Neuer Präsident und zwei neue Mitglieder im Vorstand

Wie in der Einladung für unsere Jahresversammlung angekündigt, bin ich gestern als Präsident und vom Vorstand der Digitalen Allmend zurückgetreten. Ich bin der Meinung, dass nach vier Jahren, davon eines als Ko-Präsident, ein Wechsel angebracht ist und gleichzeitig hat mir meine zeitliche Belastung in anderen Bereichen die Entscheidung etwas leichter gemacht.

Es freut mich sehr, dass wir mit Bruno Jehle einen der Gründer des Vereins als meinen Nachfolger gewinnen konnten. Er ist unbestritten einer der wichtigen Akteure und Vordenker in der Schweiz für die Public Domain in der vernetzen, digitalen Welt.

Auch fantastisch ist, dass sich mit Christoph Zimmermann und Micha L. Rieser zwei Mitglieder der jüngeren Generation in den Vorstand haben wählen lassen. Beide sind der Public Domain durch ihre Tätigkeiten in anderen Projekten stark verbunden. So ist Christoph unter anderem als Mitinitiator des ‚Public Domain Projektes‘ bekannt, welches in akribischer Arbeit Schellackplatten digitalisiert und im Netz bereits stellt. Micha wiederum ist als Mitglied des Vorstandes von Wikimedia Schweiz und ehemaliger ‘Wikipedian in Ressidence’ im Bundesarchiv an vorderster Front an der Arbeit, wenn es um das digitale Heben der Schätze unseres kulturellen Erbes geht.

Nachdem im Herbst 2012 von Bundesrätin Sommaruga die unausgewogen zusammengesetzt Arbeitsgruppe Urheberrecht (AGUR12) eingesetzt wurde, war uns klar, dass wir uns auf eine Vielzahl von Forderungen zur Revision unseres relativ liberalen Urheberrechtes gefasst sein müssen, die vor allem eine Einschränkung der kreativen Möglichkeiten und die Verkleinerung der Public Domain bedeuten würden. Der etwas mehr als ein Jahr später erschienene Bericht der AGUR12 hat dann unsere schlimmsten Befürchtungen Wahr werden lassen. Darum haben wir uns in den letzen Jahren, neben vielen anderen Aktivitäten, darauf konzentriert uns besser mit allen Akteuren im Bereich Urheberrecht in der Schweiz zu vernetzen um sicherzustellen, dass wir, trotz begrenzten Ressourcen, unseren Ideen und Vorstellungen im zu erwartenden Gesetzgebungsprozess deutlich mehr Gehör verschaffen können.

Im vorgelegten Gesetzesentwurf vom Dezember letzten Jahres wurden zwar leider fast alle schlechten Ideen der AGUR12 aufgenommen, allerdings fanden sich glücklicherweise auch ein paar Änderungsvorschläge, die wir begrüssen konnten und wir haben uns zusammen mit den Organisationen und Institutionen der Task Force URG in der Vernehmlassung darum bemüht, konstruktiv an dieser Revision mitzuarbeiten. Diese Arbeit ist natürlich noch lange nicht abgeschlossen und ich werde mich weiterhin als Mitglied der Digitalen Allmend in der Task Force URG, in der Digitalen Gesellschaft und an vielen anderen Stellen für ein sinnvolles Urheberrecht einsetzen.

Ich freue mich, dass der Vorstand in dieser neuen Konfiguration für die Zukunft des Vereins äusserst vielversprechend aufgestellt ist, und wünsche allen meinen Kollegen und Kolleginnen in der Digitalen Allmend weiterhin viel Freude und Erfolg mit ihrer Arbeit für eine grossartige, inspirierende und vor allem weitläufige Public Domain der Kultur und des Wissens.

Memoriav und der Umgang mit Gemeinfreiheit

Der Verein Memoriav  setzt sich aktiv für die nachhaltige Erhaltung und breite Nutzung vom audiovisuellen Kulturgut in der Schweiz ein. Unterdessen gibt es einige audiovisuelle Werke, welche gemeinfrei sind. Im Rahmen der Recherchen zu Re:PublicDomain stossen wir immer wieder auf Werke deren Zugänglichmachung von Memoriav unterstützt wurde. Zum Beispiel die aktuelle Ausstellung zu Arbeit im Landesmuseum oder die Filme von Walter Mittelholzer.

Aus diesem Grund haben wir Memoriav einige Frage zum Thema Gemeinfreiheit gestellt.  Wir haben u.a. gefragt, ob es Richtlinien zum Umgang mit gemeinfreien Werken gibt, ob Restaurierungen und Digitalisierungen von gemeinfreien Werken mit der Zugänglichmachung verknüpft wird und wie verhindert wird, dass keine falschen Urheberrechtsansprüche bei gemeinfreien Werken geltend gemacht werden.

Memoriav war so freundlich und hat uns ein bisschen allgemeiner auf unsere Fragen geantwortet:

Memoriav ist im Bereich der Erhaltung des audiovisuellen Kulturerbes tätig. Einerseits geht es um die (Langzeit-)Erhaltung der audiovisuellen Dokumente (analog und/oder digital) und andererseits um den Zugang zu diesen Dokumenten. Der Grossteil unserer Projekte findet in Gedächtnisinstitutionen statt, die selbst schon einen Auftrag bezüglich Zugänglichkeit haben. Kommen Gesuche von anderen Gesuchsstellern, versuchen wir immer, sofern möglich, eine Verbindung zu einer „öffentlichen Gedächtnisinstitution“ herzustellen, weil wir der Meinung sind, dass dies förderlich ist für die Nachhaltigkeit und den langfristigen Zugang zu den Dokumenten.

Wie Sie wissen, gibt es audiovisuelle Dokumente (z.B. Foto) erst seit dem 19. Jahrhundert. Der überwiegende Teil der Memoriav-Projekte (Ausnahme Fotogafie) bezieht sich aber auf Dokumente des 20. Jahrhunderts. Dies führt dazu, dass es nur wenige Dokumente gibt, für die alle relevanten Rechte (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) erloschen sind und damit „barrierefrei” online zugänglich gemacht werden können. Zudem bestehen an audiovisuellen Dokumenten oft verschiedene Rechte bzw. es handelt sich auch oft um verwaiste Rechte, die nicht einfach abzuklären sind. Bei verwaisten Rechten gibt es ja einen spezifischen Tarif, den Memoriav aber nicht zahlen kann und somit ist der Online-Zugang bei Dokumenten mit verwaisten Rechten auch oft schwierig zu realisieren. In jedem Fall erwarten wir aber einen Online-Zugang der Metadaten. Dies auch um die Dokumente recherchierbar zu machen, beispielsweise für Bildung und Forschung.

Der Bund erwartet von Memoriav nicht, dass die geförderten Projekte zur „Public Domain“ werden, sondern, sie müssen „nur“ öffentlich zugänglich sein („worst case“ in einer Institution vor Ort auf Anmeldung). Im Bereich des Films ist dieser Zugang aufgrund der rechtlichen Situation leider nicht immer online gegegeben, sondern manchmal nur „vor Ort“, beispielsweise in der Cinémathèque suisse.

Alle Projekte, die Memoriav unterstützt sollen innert angemessener Frist öffentlich zugänglich sein bzw. werden. Es versteht sich von selbst, dass wir den möglichst barrierefreien Onlinezugang präferieren, aber wie oben erwähnt ist manchmal nur ein Zugang vor Ort möglich, z.B. falls die rechtliche oder technische Situation das verlangt. Bei einigen Projekten arbeiten wir derzeit an einer umfassenden Zugänglichkeit, die wir bis nächstes Jahr realisieren können, Bsp. alle SRG-Memoriav-Projekte (Metadaten aller Projekte und zudem die Files, falls rechtlich unproblematisch) sowie die Schweizer Filmwochenschauen (Metadaten und Files).

