Antworten von der IFPI zum DJ-Vertrag

Nachdem wir Anfang April nochmals per Briefpost nachgefragt haben, kam von der IFPI Schweiz nun doch noch ein Antwortschreiben. Der Brief mit den Fragen wurde bereits vor zwei Wochen an uns geschickt. Aus Gründen, die wir gerade abklären, wurde er aber wieder retourniert.

Die Details zum DJ-Vertrag von der IFPI Schweiz kann man hier nachlesen.

1.) Wieso wurde der Brief nur an ein paar wenige DJs verschickt und nicht gleich mit einer Pressemitteilung oder zumindest einer Mitteilung auf ihrer Website einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Der DJ-Vertrag wurde zunächst an ca. 200 DJs in der Schweiz gesandt, demnächst werden alle aktiven Schweizer DJs diesen Vertrag erhalten. Einer Pressemitteilung bedurfte dies nicht, da der Kreis der Betreffenden vergleichsweise klein ist. Der DJ-Vertrag richtet sich zudem nur an die beteiligten Parteien, nicht an die Öffentlichkeit. Wenn ein DJ für sich entscheidet, seine Korrespondenz zu veröffentlichen, ist das eine andere Sache.

2.) Nach welchen Kriterien wurden die DJs ausgewählt, denen der Brief und der Vertrag zugeschickt wurde?

Eine Auswahl anhand spezieller Kriterien war nicht notwendig.

3.) Wie viele DJs haben den Vertrag bereits unterschrieben?

Erwartungsgemäss haben nicht alle DJs unterzeichnet, die das Kopierrecht für ihre Tätigkeit benötigen.

4.) Werden die DJs, welche den Vertrag nicht unterzeichnet haben einen zweiten Brief erhalten?

Es kommt darauf an, aus welchem Grund der jeweilige DJ den Vertrag nicht unterzeichnet hat. Wenn er es deshalb nicht getan hat, weil er tatsächlich nicht kopiert und die angebotenen Rechte daher auch nicht benötigt, erhält er bis auf weiteres keine Post von IFPI Schweiz. DJs, die kopieren, sich aber nicht um die Einholung aller nötigen Rechte kümmern, werden wir nochmals auf die Rechtslage hinweisen.

5.) Was haben DJs zu befürchten, die den Vertrag nicht unterzeichnen und nicht für die Vervielfältigungsrechte bei ihrer DJ-Tätigkeit bezahlen wollen?

Auch hier kommt es darauf an, ob ein DJ zum Zwecke der Ausübung seiner DJ-Tätigkeit kopiert oder nicht. Falls unautorisiert kopiert wird, muss mit den strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen und mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen gerechnet werden.

6.) Gibt es deswegen bereits Anklagen gegen DJs?

Bisher nicht. Für die Zukunft können Straf- und Zivilrechtsverfahren jedoch nicht ausgeschlossen werden.

7.) Haben DJs, denen den Vertrag nicht zugeschickt wurde und die nicht darüber informiert wurden, auch mit zivil- und strafrechtlichen Folgen zu rechnen?

Derzeit gibt es dafür keinen Anlass. Es wurde der Weg der Übersendung des DJ-Vertrages gewählt, also der Sensibilisierung der Betreffenden für den Bedarf an bestimmten Rechten. Eine zeitgleiche strafrechtliche Behandlung der Sache ist hier weder nötig noch erwünscht. Bei aller Sensibilisierung darf aber nicht vergessen werden, dass die mit URG Art. 36 bestehende Rechtslage schon vor der Übersendung des DJ-Vertrages bestand. Die Grundlagen des DJ-Vertrages sind also nichts Neues, insbesondere nicht für DJs, die mit ihrer DJ-Tätigkeit Geld verdienen.

8.) Betrifft die Regelung auch ausländische DJs, die in der Schweiz auflegen?

Ausländische DJs, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind und hier nur gelegentlich auftreten, müssen die benötigten Kopierrechte nicht bei IFPI Schweiz erwerben, sondern im Ausland gemäss dortiger Rechtsordnung.

