Einigung zwischen GEMA und YouTube wirft Fragen auf

Auf Nachfrage bei der SUISA wurde uns mitgeteilt, dass die kürzlich getroffene Vereinbarung der GEMA mit YouTube für YouTube-Nutzer aus der Schweiz keine Gültigkeit habe. Die GEMA hat in ihrer Pressemitteilung geschrieben, dass sie sich mit YouTube geeinigt hat, dass deutsche YouTube-Nutzer für ihre Videos nun auf Werke von der GEMA zurückgreifen dürfen.

Poto Wegener, der Leiter von der Urheberabteilung bei der SUISA, bezweifelt jedoch, dass die GEMA berechtigt ist, eine Erlaubnis für die Nutzung des «Weltrepertoires» der GEMA den deutschen YouTube-Nutzern auszusprechen. Für Werke, die bei der SUISA angemeldet sind, wäre dies schon allein deshalb nicht möglich, weil die SUISA nicht über das so genannte «Synchronisationsrecht» verfügt. Solange dieses Recht bei den Autoren liegt, darf der Rechtsinhaber nicht selber bestimmen, ob ein Musikstück mit einem anderen Werk verbunden werden darf. Deshalb ist es deutschen YouTube-Nutzern nach wie vor nicht erlaubt, SUISA-Werke in ihren YouTube-Videos zu verwenden.

Von der Vereinbarung ausgenommen dürften auch die Rechte an Musikvideos sein, obwohl dies in der Medienmitteilung der GEMA nicht klar hervorgeht: «Diese Einigung ermöglicht die Musiknutzung sowohl in Musikvideos als auch in den von Nutzern erstellten Videos». Fakt ist jedoch, dass die GEMA weder Leistungsrechte noch Urheberrechte aus anderen Bereichen als der Musik vergeben kann. Der Upload eines MTV-Clips würde deshalb zusätzlich der Abklärung dieser Rechte bei den MusikerInnen oder Tonträgerproduzenten bedürfen.

Noch ein offener Brief: Suisseculture kontert Stiftung für Konsumentenschutz

Am Montag 17.9.2007 ist bekanntlich die Debatte im Nationalrat zur Revision des Urheberrechts. Eigentliches Thema ist die Ratifikation der WIPO Verträge von 1992, d.h. der rechtliche Schutz von technischen Schutzmassnahmen. Dazu haben wir uns schon mehrfach sehr skeptisch geäussert. In den aktuellen offenen Briefen von Suisseculture und von der Stiftung für Konsumentschutz ist das aber nicht mehr das Thema.

Eine neue Debatte hat sich nämlich in der Schweiz rund um die Abgabe von Gebühren auf MP3Player ergeben. Nachdem nun die Stiftung für Konsumentenschutz ihre ausgedruckten e-Mail an die Parteipräsidenten überreicht hat, hat nun auch Suisseculture reagiert und einen offenen Brief unterschrieben von Künstlern veröffentlicht. Im Brief sprechen sie sich explizit für die Abgabe aus. Indirekt äussern sich sich dabei auch gegen technische Schutzmassnahmen:

Sehen wir doch die pauschale Leerträgervergütung als Preis an für die Freiheit, Werke für den privaten Gebrauch zu reproduzieren. Dies ist nichts Neues, sondern die logische Ausweitung des bestehenden Systems auf die neuen Speichermedien. Künstlern, Komponisten, Autoren und Filmschaffenden ist es wesentlich sympathischer, wenn Sie unsere Werke weiterhin ungehindert kopieren dürfen.

Man kann über die Playerabgabe unterschiedlicher Meinung sein. Vieles hängt auch von der konkreten Ausgestaltung der Gebühr ab, d.h. unter anderem der Verteilung und der Höhe der Abgabe. Auch hängt es von möglichen Alternativen ab.

Am Montag wird jedoch wohl nicht wirklich über die Frage der Playerabgabe entschieden. Es kann zwar sehr gut sein, dass sie ein heftiger Debattenpunkt wird und vielleicht sogar darüber abgestimmt wird. Die Vorlage die jedoch auf dem Tisch liegt, handelt vom rechtlichen Schutz technischer Massnahmen (WIPO WCT Abkommen von 1996). Also eigentlich genau dem gegenteiligen Modell, welches das Kopieren verhindern oder überwachen will. Eigentlich sollte die Debatte über die Vorlage geführt werden und dabei über die Gefahren und negativen Konsequenzen von DRM.

