Der Entscheid des Bundesgerichtes zur Abgabe auf MP3 Player sorgt für einigen Diskussionsstoff. BloggingTom hatte vor einer Woche einen ersten Gastbeitrag veröffentlicht und die SUISA hat nun mit einer Stellungsnahme reagiert.
Category Archives: Verwertungsgesellsch.
Abgaben auf MP3 Player kommen
Das Bundesgericht hat entschieden und den Rekurs der Konsumentengesellschaften abgelehnt. Das heisst, dass wir in Zukunft auch auf MP3 Player eine Abgabe zahlen müssen. Inside-IT berichtet:
Das Bundesgericht in Lausanne hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom vergangenen 19. Juni entschieden, dass die Einführung einer Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien zugelassen wird. Damit dürften Harddisc-Recorder und MP3-Player in der Schweiz bald teurer werden. Bei Chipkarten sind es ein bis zwei Rappen pro Megabyte, bei Harddiscs in MP3-Playern beträgt der Tarif knapp 47 Rappen pro Gigabyte, bei “Audiovisionsaufnahmegeräten” rund 35 Rappen pro Gigabyte.
Die Konsumentenorganisationen haben ebenfalls mit einer Pressemitteilung reagiert und ein Dossier zusammengestellt.
Wichtig erscheint nun genau zu überprüfen, wer von der Abgabe profitiert und darauf zu achten, dass DRM geschützte Werke keine Entschädigung erhalten. Zudem ist zu fordern, dass neue digitale Verbreitungsformen, wie Podcast auch angemessen berücksichtigt werden.
FAQ: SUISA und Creative Commons (Teil 3)
Vor einiger Zeit haben wir ein FAQ zur SUISA und Creative Commons begonnen. Im 3. Teil dieser Reihe sollen noch ein paar weit verbreitete Irrtümer geklärt werden. Weil die Funktionsweise der SUISA vielen nicht klar ist, wird zu Beginn anhand eines Beispiel-Songs erläutert, wer von der SUISA Vergütungen erhält.
Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die SUISA derzeit keine Anmeldung von einzelnen Werken erlaubt.
Hier geht es zum 1. Teil und zum 2. Teil der FAQ. Zudem gibt es einen Artikel zum SUISA Jahresbericht 2006 in unserem Blog.
1.) Können Sie anhand eines bekannten Songs nochmals kurz erläutern, wer von den Vergütungen durch die SUISA profitiert? Bei welchen Werknutzungen werden Vergütungen an die SUISA bezahlt?
Grundsätzlich gilt folgendes: Die Interpreten (auch «ausübende Künstler») werden meist direkt vom Nutzer (z.B. Konzertveranstalter) entgeltet, da zwischen den beiden in aller Regel ein direkter Kontakt besteht. Die Urheber der genutzten Songs werden via SUISA bezahlt, da der direkte Kontakt fehlt.
Dazu folgendes Beispiel: Urheber des Songs «Alperose» sind Hanery Ammann und Polo Hofer. Dieser Song wird nun von den verschiedensten Musikern, beispielsweise von der Gruppe QL gecovert. Die Musiker von QL sind nicht Urheber, sondern Interpreten des Songs. Wird nun «Alperose» genutzt, so verdienen Urheber und Interpreten des Songs an der Nutzung.
Beispiele:
Die Plattenfirma von QL veröffentlicht eine Single mit dem Titel «Alperose». QL als Interpreten erhalten eine Beteiligung für jede verkaufte Single. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag, den die Band mit der Plattenfirma abgeschlossen hat.
Die Urheber Hanery Ammann und Polo Hofer werden via SUISA vergütet. Die Plattenfirma entrichtet eine Entschädigung zuhanden der SUISA in Höhe von rund 10% jenes Preises, den der Tonträgerhändler für die Single im Ankauf bezahlt. Die beiden Urheber erhalten von der SUISA die ihnen zustehenden Anteile.
Spielen QL ein Konzert, erhalten sie die vereinbarte Gage direkt vom Veranstalter. Dieser hat zudem Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA zu entrichten. Die Höhe beträgt rund 10% der Ticketeinnahmen des Konzertabends. Die Entschädigungen werden von der SUISA anteilsmässig an die Urheber aller am Konzertabend gespielten Songs verteilt.
