Podcast von Radio DRS nicht mehr unter CC Lizenz

Bis vor kurzer Zeit waren einige Podcasts von Radio DRS unter einer Creative Commons Lizenz verfügbar. Seit kurzem jedoch ist das Creative Commons Logo verschwunden. Die Podcasts sind weiterhin verfügbar, jedoch nicht mehr unter einer Creative Commons Lizenz. Ältere Sendungen können zudem nur noch im Radiokiosk bezogen werden und kosten Fr. 3.90. Das ist eigentlich sehr schade, weshalb wir bei Radio DRS nachgefragt haben und vom Radiokiosk folgende Antwort erhalten haben:

Wir haben festgestellt, dass diese CCL mit internen Richtlinien (Von Ausnahmen abgesehen sollen keine Sendungen auf Drittservern gelagert und downloadbar sein) nicht übereinstimmt und haben diese entsprechend durch eine passende Fomulierung ersetzt.

Wir sind übrigens an älteren Podcasts von Radio DRS unter Creative Commons Lizenz interessiert. Diese könnten zumindest vorübergehend auf Archive.org oder an einem anderen Ort gelagert werden. Die CC Lizenz erlaubt dies.

FAQ: SUISA und Creative Commons (Teil 2)

Bereits im Oktober 2006 haben wir eine FAQ zu Creative Commons und SUISA veröffentlicht, in der die grundlegendsten Punkte angesprochen wurden.
Im 2. und 3. Teil dieser Serie haben wir nochmals genau nachgefragt und wollten von der SUISA wissen, wie es im Detail aussieht. Poto Wegener (Leiter der Urheberabteilung bei der SUISA) war so freundlich, uns auch diese Fragen ausführlich zu beantworten.

1.) Im Jahresbericht der SUISA von 2005 ist zu lesen, dass über 70% der ausbezahlten Urheber weniger als CHF 500.- und rund 44% weniger als CHF 100.- verdient haben.
Im Jahresbericht der SUISA von 2006 ist zu lesen, dass von den ausbezahlten SUISA-Mitglieder 72% zwischen CHF 1.- und CHF 99.- verdient haben. Nicht berücksichtigt sind in dieser Statisktik jene, die gar nichts ausbezahlt bekamen. Das dürften etwa die Hälfte aller Urheber sein, die bei der SUISA angemeldet sind.
Würden sie einem Songwriter, der so wenig von der SUISA ausbezahlt bekommt trotzdem raten, SUISA-Mitglied zu bleiben?

Ja. Zwar muss jeder Urheber selber entscheiden, ob er den Vertrag mit der SUISA aufrecht erhalten oder künden will. Dabei ist aber folgendes zu bedenken. Das Musikgeschäft ist voller Überraschungen: Ein Werk, das heute keine oder nur wenige Einnahmen generiert, kann zu einem späteren Zeitpunkt aus irgendwelchen Gründen ein Revival erleben und dem Urheber neue und unerwartete Einnahmen bescheren. Jüngstes Beispiel: Das Werk «Campari Soda» stammt von 1977, es blieb lange ein Geheimtipp. Erst mehr als 20 Jahre nach dem Release wurde der Song durch die Versionen von Span und Stephan Eicher vermehrt genutzt. Im Jahre 2006 kam der Titel erstmals als Single heraus, nachdem er als Musik für einen Werbespot verwendet wurde. Im Januar 2007 erreichte «Campari Soda» schliesslich Platz 3 der Single-Charts.

2.) Wäre es einem SUISA-Mitglied erlaubt, Creative Commons Musikstücke unter einem Pseudonym zu veröffentlichen, das er der SUISA nicht mitgeteilt hat?

Nein. Der Vertrag mit der SUISA (= Wahrnehmungsvertrag) bezieht sich nach Ziff. 2.1 «auf alle nichtdramatischen Musikwerke und deren allfällige Texte (Originalwerke und Bearbeitungen), die der Urheber während der Dauer dieses Vertrages schaffen oder (gemeinsam mit anderen) mitschaffen wird». Ausserdem wird im Vertrag festgehalten, «während der Dauer dieses Vertrages können keine Werke von diesem Vertrag ausgenommen werden».
Will der Urheber ein Pseudonym wählen muss er dies nach Ziff. 7 des Vertrags «im Einvernehmen mit der SUISA … wählen, damit eine Verwechslung mit anderen Namen oder Pseudonymen vermieden werden kann». (Grund: Es soll verhindert werden, dass aufgrund zwei gleicher Pseudonyme Entschädigungen dem falschen Musiker ausbezahlt werden.) Das / die Pseudonym/e sind im Anhang des Vertrags anzuführen.

3.) Im FAQ auf der SUISA-Website steht, dass es einem Urheber freigestellt ist, anstelle der SUISA Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft zu werden. Wenn ich beispielsweise Mitglied bei einer Gesellschaft in den USA wäre, hätte ich die Möglichkeit, einen Teil meiner Werke unter eine Creative Commons Lizenz zu stellen. Welche Gründe sprechen aus Sicht eines Schweizer Musikers dagegen, dies zu tun?