In der Tat ist es aber so, dass Memoriav derzeit sein Know-how im Bereich Urheberrecht etc. auffrischt und sich beispielsweise auch in einer Arbeitsgruppe zur Revision des URG beteiligen wird. Auch im Bereich „Public Domain“ möchten wir unser Know-how auf- bzw. ausbauen, weil dies inskünftig aufgrund ablaufender Fristen für uns sicher relevanter wird.

Da das Thema zunehmen wichtig wird, werden wir weiterhin mit Memoriav den Kontakt suchen und uns mit ihnen Austauschen.

Public Domain Buch – Freie Verfügbarkeit von Werken als Chance

Im Merian Verlag ist ein neues Buch zum Thema Public Domain erschienen. Auch einige Mitglieder der Digitalen Allmend haben Beiträge zum Buch geschrieben:

Was geschieht mit Werken nach Ablauf des Urheberrechts?Cover Public Domain Buch

  • Freie Verfügbarkeit von Werken als Chance und Herausforderung
  • Aus der Reihe ‹Edition Digital Culture›
  • Mit Beiträgen von Leonhard Dobusch, Merete Sanderhoff, Martin Steiger, Wolfgang Ullrich, Mario Purkathofer und Daniel Boos

70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers werden dessen Werke zu öffentlichem geistigem Eigentum, sie sind gemeinfrei und gehören somit dem Publikum. Damit sind nicht nur mittelalterliche Texte, sondern auch Bücher und Werke aus dem 20. Jahrhundert frei. Die Digitalisierung hat dem Umgang mit diesen Werken zu einer neuen Dynamik verholfen. Public Domain ist für Museen, Bibliotheken, Archive und Galerien eine Herausforderung, aber auch eine Chance für den ganzen kulturellen Sektor. Im Buch werden die urheberrechtlichen Grundlagen von Public Domain erklärt und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Alltag der Kulturinstitutionen diskutiert. Breiten Raum nimmt das Thema Remix ein, das in Theorie und Praxis dargestellt wird. Ein ausführliches Glossar ist Teil der Publikation.

Erscheint auch als E-Book und kann beim Verlag bestellt werden.

Tagungsbericht

Kurzbericht von der 13. Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht vom 28. Mai 2014 in Bern

Am Mittwoch, 28. Mai 2014 hat das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS) nach Bern ins Hotel Kreuz zur 13. Urheberrechtstagung mit dem Titel «AGUR12 – und jetzt?» eingeladen.

Martin Steiger und ich haben als Vertreter der Digitalen Gesellschaft bzw. der Digitalen Allmend die Tagung besucht. Martin hat die Tagungsunterlagen als PDF zur Verfügung gestellt. Die Links dazu findet Ihr jeweils passend im Beitrag.

Programm: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_01_programm.pdf

Teilnehmerliste: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_02_teilnehmerliste.pdf

Dieser Kurzbericht ergänzt die Tagungsunterlagen und fasst die – aus Sicht des Autors – erwähnenswerten Bemerkungen und Äusserungen der Tagungsreferenten und Podiumsteilnehmer zusammen. Es handelt sich dabei nicht um ein komplettes Bild der Tagung.

Einführung

Prof. Dr. Reto M. Hilty eröffnet die Tagung und stellt im Rahmen seiner Kurzeinführung fest, dass die AGUR12 an der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschütztem Material festhalten will, obwohl der EuGH – allerdings nachdem der AGUR12 Bericht abgegeben wurde – entschieden hat, dass eine solche Rechtssetzung nach EU-Recht nicht zulässig sei. Er ergänzte dazu interessanterweise, dass die Schweiz ja frei sei, im Bezug auf die EU, aber nicht ganz frei sei, im Bezug auf die USA und verweist dabei auf den Runden Tisch mit dem SECO und auf den Umstand, dass die US-Unterhaltungsindustrie immer mal wieder fordert, uns auf die Watchlist der USA zu setzen (siehe z.B. http://www.steigerlegal.ch/2014/05/05/urheberrecht-amerikanisches-lob-fuer-die-schweiz/)

Überblick

Dr. Roland Grossenbacher, Direktor des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), gibt einen Überblick über die Geschichte und den Zweck der AGUR12. Er weist darauf hin, dass die üblichen naturrechtlichen Begründungen für das Urheberrecht zwar als Grundlage für die Autorenrechte, also die Urheberpersönlichkeitsrechte dienen können, darüber hinaus aber wenig geeignet sind, die immer weitergehenden wirschaftlichen Monopolrechte sowie verwandte Schutzrechte und Leistungsschutzrechte zu begründen. Es sollte vielmehr eine stärkere Trennung von Autorenrechten und wettbewerbsrechtlichen Überlegungen stattfinden.

im Zusammenhang mit der AGUR12 Arbeitsgruppe weist er darauf hin, dass dort darüber Einigkeit bestanden hätte, dass illegale Angebote im Internet die Entstehung von legalen Angeboten behinderten. Eine – aus meiner Sicht – wenig belegte Behauptung der Unterhaltungs-Industrie. Im Weiteren betont er, dass die ISPs zwar nicht Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren, aber intensiv in die Diskussionen miteinbezogen worden seien. Nicht zuletzt darum sei letztendlich ein Konsens, wenn auch ein äusserst fragiler, über die ausgewählten Vorschläge erreicht worden. Diese Vorschläge seien verhältnismässig und stünden im Einklang mit dem Schutz der Bürgerrechte. Von Schnüffeleien und «Internetpolizei» könne keine Rede sein.

Der Einführungsvortrag von Herrn Dr. Grossenbacher zeigt, dass das IGE zwar ein gewisses Verständnis für die zunehmende Kritik, die den Unterhaltungskonzernen und Rechteverwertern entgegen weht, aufbringen kann – interessanterweise spricht auch er meistens von der US-Filmindustrie und nicht von den USA, wenn es um den Druck auf die Schweiz geht. Gleichzeitig findet aber auch das IGE die Idee eines «sauberen Internets» (sic!)  als erstrebenswert und geht bei den eigenen Überlegungen von der unbelegten Prämisse aus, dass illegale Angebote im Netz die legalen Anbieter derart behindern, dass die von der AGUR12 geforderten Eingriffe gerechtfertigt sind.

Ergänzendes Material zu den beiden Einführungsreden aus den Tagungsunterlagen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_03_einfuehrung_und_ueberblick.pdf

Providerhaftung und Rechtsdurchsetzung

Tagungsunterlagen zu den beiden Vorträgen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_04_providerhaftung_und_rechtsdurchsetzung.pdf

Dr. Emmanuel Meyer (IGE) hat anhand einer Grafik die verschiedenen repressiven Massnahmen, die die AGUR12 fordert, vorgestellt (siehe Tagungsunterlagen). Diese Grafik werden wir in einem separaten Post noch genauer erläutern. Im Wesentlichen wurden die bekannten Standpunkte der AGUR12 wiederholt. Interessant war allerdings die, auch im späteren Verlauf der Tagung, mehrfach wiederholte Aussage, dass es sich bei vorgeschlagenen Massnahmen vor allem um Massnahmen gegen schwerwiegende Fälle handelt, und diese nicht mehr als eine Handvoll Einzelfälle betreffen soll. Nun, wenn es wirklich nur diese 5 Einzelfälle sind, die den AGUR12-Mitgliedern Probleme bereiten, ist dann wirklich noch die Verhältnismässigkeitt bewahrt, oder wird da nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Bei der anschliessenden Panel-Diskussion betont Lorenz Haas (IFPI), dass er zufrieden sei mit der Einführung und dem Schlussbericht, was natürlich Bände spricht. Weiterhin erklärt er einmal mehr, dass es nicht um die US-Unterhaltungsindustrie, sondern um die Schweizer Kulturschaffenden ginge, darum habe sich auch der Verein Musikschaffende formiert. Auch diese Aussage ist zu relativieren, da die Schweizer Kulturschaffenden bis heute keine Zahlen vorlegen, die zeigen, wieviel Geld ihnen durch sogenannten illegale Quellen verloren geht. Diese Zahl wäre wichtig um die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahmen besser beurteilen und ggf. alternative Vorschläge entwickeln zu können.