Urheber und Interpreten werden in gleicher oder ähnlicher Weise an weiteren Nutzungen ihrer Werke und Darbietungen beteiligt. So z.B. im Falle des Downloads des Songs von einer Online-Plattform, der Sendung an Radio und Fernsehen usw.
2.) Ist eine Tonträger-Anmeldung die Voraussetzung, um bei einem Presswerk eine CD herstellen zu lassen? Kostet eine Tonträger-Anmeldung etwas?
Ja. Will ein Produzent (meist eine Tonträgerfirma) eine CD herstellen lassen, muss er dem Presswerk die Presserlaubnis der SUISA vorlegen. Diese erhält jeder Produzent nach Anmeldung des Tonträgers und gegen Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen. Nach Erhalt leitet die SUISA diese Entschädigungen an die Berechtigten (Urheber, falls vorhanden Verlag) weiter.
Die Entschädigungen berechnen sich anhand des Händlerabgabepreises (HAP = Preis, den der Händler für den Tonträger im Ankauf bezahlt / bzw. PPD = Published Price for Dealers) oder des Detailverkaufspreises und belaufen sich auf 9%-11% des anwendbaren Preises. Kostet beispielsweise der Tonträger den Handel im Ankauf Fr. 20.-, muss der Produzent pro Tonträger ca. Fr. 2.- an die SUISA bezahlen. (Detaillierte Hinweise finden sich unter www.suisa.ch, im Tarif PI, unter der Rubrik Nutzer.)
Vgl. dazu nachfolgende Skizze:
Grafik: Poto Wegener
3.) Ist die Tonträger-Anmeldung auch dann nötig, wenn die CD eigene Songs von einer Band ohne SUISA-Mitglieder enthält?
Eine Tonträgeranmeldung ist ebenfalls notwendig, wenn die Urheber der Songs nicht Mitglied der SUISA oder einer ihrer Schwestergesellschaften (GEMA, SACEM usw.) sind. Dies hat folgenden Grund: Das Presswerk hat keine Kenntnis davon, wer Mitglied bei welcher Gesellschaft ist. Meldet der Produzent nun eine Produktion an, an der die SUISA keine Rechte für die Urheber geltend machen kann, so erteilt sie dem Presswerk die Presserlaubnis, wobei der Produzent selbstverständlich der SUISA keine Entschädigung (also auch nicht die Mindest-Entschädigung von CHF 40.-) bezahlen muss.
4.) Angenommen, ein SUISA-Mitglied ist in einer Musikband als Songwriter tätig. Ist es ihm daneben erlaubt, als Nebenprojekt in einer anderen Band zu spielen, die ihre Songs unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht?
Es ist jeder Person freigestellt Auftraggeber der SUISA zu werden oder sich selbständig um die Verwertung seiner Werke zu kümmern. Und im Falle der Wahl der individuellen Verwertung steht es dem Urheber offen, seine Werke mit einer Creative Commons-Lizenz zu versehen.
Zu beachten ist aber folgendes: Ist der Urheber SUISA-Mitglied betrifft dies sämtliche seine Tätigkeiten. Er kann also nicht die Rechte an den Songs von seiner einen Band von der SUISA wahrnehmen lassen und die Songs seiner zweiten Band unter eine Creative Commons-Lizenz stellen. Die in der Frage erwähnte Konstellation eröffnet sich also nur einem Interpreten, der nicht als Songwriter tätig ist.
5.) Bei einer Konzertaufführung muss der Veranstalter der SUISA Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Müssen diese Abgaben auch bezahlt werden, wenn die auftretenden Musiker keine SUISA-Mitglieder sind und nur selbst komponierte Titel spielen? Sind die Abgaben weniger hoch, wenn von drei auftretenden Bands zwei ausschliesslich Creative Commons Musik spielen?
Massgebend ist nicht alleine, ob die Urheber der gespielten Songs Mitglied der SUISA sind oder nicht. Die SUISA macht auch die Rechte von ausländischen Urhebern im Namen von deren Gesellschaft geltend. Spielt beispielsweise ein französischer Musiker in der Schweiz eigene Songs, muss der Veranstalter die Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA überweisen. Von uns wird der dem Urheber zustehende Anteil an die französische Gesellschaft SACEM bezahlt, welche sie wiederum an ihr Mitglied transferiert.
Spielen Nichtmitglieder einer Gesellschaft ausschliesslich eigene Songs, so ist das Vorgehen ähnlich dem bei der Tonträgeranmeldung: Der Veranstalter muss den Anlass der SUISA melden unter Angabe der am Konzertabend gespielten Werke. Stellt die SUISA fest, dass sie an keinem einzigen der gespielten Titel Rechte geltend machen kann, so erhält der Veranstalter keine Rechnung.