Ja, es ist einem Urheber unbenommen, bei einer ausländischen Gesellschaft Mitglied zu werden. Gegen dieses Vorgehen sprechen aber zahlreiche Gründe:

  • So ist zu beachten, dass der Musiker die Aufnahmebedingungen der ausländischen Gesellschaft erfüllen muss, was unter Umständen schwierig sein kann. Beispielsweise nehmen die meisten europäischen Gesellschaften keine Schweizer Urheber auf, sofern diese nicht über einen Wohnsitz im entsprechenden Land verfügen oder Bürger dieses Staates sind. Dieses Vorgehen ist damit zu begründen, dass die Schweiz nicht EU-Mitglied ist.
  • Ebenfalls kenne ich keine europäische Gesellschaft, bei der es dem Mitglied möglich ist, seine Werke unter Creative Commons zu veröffentlichen.
  • Die Verwertungsgesellschaften in den USA weisen zudem folgende Eigenheit auf: Die Gesellschaften kümmern sich nur um die Verwertung von Aufführungs- und Senderechten. Das bedeutet, dass der Urheber die mechanischen Rechte in den USA selbst wahrnehmen muss, also beispielsweise Entschädigungen direkt einkassieren muss, wenn sein Song auf einer CD veröffentlicht wird. Dieses Vorgehen dürfte in der Praxis für einen Schweizer Urheber zum Scheitern verurteilt sein. Denn er wird in aller Regel nicht erfahren, dass sein Song auf einer US-CD veröffentlicht wird (Ausnahme: er ist zugleich Interpret). Hat er jedoch Kenntnis von der Nutzung, ergibt sich das grundsätzliche Problem Gelder in den USA einzufordern.
  • Schliesslich sollte ein Urheber folgendes bedenken bevor er zu einer ausländischen Gesellschaft wechselt: Für einen Schweizer Musiker dürfte es um einiges einfacher sein mit der SUISA zu kommunizieren, als mit einer viel grösseren und anonymeren Gesellschaft in den USA oder andernorts.
  • Creative Commons Version 3.0 veröffentlicht

    Die Version 3.0 der Creative Commons Lizenzen wurden veröffentlicht. Folgende Änderungen wurden gemacht:

    • Separating the “generic” from the US license
    • Harmonizing the treatment of moral rights & collecting society royalties
    • No Endorsement Language
    • BY-SA — Compatibility Structure Now Included
    • Clarifications Negotiated With Debian & MIT

    Eine Zusammenfassung und detaillierte Erklärung der Änderungen befindet sich im Blog von Creativecommons.

    Nachtrag: Heute Zeitung und Creative Commons Blog Inhalt

    Mit mehr als einem Monat Verspätung möchten wir auch noch diese gute Nachricht veröffentlichen. Wir werden des öfteren gefragt was passiert, wenn jemand Creative Commons Inhalte unerlaubt weiterverwendet. Die Gratis-Zeitschrift heute hatte im September ungefragt einen Artikel aus dem Blog Zueri-Berlin in der Zeitung veröffentlicht. Die Autorin hat sich per e-Mail gewehrt und schliesslich spendete die Zeitung heute 50 Euro  Franken als Zeilenhonorar an Creative Commons.org. Die ganze Geschichte steht detaillierter im Züri-Berlin Blog.

    Registered Commons: Was ist es? Für wen ist es? Und von wem?

    Im Rahmen des Netlabelfestivals war auch ein Vertreter von Registered Commons anwesend. In einem elektronischen Interview haben wir Eric Poscher nun einige Fragen gestellt:

    Was ist Registered Commons?

    Registered Commons ist ein Service, wo Werke registriert werden können, der sich insbesondere an jene Werkschaffenden richtet, die ihre Werke unter freien Lizenzen veröffentlichen. Bei CreativeCommons kann man nur die Lizenz zum Werk auswählen, während das Werk bei RegisteredCommons zusätzlich eingetragen und hochgeladen werden kann. Die Adresse im Netz ist https://www.registeredcommons.org/

    Wer kann alles seine Werke dort registrieren?

    All jene, die Werke in elektronischer Form veröffentlichen, können diese kostenlos registrieren. Musiker, Akademikerinnen, Studierende, Fotografinnen, Netlabels, Grafiker, und alle Werkschaffenden. Urheber und UrheberInnen als auch jene, die Werke für andere veröffentlichen.

    Weshalb soll ich meine Werke bei RC registrieren?

    Die Registrierung des Werks ermöglicht den Nachweis der Urheberschaft und des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Mit der Registrierung entsteht eine Seite für das Werk, wo die beschreibenden Metadaten und die dazugehörige Lizenz mindestens für die nächsten 7 Jahre abrufbar sein werden. Das Werk bekommt eine Identifikation (GRID Nummer) und der MD5 Hash-Wert der Datei wird berechnet. Die Metadaten zum Werk können dann auch unter Angabe dieser eindeutigen Kennungen abgerufen werden, zum Beispiel:
    https://www.registeredcommons.org/grid/RC-01-LIZ0000000117-5 oder http://www.registeredcommons.org/hash/ed9f6c5c52f99b501a1dc7507a55e371

    Wie registriere ich mein Werk?