Dr. Dominik Rubli (Sunrise) erklärt, dass durch die AGUR12-Vorschläge die Provider die Rolle der Privatpolizei der Rechteinhaber übernehmen sollen und dass aus seiner Sicht, die Diskussion im Bezug auf die Verhältnismässigkeit in der AGUR12 zu wenig geführt wurde. Der Fragen, ob diese Massnahmen wirklich nötig seien und ob es nicht auch andere Möglichkeiten gäbe, um der paar wenigen schwerwiegenden Fälle Herr zu werden, wurde zu wenig Beachtung geschenkt.

Daniel Schönberger (Google) stellt fest, dass es ein Faktum sei, dass heute mehr Kultur produziert werde denn je. Anbieter wie Google und andere Provider haben neue Absatzmärkte geschaffen und Karrieren ermöglicht, die es vorher nicht gab. Es sei schon immer die beste Strategie gewesen, mit kundenfreundlichen legalen Angeboten den illegalen die Stirn zu bieten.

Kollektive Verwertung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_05_kollektive_verwertung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erklärt in seiner Einführung, dass die Verwertungsgesellschaften gestärkt aus der AGUR12 getreten seien. Ihre Arbeit werde von niemandem in Frage gestellt, im Gegenteil man gehe eher davon aus, dass ihre Rolle in Zukunft noch wichtiger werde. Es sei zwar der Tarifdschungel kritisiert worden und man habe auch vor in diesem Bereich nach besseren Lösungen zu suchen, man dürfe aber nicht vergessen, dass die verschiedenen Tarife auch Ausdruck verschiedener Wünsche und Geschäftsmodelle der Nutzer seien. Das Tarifgenehmigungsverfahren dauere zwar zu lange, da sei man sich einig, aber eine Lösung sei bisher nicht in Sicht.

Carlo Govoni ist in seiner anschliessenden kritischen Beleuchtung zum Schluss gekommen, dass die AGUR12 ihr Mandat in diesem Bereich nicht erfüllt habe und dass die vorgeschlagenen Massnahmen einen Tropfen auf den heissen Stein darstellten.

Im anschliessenden Podium hat Andreas Wegelin (SUISA) betont, dass die Transparenzvorschriften der EU von den Schweizer Verwertungsgesellschaften bereits weitgehend erfüllt seien.

Dr. David Aschmann (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Votum erläutert, dass die AGUR12 recht habe, mit ihrer Analyse der Eigenössischen (ESchK) Schiedskommission, dass sich aber wohl nichts ändern werde, solange die ESchK nicht bereit sei, sich als Gericht zu verstehen und Reglemente zu erlassen. Aus seiner Sicht, sollten die Verwertungsgesellschaften die Tarife selbständiger erlassen können und sich dabei an einen Rahmen bzw. Tarifplan halten, der von der ESchK vorgegeben wird. Dafür sollten die Tarife nicht mehr abstrakt wie Gesetze daher kommen, die nachher kaum umgesetzt werden könnten.

Schrankenregelung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_06_schrankenregelung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erwähnt in seiner Einführung, dass in der AGUR12 unter anderem über das vorgeschlagene Verzeichnisprivileg, das Problem der Doppelvergütung durch die Leerträgerabgabe, die Social Media-Schranke und die Umgehung der Urheberrechtsschranken durch technische Massnahmen gesprochen wurde. Als Beispiel für eine typische Urheberrechtsverletzung bei Facebook nennt Meyer das Hochladen eines eigenen Fotos von einer temporären Kunstinstallation.

Prof. Dr. Cyrill P. Rigamonti sieht in einer kritischen Betrachtung keine Notwendigkeit für das Verzeichnisprivileg und stellt in Frage, dass es derzeit tatsächlich wesentliche Fälle gibt, in welchen Schranken des Urheberrechts durch technische Massnahmen umgangen werden. Ich habe auch den Eindruck, dass das Verzeichnisprivileg, so wie es von der AGUR12 vorgeschlagen wurde, viel zu eng formuliert ist und dass es in Zukunft entgegen allen Beteuerung dazu benutzt werden wird, zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Im folgenden Podium weist Dr. Christian Laux darauf hin, dass das Urheberrecht bzw. die geistigen Eigentumsrechte ihre Berechtigung vor allem darin haben, dass sie zur Förderung von Innovation beitragen sollen. Eine Social Media-Schranke, wie sie im AGUR12 Bericht vorgeschlagen wird, würde eher zum simplen Kopieren, denn zum Innovieren Anreize schaffen und sei aus seiner Sicht darum eher nicht zu unterstützen. Er würde darum für eine Art Bearbeitungsrecht plädieren, welches immer dann zum Tragen käme, wenn damit Innovation erkennbar würde. Diese Innovation muss nicht nur auf der Werkebene stattfinden, sondern kann auch auf Prozessebene vorliegen.

Dr. Kai-Peter Uhlig (Rechtsanwalt der Filmindustrie) steht neuen Schranken im Urheberrechr grundsätzlich skeptisch gegenüber und ist der Meinung, dass Schranken das Potential haben, Märkte zu verhindern, die allfällige Probleme besser lösen würden und dass diese Schranken oft neue Nutzniesser schaffen, die sich monetäre Vorteile verschaffen können.

Dr. Werner Stauffacher (ProLitteris) bezeichnet das Verzeichnisprivileg als «nice to have«, da es nicht dafür sorgt, dass Geld zum Urheber fliesst. Er ist der Meinung, dass man Schranken einrichten soll, die auch eine Verwertung vorsehen. Die Social Media-Schranke wäre eine solche, da sie mit einer zwingenden Kollektivvertwertung verbunden wäre. Ein hochgeladenes Bild auf Facebook würde dadurch dem Künstler zu seiner berechtigten angemessen Vergütung verhelfen.  Auf die Ideen von Christian Laux eingehend macht er klar, dass er das Urheberpersonenrecht auf keinen Fall aufgeweicht sehen möchte. Es zeigt sich, dass die so harmlos klingende Social Media-Schranke eigentlich eine Art «Internet-Steuer» darstellt. Auch Dr. Grossenbacher weisst darauf hin, dass eine solche wohl schwierig zu vermitteln wäre. (http://www.steigerlegal.ch/2013/12/06/agur12-empfiehlt-pruefung-von-internet-steuer/)

Abschluss

Abschliessend erwähnt Dr. Roland Grossenbacher zum wiederholten Male, dass es richtig sei, dass die AGUR12 nur kleine Brötchen gebacken habe, dass aber mehr in der relativ kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, auch nicht möglich gewesen sei. Eine vertiefte Reflexion der verschiedenen Fragestellungen rund um das Internet im digitalen Zeitalter brauche Jahre, wenn nicht Jahrzehnte. Diese Diskussionen fänden in der Wissenschaft bereits statt und werden bestimmt früher oder später auch in den politischen Diskurs einfliessen. Aus meiner Sicht dürfen wir die vorgeschlagenen Massnahmen der AGUR12 nicht verniedlichen. Es handelt sich da keineswegs nur um kleine Brötchen, die da gebacken wurden. Die repressiven Massnahmen sind gravierend. Der Bundesrat hat sich am 2. Juni 2014 nun das erste Mal zum AGUR12 Bericht geäussert. Er spricht unter anderem von einem «zivilrechtlichen Instrument» und meint damit das im Bericht vorgeschlagene Two-Strikes-Verfahren und damit die Aushebelung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten der Unterhaltungsindustrie. (Siehe dazu auch: http://www.steigerlegal.ch/2014/06/02/urheberrecht-im-internet-wie-weiter-nach-der-agur12/)

Andreas Von Gunten, 3. Juni 2014

// Crosspost mit Digitale Gesellschaft

Urheberrechtsgespräch 2014 beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

Kurzbericht von Hartwig Thomas

Die Urheberrechtsgespräche des IGE finden einmal jährlich statt. Anwesend waren rund 50 Teilnehmer verschiedener am Urheberrecht interessierter Kreise. Diese konnten zu Themen referieren, die sie zum Urheberrecht ins Gespräch bringen wollen. Auf jedes Referat folgt eine Diskussion.