Sind die Urheber der Songs von zwei der drei auftretenden Bands Nichtmitglieder einer Gesellschaft, so reduziert sich der zu bezahlende Betrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Titel mit einer Creative Commons-Lizenz verstehen sind oder nicht. Die Höhe der Reduktion ist allerdings nicht abhängig von der Anzahl der auftretenden Gruppen oder der Anzahl der pro Gruppe gespielten Songs. Ausschlaggebend ist der Zeitanteil: Werden beispielsweise an einem Konzertabend mit vier Stunden Musik, die Rechte an Werken von zwei Stunden Dauer nicht von der SUISA wahrgenommen, reduziert sich die Rechnung der SUISA um 50%.
Die Fragen wurden von Poto Wegener beantwortet, der die Urheberabteilung bei der SUISA leitet.
SUISA Jahresbericht 2006: Mehr Gewinn mit Konzerten
Am Samstag stellte die SUISA an ihrer GV in Bern den Jahresbericht von 2006 vor. Nachdem die Einnahmen nach dem Rekordjahr 2001 eingebrochen sind, konnte man im Geschäftsjahr 2006 beinahe wieder an die Gesamteinnahmen von damals anknüpfen. Dies obwohl die Einnahmen aus den Tonträgerverkäufen seit 2001 um mehr als 30% gesunken sind. Hingegen sind die Einnahmen aus Konzerten innerhalb des Jahres um rund einen Drittel gestiegen. Auch wieder stark gestiegen ist die Lizenzierung von Musik-Downloads (+622%), obwohl dies immer noch einen kleinen Anteil am Umsatz von der SUISA ausmacht.
Der Verteilschlüssel sieht wieder ähnlich aus wie die letzten Jahre. Nur gerade knapp 5% der ausbezahlten Urheber verdienten mehr als CHF 5000.-. Bei 72% betrugen die Auszahlungen für das letzte Jahr zwischen CHF 1.- und CHF 99.-. Angaben über die Zahl der SUISA-Mitglieder, die in dem Jahr nichts verdient haben, konnte ich nirgends finden. Das dürften aber etwa gleich viele sein, wie jene, die etwas verdient haben, womit sich die Prozentzahlen oben auf alle SUISA-Mitglieder verteilt nochmals halbieren würden.
Trotz dieser ernüchternder Studie und einer neuen «Eintrittsgebühr»
von CHF 100.- für Urheber und CHF 200.- für Verleger sind die Neuanmeldungen nicht zurück gegangen.
Laut der SUISA befindet sich der Musikmarkt in einer tiefgreifenden Umstrukturierung. Auch die Verwertungsgesellschaften in Europa seien vermehrt einer Wettbewerbssituation ausgesetzt. Nach einer Empfehlung der EU-Kommission Ende 2005 hätten Rechteinhaber nun die Möglichkeit, ihre Online- und Mobile-Rechte bei einer Gesellschaft ihrer Wahl und für ein Territorium ihrer Wahl übertragen zu können. Ferner seien nach der Empfehlung nationale oder territoriale Monopole der Verwertungsgesellschaften nicht mehr erlaubt. Deshalb wolle die SUISA ihre Unternehmensstrategie anpassen.
In ihrem Jahresbericht übt die SUISA auch viel Kritik am Vorgehen der Musikindustrie. Als Negativbeispiel werden die Kopiersperren für CDs erwähnt, von denen in den letzten Jahren alle Majors wieder abgekommen seien. Dies hätte dazu geführt, dass Käufer teilweise ihre CDs nicht abspielen konnten oder – wie im Fall des Sony Rootkids – mit «Spionagesoftware» belästigt wurden.
Es freut uns, dass sich die SUISA in dem Bericht klar gegen den Einsatz von DRM ausspricht:
«Die DRMS-Kontrolle funktioniert in vielen Fällen – und gerade beim erfolgreichsten Musikportal – nicht wie vorausgesetzt. Aber sie hat zur Folge, dass Konsumenten, die ein legales Angebot benützen, in proprietäre, das heisst nicht interoperable Systeme gezwängt werden. iTunes (Apple) sorgt dafür, dass kein anderes DRMSkontrolliertes Angebot auf iPods (Apple) überspielt werden kann. Das Angebot von Microsoft (unter diversen Namen) kann nur nutzen, wer Windows Media Player (ein Microsoft-Produkt) installiert hat.»