    Zuerst muss man sich bei https://www.registeredcommons.org/ als BenutzerIn registrieren. Danach kann man sofort anfangen neue Werke zu registrieren. Dabei muss man die Metadaten eingeben, die das Werk beschreiben. Dann wählt man die betreffende Datei zum hochladen aus. Als letzten Schritt kann man das Registrierungs-Zertifikat herunterladen. Die Metadaten werden mit einem Zeitstempel versehen und können daher anschliessend nicht mehr geändert werden.

    Wieviele Werke sind bereits registriert?

    Die letzte RC GRID Nummer ist 117.

    Wer ist hinter Registered Commons?

    Registered Commons wurde im Rahmen des Kompetenznetzwerks Mediengestaltung umgesetzt. Der Service wird von der Fachhochschule Vorarlberg betrieben, und betreut von OSalliance, einer Genossenschaft mit Schwerpunkt im Bereich Freie Software. Die Leute hinter RegisteredCommons haben gemeinsam, dass sie von den Möglichkeiten der digitale Allmende begeistert sind. Einige von Ihnen sind auch für CreativeCommons Österreich aktiv.

    Ein kurzer Rückblick auf die ersten Monate des Projekts. Was waren die Erfolge? Was hat gut geklappt? Wo gab es Probleme und woran arbeitet ihr im Moment?

    Der Launch Event bei der Wizards of OS Konferenz in Berlin mit Heather Ford (icommons) und Lawrence Lessig, dem Gründer von creativecommons war ein toller Auftakt. Innerhalb der ersten Woche waren bereits sehr vielfältige Werke registriert: Musik, wissenschaftliche Arbeiten, Fotos, ein Kochrezept und viele weitere.. Momentan arbeiten wir an der ersten Anbindung von RegisteredCommons an ein Netlabel, das in Zukunft alle Werke auch auf RegisteredCommons registrieren wird.

    Was ist in Zukunft geplant? Was sind eure zukünftigen Ziele?

    In Zukunft wollen wir noch mehr mit anderen Services zusammenarbeiten und bei bedarf neue Funktionen hinzufügen.

    Geistige Monopolrechte als Bedrohung für Gerechtigkeit, Entwicklung und Demokratie?

    Gestern haben sich in Berlin Vertreter von NGO‘s aus Deutschland und anderen Ländern getroffen, um auf die Problematik eines immer stärker ausgeprägten Schutzes von geistigem Eigentum hinzuweisen. Dabei kamen Aktivisten aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, bei denen Zugang zu Wissen (a2k) eine wichtige Rolle spielt.

    Die ganztägige Diskussionsveranstaltung fand im Vorfeld des G8-Gipfels statt, der nächsten Sommer in Deutschland abgehalten werden soll. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bereits angekündigt, geistige Eigentumsrechte zu einem der Hauptthemen an dem Gipfel zu machen. Dass verfolgte Ziel hierbei ist eine Stärkung geistiger Eigentumsrechte, welche der deutschen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile verschaffen soll.

    Wissen ist in der heutigen Informationsgesellschaft wertvoller als je zuvor und zu einem der wichtigsten Produktionsfaktoren herangewachsen. Wissen hat aber nicht nur einen ökonomischen, sondern auch einen sozialen und kulturellen Wert.

    Von den anwesenden NGO’s wurde insbesondere kritisiert, dass durch diese Entwicklung gerade in Ländern des globalen Südens Entwicklungen behindert, Verbraucherinteressen geschädigt, medizinische Versorgung blockiert und teilweise massiv Menschenrechte verletzt würden.

    Ein Bündnis aus momentan 19 NGO’s und anderen Organisationen will nun gemeinsam darauf aufmerksam machen, welche negativen Folgen in Kauf genommen werden müssen, wenn weiterhin wirtschaftliche Interessen über gesellschaftliche Interessen gehoben werden.

    Die Diskussionen und Vorträge drehten sich vorallem um die Bereiche Medikamente, Saatgut und Filesharing/Urheberrecht.

    Tobias Luppe von der Organisation «Ärzte ohne Grenzen» stellte beispielsweise die Regelung von Patenten bei Medikamenten in Frage, die zur Folge hat, dass sich viele Menschen auf der Welt lebensnotwendige Medikamente nicht leisten können. Auch die Patente an Lebewesen und Pflanzen wurden stark kritisiert. Georg Janssen von der AbL schilderte, wie Saatgut-Konzerne gerade versuchen würden, über die schleichende Einführung von genverändertem Saatgut die Bauern in ihre Abhängigkeit zu treiben.

    Peter Jenner, der ehemalige Manager von Pink Floyd und Generalsekretär des Internationalen Musik-Manager-Forums, wies auf die Missstände in der Musikindustrie hin. Er plädierte für ein Kompensationssystem, das über einen leicht erhöhten Internetzugang finanziert werden soll. Neben Geräteabgaben, wie man sie bereits kennt, schlägt er vor, dass die ISP‘s auf jeden Internetzugang einen kleinen Betrag aufschlagen, der dann den Musikern zukommen soll. In Deutschland währen das etwa 4 Euro pro Monat. Nach ihm ist ein pauschales Vergütungssystem der einzige Weg, um den Grundgedanken eines freien Informationsflusses im Netz zu erhalten. Jeder hätte dann Zugang zum gesamten Musikangebot. Insbesondere das Sampling, welches Jenner als «unheimlich wichtig» bezeichnet, würde so nicht behindert. Nach Peter Jenner gäbe es selbst bei einem solchen Vergütungssystem noch genügend Möglichkeiten für kommerzielle Musik-Dienste über das Internet. Beispielsweise einem Dienst zur Filterung von Musik, der gegen Bezahlung genutzt werden könnte.