Agenda
1. Begrüssung
2. Vortrag: Dominique Diserens: Recht auf angemessene Entschädigung
3. Vortrag: Christoph Schütz: Lichtbildschutz
4. Vortrag: Peter Mosimann: Durchsetzung von Schranken im digitalen Umfeld
5. Vortrag: Hartwig Thomas: Urheberrechtsanmassung – Copyfraud
6. Varia

Zu 2. und 5. wurden schriftliche Unterlagen an die Teilnehmer verschickt.

1. Begrüssung

Felix Addor eröffnete die Sitzung und hielt fest, dass es in der Sitzung nicht um AGUR12 gehen werde. Der AGUR12-Schlussbericht ist veröffentlicht und an Bundesrätin Simonetta Sommaruga übergeben worden. Der Bundesrat hat noch nicht mitgeteilt, was mit dem Bericht geschehen wird. Die Interpellation Gutzwiller fordert den Bundesrat auf, seine Beurteilung des Berichts und die nächsten Schritte bekanntzugeben. Der Bundesrat wird die Interpellation im Nationalrat am 02.06.2014 beantworten.

Ausserdem ist die parlamentarische Initiative „Schluss mit der ungerechten Abgabe auf leeren Datenträgern“ in der WAK-NR zwar abgelehnt worden, dafür eine Kommissionsmotion (wusste nicht, dass es so was gibt – man lernt nie aus!) lanciert worden, die den Bundesrat beauftragt, Alternativen zur aktuellen Abgabe auf leeren Datenträgern zu unterbreiten.

Schliesslich erwähnt Felix Addor drei EuGH-Urteile
27.03.14: Zugangssperren können mit den Grundrechten vereinbar sein.
08.04.14: Vorratsdatenspeicherung kann mit Privatsphärenschutz kollidieren.
10.04.14: Download aus illegaler Quelle ist illegal [muss aber nicht unbedingt verfolgt werden HT].

Generell ist zu bemerken, dass das Geistige Eigentum die Politik bewegt und eine Flut von Eingaben vom IGE bearbeitet werden muss.

2. Vortrag: Dominique Diserens: Recht auf angemessene Entschädigung
Frau Diserens fordert ein Urhebervertragsrecht und ein im Gesetz verankertes Recht auf angemessene Entschädigung. URG Art 16a würde dann neu lauten:

1. Jedes Nutzungsrecht kann vom Urheber oder seinen Erben nur gegen eine angemessene Vergütung übertragen werden. Dieser Anspruch auf Vergütung ist nicht abtretbar und unverzichtbar.

2. Steht die vertragliche Vergütung in einem Missverhältnis zur Intensität der Nutzung, haben der Urheber oder dessen Erben Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Dieser Vorschlag war schon in der AGUR12 eingebracht worden, wo er keine Mehrheit fand.

Meine Frage, ob damit CC-Lizenzen verboten würden, wurde etwas spitzfindig damit beantwortet, dass man mit CC-Lizenzen keine Nutzungsrechte abtrete.
Der Vorschlag ist ein massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit, der auch die Meinungsfreiheit streifen dürfte.

3. Vortrag: Christoph Schütz: Lichtbildschutz
Christoph Schütz und seine USPP stören sich an der Unterscheidung zwischen geschützten Foto-“Werken“ und Fotos ohne Urheberrechtsschutz – insbesondere die wenigen Urteile zu dieser Frage wenig überzeugend sind. Er möchte, dass alle Fotos einem „verwandten Schutzrecht“ unterstellt werden.
Das sei in vielen Ländern Europas heute die Norm.

In der Diskussion habe ich gelernt, warum man die „verwandten Schutzrechte“ des Schweizer URG nicht als „Leistungsschutz“ bezeichnen sollte. Richtiger wäre „Interpretenschutz“. Es geht nicht um das Erbringen einer Leistung – das tut jeder ehrlich arbeitende Mensch, ohne vom Urheberrecht geschützt zu werden – sondern um die Interpretation – etwa des Drehbuchs durch Regisseur und Schauspieler, oder der Komposition durch Musiker. Die Interpreten erbringen offenbar auch eine kreative Leistung, wenn auch anscheinend etwas minderer Art, wie man am Schutzfristenvergleich zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ablesen kann. Darum werden sie im Urheberrecht geschützt. Für einen „Leistungsschutz für Zeitungsverleger“, wie er 2009 vom SP-Präsident Hans-Jürg Fehr im Postulat „Pressevielfalt sichern“ gefordert wurde, ist im URG kein Platz.

4. Vortrag: Peter Mosimann: Durchsetzung von Schranken im digitalen Umfeld
In diesem interessanten Vortrag werden zwei Fehlentwicklungen des Urheberrechts vorgestellt und ein Vorschlag zu deren Behebung präsentiert, der offenbar in der AGUR12 auch keine Mehrheit fand.
Im ersten Teil ging es um explodierende Kosten für das Kopieren wissenschaftlicher Artikel durch Bibliotheken. Im zweiten Teil ging es um Mehrfachbelastungen durch die Kollektivverwertung bei Streaming am Beispiel von spotify. Im von Mosimann zitierten, abgeschmetterten AGUR12-Vorschlag des DUN zu einem neuen Artikel 28bis des URG wird das „Fehlen einer Aufsicht über das Verwertungs- und Vergütungssystem“ bemängelt.

Die für mich schockierendste Graphik dokumentierte die Kosten der Schweizer Universitätsbibliotheken für wissenschaftliche Artikel. Diese nahm in den letzten Jahren laufend zu und stieg 2011, im letzten Jahr der Statistik, um 100% auf das Doppelte des Vorjahrs an (von ca. 6 Mio CHF 2010 auf ca. 12 Mio CHF 2011 ) an.

5. Vortrag: Hartwig Thomas: Urheberrechtsanmassung – Copyfraud
Ich habe die massive Zunahme von Copyfraud an verschiedenen Beispielen dargestellt:

  • UEFA zensiert Dokumentation der Greenpeace-Aktion im Basler Stadion auf YouTube am Tag nach der Aktion unter Berufung auf Urheberrechte, obwohl „News“ gemeinfrei sind.
  • Der Diogenes-Verlag behauptet standfest – auch nach Anfragen – , dass das Urheberrecht an Kafkas Texten bei ihm liege, obwohl diese Texte gemeinfrei sind, weil Kafka 1924 gestorben ist.
  • Eine obskure amerikanische Firma beansprucht Urheberrecht am Hintergrundsrauschen eines privaten Videos, der den Überflug eines AKW beinhaltet, unter dem Titel „Nuclear Sound“.
  • Das Landesmuseum hat ein Plakat „Marie Curie im Labor“ zur Ausstellung 1900-1914 mit einer Fotografie publiziert, die mit dem Vermerk „1905, Fotograf unbekannt, © Bettmann/Corbis“. Der Vermerk bezieht sich eindeutig auf die Fotografie und nicht auf das gestaltete Plakte. Die Fotografie ist schon längst gemeinfrei.

Fazit
Copyfraud ist eine unrechtmässige private Aneignung geistigen Allgemeinguts.
Die Proliferation von Copyfraud mindert den Respekt vor berechtigten Urheberrechtsansprüchen.
Copyfraud kann praktisch nicht sanktioniert werden. Nur Ignorieren mutmasslich falscher Urheberrechtsanmassungen hilft.
Copyfraud wird von strengem Urheberrechtsschutz gefördert. Wer sich im Zweifelsfall ein unberechtigtes Urheberrecht anmasst, muss nicht mit denselben Sanktionen rechnen, wie jemand, der ein berechtigtes Urheberrecht verletzt.
Beim von der AGUR12 vorgeschlagenen Notice-Takedown-Verfahren ist darauf zu achten, dass es den Copyfraud nicht fördert.
Alle Massnahmen zum Schutz privaten geistigen Eigentums sollten auch zum Schutz des öffentlichen geistigen Eigentums eingesetzt werden.