Konsumentenschutz überreicht Protestmails zur MP3 Gebühr an Parteipräsidenten

Heute morgen (Montag 10.11.2007) hat der Konsumentenschutz (SKS) 2000 Protestmails gegen die MP3 Gebühr den Parteipräsidenten überreicht:

Am Morgen des 10. September hat die SKS eine Kiste voll Protest-E-Mails auf den Parteisekretariaten abgegeben. Innerhalb nur eines Monats haben 2000 verärgerte Konsumentinnen und Konsumenten der SKS gemailt. Sie wollen, dass sich die Parteipräsidentinnen und -präsidenten gegen die unbeliebte Abgabe auf mp3-Playern und Harddisc-Recordern stark machen. Am 17. September berät der Nationalrat das Anliegen.

Mehr zur Aktion steht in der Medienmitteilung. Zusätzlich haben sie ein Argumentarium mit 8 Punkten gegen die MP3 Gebühr zusammengestellt.

Brainstorming zum Thema “Suisafrei” & MP3 Player Gebühren

Die Abgabe auf MP3 Player erzeugt einigen Aktionismus. Neuerdings.com schreibt “MP3 – SUISAfrei!
Einladung zum konspirativen Brainstorming heute Abend”

Wie eben länglich dargelegt, müssen wir jetzt etwas gegen Art und Höhe der SUISA-Abgabe auf digitale Speichermedien machen.

Wir “treffen” uns heute Abend zu einem Brainstorming-Chat über mögliche Aktionen.

Die Teilnahmebedingungen stehen im Blog-Eintrag.

Rund um die Gerätabgabe haben schon der Konsumentenschutz und einige Jungparteien Aktionen gestartet.

MP3 Player – Bericht im Kassensturz – Abgabe ab 1.9

Ab dem 1.9.07 (morgen) fallen beim Kauf eines MP3 Player in der Schweiz Gebühren an. Diese werden an die Verwertungsgesellschaften bezahlt. Das Konsumentenmagazin Kassensturz hat am letzten Dienstag einen ausführlichen Bericht gebracht und auch den den Geschäftsführer der SUISA Alfred Meyer interviewt. Den Beitrag gibt es auch online. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der diskutierten Punkte (Kein Anspruch auf Vollständigkeit):

“Zu Beginn macht Alfred Meyer (SUISA) deutlich, dass die Vergütung zu Gunsten der Künstler ist. Der Kassensturz fragt dann nach, ob die Beiträge nicht zu hoch sind. Alfred Meyer erklärt dann die Preisgestaltung, die nach seiner Ansicht ok ist. Die hohen Preise liegen scheinbar daran, dass die Zahlen auf dem Jahre 2004 basieren. Man wisse aber dass sich sich die Kapazitäten alle 1.5 Jahre verdopplen. Der Kassensturz fragt nach und will wissen, ob Alfred Meyer mit dieser Aussage versteckt zu erkennen gegeben hat, dass die Preise zu hoch sind. Alfred Meyer gesteht dann ein, dass die Preise im Moment zu hoch sind und auch das Bundesgericht das gesagt habe. Die Gebühren seien aber auch so hoch, weil die Künstler so lange warten mussten. Scheinbar gehen die Gebühren runter, es hängt aber von den Preisverhandlungen ab und der Schiedskomission. In einem guten Fall dauert es gemäss Alfred Meyer ein Jahr. Die nächste Frage ist, weshalb Flash Speicher teurer sind als Harddisk Speicher. Alfred Meyer gesteht ein, dass das richtig ist und Flash Speicher eben auch 10 mal teurer sind als HD Speicher. Der Kassensturz greift ein und sagt das die Preisgestaltung unverständlich sei. Schliesslich folgt die übliche Frage der Doppelbelastung, d.h. wenn ein Song online gekauft wird und direkt auf einem MP3 Player gespeichert wird. Alfred Meyer verweist auf die Privatkopie, die vergütungspflichtig ist. Der Kassensturz interveniert und findet das nicht richtig, da ja der Song nur auf den MP3 Player transferiert wird und nicht eine Privatkopie gemacht wird. Alfred Meyer sagt dann, dass ein Abzug gemacht werden musste für online verkaufte Songs.”

Verschiedene Anbieter haben nun scheinbar noch speziell Aktionen gemacht auf MP3 Player, die vor dem 1. September gekauft werden. Ab morgen wird also fürs erst einmal die Gebühr bezahlt. Die Gebühr bleibt aber weiterhin umstritten und es ist wohl zu erwarten, dass verschiedene Seiten darauf reagieren.