9.) Ist der DJ gezwungen, auf das Auflegen einer CD zu verzichten, wenn diese einen Kopierschutz enthält, der das Abspielen auf seiner Anlage verunmöglicht?

Ein Kopierschutz verhindert nicht das Abspielen einer CD, sondern das Kopieren.

10. Müssen DJs auch etwas an die IFPI bezahlen, wenn sie ihre Songs über den iTunes Music Store von Apple oder einem anderen Online-Anbieter im MP3- oder AAC-Format gekauft haben?

Das kommt darauf an, ob diese Files nach dem Kauf kopiert werden oder nicht. Nichtphysische Tonträger wie diese Files sind den physischen Tonträgern wie CDs gleichgestellt. Das Urheberrechtsgesetz macht hier keinen Unterschied.

11.) Was muss ein Restaurant-Betreiber der IFPI zahlen, damit er Musik in seinem Restaurant abspielen kann, die er von seinen Original-CDs kopiert hat (z.B. auf eine Mix-CD oder einen iPod)? Gibt es bereits einen entsprechenden Vertrag von der IFPI für Restaurant-Betreiber?

Analoge Verträge existieren auch für das Gastrogewerbe, zugeschnitten auf dessen Bedürfnisse.

12.) Sind Radiosender wie die SRG auch dazu verpflichtet, der IFPI Abgaben zu entrichten, wenn sie ihre Musik auf einen Server kopieren, um sie einfacher Abspielen zu können? Wenn ja: Wie hoch sind diese Abgaben für Radioproduzenten und wie viele Radio-Stationen bezahlen diese Abgaben bereits in der Schweiz?

Bis auf ganz wenige gesetzliche Ausnahmen muss jeder, der kopieren will, von den Rechteinhabern dazu autorisiert sein. Selbstverständlich ist das auch bei den Sendeanstalten nicht anders. Und ebenso selbstverständlich haben die Sendeanstalten Verträge zur Rechteeinräumung abgeschlossen. Auch hier existieren standardisierte Verträge.

13.) Bei welchen öffentlichen Vorführungen von Musik-Kopien, die von IFPI-Tonträgern stammen, muss man der IFPI Abgaben bezahlen? Wie sieht es z.B. konkret aus, wenn ein Restaurant mit 10 Plätzen oder ein Schultheater mit 1000 Besuchern Musik ab einem iPod spielt?

Die Entschädigung wird für den Erwerb des Kopierrechts für bestimmte Zwecke fällig, nicht für die Aufführung als solche. Die Aufführung wird über die SUISA abgerechnet.

14.) Nach welchem Verteilschlüssel werden die von der IFPI durch DJs eingenommenen Vergütungen an die IFPI-Mitglieder verteilt?

Die Verteilung erfolgt nach den üblichen Verteilschlüsseln.

15.) In dem DJ-Vertrag steht: «DJ gewährt IFPI vollumfänglich Einblick in alle bezüglich Internet-Nutzung verfügbaren statistischen Daten (z.B. log-files).» Was genau beinhalten diese statistischen Daten?

Die Websitestatistik gibt z.B. Aufschluss darüber, in welcher Form Hörproben zur Verfügung gestellt wurden. Was diese statistischen Daten – wie Sie schreiben – «beinhalten», ist natürlich von Website zu Website verschieden.

16.) Können sie bestätigen, dass die IFPI bei Schweizer Provider um Namen von DJs angefragt hat, die eigene Hörproben ihrer Mixe auf ihre Website gestellt haben?

Das ist nicht der Fall.

17.) In ihrem Vertrag steht, dass die Hörproben des DJs nur über eine HTTP-Website zugänglich gemacht werden dürfen. Sind demnach Websiten auf Basis von HyperText Transfer Protocol Secure (https) dafür nicht gestattet?