In der Diskussion wird festgestellt, dass es sich um ein relativ unbekanntes Thema handelt. Es gibt nur ein Buch, das sich mit Copyfraud beschäftigt. Eigentlich sei der Missbrauch und die Anmassung in anderen Bereichen des geistigen Eigentums (Marken, Patenten, …) noch viel schlimmer. BioPiracy wird erwähnt. Das Abmahnwesen in Deutschland, das eine Folge der Kriminalisierung des „illegalen“ Downloads ist, lebt zu einem beträchtlichen Teil von ungerechtfertigten Urheberrechtsanmassungen. Dass man Urheberrechtsanmassungen bekämpfen müsse, wird nicht bestritten.

6. Varia
Unter Varia wurde gefragt, worum es bei der im Bericht des IGE erwähnten teilweise gutheissenen Beschwerde gegen eine Verwertungsgesellschaft ging. Die Antwort: Es handelte sich um ungenügende bis unrichtige Information der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft bezüglich einer Tarifanmeldung.

Vorschläge zu Themen für das Urheberrechtsgespräch im April 2015 sollten bis Januar 2015 eingereicht werden.

Apéro
Nach der Sitzung habe ich im lockeren Gespräch mit Felix Addor erfahren, dass nächste Woche eine wichtige Patentrechtseinschränkung im Nationalrat unter dem Titel „Behandlungsfreiheit für Ärzte“ behandelt wird.

1. Mai 2014 Hartwig Thomas

IGE veröffentlicht FAQ zu Public Domain

Das Institut für geistiges Eigentum hat auf unsere Anregung hin eine Zusammenstellung von häufigen Fragen und Antworten zur Public Domain veröffentlicht.

Es geht dabei auf häufige Fragen zur Public Domain ein und beschreibt dabei u.a.:

  • welche Werke nach schweizerischem Recht gemeinfrei sind (wie z.B. geistige Schöpfungen ohne Individualität, amtliche Protokolle und Berichte, wissenschaftliche Daten, 70-Jahre-Regel);
  • was man alles mit Werken in der Public Domain machen kann;
  • inwiefern originalgetreue Digitalisierungen eines gemeinfreien Werkes nicht zu einem Urheberrechtsschutz führen;
  • wann es erlaubt ist den DRM Schutz von gemeinfreien Werken zu umgehen.

Die FAQ sind besonders wertvoll, weil sie auch die Grenzen von urheberrechtlichen Ansprüchen auf der Website des Instituts für Geistiges Eigentum klar macht. Bisher kursierten vielerorts Annahmen und Thesen, beispielsweise über den urheberrechtlichen Schutz von Scans von gemeinfreien Bildern. Mit ihren Antworten schaffen die Experten des Instituts für geistiges Eigentum Klarheit bezüglich der Rechtssituation in der Schweiz.

Die FAQ liegen aktuell auf Deutsch vor und werden demnächst auch in den anderen Landessprachen erscheinen. Zudem werden in naher Zukunft weitere Antworten zu Fragen bezüglich internationaler Aspekte erscheinen.

Die Fragen wurden vom Verein Digitale Allmend in Kooperation mit weiteren Organisationen im In- und Ausland gesammelt und vom Institut für Geistiges Eigentum anschliessend beantwortet. Es sind Fragen, die sich uns bei der Arbeit für Wikipedia, OpenGLAM, Re:Public Domain und bei weiteren Aktivitäten immer wieder gestellt haben. Wir danken dem Institut für Geistiges Eigentum für seine Kooperationsbereitschaft.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Die Ausgabe 297 der Fabrikzeitung der Roten Fabrik behandelt das Thema Netzpolitik. Der Beitrag von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist passend zur aktuellen durch AGUR12 ausgelösten Debatte ums Urheberrecht in der Schweiz. Die ganze Fabrikausgabe ist online verfügbar.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Von Prof. Dr. Thomas Hoeren
Der Information Overload

Die Platten sind voll, der Rechner brummt. Man sitzt zuhause mit Terabyte an Fotos, Musik und Filmen. Zunächst stellt sich die Frage, was dieser Information Overload soll. Sind all die Daten, die man sich nur selten einmal wieder anschaut oder anhört, Ausdruck eines digitalen Messie-Syndroms? Geht es hier um das Haben als Akt? Junge Menschen lehnen jedenfalls diese Sammelwut ab und greifen mehr zum Access, zu Youtube, Spotify und anderen Streamingdiensten. Damit wird das Problem der Interpiraterie reduziert. Klagte früher die Content-Industrie über und gegen die P2P-Generation, sind solche Dienste heute oft bedeutungslos. Die Umsatzzahlen etwa der Musikbranche steigen wieder – und doch regt sich neuer Unmut. Mittels Spotify läßt sich nicht viel Geld machen; bei Musikverlegern und Kreativen kommen meist nur wenige Franken selbst bei vielgehörter Musik an. Und wieder geht das Geschrei los: Gefordert wird ein weltweites Verbot ungenehmigter Streamingdienste. Gedroht wird auch den Nutzern solcher Diensten: Sie würden mit dem Anhören von Musik urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vornehmen. Insofern sei die Nutzung illegaler Access-Dienste auch für deren Nutzer verboten und werde künftig massiv geahndet.

Das Problem: The Sixties

Das Problem: Das Urheberrecht der meisten europäischen Staaten stammt aus den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Es ist die Welt des Radios, der ersten Videorecorder, der klobigen Röhrenfernseher. Internetdienste durchbrechen die alten Medienkategorien. Wenn man online Fernsehinhalte auf einer großen externen Festplatte speichern kann, ist das ein Videorecorder oder etwas ganz anders? Wenn jemand alle Radioinhalte im Netz nach bestimmten Musiktiteln scannen kann, ist das individuell gestaltetes Radio oder etwas ganz anderes?

Die Schrankenregelungen zugunsten des Konsumenten etwa im Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) machen deutlich, dass die gängige Technik der Schrankenbestimmung in sich fragwürdig geworden ist. Gesetzliche Schranken sind statisch. Sie fixieren einen historischen Moment in einem Gesetzgebungsverfahren, in dem bestimmte gesellschaftliche Gruppierungen mehr oder weniger mit ihrem Wunsch nach einem Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken berücksichtigt werden. Der einmal erzielte Kompromiss wird gesetzlich für alle Zeiten fixiert. Die Regelungen zu den Rechten der Verbraucher im Schweizer URG sind folglich Ausdruck einer statischen, wertkonservativen Gesellschaft, wie sie bis in die sechziger Jahre hinein in Europa bestand. Gesellschaftliche Konflikte im Kampf um den Zugang zu Informationen werden in einer solchen Gesellschaft durch eine einmalige Entscheidung für alle Zeit gelöst. Die sehr detaillierten Schrankenregeln symbolisieren insoweit den Konsens der sechziger Jahre über die Wertigkeit einzelner gesellschaftlicher Interessen. Die Vorschriften wurden im Laufe der Jahre nur wenig verändert. Neue Technologien – wie Software – wurden auf europäischen Druck hin in das URG aufgenommen. Für diese Fremdkörper schuf man aber separate Schrankenbestimmungen. Eine grundlegendere Diskussion über eine Reform wurde nicht angedacht. Dazu kam eine herrschende Lehre, die im Urheberrecht bedingt durch persönliche Konstellationen fast durchweg verwerterfreundlich gesonnen war. Diese verbot jedwede erweiternde Auslegung, jede analoge Anwendung, jede teleologische Betrachtung der Schranken. Damit näherte sich die Urheberrechtsdoktrin dem Stil eines Pius X., der die Anwendung aller «modernen» Auslegungsmethoden beim Codex Iuris Canonici 1917 verbot – und sich damit gleichzeitig in der rechtstheoretischen Welt ein Denkmal als antimodernistischer Don Quichotte gesetzt hat. Die Rechtsprechung zum Urheberrecht hat sich jedenfalls nie an das Dogma der engen Auslegung gehalten. Auch wenn sich in einzelnen Urteilen Lippenbekenntnisse zu diesem Grundsatz finden, haben die Gerichte die Schranken bei Bedarf erweitert und ergänzt.