    Interessant war die Einschätzung von Peter Jenner über die Zukunft der Musikindustrie. Er meinte, die Musikindustrie hätte nun eingesehen, dass die Einschüchterungsversuche von Nutzer keinen Erfolg bringen würde. Wie wir bereits berichteten, ist er auch der Meinung, dass sich die Musikindustrie mit DRM «selber in den Fuss schiesst».

    Hingegen hätte am Vortag bei einem IFPI-Treffen in Brüssel selbst der Vorsitzende von IFPI, die erfolgreiche Plattform YouTube als innovatives Beispiel erwähnt, obwohl YouTube nur dank Urheberrechtsverletzungen so erfolgreich wurde. Kennzeichnend an der Entwicklung von Diensten wie YouTube ist laut Jenner aber auch, dass dort das Sampling eine grosse Rolle spielt und die «Grenzen zwischen Künstler (Gestalter) und Konsument verwischen».

    Die Slides, Ton- und Videoaufzeichnungen aller Vorträge der Veranstaltung werden demnächst auf der Website der G8 NGO-Plattform zum Download bereitstehen. Zudem hat Markus Beckedahl von Netzpolitik.org ein halbstündiges Interview mit Peter Jenner gemacht, dass bald als Podcast und Download auf seinem Weblog zur Verfügung stehen wird.

    Openlaw veröffentlicht zweiten Draft der Schweizer CC Lizenzen

    Openlaw hat vor einigen Tagen den zweiten Draft der Übersetzung der Creative Commons Lizenzen in CH Recht veröffentlicht:

    Der nun vorliegende zweite Entwurf ist die Übersetzung zur Version 2.5, der derzeit aktuellen Version der Creative Commons Lizenzen.

    Die heutige Mitteilung eröffnet eine kurze, abschliessende Diskussion zu dieser Übersetzung. Rückmeldungen via Mailingliste oder als Blogkommentar sind willkommen.

    Der ganze Beitrag kann auf der Mailingliste gelesen werden.

    Die Verwertungsgesellschaft und wir. Ein Nachtrag zum Thema Suisa

    Es ist zehn Uhr morgens, wir sitzen im angenehm abgedunkelten Sitzungszimmer im Untergeschoss der Suisa, uns gegenüber am Tisch aus edlem, schweren Holz haben zwei freundliche Vertreter der schweizerischen Gesellschaft fürs Inkasso künstlerischer, manchmal durch Zweite umgesetzter, potentiell von Dritten genutzer Inhalte, Platz genommen.

    Man ist unserem Anliegen wohlgesonnen, hat Verständnis für die schwierige Arbeit eines Kleinstverlages für experimentelle, elektronische Musik. Schliesslich seien wir ja auch Mitglieder bei erwähnter Gesellschaft – Nichtmitglieder würde man gar nicht anhören, sondern die entsprechenden Gebühren einfordern. Unser Musiklabel domizil existiert nun seit zehn Jahren und ein längst überfälliger Schritt hat uns veranlasst, mit der Wahrnehmerin unserer Rechte in Kontakt zu treten, weil wir künftig ebendiese Wahrnehmung etwas einschränken möchten, indem wir neben der kommerziellen Verwertung von beispielsweise Auftragsmusikprojekten unsere eigene Musik und die unserer Mitkünstler gratis ins Internet stellen und solche Publikationen künftig mit Creative Commons-Lizenzen versehen wollen, weil diese uns als der zeitgenössischere und adaptivere Schutz für einige unserer Arbeiten erscheinen.

    Vorgängig bewusstseinserweiternd wirkten die Halbjahres- Zweieinhalbjahres- und dann nicht mehr eintreffenden Abrechungen unserer Vertriebe – die Verkaufszahlen unserer Platten und CDs – welche uns eigentlich schon von Beginn weg ahnen liessen, dass keine vergoldete Zukunft bevorstand. Zuerst erklärten wir uns diesen Umstand so, dass die ja schon sehr viel länger existierende, experimentelle elektronische Musik – vom Piepen des Theremins hin zum Dröhnen des Postindustrial – eine Weile lang vom Phänomen Techno profitiert hätten und sich nun im selben Wellental der Populärkultur befänden wie die Vierviertelmusik, an deren Rand oder in deren Abkühl (Chillout)-Räumen sich unser Tun für ein paar adoleszente Jahre manifestierte. Andererseits hatten wir uns ja gerade für eine wirklich schwierige, schwer verort- wie konsumierbare Form künstlerischen Schaffens entschieden. Eine akustische Arbeit, welche sich sehr bewusst in Schnittmengen, auf Grenzlinien von künstlerischen Medien und Genres bewegt. Sozusagen hatte unser Kleinverlag also von Beginn weg ein, äh, Wahrnehmungsproblem.