Beispiele zu “Copyright killt Kreativität”

Oftmals wird und die Frage nach Beispielen gestellt, weshalb ein schärferes Urheberrecht problematisch ist und das Kulturschaffen behindern kann. Zwei gute wahre Beispiele hat nun Thomas Haemmerli, Journalist und Regisseur in seinem Blog veröffentlicht. Es geht dabei um seinen Film “Sieben Mulden und eine Leiche” und der misslungene Versuch Rechte für urheberrechtlich geschütztes Material zu erhalten:

Beispiel 1: Unbezahlbare Rechte bei Universal

Ein Freund von mir, der schon lange Film macht, gestand mir damals, für seinen Film über eine historische Figur habe er einiges einfach rein geschnitten, weil die Rechte unbezahlbar seien, er hätte den Film gar nicht machen können, hätte er sich an die geltenden Gesetze gehalten. Bei meinem eigenen Film war es unmöglich, auch nur zwanzig Sekunden eines Songs zu erwerben, über den obendrein drüber gesprochen wurde. Die erste Antwort auf eine Anfrage meiner Produzentin an die Plattenfirma Universal lautete: Das könnt ihr eh nicht bezahlen. Wir erklärten, wir würden im Nachspann und überall Werbung für den Musiker machen, links zu Universal legen und obendrein Geld bezahlen, alleine, die Plattenfirma war nicht interessiert.

Beispiel 2: Gratisdownload verboten für SUISA Mitglieder

Für eine andere Stelle im Film, fabrizierte ich mit dem Produzenten Alexander Fähndrich ein anzügliches Lied, das der Schauspieler Martin Rappold sang und das wir eigentlich als Gratisdownload auf unserer Heimseite stellen wollten. Die Suisa verbietet ihren Mitgliedern aber, das sie für einen Auftraggeber etwas gratis abgeben und wir hätten pro Download MEHR zahlen müssen, als wenn wir dafür Geld verlangt hätten. Jetzt kann man den Song halt auf Fähndrichs Homepage herunterladen.

Der ganze Beitrag gibt es im Blog Artikel von Thomas Haemmerli. Weitere Infos zur Problematik findet sich bei der Initiative Kunstfreiheit.

MP3 Player Abgaben – Konsumentenschutz ruft zum mailen auf

Die Diskussion rund um die Abgabe auf MP3 Player scheint Wellen zu werfen und Reaktionen zu provozieren. Der Konsumentenschutz ruft nun zur e-Mail Aktionen auf:

mp3-Abgabe: Konsumenten, mailt den Parteipräsidenten!
Die SKS fordert: Jetzt muss das Parlament die umstrittene Abgabe auf mp3-Playern und Harddisc-Recordern verhindern. Dazu braucht es im September «bloss» den fraglichen Artikel im Urheberrechtsgesetz ändern. Um Druck auf das Parlament auszuüben, sollen die verärgerten Konsumentinnen und Konsumenten den Parteipräsidentinnen und -präsidenten ein Mail schicken.

Sie zielen dabei auf die Urheberrechtsrevision, welche im September in den Nationalrat kommt.

Auch die Jungparteien von CVP, Grüne und JUSO haben vor einiger Zeit eine Petition dazu lanciert.

In Blogs (Haemmerli, Paddy, misanthop, schwarz und zürcher) und Zeitungen (Blick, NZZ) finden sich weitere Äusserungen zum Thema.

Abgaben auf MP3 Player kommen

Das Bundesgericht hat entschieden und den Rekurs der Konsumentengesellschaften abgelehnt. Das heisst, dass wir in Zukunft auch auf MP3 Player eine Abgabe zahlen müssen. Inside-IT berichtet:

Das Bundesgericht in Lausanne hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom vergangenen 19. Juni entschieden, dass die Einführung einer Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien zugelassen wird. Damit dürften Harddisc-Recorder und MP3-Player in der Schweiz bald teurer werden. Bei Chipkarten sind es ein bis zwei Rappen pro Megabyte, bei Harddiscs in MP3-Playern beträgt der Tarif knapp 47 Rappen pro Gigabyte, bei “Audiovisionsaufnahmegeräten” rund 35 Rappen pro Gigabyte.

Die Konsumentenorganisationen haben ebenfalls mit einer Pressemitteilung reagiert und ein Dossier zusammengestellt.