Abgesehen von der äusserst geringen Praxisrelevanz dieser Protokollerweiterung für die Bewerbung von Tätigkeiten im Web handelt es sich beim «https»-Protokoll lediglich um eine Erweiterung des «http»- Protokolls um die Verschlüsselungen TLS bzw. SSL, sodass diese von der zitierten Bestimmung des DJ-Vertrages gedeckt ist.

18.) Wie kann das Herunterladen oder Speichern der Hörprobe auf der Website bei den Nutzern verhindert werden, ohne beim Design der Website die W3C-Standards zu verletzen?

Für die detaillierte Beantwortung dieser Frage empfehlen wir, sich an einen professionellen Webprogrammierer zu wenden; es stellt jedenfalls kein Problem dar, z.B. lediglich Streams anstelle von mp3-file-downloads bereitzustellen – Sie treffen dies im Netz millionenfach an. Es geht ersichtlich darum, dass ein DJ nicht zum Zwecke der Bereitstellung eines Downloadangebots kopieren darf. Die rein theoretische Möglichkeit, dass einzelne User einen solchen Stream «rippen» könnten, hat mit der Rechteeinräumung nichts zu tun. Wir gehen im Übrigen davon aus, dass auch Sie nicht der Ansicht sein werden, unsere Rechtsordnung sollte sich dem «Design der Website nach W3C-Standard» unterordnen.

19.) In ihrem Schreiben an die DJs fehlt eine rechtliche Begründung zu den einzelnen Forderungen. Wir bitten sie deshalb um eine klare und differenzierte rechtliche Begründung.

Dies ist unzutreffend. Sowohl im DJ-Vertrag als auch im Begleitschreiben wird umfassend auf die rechtliche Grundlage des Art. 36 URG hingewiesen. Dies ist auch kaum einem DJ entgangen.

Wir hoffen, dass diese Informationen zur Klärung beigetragen haben.

Mit freundlichen Grüssen
IFPI Schweiz
Dr. Peter Vosseler

Verdoppelung: Online-Musikmarkt Schweiz

Wie der Schweizer Ableger der IFPI heute mitteilte, hat sich im vergangenen Jahr der Online-Umsatz im Musikbusiness von drei auf sieben Millionen Schweizer Franken mehr als verdoppelt. Wenn das keine gute Nachricht ist für die Musik-Industrie. Aber die Mitteilung käme nicht von der IFPI, wenn da nicht auch im gleichen Atemzug gejammert würde.

Das drastische Wachstum im Online-Segment konnte nämlich laut IFPI die Verluste im herkömmlichen Geschäft bei Weitem nicht wettmachen. Es stellt sich die Frage, ob es das muss. Die Musik-Industrie hat den ganzen Online-Zug einfach verpasst. Das zeigt die Tatsache, dass sich im Online-Geschäft die Umsätze prächtig entwickeln. Wäre hätte das gedacht? Wohl jeder Internet-Benutzer, aber nicht die Musik-Branche. Und im Nachhinein jammert sie, dass sie noch nicht wieder soviel verdient, wie sie gerne würde.

Während 2005 noch über 13 Millionen CDs verkauft wurden, waren’s 2006 lediglich noch gut 11 Millionen. Und was, liebe Branche, sagt uns das? Vielleicht, dass sich das Geschäft vermehrt Richtung Internet verlagert? Vielleicht werdet ihr nie, nie mehr so viele CDs verkaufen wie früher. Tut das wirklich weh? Verkauf über Download-Shops ist viel kostengünstiger und erlaubt trotz geringerem Preis noch eine attraktive Marge.