Die SUISA wehrt sich zudem gegen die Technologieunternehmen, welche gegen Abgaben auf Leerträger lobbyieren, mit der Begründung, DRMS mache die Vergütung für die private Kopie überflüssig:
«Abschaffung dieser Leerträgervergütung würde bedeuten, dass privates Kopieren verboten wird, mit allen ungeklärten Fragen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre.»
m4music Aufzeichnungen
An der Konferenz des m4music Festivals 2007 in Zürich gab es ein paar interessante Beiträge, die jetzt auf der Website als Audio-Aufzeichnungen zum Download bereit stehen.
Die Keynote wurde von Peter Jenner aus London gehalten, welcher Manager von Pink Floyd, The Clash und anderen Bands war. Jenner viel in letzter Zeit vor allem durch seine Kritik an der Musikindustrie auf. In einem Tagi-Interview, das am m4music gemacht wurde, sagte er:
«Vielleicht ist die Ära der Musikaufnahme gänzlich vorbei, vielleicht wird es die Musik fortan nur noch auf der Bühne geben. Das ist möglicherweise sogar gut so: Antstatt jahrelang am perfekten Radiosong zu werkeln, der einem möglichst breiten Publikum gefallen soll, und Plastikscheiben in der Weltgeschichte herumzuschicken, machen wir zukünftig gute Musik für ein weltweites Nischenpublikum.»
Im Panel «House of the Rising Sun» wurde darüber diskutiert wie die Businessmodelle der Zukunft aussehen und wie die Musikbranche von den aktuellen Entwicklungen profitieren kann. In einem anderen Panel mit dem Titel «Bits and Music» drehte sich alles um den Hype «Web 2.0».
Teilnehmer der Panels waren u.a. Peter Schneider (VIRUS, DRS3, mx3.ch), Ivo M.Sacchi (Universal, IFPI) und Gregor Stöckl (Jamba!).
Hier noch etwas, da noch ein bisschen
Die GEMA scheint fast so kreativ zu sein, wie die Autoren, die sie vertritt. Dann jedenfalls, wenn’s um zusätzliche Einkommensquellen geht. Wir kennen die Diskussion: Die GEMA kriegt seit längstem Urheberabgaben auf Leerkassetten und CD-Rohlingen, sie will sie auch auf jeglichen Festplattenspeicher, MP3-Player, DVD-Recorder, CD-Player. Schliesslich kann man damit urheberrechtlich geschützte Musik abspielen bzw. kopieren. Grosszügigerweise hat man bei den Fotoapparaten auf Abgaben verzichtet. Vermutlich ist gerade noch rechtzeitig jemandem in den Sinn gekommen, dass man damit ja nur Bilder, keine Musik aufnehmen kann. Mit den neuen Multifunktionsgeräten ist das natürlich wieder anders, da kann man auch Videos aufnehmen. Und wo ein Video, da ist ein Ton. Und auf dem Ton könnte ja urheberrechtlich geschütztes… und so weiter.
GEMA erlaubt kostenlose Musik-Downloads
Das Musiknetzwerk Open Music Source (OMS) hat mit der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA einen Vertrag ausgehandelt. Dieser ermöglicht GEMA-Mitgliedern, Streams und Downloads ihrer Musik legal auf den OMS-Portalen anzubieten.
Ganz unproblematisch ist das neue Modell allerdings nicht: Um GEMA-Musik auf der Plattform anbieten zu können, muss der Künstler zuerst so genannte «GEMA-Credits» erwerben. Wenn ein Besucher einen seiner Titel herunterlädt oder länger als 45 Minuten anhört, werden 5 Credits von seinem Guthabenkonto abgezogen. Ist der Song länger als 5 Minuten, wird pro zusätzliche Minute ein weiterer Credit berechnet. Ein Credit entspricht etwa einem Eurocent. Im Gegenzug erhält der Künstler am Jahresende einen Auszug über die erfolgten Abrufe seiner Titel.
Theoretisch müssten dem Künstler die gemeldeten Streams und Downloads von der GEMA abzüglich Verwaltungskosten wieder erstattet werden. Das dürften momentan etwa 87 Prozent sein. Letztlich hängt die tatsächliche Ausschüttung vom Gebührenschschlüssel der Gema ab, den die Mitglieder festlegen.
