Urheberrechtsgespräch 2014 beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

Kurzbericht von Hartwig Thomas

Die Urheberrechtsgespräche des IGE finden einmal jährlich statt. Anwesend waren rund 50 Teilnehmer verschiedener am Urheberrecht interessierter Kreise. Diese konnten zu Themen referieren, die sie zum Urheberrecht ins Gespräch bringen wollen. Auf jedes Referat folgt eine Diskussion.

Agenda
1. Begrüssung
2. Vortrag: Dominique Diserens: Recht auf angemessene Entschädigung
3. Vortrag: Christoph Schütz: Lichtbildschutz
4. Vortrag: Peter Mosimann: Durchsetzung von Schranken im digitalen Umfeld
5. Vortrag: Hartwig Thomas: Urheberrechtsanmassung – Copyfraud
6. Varia

Zu 2. und 5. wurden schriftliche Unterlagen an die Teilnehmer verschickt.

1. Begrüssung

Felix Addor eröffnete die Sitzung und hielt fest, dass es in der Sitzung nicht um AGUR12 gehen werde. Der AGUR12-Schlussbericht ist veröffentlicht und an Bundesrätin Simonetta Sommaruga übergeben worden. Der Bundesrat hat noch nicht mitgeteilt, was mit dem Bericht geschehen wird. Die Interpellation Gutzwiller fordert den Bundesrat auf, seine Beurteilung des Berichts und die nächsten Schritte bekanntzugeben. Der Bundesrat wird die Interpellation im Nationalrat am 02.06.2014 beantworten.

Ausserdem ist die parlamentarische Initiative „Schluss mit der ungerechten Abgabe auf leeren Datenträgern“ in der WAK-NR zwar abgelehnt worden, dafür eine Kommissionsmotion (wusste nicht, dass es so was gibt – man lernt nie aus!) lanciert worden, die den Bundesrat beauftragt, Alternativen zur aktuellen Abgabe auf leeren Datenträgern zu unterbreiten.

Schliesslich erwähnt Felix Addor drei EuGH-Urteile
27.03.14: Zugangssperren können mit den Grundrechten vereinbar sein.
08.04.14: Vorratsdatenspeicherung kann mit Privatsphärenschutz kollidieren.
10.04.14: Download aus illegaler Quelle ist illegal [muss aber nicht unbedingt verfolgt werden HT].

Generell ist zu bemerken, dass das Geistige Eigentum die Politik bewegt und eine Flut von Eingaben vom IGE bearbeitet werden muss.

2. Vortrag: Dominique Diserens: Recht auf angemessene Entschädigung
Frau Diserens fordert ein Urhebervertragsrecht und ein im Gesetz verankertes Recht auf angemessene Entschädigung. URG Art 16a würde dann neu lauten:

1. Jedes Nutzungsrecht kann vom Urheber oder seinen Erben nur gegen eine angemessene Vergütung übertragen werden. Dieser Anspruch auf Vergütung ist nicht abtretbar und unverzichtbar.

2. Steht die vertragliche Vergütung in einem Missverhältnis zur Intensität der Nutzung, haben der Urheber oder dessen Erben Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Dieser Vorschlag war schon in der AGUR12 eingebracht worden, wo er keine Mehrheit fand.

Meine Frage, ob damit CC-Lizenzen verboten würden, wurde etwas spitzfindig damit beantwortet, dass man mit CC-Lizenzen keine Nutzungsrechte abtrete.
Der Vorschlag ist ein massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit, der auch die Meinungsfreiheit streifen dürfte.

3. Vortrag: Christoph Schütz: Lichtbildschutz
Christoph Schütz und seine USPP stören sich an der Unterscheidung zwischen geschützten Foto-“Werken“ und Fotos ohne Urheberrechtsschutz – insbesondere die wenigen Urteile zu dieser Frage wenig überzeugend sind. Er möchte, dass alle Fotos einem „verwandten Schutzrecht“ unterstellt werden.
Das sei in vielen Ländern Europas heute die Norm.

In der Diskussion habe ich gelernt, warum man die „verwandten Schutzrechte“ des Schweizer URG nicht als „Leistungsschutz“ bezeichnen sollte. Richtiger wäre „Interpretenschutz“. Es geht nicht um das Erbringen einer Leistung – das tut jeder ehrlich arbeitende Mensch, ohne vom Urheberrecht geschützt zu werden – sondern um die Interpretation – etwa des Drehbuchs durch Regisseur und Schauspieler, oder der Komposition durch Musiker. Die Interpreten erbringen offenbar auch eine kreative Leistung, wenn auch anscheinend etwas minderer Art, wie man am Schutzfristenvergleich zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ablesen kann. Darum werden sie im Urheberrecht geschützt. Für einen „Leistungsschutz für Zeitungsverleger“, wie er 2009 vom SP-Präsident Hans-Jürg Fehr im Postulat „Pressevielfalt sichern“ gefordert wurde, ist im URG kein Platz.

