Weblogs-Bilder-Zeitschriften

In letzter Zeit werden immer häufiger Fälle publik, in welchen kommerzielle Newsprodukte, Bilder aus Weblogs ungefragt und ohne Quellenangabe eins zu eins übernehmen und publizieren. Illustrativ seien nachfolgend zwei Beispiele aufgeführt.

Fall 1 “heute”Fall 2 “20min”

Paradigmenwechsel?

Interessanterweise war es ursprünglich eher umgekehrt. Immer wieder bedienten sich Bloggers bei Online-Zeitungen und übernahmen die Bilder oder Texte eins zu eins. Zumeist waren sich diese privaten Hobbyjournalisten – insbesondere in den Anfängen der Bloggerszene – allerdings über die Rechtslage nicht richtig im Klaren.

Das Rechtsbewusstsein der “Laien” in Sachen “Urheberrecht”, hat sich aber – nicht zuletzt wegen der medial omnipräsenten Dauerdebatte über die sog “Piraterie” – radikal verändert.

Man darf davon ausgehen, dass die überwiegende Mehrheit der Bloggers nicht nur darüber informiert, was sie nicht tun dürfen, sondern darüber hinaus ganz genau wissen, dass sie selber Urheber ihrer Texte und Bilder sind.

Es erstaunt, dass sich gewisse “professionelle Journalisten” immer weniger um die Rechtslage kümmern, währenddessen ausgerechnet die “Hobbyliga” immer sorgfältiger vorgeht.

Creative Commons Lizenzen – Misstverständnisse

In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass insbesondere die Creative Commonse Lizenzen teilweise missverstanden bzw. immer wieder weitgehend falsch verstanden werden:

Zitat

weil infamy bekanntlich nicht der Creative-Commons-Lizenz untersteht, sondern absolut urheberrechtsgebührenpflichtig ist

Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass Creative Commons (CC) keineswegs eine Lizenz für das freie Kopieren darstellt und daher vorab auf die CC_FAQ Deutsch oder CC_FAQ Englisch verwiesen.

Das CC-Lizenz Modell stellt dem Urheber modulartig verschiedene Lizenzen zur verfügungen. Der Urheber kann hierbei auswählen, ob

  1. die kommerzielle Nutzung seines Werkes erlaubt sein soll oder nicht,
  2. sein Werk nur identisch (1:1) übernommen oder ob es auch verändewert werden darf und
  3. wenn es verändert werden darf, ob das neue Werk unter der gleichen Lizenz publiziert werden muss oder nicht.

Unabhängig davon, welche Variante der Urheber aussucht, bleibt das Recht auf Namensnennung immer bestehen.

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