Die Privatkopierfreiheit: Aporien

Und weiter: Das Urheberrecht ist im Zeitalter des Web 2.0 un-gerecht geworden. Früher konnte man privates Kopieren auf einem Tonbandgerät oder Videorecorder noch durch Geräteabgaben kompensieren. Wer kopieren will, bezahlte dafür – im Preis seines Kopiergerätes steckte eine Pauschale für das Kopieren, die über die Verwertungsgesellschaften einkassiert und an die Kreativen ausgeschüttet wurde. Aber was ist mit PCs? Sind das Kopiergeräte? Viele nutzen PCs nur für dienstliche Zwecke und haben auf den Festplatten nie einen Song aus Youtube abgespeichert. Aber in vielen Ländern zahlen auch solche Nutzer die Geräteabgabe. Der Europäische Gerichtshof hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, künftig bei der Berechnung der Geräteabgabe mehr zwischen privat gebrauchten und dienstlich im Einsatz befindlichen Endgeräten zu unterscheiden. Doch wie soll das gehen? Digitale Inhalte sind von ihrer Natur her nicht als «dienstlich» oder «privat» zu erkennen. Und abseits von Spielekonsolen oder DVD-Playern sieht man einem PC oder einem iPad nicht an, wo und wie sie «typischerweise» zum Einsatz kommen.

Und: Heutige DVDs sind meist mit Kopierschutzmechanismen ausgestattet. CSS verhindert das Brennen von DVDs zu privaten Zwecken – und das sehr effektiv (wenn man AnyDVD nicht kennt). Wieso bezahlt der private User also eigentlich eine Pauschalabgabe für das private Kopieren (enthalten im Preis seines DVD-Brenners)? Umgeht der User den Kopierschutz, soll das rechtswidrig, wenn nicht gar strafbar sein. Bedauerlicherweise hat die EU-Kommission das Problem zwar erkannt, es in der dafür vorgesehenen EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aber nicht gelöst. Die EU-Mitgliedsstaaten haben es daher weitestgehend dabei belassen, die Umgehung technischer Sperren selbst bei Berufung auf die Freiheit des Eigengebrauchs zu untersagen. Und so wird gesperrt, was das Zeug hält – und für eine Privatkopierfreiheit kassiert, die es in dieser Form gar nicht mehr gibt.

Noch schlimmer: Streamingdienste sind weltweit über das Web verfügbar. Der Zugriff auf entsprechende Server in China oder der Ukraine erfolgt in Sekundenschnelle und meist kostenlos. Das Internet sorgt für eine enorme Deterritorialisierung des Content; es entstehen Vollstreckungsoasen. Dieser Trend ist nicht umkehrbar. Und er wird von der Geiz-ist geil-Generation gerne angenommen, sind die Inhalte eben auch kostenlos verfügbar.

Und die Lobbyisten?

Die Misere wird noch durch die Ignoranz vieler Lobbyisten der Musik- und Filmindustrie verschärft. Die Contentindustrie hat die Zeichen der Zeit verkannt. Sie setzt immer noch auf veraltete Geschäftsmodelle und hat bis heute kein einziges Web-Geschäftsmodell etablieren können. Sie sanktioniert Piraterie selbst in kleinsten Fällen von P2P-Downloads durch Private und vergrault damit ihre eigene potentielle Kundschaft. Erziehung erfolgt nicht durch Aufklärung über den Wert von Kreativität in den Schulen und Hochschulen, sondern durch Abstrafung in einem solchen Ausmass, dass der deutsche Gesetzgeber ein eigenes Gesetz zum Schutz gegen «unseriöse Geschäftspraktiken» von Abmahnkanzleien verabschieden mußte.

Allerdings hat sich auch die Lobbyistenszene im Zeitalter des Web 2.0 verändert. Bislang konnte man sich auf den «implied consent» der klassischen Urheberrechtskreise verlassen, die einander über Jahrzehnte hinweg kannten, sich in den stets gleichen Zirkeln trafen und rechtspolitische Entscheidungen vorab im kleinen Kreis der «Familie» trafen. Dieser «closed shop» hat seine identitätsstiftende Wirkung ab Beginn der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts verloren. Dies hing vor allem damit zusammen, daß zunehmend Werke über das Urheberrecht geschützt wurden, die nicht dem Kreis der schönen Künste zuzuordnen waren. In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die Grenzen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder Musikproduzenten.

Und was macht die Netcommunity? Wenig – sie möselt, bloggt und twittert. Alternative Gegenkonzepte fehlen. Anders als in den USA gibt es in Europa keine wohlorganisierten Vereinigungen von Internetnutzern. In der Schweiz hat man im Rahmen der Reformdiskussionen rund um Agur12 die Konsumentenschutzverbände eingeladen und in die Diskussion eingebunden. Doch den Konsumentenschützern fehlt das innere Gespür dafür, daß die urheberrechtliche Freiheit des Eigengebrauchs auch zum Schutz der VerbraucherInnen und ihrer Informationsfreiheit eingeführt wurde. Offensichtlich geht es den Verbraucherverbänden immer noch mehr um die Warenwelt des 19. Jahrhunderts, um den besten Kühlschrank und den schlechtesten Toaster, als um die digitale Welt des 21. Jahrhunderts.

Ideen für die Zukunft

Und nun? Was sollen wir tun? Meines Erachtens müssen wir die derzeitige Schrankenregelung etwa zugunsten der Freiheit des Konsumenten neu strukturieren. Zum einen sind die Schranken insgesamt in rechtsvergleichender Perspektive harmonisierungsbedürftig. Es kann einfach nicht richtig sein, daß z.B. die Nutzung digitaler Rundfunkarchive in einigen Ländern frei, in anderen wiederum nur gegen Vergütung oder sogar nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig ist. Gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist eine transnationale Angleichung der Schranken geboten.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob nicht eine neue Schrankensystematik an die Stelle enumerativer «Ausnahme»-Kataloge treten soll. Was benötigt wird, ist eine Megaschranke, die dynamisch genug ist, um auch künftige technische oder wirtschaftliche Entwicklungen aufzufangen. Die USA behilft sich hier mit der Schranke des «fair use»: «Fair use» wird danach bestimmt, welchem Zweck die Nutzung dient (insbesondere ob sie kommerzieller Natur ist oder nicht), welcher Art das geschützte Werk ist, wieviel von dem geschützten Werk genutzt wird und welche ökonomischen Wirkungen die Nutzung zur Folge hat. Die Formulierung ist dynamisch und offen für eine einzelfallbezogene Entscheidung durch die Justiz, die insofern unabhängig die Interessen aller Betroffenen gegeneinander abwägen kann – so dass im urheberrechtlichen Dreieck von Kreativen, Verwertern und Nutzern wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden kann.

Thomas Hoeren ist deutscher Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Medien- und Informationsrecht. Von 1996 bis Ende 2011 war er Richter am OLG Düsseldorf, seit 1997 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Universität in Münster. 

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Fabrikzeitung 297 – Netzpolitik & Apéro 4.12.13

Anlässlich der aktuellen Ausgabe der Fabrikzeitung mit dem Thema Netzpolitik diskutieren Daniel Boos und Hartwig Thomas von dem Verein Digitale Allmend in einer kurzen Einführung in das Thema über die wichtigsten Akteure der Netzpolitik. Wer sind die wichtigsten Interessenvertreter, wie werden die Weichen für die digitale Gesellschaft gestellt und was bedeutet das in Zukunft für unsere Grundrechte?