[Quellen: InsideIT & limmattalonline]

Via SUISAfrei.ch

Urheberrecht als Hindernis für die Forschung

In der NZZ vom Freitag 20.4.2007 hat es einen lesenswerten Beitrag (leider nicht online) vom Wissenschaftler Donat Agosti zur Urheberrechtsrevision, Open Access und dem Computer als Recherchierer. Bezüglich Urheberrechtsrevision in der Schweiz äussert er sich skeptisch:

Das Ziel wissenschaftlicher Publikationen, Resultate einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen, steht jedoch im Gegensatz zum Beispiel zu jenem der Werke der Kunst oder der Unterhaltungsindustrie, wo die Deckung der Kosten zur Erstellung des Werkes überhaupt erst durch den finanziellen Gewinn der Weiterverbreitung möglich ist. In der jetzigen Debatte über Urheberrecht – in der Schweiz beispielsweise wird am 23. April die Revision des Gesetzes in der entsprechenden nationalrätlichen Kommission behandelt – wird kaum auf diesen Unterschied eingegangen. So liegt im schweizerischen Urheberrecht der gesetzliche Fokus auf dem Begriff des «Werkes», welches geschützt werden muss. Dabei geht es etwa um ein musikalisches Stück, einen Roman oder eine wissenschaftliche Publikation. Dass Letztere nur einen kleinen, sehr stark standardisierten Beitrag zum sich rasant entwickelnden Wissen darstellen, wird kaum berücksichtigt. Die vorgeschlagene Auslegung hat denn auch zur Folge, dass in der Wissenschaft die neuen technischen Möglichkeiten einer grenzenlosen wissenschaftlichen Kommunikation ohne aufwendige individuelle Abkommen nicht voll ausgeschöpft werden können. Die oft widersprüchlichen nationalen Gesetzgebungen verkomplizieren die Situation in diesem globalen Netzwerk zusätzlich.

Als weiterer kritischer Aspekt erwähnt er die agressive Verfolgung von Urheberrechtsmissbräuchen durch die Unterhaltungssindustrie, welche auch in der Wissenschaft grosse Verunsicherungen ausgelöst hat. Dies läuft den Bestrebungen des Schweizerischen Nationalfonds und anderen wissenschaftlichen Organisationen entgegen immer mehr Forschungsresultate im Open Access Prinzip verfügbar zu machen. Nach der Ansicht des Autors fehlen zudem gesetzliche Grundlagen, was den in einem Self Repository angeboten werden darf.

Sa 21.4.07: Release Party zu Ubuntu Feisty

Im Dock18 findet diesen Samstag eine Release Party zur neuen Ubuntu Version Feisty statt:

SAMSTAG 21. APRIL | 14:00 Uhr – open end
[INSTALL PARTY] UBUNTU 7.04 FEISTY FAWN

Die neue Version von Ubuntu 7.04 “Feisty Fawn” wird am 19.April vom Ubuntu SwissTeam released. Aus diesem Anlass veranstalten wir eine Release und Install Party 2 Tage nach dem offiziellen Release. Dabei wird Ubuntu unter “fachmännischer” Anleitung auf allem installiert was gefunden wird. Eigene Laptops und Computer mitnehmen! Mit Filmen, GPG Key Signing und Preisen.

Das dock18 ist in Zürich und sehr praktisch mit dem Zug (S10) erreichbar.

Handlungshilfen von Konsumentenschutz zu Tauschbörsen und Kopieren

Die Stiftung Konsumentenschutz hat eine sehr gute Handlungshilfe zum “CD-Brennen und zu Tauschbörsen” veröffentlicht:

Diese Handlungshilfe gibt Ihnen Orientierung, wie Sie von der technologischen Entwicklung optimal Gebrauch machen können – und dies legal. Gleichzeitig geben wir kursiv an, wie
sich die Rechtslage mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes bald ändern könnte.

Die Handlungshilfe kann auch schriftlich bei der Stiftung Konsumentenschutz bestellt werden.

Ein ausführlicher Kommentar zur Handlungshilfe hat irights.info geschrieben. Man muss jedoch berücksichtigen, dass die Urheberrechtsrevision noch im Parlament beraten wird und es auch noch negative Änderungen geben kann.