Wichtig erscheint nun genau zu überprüfen, wer von der Abgabe profitiert und darauf zu achten, dass DRM geschützte Werke keine Entschädigung erhalten. Zudem ist zu fordern, dass neue digitale Verbreitungsformen, wie Podcast auch angemessen berücksichtigt werden.

FAQ: SUISA und Creative Commons (Teil 3)

Vor einiger Zeit haben wir ein FAQ zur SUISA und Creative Commons begonnen. Im 3. Teil dieser Reihe sollen noch ein paar weit verbreitete Irrtümer geklärt werden. Weil die Funktionsweise der SUISA vielen nicht klar ist, wird zu Beginn anhand eines Beispiel-Songs erläutert, wer von der SUISA Vergütungen erhält.
Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die SUISA derzeit keine Anmeldung von einzelnen Werken erlaubt.

Hier geht es zum 1. Teil und zum 2. Teil der FAQ. Zudem gibt es einen Artikel zum SUISA Jahresbericht 2006 in unserem Blog.

1.) Können Sie anhand eines bekannten Songs nochmals kurz erläutern, wer von den Vergütungen durch die SUISA profitiert? Bei welchen Werknutzungen werden Vergütungen an die SUISA bezahlt?

Grundsätzlich gilt folgendes: Die Interpreten (auch «ausübende Künstler») werden meist direkt vom Nutzer (z.B. Konzertveranstalter) entgeltet, da zwischen den beiden in aller Regel ein direkter Kontakt besteht. Die Urheber der genutzten Songs werden via SUISA bezahlt, da der direkte Kontakt fehlt.

Dazu folgendes Beispiel: Urheber des Songs «Alperose» sind Hanery Ammann und Polo Hofer. Dieser Song wird nun von den verschiedensten Musikern, beispielsweise von der Gruppe QL gecovert. Die Musiker von QL sind nicht Urheber, sondern Interpreten des Songs. Wird nun «Alperose» genutzt, so verdienen Urheber und Interpreten des Songs an der Nutzung.

Beispiele:

  • CD-Verkauf:
  • Die Plattenfirma von QL veröffentlicht eine Single mit dem Titel «Alperose». QL als Interpreten erhalten eine Beteiligung für jede verkaufte Single. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag, den die Band mit der Plattenfirma abgeschlossen hat.
    Die Urheber Hanery Ammann und Polo Hofer werden via SUISA vergütet. Die Plattenfirma entrichtet eine Entschädigung zuhanden der SUISA in Höhe von rund 10% jenes Preises, den der Tonträgerhändler für die Single im Ankauf bezahlt. Die beiden Urheber erhalten von der SUISA die ihnen zustehenden Anteile.

  • Konzertaufführung
  • Spielen QL ein Konzert, erhalten sie die vereinbarte Gage direkt vom Veranstalter. Dieser hat zudem Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA zu entrichten. Die Höhe beträgt rund 10% der Ticketeinnahmen des Konzertabends. Die Entschädigungen werden von der SUISA anteilsmässig an die Urheber aller am Konzertabend gespielten Songs verteilt.

    Urheber und Interpreten werden in gleicher oder ähnlicher Weise an weiteren Nutzungen ihrer Werke und Darbietungen beteiligt. So z.B. im Falle des Downloads des Songs von einer Online-Plattform, der Sendung an Radio und Fernsehen usw.

    2.) Ist eine Tonträger-Anmeldung die Voraussetzung, um bei einem Presswerk eine CD herstellen zu lassen? Kostet eine Tonträger-Anmeldung etwas?

    Ja. Will ein Produzent (meist eine Tonträgerfirma) eine CD herstellen lassen, muss er dem Presswerk die Presserlaubnis der SUISA vorlegen. Diese erhält jeder Produzent nach Anmeldung des Tonträgers und gegen Bezahlung der Urheberrechtsentschädigungen. Nach Erhalt leitet die SUISA diese Entschädigungen an die Berechtigten (Urheber, falls vorhanden Verlag) weiter.

    Die Entschädigungen berechnen sich anhand des Händlerabgabepreises (HAP = Preis, den der Händler für den Tonträger im Ankauf bezahlt / bzw. PPD = Published Price for Dealers) oder des Detailverkaufspreises und belaufen sich auf 9%-11% des anwendbaren Preises. Kostet beispielsweise der Tonträger den Handel im Ankauf Fr. 20.-, muss der Produzent pro Tonträger ca. Fr. 2.- an die SUISA bezahlen. (Detaillierte Hinweise finden sich unter www.suisa.ch, im Tarif PI, unter der Rubrik Nutzer.)