Wo & Wann
Sonic, Anwandstrasse 30, Zürich 4
Mittwoch, 4. Dezember 2013
Bar ab 19h, Gespräch ab 20h

Zur Ausgabe – Fabrikzeitung 297 – Netzpolitik
Bald zwanzig Jahre ist es inzwischen her, als John Perry Barlow am 8. Februar 1996 am World Economic Forum in Davos öffentlich die Unabhängigkeitserklärung des Cyberspace verlas. Sein damaliger Widerstand galt dem kurz davor vom amerikanischen Kongress verabschiedeten und am Tag von Barlows Rede unterzeichneten Telecommunications Act. Während das Thema damals noch in einem Elitediskurs stattfand sind Themen wie Netzneutralität, Überwachung, Netzsperren, Social Media, Urheberrecht, Netz-Oligopole, Hacker-Ethik heute in aller Munde. In Zusammenarbeit mit der Digitalen Allmend und dem Dock18 wurden sechs Autoren angefragt, diese Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu beschreiben. Diese Ausgabe versteht sich darum auch als Beitrag, um Kompetenzen aufzubauen. Die Diskussion um die politischen Aspekte der heutigen Lebenswelt kann nicht länger in einer Kategorie «Netzpolitik» geführt werden, denn sie betrifft längst nicht mehr nur einzelne Interessengruppen, sondern jeden einzelnen Bürger und jede einzelne Bürgerin.
Mit Beiträgen von Falk Steiner, Clemens Apprich, Thomas Stadler, Thomas Hoeren, Urs Meile & David Pachali.

Gäste
Daniel Boos (Dock18, Zürich)
Hartwig Thomas (Digitale Allmend, Zürich)
Ivan Sterzinger (Fabrikzeitung)

Links

  • PDF der Fabrikzeitung
  • Sonic Records
  • Medienkulturgespräch – Offene Werke & Open Hardware

    Seit Anfang Jahr erscheint ein monatlicher Beitrag in der Fabrikzeitung der Roten Fabrik mit dem Titel “Medienkulturgespräch”. Das Dock18 liefert dabei die Beiträge. Die Beiträge sind neu auch online verfügbar. Es folgt eine Zusammenstellung einiger Beiträge, welche auch Themen der Digitalen Allmend betreffen:

    Offene Werke

    Die meisten Schweizer Filme werden mit öffentlichen Geldern oder über Stiftungen gefördert und finanziert. Im Jahr 2013 gab der Bund rund 20 Mio Franken für Produktionen aus – im Vergleich: Terminator 3 kostete 180 Mio Franken. In der Wissenschaft setzte sich der Grundsatz durch, dass von öffentlichen Institutionen geförderte Wissenschaft auch öffentlich zugänglich sein sollte. Die Frage, ob dieser «Open Access» nicht ebenso für öffentlich geförderte Kultur gelten soll, drängt sich auf. In diesem Medienkulturgespräch wird diesbezüglich ein Vorschlag zur Diskussion gestellt, der bereits in Linz umgesetzt wurde.

    Mit einem Inputbeitrag von Leonhard Dobusch (u.a. Netzpolitik) und Repliken von Hans Läubli (Suisseculture), Matthias Stürmer (Parl. Gruppe Digitale Nachhaltigkeit), Dominik Landwehr (Migros Kulturprozent), Poto Wegner (Swissperform).
    Leonhard Dobusch ist am 21.6.2013 in Zürich im Dock18 und stellt die Kampagne Recht auf Remix vor.

    Der Beitrag ist im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.
    Open Hardware

    von Peter Troxler: Während High-Tech Hersteller versuchen, ihre Hochglanz-Produkte hermetisch zu verschliessen und gegen jegliche «unautorisierte»
    Modifikation und Reparatur zu versperren, kommt eine immer prominenter werdende Bewegung auf, die genau das Gegenteil anstrebt: «If you can’t open it, you don’t own it» ist die Devise von Open Hardware. Diese verspricht nicht nur hip zu sein, sondern vielmehr Technologie fundamental zu innovieren.

    Der Beitrag von Peter Troxler im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.

    Weitere…
    Im letzten Jahr hatten wir einen ersten Beitrag mit dem Titel “>”Musik wie Wasser”.Mit einem Inputbeitrag von Gerd Leonhard (The Future Agency) zur Musikflatrate und Repliken von Poto Wegner (Swissperform), Hartwig Thomas (Digitale Allmend), Tim Renner (Motor.de).

    Kurzer und subjektiver Bericht von der Tagung “Copyright vs. Internet” vom Freitag, 12. 4. 2013 in Bern.

    Die Tagung fand in einem Gebäudekomplex in der Nähe vom Gütebahnhof statt, es wurden zwei Säle im 1 und 4 Stock genutzt. Eintritt und Verpflegung war frei. Es haben ca. 145 Personen teilgenommen. Davon kamen geschätzte 85% von den fünf Verwertungsgesellschaften sowie von Organisationen und Verbänden, welche ein ökonomisches Interesse an einer Aufrechterhaltung und am Ausbau der finanziellen Aspekte des Urheberrechtes hatten.

    Zu Beginn Bezug der obligaten Namens-Kleber, individuelle Begrüssungen und Kaffee. Dann Platz nehmen im Kreis. Die Stühle waren in Sektoren unterteilt in vier Reihen um ein Blumenbouquet mit farbigen Stoffen und reichlich Texttafeln angeordnet.

    Es folgte offizielle Begrüssung, Erklärungen oder eine Entschuldigung zum provozierenden Titel (mit Hinweis auf die zahlreichen Anmeldungen) und Einführung in die geplante Arbeitsmethode “Wisdom Council”. Mehrfach wurden die Anwesenden aufgefordert, den “Mind” zu öffnen und gewohnte Denkstrukturen sowie Positionen hinter sich zu lassen.

    Für mich, der ich nach Studium der Telnehmerliste und trotz spürbarer Reduktion meiner Kräfte infolge einer hartnäckigen Grippe sicherheitshalber mit Kettenhemd und Zweihänder sowie dem festen Willen, den guten Geistern Raum zu geben, anreiste: eine frohe Botschaft.

    Hier einige Infos zum “Wisdom Council” als gruppendynamische Methode:
    http://www.walkyourtalk.at/das-wisdom-council-8-perspektiven-zur-ganzheitlichen-problemloesung/leadership/

    Dann folgte eine Vorstellungsrunde mit rotierendem Mikrofon. Ein erstaunlich effizientes Unterfangen. Jeder nannte seinen Namen und die Organisationen, die er vertritt. In der Folge wurde ich von einigen alten Bekannten (mit besserem Gedächtnis) angesprochen. Darunter der Sohn eines bekannten Musikers, welcher als Produzent tätig ist und ein Schriftsteller und Facebook Freund, mit dem ich mich hin und wieder über Urheberrechte fetze.
    Befund: 1 Pirat, 2 Wikipedia, 4 Google Leute, etliche Rechtsanwälte und Berater, Produzenten, einige TV- und Medienleute, Bundesbeamte diverser Abteilungen und eine grosse Menge an Leuten aus den Verwertungsgesellschaften. Von der Direktion bis zur Rechts- und IT-Abteilung.

    Es sassen da eine Menge gebildete Leute mit Affinität zur Kultur, ein erfreulicher Anblick, wenn auch etwas getrübt durch die Tatsache, dass es den meisten um die Verteidigung bedrohter Pfründe ging.

    Ich sass im ersten Kreis, neben dem Geschäftsleiter von Suisseculture. In einer Pause fragte ich ihn, ob er es begrüssen würde, wenn von Seiten der digitalen Allmend ein Beitrittsgesuch in seine Organisation gestellt wird. Er sagte, dass es sich das vorstellen könnte und dass er gut sei im Streiten (was keiner der ihn kennt bezweifeln würde).