    Fatal wirkte natürlich, dass sich das Distributionsformat unserer Musik, die Compact Disc, aus den spezialisierten Wahrnehmungszirkeln schon zu verabschieden begann, als wir so richtig loslegen wollten – trotz verbleibender Haptikfetisch-Szene grassiert das Lädeli- und Vertriebssterben seit einigen Jahren, nicht erst seit gestern. Domizil war zum Zeitpunkt seiner Gründung ein Akt der Selbsthilfe – einerseits gab es in der Schweiz kaum Produkions- wie Rezeptionsstruktur für unsere Art von Musik, andererseits fragte niemand danach, ob aus der Schweiz allenfalls interessante Beiträge zum aktuellen, internationalen Musikgeschehen kommen könnten. Unser Label war also von Beginn weg eher Produktions- und Promotionsinstrument denn Geldmaschine.

    Weil Geld, so lasse ich an diesem Morgen bei der Suisa über feinmaseriges Gehölz hinweg verlauten, Geld verdient der heutige und gestrige und überhaupt die Mehrheit der Musiker, wenn sie denn nicht gerade Schweizer Exportfrodos, Pirates of the Schlafvorstädte oder Feinbäcker einer Internationalen von Mütterherzen sind (oder in lokaler Ausprägung bedenklichen Heimatkonstrukten mittels gesanglichen Darbietungen in ihrem Lokaldialekt entsprechen möchten), hauptsächlich durch so konkrete Tätigkeiten wie Konzerte geben, Gebrauchsmusik für Filme oder das Theater herzustellen, oder durch Arbeit in berufungsfremden Gebieten der Wertschöpfung.

    Es sei zwar schön und sicherlich recht, meine mühsam hervorgebrachten Weltanzweiflungen vor Verstümmelung durch Dritte geschützt zu wissen, aber doch nicht vor der Konsumtion durch ebendiese, weil sie doch der eigentliche Sinn und Zweck der Übung sei, und diese müsse doch mit allen erdenklichen Mitteln gefördert werden, also schwillt mein Redefluss weiter an. Soweit so gut, meinen die zwei Angestellten der Suisa – nur eben eigentlich gäbe es keine Ausnahme vom Inkasso, also dem Verlangen eines Entgelts für die Nutzung meiner Arbeit – ob ich dieses nun möchte oder nicht, weil wir hätten als Suisa-Mitglieder diesen Vertrag bei ihrer Gesellschaft unterschrieben und nun die nichtkommerziellen und kommerziellen Vewendungsformen unserer Arbeit auseinander dröseln zu müssen, liege ausserhalb des möglichen Verwaltungsaufwands. So widerspreche auch eine Creative Commons-Lizenz ganz grundsätzlich dem Inhalt der Verträge der Suisa. Aber man sei bereit, allfällige Formen einer Ausnahme auf Vorgesetztenebene zu diskutieren, da gäbe sich sicherlich eine Lösung in unserem Sinne, natürlich ohne etwas zu versprechen, wohlverstanden. Hier die darauffolgende E-Mail- Korrespondenz mit der Suisa:

    ich bin unsicher, ob sie mir eine allfällige antwort der suisa auf unsere anfragen/unser treffen schon zugestellt haben; mein mail-account scheint probleme zu haben. wenn ja: schicken sie mir doch ihre nachricht nochmals auf maeder@domizil.ch, ansonsten entschuldigen sie bitte meine ungelduld – vielen dank!

    herzlich
    marcus maeder

    Vielen Dank für Ihr Mail. Wir haben bisher noch nicht geantwortet. Zwischenzeitlich konnten wir Ihr Anliegen diskutieren.

    Die SUISA ist zum Schluss gekommen, dass wir bezüglich der Musiknutzung auf
    www.domizil.ch nicht auf die Anwendung der rechtsgültigen Tarife verzichten können. Wir müssten bei allen Downloads, welche in der Schweiz gratis angeboten werden, auf eine Entschädigung verzichten. Dies wollen und können wir aus diversen Gründen nicht machen.

    Wir schlagen vierteljährliche Akontozahlungen von Fr. 150.00 und eine Schlussabrechnung der effektiv erfolgten Downloads per Ende Jahr vor. Dazu brauchen wir die Anzahl Downloads pro Werk, damit wir nach dem Inkasso die entsprechende Verteilung vornehmen können.

    Bitte informieren Sie uns ab wann Sie Downloads gratis anbieten werden.

    Es tut uns leid, dass wir Ihren Wünschen nicht entsprechen können und bitten Sie um Verständnis.

    Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüssen
    SUISA

    besten dank für ihre nachricht; ich kann ihnen unsere enttäuschung schwer verhehlen. sie teilen uns mit, dass das von uns geplante vorhaben nach Ihrer auffassung gebührenpflichtig ist. sie erwähnen diverse gründe dafür. ich wäre ihnen dankbar, wenn sie uns diese gründe genauer erläutern könnten.

    es kann nicht sein, dass wir gegen aussen hin die arbeiten kostenlos zum download anbieten und hinter den kulissen dafür bezahlen müssen. bitte berücksichtigen sie hier, dass die meisten auf domizil erscheinenden arbeiten unsere eigenen sind, dass es sich um einen kleinen kreis von hörern handelt, die sich mit passwort in einen praktisch privaten bereich einloggen müssen, um die kunstwerke (welche nur teilweise aus musik bestehen) herunterzuladen.

    sie verunmöglichen mit ihrer haltung das fortbestehen und die entwicklung eines künstlerischen netzwerks, welches nun schon seit zehn jahren ehrenamtlich und mit erheblichem aufwand an eigenmitteln betrieben wird. es gibt eine vielzahl von ähnlichen projekten im internet, auch in der schweiz, welche als community-plattform genau gleich funktionieren – wollen sie nun da auch überall die tarife einfordern oder sind nur wir jetzt einfach in ihrem fokus, weil wir uns ehrlich gemeldet haben? wir als künstler müssen doch selber entscheiden können, welche arbeiten wir kommerziell verwertet haben wollen, und welche wir kostenlos zur verfügung stellen möchten.

    wir müssen die bei von uns betreuten, sehr schwierigen werke auf möglichst einfache weise einem breiteren publikum zugänglich machen – wenn die hörer nun die von ihnen verlangten 10 rappen mit einem verrechnungszuschlag von 60 rappen (kreditkarte/paypal) bezahlen
    müssen, ist das doch absurd – niemand wird das tun und wir haben keine neuen hörer gewonnen.

    wir hoffen auf verständnis von ihrer seite und wären sehr froh, einen anderen lösungsvorschlag oder eine genauere begründung zu erhalten. wir können ihrem verrechnungsvorschlag aus existentiellen und idealistischen gründen unmöglich nachkommen.

    freundliche grüsse
    marcus maeder
    bernd schurer
    domizil

    Vielen Dank für Ihr mail.

    Das kostenlose Anbieten Ihrer eigenen Werke auf Ihrer Domain wäre allenfalls noch lösbar. Bezüglich Werken von Autoren, welche bei ausländischen Verwertungsgesellschaften Mitglied sind, sehen wir aufgrund der Verträge zwischen der SUISA und ausländischen Gesellschaften keine Möglichkeit, ein Inkasso zu umgehen.

    Da wir zur Gleichbehandlung verpflichtet sind, müssen wir entscheiden, ob wir für Gratisdownloads eine Entschädigung bezüglich der Nutzung des musikalischen Urheberrechts verlangen sollen. Oder ob Gratisdownloads, unbesehen davon wer diese anbietet, generell frei sein sollen.

    Wir gehen davon aus, dass der überwiegende Teil unserer Mitglieder wünscht, dass für Downloads, welche gratis angeboten werden, eine Mindestentschädigung geschuldet ist.

    Der Mitglieder-Vertrag der SUISA sieht nicht vor einzelne Werke von der Verwertung auszunehmen. Dies ist auch bei den Verträgen von anderen Verwertungsgesellschaften der Fall.

    Dies sind einige der Gründe, weshalb wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen
    können.

    Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüssen
    SUISA

    Solche Korrespondenz lässt mich über den Umstand grübeln, dass jede Veröffentlichung, jegliches Hinstellen einer künstlerischen Arbeit ganz generell immer vom Kommerz und seinen Distributionsformaten oder Konsumtionsformen durchdrungen ist, also egal ob CD oder File, nie im ökonomisch wertfreien Raum übermittelt wird. Und vor allem: Ob wir denn mit domizil und den Verträgen, die wir mit der Suisa abschlossen haben, nicht allzu sehr dem Idealismus einer „demokratischeren“, weniger elitären Kunstdistributions- und Wertschöpfungsform der Gattung „technisch reproduzierbares Kunstwerk“ (den Begriff prägte Walter Benjamin bereits 1936) aufgesessen sind, also unsere Äusserungen viel flüchtiger hätten vornehmen und verbreiten müssen, sozusagen eigentlich in den Wind schreiben, musizieren hätten müssen – um das Werk mit grossem W (Markus Popp von Oval sagte dazu Musik mit grossem M) ein für allemal hinter uns zu lassen, weil dieser Apfel immer durch kapitalistische, materialistische Implikationen vergiftet ist.