    Vgl. dazu nachfolgende Skizze:
    Skizze Tonträger-Anmeldung
    Grafik: Poto Wegener

    3.) Ist die Tonträger-Anmeldung auch dann nötig, wenn die CD eigene Songs von einer Band ohne SUISA-Mitglieder enthält?

    Eine Tonträgeranmeldung ist ebenfalls notwendig, wenn die Urheber der Songs nicht Mitglied der SUISA oder einer ihrer Schwestergesellschaften (GEMA, SACEM usw.) sind. Dies hat folgenden Grund: Das Presswerk hat keine Kenntnis davon, wer Mitglied bei welcher Gesellschaft ist. Meldet der Produzent nun eine Produktion an, an der die SUISA keine Rechte für die Urheber geltend machen kann, so erteilt sie dem Presswerk die Presserlaubnis, wobei der Produzent selbstverständlich der SUISA keine Entschädigung (also auch nicht die Mindest-Entschädigung von CHF 40.-) bezahlen muss.

    4.) Angenommen, ein SUISA-Mitglied ist in einer Musikband als Songwriter tätig. Ist es ihm daneben erlaubt, als Nebenprojekt in einer anderen Band zu spielen, die ihre Songs unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht?

    Es ist jeder Person freigestellt Auftraggeber der SUISA zu werden oder sich selbständig um die Verwertung seiner Werke zu kümmern. Und im Falle der Wahl der individuellen Verwertung steht es dem Urheber offen, seine Werke mit einer Creative Commons-Lizenz zu versehen.
    Zu beachten ist aber folgendes: Ist der Urheber SUISA-Mitglied betrifft dies sämtliche seine Tätigkeiten. Er kann also nicht die Rechte an den Songs von seiner einen Band von der SUISA wahrnehmen lassen und die Songs seiner zweiten Band unter eine Creative Commons-Lizenz stellen. Die in der Frage erwähnte Konstellation eröffnet sich also nur einem Interpreten, der nicht als Songwriter tätig ist.

    5.) Bei einer Konzertaufführung muss der Veranstalter der SUISA Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Müssen diese Abgaben auch bezahlt werden, wenn die auftretenden Musiker keine SUISA-Mitglieder sind und nur selbst komponierte Titel spielen? Sind die Abgaben weniger hoch, wenn von drei auftretenden Bands zwei ausschliesslich Creative Commons Musik spielen?

    Massgebend ist nicht alleine, ob die Urheber der gespielten Songs Mitglied der SUISA sind oder nicht. Die SUISA macht auch die Rechte von ausländischen Urhebern im Namen von deren Gesellschaft geltend. Spielt beispielsweise ein französischer Musiker in der Schweiz eigene Songs, muss der Veranstalter die Urheberrechtsentschädigungen an die SUISA überweisen. Von uns wird der dem Urheber zustehende Anteil an die französische Gesellschaft SACEM bezahlt, welche sie wiederum an ihr Mitglied transferiert.
    Spielen Nichtmitglieder einer Gesellschaft ausschliesslich eigene Songs, so ist das Vorgehen ähnlich dem bei der Tonträgeranmeldung: Der Veranstalter muss den Anlass der SUISA melden unter Angabe der am Konzertabend gespielten Werke. Stellt die SUISA fest, dass sie an keinem einzigen der gespielten Titel Rechte geltend machen kann, so erhält der Veranstalter keine Rechnung.

    Sind die Urheber der Songs von zwei der drei auftretenden Bands Nichtmitglieder einer Gesellschaft, so reduziert sich der zu bezahlende Betrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Titel mit einer Creative Commons-Lizenz verstehen sind oder nicht. Die Höhe der Reduktion ist allerdings nicht abhängig von der Anzahl der auftretenden Gruppen oder der Anzahl der pro Gruppe gespielten Songs. Ausschlaggebend ist der Zeitanteil: Werden beispielsweise an einem Konzertabend mit vier Stunden Musik, die Rechte an Werken von zwei Stunden Dauer nicht von der SUISA wahrgenommen, reduziert sich die Rechnung der SUISA um 50%.

    Die Fragen wurden von Poto Wegener beantwortet, der die Urheberabteilung bei der SUISA leitet.