    Der Moderator – oder sollte man sagen Zeremonienmeister (ein sensibler Mensch) hatte einen harten Arbeitstag vor sich: Diesen kritischen Haufen zu konstruktiver Arbeit bewegen…

    Nach der Einführung wurden ca. 12 Diskussionsrunden zu verschiedenen Themen gebildet, wobei man zirkulieren konnte. Die Gespräche waren meist konstruktiv und erstaunlich offen. Es gab (soweit ich das mitbekommen habe) kaum Positionskämpfe. Scheinbar begann der vom Moderator anstrengend wacker (mit Lächeln) herbeibeschworene positive Indianerzauber zu wirken.

    Meine Anliegen fanden Raum und wurden in der Gruppe offen diskutiert:
    – Gefahr für das freie Internet durch “Verjuristerei” und den Versuch, untaugliche Geschäftsmodelle auszurollen (bis hin zum Abmahn-Wahn)
    – das Problem der für das Internet untauglichen Werk-Definition
    – mangelnde Transparenz der Berechnungsgrundlagen der Verwertungsgesellschaften
    – keine Hemmnisse und Quersubventionierung für freie Werke
    Als interessant hat sich die Diskussion um den Werkbegriff erwiesen. Hier die Definition:
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a2.html
    Dabei wurde deutlich, dass der Werkbegriff sehr undeutlich ist. Zitat: “Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.”
    -Teile von Werken-
    Was ist ein Werk und wie klein sind die solcherart geschützten Teile? Halten wir uns vor Augen: Die Weltbevölkerung umfasste beim Jahreswechsel 2012/13 rund 7,1 Milliarden Menschen, wovon in absehbarer Zeit ca. 50% Zugang zum Internet haben oder bald haben werden.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Weltbevölkerung

    Das aktuelle Urheberrecht garantiert nun einen verfassungsmässigen Schutz kreativer Werke oder Teile davon bis 70 Jahre nach dem Tod des Kreativen. Suchmaschinen wiederum durchdringen diesen globalen Raum der undefinierten und nicht registrierten Werke und machen sowohl gesamte Werke wie deren Teile anhand von “Patterns” (komprimierten Codes zur Wiedererkennung von Werken oder Schnipseln aus Werken) auffindbar.
    Bespiel: http://www.netzwelt.de/news/91092-youtube-vogelgezwitscher-bringt-naturfilmer-schwierigkeiten.html

    Ein Teil der Diskussion ging um die Frage: sind Urheberrechte Vorrechte organisierter Kulturschaffender, welche ihre Einnahmen optimieren wollen (in einem gewerkschaftlichen Sinne) oder handelt es sich um ein Recht, das jedem kreativen Wirken aller Menschen zusteht?
    Im ersten Falle widerspricht dies dem Geiste der Verfassung, da dadurch ein Kreis von Privilegierten ihre Vorrechte verteidigt. Im zweiten Falle wird dies in absehbarer Zeit zu grossen Problemen beim kreativen Schaffen führen, denn Milliarden von Menschen entfalten eine Menge Kreativität, vor allem, wenn man diese auf Teile von Werken herunter bricht und diesen bis 70 Jahre nach dem Tod des Kreativen internationalen Schutz gewährt. Es kann nicht im Interesse der Kreativen und der Verwertungsgesellschaften sein, mit einem solch schwammigen Werkbegriff zu operieren und Juristen die Interpretation dessen, was ein geschütztes Werk oder ein Teil eines geschützten Werkes ist, zu überlassen. Dies untergräbt die Glaubwürdigkeit des ganzen Modells der Verwertung.

    Die Mittagspause verbrachte ich mit interessanten und ausführlichen Gesprächen, welche mich zuversichtlich gestimmt haben. Es wurde spürbar, dass unser Wirken nicht ohne Resonanz geblieben ist.

    Das Nachmittagsprogramm begann mit einer etwas umständlichen Einführung in die Scholastik der Indianerhäuptlinge und ihre Weisheit, Kräften Raum zu bieten.

    Vorab wurde ein Themenkatalog an möglichen Fragestellungen bewertet und anschliessend wurden wir aufgefordert, uns einer von acht Perspektiven bei der Bearbeitung dieser Fragestellung zu widmen:
    “- Creative Intelligence – Förderung von Kreativität, Innovation und Freiheit des Ausdrucks
    – Perceptual Intelligence – Erkennen von auftauchenden Bedürfnissen in der Organisation
    – Emotional Intelligence – Kraft der Emotionen auf positive Weise nutzen, um Herausforderungen auf neue Art und Weise zu begegnen
    – Pathfinding Intelligence – individuelles und organisatorisches handeln mit dem Zweck oder der Bestimmung der Organisation in Einklang bringen
    – Sustaining Intelligence – Unterstützung, Pflege und Balance von organisatorischen Strukturen und neuen Initiativen
    – Predictive Intelligence – Erkennen von zukünftigen Trends, Mustern und Zyklen
    – Decisive Intelligence – Klarheit von Strategie,Entscheidungen und Handlungen
    – Energy Intelligence – Wahrnehmen und erkennen, was die Lebendigkeit und Dynamik der Organisation erhöht”
    Zitat, Quelle: http://www.walkyourtalk.at

    Das war für viele an der Grenze des erträglichen, es gab kritische Kommentare, welche allerdings wirkungslos verhallten.
    Für mich war das Wirkungsfeld “Power & Danger” attraktiv und bei diesem gruppendynamischen Brimborium wurde mir die (fragwürdige) Ehre zuteil, als einer von zwei “Chiefs” für diese Krieger-Truppe zu amten.
    Es folgten Gruppendiskussionen, wobei es darum ging, die Risiken der gegenwärtigen Situation zu erkennen und klare Handlungsanweisungen zu erarbeiten.
    Die wiederum erfreulich konstruktive Diskussion drehte sich um ähnliche Themen wie am Vormittag.
    Hier was in meinem Gedächtnis noch vorhanden ist:
    Risiken:
    – Verlust der Glaubwürdigkeit des Urheberrechtes (siehe oben) und zunehmende Ablehnung von Zwangsmitteln bei der Durchsetzung
    – untauglicher Werkbegriff für das globale Internet
    – Intransparenz bei der Berechnung des Anteils freier Werke
    Handlungsanweisungen:
    – Arbeit am Werkbegriff (Annäherung an Patentrecht?)
    – mehr Transparenz

    Anschliessend Präsentation der Ergebnisse im Plenum. Dabei habe ich (als Aussenseiter) die Präsentation unserer Gruppenergebnisse gerne dem zweiten Chief (einem IT Profi der Suisa) überlassen. Dies in der Hoffnung, dass er besser in der Lage ist, die erarbeiteten Inhalte in einer für die Peer-Group geeigneten Übersetzung zu präsentieren.

    Die anderen Gruppenarbeiten differierten zwischen Problembewusstsein und Kampfparolen. Unvergesslich die Parole, man müsse eine NATO zum Schutz der Urheberrechte bilden. Ich sah vor meinem geistigen Auge für einen Moment die atomare Bewaffnung der Rechteinhaber.

    Die Veranstaltung war in meinen Augen überraschend offen und positiv, was die Gesprächsbereitschaft betrifft. Wunder dauern etwas länger.
    Diese Notizen sind ein individueller und subjektiver Bericht, er enthält Fragmente aus einem unübersehbaren Gewusel von sich verändernden Gruppen, Diskussionen, Argumenten und Positionen. Nun bin ich auf den offiziellen Bericht mit der Zusammenfassung gespannt.

    Mein Fazit:
    Wikipedia (ausgewiesene Leistung) und digitale Allmend (CC, Fachgruppe, Juristen)  haben eine wichtige Aufgabe bei der Neugestaltung der Urheberrechte und sollten eine aktivere Rolle in der Diskussion und bei der Bewusstseinsbildung in den Medien einnehmen. Wir sind dazu eingeladen und das Klima bei vielen (nicht allen) Entscheidungsträgern ist besser als erwartet.
    Bruno Jehle