Was den Bibliotheksverantwortlichen zuweilen sauer aufstösst, ist die Tatsache, dass hier mit öffentlichen Geldern umfangreiche digitale Angebote aufgebaut werden, in denen sich kommerzielle Anbieter ungeniert bedienen können. Davor wollen unsere Nutzungsbedingungen eine kleine moralische Schranke errichten, mehr nicht.

Vielen Dank an die Projektleitung für die prompte Beantwortung unsere Anfrage. Die ursprüngliche Anfrage findet sich hier.

Zudem gab es eine kleinere Diskussion auf der Facebook Fanseite der Zentralbibliothek

e-rara – Anfrage zur widersprüchlichen Nutzungslizenz bei Public Domain Werken

Wir haben heute folgendes E-Mail an das e-rara Projekt geschickt, um sie auf ein Problem ihrer Nutzungslizenz aufmerksam zu machen. Auf E-rara werden digitalisierte alte Drucke aus Schweizer Bibliotheken zur Verfügung gestellt.

Mit grossem Interesse haben wir die Publikation wichtiger Dokumente des kulturellen Erbes auf der Website e-rara.ch zur Kenntnis genommen.

Als Verein “Digitale Allmend” setzen wir uns für einen möglichst offenen Zugang zu Informationen ein. Daher begrüssen wir Ihre Dienstleistung sehr und würden Sie gerne als “Vorbild” in unserem Blog und anderen Auftritten erwähnen.

Was uns irritiert sind allerdings die Nutzungsbedingungen.

Soweit wir das beurteilen können, handelt es sich vollumfänglich um Werke, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist und damit gemeinfrei sind. In den Nutzungsbedingungen schreiben sie jedoch, dass sämtliche Werke unter einer Creative Commons “by-nc-sa”-Lizenz stehen. Zusätzlich gibt es einen Widerspruch zwischen der durch die Angabe einer CC Lizenz erlaubten Weiterverbreitung eines Werkes und ihrer Angabe, dass die Werke nicht auf anderen Servern gespeichert werden dürfen.

Es ist ihnen selbstverständlich unbenommen, für die Dienstleistung der Erstellung der Scans Gebühren zu erheben. Wenn diese Scans jedoch veröffentlicht werden, sind sie gemeinfrei, denn durch den Vorgang des Scannens entsteht kein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Als Schweizer Vertreter von Creative Commons möchten wir Sie darauf hinweisen, dass diese Lizenzform nicht korrekt ist. Gemeinfreie Werke können nicht unter eine CC-Lizenz gestellt werden, sondern sind eben gemeinfrei. Jedermann ist befugt mit den Werken zu machen was er will.

Gerne erwarten wir Ihre Stellungnahme und stehen Ihnen bei Fragen rund um Creative Commons jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit bestem Gruss und Gratulation für die Bemühungen um das kulturelle Erbe der Schweiz.

Für die Digitale Allmend und Team_CC Switzerland.

Bericht zur IGE Tagung “Zukunft des Urheberrechts”

Hartwig Thomas hat einen ausführlichen und persönlichen Bericht zur Tagung des Instituts für Geistiges Eigentum zur Zukunft des Urheberrechts geschrieben. Ein Ausschnitt aus der Zusammenfassung zur Einstimmung:

Die vom Schweizer Forum für Kommunikationsrecht1 und vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum am 2. März 2010 durchgeführte Fachtagung mit dem Titel „Zukunft des Urheberrechts – Interessenausgleich oder Paradigmenwechsel“ brachte einige neue, bisher ungewohnte, Töne in die schweizerische Urheberrechtsdiskussion.
Der zentrale neue Ton dürfte das offenkundige Bemühen aller Beteiligten gewesen sein, sich gegenseitig nicht (mehr) mit hoher Emotionalität der moralischen Verwerflichkeit zu beschimpfen, sondern einzuräumen, dass man über die heutige und zukünftige Regelung des Urheberrechts in guten Treuen verschiedene Meinungen haben kann, ohne deswegen gleich ein schlechter Mensch zu sein.
Ein neuer Aspekt, der auch mithalf, den konfrontativen Ton zu vermeiden, war wohl die Tatsache, dass sich diesmal auch echte Urheber und Vermittler von Werken äussern durften, wäh- rend die sonst immer anwaltschaftlich für diese Interessengruppen auftretenden Verwertungs- gesellschaften für einmal nur im Publikum und nicht vorne Teil des Panels waren. Diese Mal bestand das Panel nicht mehrheitlich aus Juristen.

Der ganze Bericht ist als PDF unter der CC-BY-NC-ND Lizenz verfügbar

23.3.2010 – Domaine public Referat an der OpenExpo in Bern

An der OpenExpo vom 23/24. März in Bern gibt es einen Tag zum Thema “Digitale Nachhaltigkeit”. An der Veranstaltung gibt es auch ein Referat von Allmend Mitglied Wolf Ludwig zu:

Domaine public Oder die Sicherung des öffentlichen Raums im Internet

Comunica-ch, die Schweizer Plattform zur Informationsgesellschaft, widmet sich der Vision einer Domaine public in der Schweiz und hat dazu eine Kampagne lanciert, die im Rahmen des Referats ausführlich erläutert wird.

Details zur Veranstaltung und den vielen anderen spannenden Vorträgen.

26. März 2010: M4Music – Panels rund ums Urheberrecht

Am diesjährigen M4Music gibt es einige Gesprächsrunden zu den Themen: Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften und Musik. Am ersten Panel zur Kulturflatrate vertritt Hartwig Thomas die Digitale Allmend.

Panel: A Flat Fee to Cure the Copyright Problems?
Eine Kulturflatrate ist ein in der Netzpolitik und zunehmend auch im Kulturbereich diskutierte Idee. Das Inputreferat von Dr. Mathis Berger und die anschliessende Diskussion debatiert die Idee.

Panel: SUISA – Good Cop, Bad Cop?
Ein Panel rund um die SUISA, Geräteabgaben etc. Im Allmend Blog gibt es zu SUISA einige gute Diskussionsinputs.

Die Panels finden am Freitagnachmittag statt und sind gratis. Der Veranstaltungsort ist der Schiffbau in Zürich Details zum Veranstaltungsort und Veranstaltung