    Von solchen Spekulationen nehme ich den Ausnahmefall „Wenn-es-richtig-einschenkt“ natürlich aus. Leider kommt aber „Wenn-es-richtig-einschenkt“ sehr sehr selten vor, in meinem Fall letztmals anlässlich der Landesausstellung 2002, als ich für den Landwirtschaftsteil Motorengeräusche von Landwirtschaftsfahrzeugen, Sounds von Trendsportarten und etwas Musik herstellen durfte und das dann für ein Jahr lief. Da wars natürlich toll, Mitglied der Suisa zu sein, da hatte der Verein plötzlich ein grosses S, da war auf der Abrechung Ende Jahr endlich mal mehr als Franken 4.20 Leerträgervergütung drauf. Darum muss es meiner Meinung nach möglich sein, die Werke mit grossem W (wie künstlerischer Wille) von denen mit kleinem w und ihrem eher rhizomatischen Gefüge (da ziele ich jetzt nicht auf so etwas wie eine digitale Folklore ab) zu unterscheiden – also kommerzielle Produktionen, die sich in ihrem Werkcharakter an einem Markt, den (noch) nicht wir definieren, orientieren, von Beiträgen zur aktuellen künstlerischen Diskussion, zu Speisungen der Netzwerke, zum Markt der Ideen und Reflektion zu unterscheiden. Solche Bereiche scheinen mir im Gesichtsfeld der Verwertungsgesellschaften ein komplett blinder Fleck zu sein. Nachvollziehbarerweise, denn so wie Urheberrecht, Businessplan der Industrie und Praxis der Verwertungsgesellschaften im Moment korrelieren und solches mit der Revision des Urheberrechts auch noch für die Zukunft zementiert wird, wäre eine zu formulierende Vision einer zukünftigen Kulturökonomie im Gesetzestext auch eine viel zu schlecht zu kalkulierende Einheit.

    Fr/Sa 17./18.November – Netlabelfestival in Zürich

    Am 17./18. November findet in der Roten Fabrik in Zürich das Netlabelfestival statt. Die Teile des Festivals sind Konzerte, ein Panel, Ausstellung und ein Audiobrunch mit Präsentationen. Die Teilnehmer sind internationale und lokale Musiker, Künstler und Journalisten.

    Freitag und Samstag finden Konzerte unter dem Motto Broken Friday und Electronic Saturday in der Aktionshalle statt.

    Das musikalische Programm des diesjährigen Netlabelfestival besinnt sich noch einmal auf die Wurzeln der Netlabelbewegung: die elektronischen Musik. Der Live-Moment steht im Mittelpunkt – Ecken, Kanten und (Unter)Brüche. Binäre Klangverarbeitung in allen Facetten versetzten die Aktionshalle in Schwingung. Eine letzte Hommage an den Laptop.

    Mit Andrey Kirichenko (ukr | nexsound/spekk) und Headphone Science aka. Dustin Craig (us | No Type) konnten 2 international bekannte Künstler gewonnen werden. Weitere Teilnehmer aus USA, Schweden, Kanada und der Schweiz.
    Am Samstag findet das Panel “Netlabel Shortcuts” im Klubraum statt:

    Die Netlabel Shortcuts sind Kurzpräsentationen und Vorträge rund um das Thema des Betriebssystems Netlabel im speziellen und die Welt der Musik im Internet-Zeitalter im allgemeinen. Betreiber von Netlabels und Musiker sprechen über organisatorische Fragen, unterschiedliche Motivationen und die Praxis von Distribution und Networking. Software- u. Webentwickler stellen neue Technologien, Gestaltungsstrategien und deren Bedeutung vor.

    Teilnehmer: Moderiert von Moritz Sauer/Phlow.net, Mit Jeff Hatcher/Imnotok.com, Erick Kuhn/RefineryRecords.com, Sven Swift/iambored.org, Sim Sullen/12rec.net, Daniel Schneider/Leiter Radio Virus, mx3.ch u.a.
    Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Netlabelfestivals. Dort findet sich auch eine Compilation.

    FAQ: SUISA und Creative Commons

    Nun haben wir die Antworten von Suisa zu den FAQ, die wir ihnen Anfang Oktober geschickt haben, erhalten. Vielen Dank an Poto Wegener, Leiter Urheberabteilung SUISA.

    1.Ist es möglich, als SUISA-Mitglied einzelne Werke unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen?

    Nein. Der Mitgliedschaftsvertrag mit der SUISA hält fest, dass der Urheber alle seine Werke anmelden muss. Die SUISA wird vertraglich verpflichtet, die ihr im Vertrag eingeräumten Rechte an allen Werken des Urhebers wahrzunehmen.
    Eine andere Handhabung, eine „à la carte-Wahrnehmung“, hätte folgende Konsequenzen: Obwohl der Urheber einzelne seiner Werke ausnimmt, entstehen der SUISA diesbezüglich Verwaltungskosten; beispielsweise durch das Heraussuchen dieser Werke aus den Sendemeldungen der SRG. Da mit den Werken kein Umsatz erzielt wird, würden die entsprechenden Kosten zulasten jener Urheber gehen, die keine CC-Lizenz vergeben. Dies wäre unsozial!

    1.Welche Werknutzungen gestattet eine CC-Lizenz?

    Unabhängig von der Art und Weise der CC-Lizenz gilt folgendes: Bezugspunkt der Lizenz sind nur die Rechte der Urheber am Werk, nicht aber die Rechte der Interpreten und der Tonträgerfirma an den Aufnahmen dieser Werke. Diese sog. verwandten Schutzrechte müssen auch bei Vorhandensein einer CC-Lizenz zusätzlich eingeholt werden. Ohne entsprechende Einwilligung kann der Urheber mit der CC-Lizenz nur erlauben, dass Noten seines Werkes verwendet werden.

    Graphik: Poto Wegener

    3.Als Label veröffentlichen wir auf unserer Seite CC-lizenzierte Musik? Müssen wir Entschädigungen zahlen?