Podcast von Radio DRS nicht mehr unter CC Lizenz

Bis vor kurzer Zeit waren einige Podcasts von Radio DRS unter einer Creative Commons Lizenz verfügbar. Seit kurzem jedoch ist das Creative Commons Logo verschwunden. Die Podcasts sind weiterhin verfügbar, jedoch nicht mehr unter einer Creative Commons Lizenz. Ältere Sendungen können zudem nur noch im Radiokiosk bezogen werden und kosten Fr. 3.90. Das ist eigentlich sehr schade, weshalb wir bei Radio DRS nachgefragt haben und vom Radiokiosk folgende Antwort erhalten haben:

Wir haben festgestellt, dass diese CCL mit internen Richtlinien (Von Ausnahmen abgesehen sollen keine Sendungen auf Drittservern gelagert und downloadbar sein) nicht übereinstimmt und haben diese entsprechend durch eine passende Fomulierung ersetzt.

Wir sind übrigens an älteren Podcasts von Radio DRS unter Creative Commons Lizenz interessiert. Diese könnten zumindest vorübergehend auf Archive.org oder an einem anderen Ort gelagert werden. Die CC Lizenz erlaubt dies.

Tacticalsoundgarden Workshop

In Zürich findet am 12. Mai 2007 ein sehr interessanter Workshop im Rahmen des Tacticalsoundgarden Projektes statt. Beim Tacticalsoundgarden geht es um:

“TSG ist eine Open Source Software Plattform um öffentliche “sound gardens” in Städten zu kultivieren. Der TSG bezieht sich auf die Kultur des “urban community gardening” und postuliert ein partizipatorisches Umfeld, in welchem neue räumliche Praktiken für soziale Interaktion im Rahmen technologisch mediierter Umgebungen exploriert und evaluiert werden können. Dabei spricht er auf den Einfluss von mobilen audio devices wie iPods an. Das Projekt untersucht die Abstufung von Privatsphäre und Öffentlichkeit innerhalb des heutigen öffentlichen Raums. “

Eingeladen haben die Organisatoren den Initiator des Projektes Mark Shepard aus New York. Anmelden und weitere Infos zu den Workshops und dem Projekt gibt es auf der Webseite des Zürcher Tacticalsoundgardens.

Bis dann gilt es gute passende Sounds zu finden, welche dann im neu enstehenden Zürcher Sound Garden gepflanzt werden können.

Opera Calling – Arias for all!

Ein bisschen verspätet möchten auch wir auf das sehr interessante Projekt “Opera Calling” aufmerksam machen.

«Opera Calling» is an artistic intervention into the cultural system of the Zurich Opera. By means of a audio-bug placed within the auditorium of the local opera house, the outside public is given access to the performances on stage. The performances are retransmitted to the public not through broadcasting, but by telephoning each person in Zurich individually.

Die Bugs sind scheinbar noch weiterhin installiert und man kann die aufgenommen Sendungen über das Internet anhören oder hat das Glück angerufen zu werden.

Die Fabrikzeitung (Text) und auf Kunstfreiheit.ch finden sich gute Texte zum Projekt und Thema des Zugangs zur Oper.

Datenprozession: Der Bericht

Im Blog von Wildprovider findet sich nun die ganze Geschichte über die Datenprozession. Ein kurzer Auszug zum Zweck der Datenprozession:

Die Teilnehmerinnen der Datenprozession fanden sich am 31.März um 14.00 Uhr im Cabaret Voltaire ein um nach kurzer Vorbereitungszeit mit Dingen und Handlungsanweisungen ausgestattet zu sein, die Informationslandschaft als Datenträger zu erfahren. 25 Datenträgerinnen bewegen sich in Tarnkleidung möglichst unauffällig durch den urbanen Raum der Information und führen den Prozess aus, sich fortzubewegen, zu schauen, zu ermitteln, fotografieren, Bücher abholen, sich filmen lassen, zu rudern, sich zu wundern, sprechen, sich überwachen lassen und allgemein in der Gruppe zu wandern ohne sich anmerken zu lassen Teil einer Bewegung zu sein.