Mehr Infos zu dem neuen Modell finden sich im Webforum der OMS.
Creative Commons – Non Commercial Guidelines
Die Bedingung “Non Commercial” wird häufig bei Creative Commons lizenzierten Werken verwendet. Dabei tauchen auch Fragen auf, was denn genau Commercial oder Non-Commercial ist. So haben auch die Verwertungsgesellschaften uns diese Frage gestellt. Im Creative Commons Wiki hat es einen Vorschlag für einen “Best Practice Leitfaden zur Klärung von ‘Non Commercial'”.
Der Leitfaden erlaubt mittels der Beantwortung mehrerer Fragen ausfinding zu machen, ob eine Nutzung als Kommerziell oder Nicht-kommerziell gilt. Die Fragen sind u.a. (Eigene Übersetzung, stark gekürzt, nur eine Auswahl):
- Handelt es sich beim Nutzenden um einen berechtigen Nutzenden unter der NC Bedingung? (Individual, Nonprofit Organisation, …)
- Wird der NC lizenzierste Inhalt in einer Werbung für ein Produkt oder einen Service einer dritten Partei verwendet?
- …
Den Vorschlag gibt es auch als Flowchart.
Interview Volker Grassmuck – Freier Zugang, CC, Verwertungsgesellschaften…
KulturTV hat ein weiteres Interview vom Tweakfest im Sammelkasten der Digitalen Allmend veröffentlicht. Das Interview wurde in zwei Teilen veröffentlicht.
Im ersten Teil geht es um eine kurze Zusammenfassung seines Referats am Tweakfest, eine kurze Geschichte der Weitergabe von Wissen und Kultur, sowie Creative Commons.
In zweiten Teil geht es um Verwertungsgesellschaften und Freie Lizenzen. Volker schildert die Idee einer Verwertungsgesellschaft 2.0 für den Onlinebereich. Danach folgt ein Blick auf DRM und die Urheberrechtsrevision in der Schweiz, gefolgt von einigen Ideen zu Creative Common Schweiz.
FAQ: ProLitteris und Creative Commons
Für den Creative Commons Launch am 26.5.07 haben wir die Verwertungsgesellschaften angefragt uns einige Fragen zur Vereinbarkeit von Creative Commons Lizenzen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu beantworten. Werner Stauffacher von ProLitteris war so freundlich und hat uns die Fragen beantwortet. Vielen Dank!
ProLitteris ist die Verwertungsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Schweiz.
NOTE: Die nachfolgenden Antworten beziehen sich einzig auf Online- bzw. Ondemand-Nutzungen von geschützten Werken. Analoge Verwendungen können von ProLitteris-Mitgliedern, die ihre Onlinerechte über eine CC-Lizenz regeln, nach wie vor gemäss dem Mitgliedschaftsvertrag über die ProLitteris wahrgenommen werden.
1. Ist es möglich, als ProLitteris Mitglied einzelne Werke unter einer
CC Lizenz zu veröffentlichen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur im Bereich der sog. Ausschliesslichkeitsrechte, also beispielsweise bei Online- oder Ondemand-Nutzungen von geschützten Werken. Bei den sog. Vergütungsansprüchen, die von Gesetzes wegen zwingend über die Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen sind, können die Berechtigten die Rechte nicht selber regeln. Das ist beispielsweise der Fall bei Nutzungen von geschützten Werken im Intranet einer Firma.
2 . Falls ich aus der ProLitteris austrete, kann ich dann meine bisherigen bei der ProLitteris gemeldeten Werke neu unter CC lizensieren?
Ja, das ist möglich, allerdings muss das Mitglied die im Mitgliedschaftsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen einhalten.
3. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der ProLitteris beitreten?
Da ist möglich, allerdings macht ein Beitritt in einem solchen Fall nur noch im Bereich der sog. Vergütungsansprüchen sowie bezüglich des Sende und Aufnahmerechts für Text- und Bildwerke sowie des Reproduktionsrechts an Bildern einen Sinn.
4. Ich möchte einen bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?
Dies betrifft eine Grundsatzfrage des Urheberrechts bzw. der dafür abzuschliessenden Verträge.
5. Kann ich als ProLitteris Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwas cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und traditionelle Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?
Solches ist möglich, wobei allerdings genau definiert werden muss, was unter non-commercial und was unter commercial-Nutzungen zu verstehen ist.