    Massgebend ist nicht, ob die Werke auf der Website mit einer CC-Lizenz versehen sind, sondern ob der Urheber im Einzelfall vor der Vergabe der Lizenz bereits Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist oder nicht. Im Falle von Werken deren Rechte von einem Urheber der SUISA oder einer anderen Gesellschaft anvertraut wurden, besteht eine Zahlungspflicht.

    4.Falls ich aus der SUISA austrete, kann ich dann meine bisherige Musik neu unter CC lizenzieren?

    Ja. Kündet ein Urheber den Wahrnehmungsvertrag, so nimmt er sämtliche Rechte wieder selbst wahr. Es steht ihm sodann frei, seine Werke mit einer CC-Lizenz zu versehen. Zu beachten ist folgendes: Veröffentlicht er die Werke unter einer „non-commercial“-Lizenz dürfte es ihm dennoch verwehrt bleiben, für kommerzielle Nutzungen Urheberrechtsentschädigungen zu verlangen; so wird beispielsweise kein Radiosender, der die Werke des Urhebers spielt, bereit sein, mit diesem einen Vertrag über die Werknutzung abzuschliessen.

    5. Ich habe bereits Musik unter CC lizenziert, kann ich noch der SUISA beitreten?

    Ja. Mit dem Mitgliedschaftsvertrag räumt der Urheber der SUISA zwar auch die Rechte an den früher geschriebenen Werken ein. Hat er Rechte an diesen Werken aber bereits einem Dritten eingeräumt (z.B. mit einer CC-Lizenz), so werden diese nicht vom Vertrag mit der SUISA erfasst. Solche früheren Rechtsübertragungen müssen bei Vertragsunterzeichnung der SUISA allerdings mitgeteilt werden.

    6.Ich betreibe ein Webradio mit nur CC-Musik. Muss ich SUISA-Entschädigungen zahlen?

    Nein, sofern an sämtlichen gespielten Werken kein Urheber oder Verleger beteiligt ist, welcher Mitglied der SUISA oder einer anderen ausländischen Verwertungsgesellschaft ist.

    7. Ein Radio spielt meine CC-Musik. Muss das Radio dafür Pauschalabgaben zahlen, und wenn ja, kommen diese mir als Künstler zu Gute?

    Ja, sofern der Urheber Mitglied der SUISA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist: Das Radio zahlt eine Pauschale. Dieses Geld wird auf jene Werke verteilt, die auf der Programmliste des Senders angeführt werden. Da weder das Radio noch die SUISA diese Listen mit Tausenden von Songs nach CC-Werken durchsucht, wird der Urheber für diese Werknutzung entschädigt – möglicherweise entgegen der von ihm benutzten Lizenz.
    Nein, falls der Urheber nicht Mitglied der SUISA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist.

    8.Ich veröffentliche alle meine Stücke unter CC-Lizenzen und bin nicht Mitglied der SUISA. Ist es möglich, einen Anteil an den Ausschüttungen aus der Leerträgerentschädigung zu erhalten, ohne Mitglied der SUISA zu werden?

    Nein. Die von der SUISA eingezogenen Urheberrechtsentschädigungen werden nur an Mitglieder verteilt.
    Aufgrund der Bestimmung in Art. 20 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes kann die Leerträgerentschädigung nur von einer Verwertungsgesellschaft, nicht aber von Urhebern selbst einkassiert werden. Nichtmitgliedern entgehen diese Entschädigungen deshalb auf jeden Fall.

    9.Darf ich einen Sample eines SUISA lizenzierten Stückes in einen Song einbauen, den ich mit Zustimmung des gesampelten Künstlers unter CC veröffentlichen will?

    Nein. Denn die CC-Lizenz zur Nutzung des Samples bezieht sich nur auf die Rechte am Werk, also der Komposition der Vorlage. Nicht von der Lizenz erfasst ist hingegen die Aufnahme dieses Werkes. Will man den Sample legal verwenden, muss man daher zusätzlich die Rechte an der Aufnahme bei den Interpreten bzw. bei der Tonträgerfirma der Vorlage anfragen.

    10 .Kann ich als SUISA-Mitglied einen Song unterschiedlich lizenzieren, etwa CC non-commericial für die Öffentlichkeit und traditionelle Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

    Nein. Wie bereits erwähnt, muss der Urheber gemäss dem Mitgliedschaftsvertrag alle Werke der SUISA melden. Es steht ihm zwar offen, einzelne Rechte vom Vertrag auszunehmen, doch gelten solche Ausnahmen sodann für alle seine Werke. Zu beachten ist ausserdem, dass die von CC vorgesehene Unterteilung in commercial und non-commercial aus dem anglo-amerikanischen Recht stammt und mit dem kontinentaleuropäischen Recht nicht kompatibel ist. Dieses nimmt eine Unterteilung in öffentliche und private Nutzungen vor.

    11.Ich drehe einen Dokumentarfilm und im Hintergrund läuft Musik. Kann ich den Film noch unter CC veröffentlichen?

    Dies ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Der Urheber des Musikwerkes ist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft und stimmt der CC-Lizenzierung zu. Ausserdem müssen die Interpreten und der Produzent der verwendeten Aufnahme ebenfalls eine solche Nutzung gestatten.