4. Vortrag: Peter Mosimann: Durchsetzung von Schranken im digitalen Umfeld
In diesem interessanten Vortrag werden zwei Fehlentwicklungen des Urheberrechts vorgestellt und ein Vorschlag zu deren Behebung präsentiert, der offenbar in der AGUR12 auch keine Mehrheit fand.
Im ersten Teil ging es um explodierende Kosten für das Kopieren wissenschaftlicher Artikel durch Bibliotheken. Im zweiten Teil ging es um Mehrfachbelastungen durch die Kollektivverwertung bei Streaming am Beispiel von spotify. Im von Mosimann zitierten, abgeschmetterten AGUR12-Vorschlag des DUN zu einem neuen Artikel 28bis des URG wird das „Fehlen einer Aufsicht über das Verwertungs- und Vergütungssystem“ bemängelt.

Die für mich schockierendste Graphik dokumentierte die Kosten der Schweizer Universitätsbibliotheken für wissenschaftliche Artikel. Diese nahm in den letzten Jahren laufend zu und stieg 2011, im letzten Jahr der Statistik, um 100% auf das Doppelte des Vorjahrs an (von ca. 6 Mio CHF 2010 auf ca. 12 Mio CHF 2011 ) an.

5. Vortrag: Hartwig Thomas: Urheberrechtsanmassung – Copyfraud
Ich habe die massive Zunahme von Copyfraud an verschiedenen Beispielen dargestellt:

  • UEFA zensiert Dokumentation der Greenpeace-Aktion im Basler Stadion auf YouTube am Tag nach der Aktion unter Berufung auf Urheberrechte, obwohl „News“ gemeinfrei sind.
  • Der Diogenes-Verlag behauptet standfest – auch nach Anfragen – , dass das Urheberrecht an Kafkas Texten bei ihm liege, obwohl diese Texte gemeinfrei sind, weil Kafka 1924 gestorben ist.
  • Eine obskure amerikanische Firma beansprucht Urheberrecht am Hintergrundsrauschen eines privaten Videos, der den Überflug eines AKW beinhaltet, unter dem Titel „Nuclear Sound“.
  • Das Landesmuseum hat ein Plakat „Marie Curie im Labor“ zur Ausstellung 1900-1914 mit einer Fotografie publiziert, die mit dem Vermerk „1905, Fotograf unbekannt, © Bettmann/Corbis“. Der Vermerk bezieht sich eindeutig auf die Fotografie und nicht auf das gestaltete Plakte. Die Fotografie ist schon längst gemeinfrei.

Fazit
Copyfraud ist eine unrechtmässige private Aneignung geistigen Allgemeinguts.
Die Proliferation von Copyfraud mindert den Respekt vor berechtigten Urheberrechtsansprüchen.
Copyfraud kann praktisch nicht sanktioniert werden. Nur Ignorieren mutmasslich falscher Urheberrechtsanmassungen hilft.
Copyfraud wird von strengem Urheberrechtsschutz gefördert. Wer sich im Zweifelsfall ein unberechtigtes Urheberrecht anmasst, muss nicht mit denselben Sanktionen rechnen, wie jemand, der ein berechtigtes Urheberrecht verletzt.
Beim von der AGUR12 vorgeschlagenen Notice-Takedown-Verfahren ist darauf zu achten, dass es den Copyfraud nicht fördert.
Alle Massnahmen zum Schutz privaten geistigen Eigentums sollten auch zum Schutz des öffentlichen geistigen Eigentums eingesetzt werden.

In der Diskussion wird festgestellt, dass es sich um ein relativ unbekanntes Thema handelt. Es gibt nur ein Buch, das sich mit Copyfraud beschäftigt. Eigentlich sei der Missbrauch und die Anmassung in anderen Bereichen des geistigen Eigentums (Marken, Patenten, …) noch viel schlimmer. BioPiracy wird erwähnt. Das Abmahnwesen in Deutschland, das eine Folge der Kriminalisierung des „illegalen“ Downloads ist, lebt zu einem beträchtlichen Teil von ungerechtfertigten Urheberrechtsanmassungen. Dass man Urheberrechtsanmassungen bekämpfen müsse, wird nicht bestritten.

6. Varia
Unter Varia wurde gefragt, worum es bei der im Bericht des IGE erwähnten teilweise gutheissenen Beschwerde gegen eine Verwertungsgesellschaft ging. Die Antwort: Es handelte sich um ungenügende bis unrichtige Information der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft bezüglich einer Tarifanmeldung.

Vorschläge zu Themen für das Urheberrechtsgespräch im April 2015 sollten bis Januar 2015 eingereicht werden.

Apéro
Nach der Sitzung habe ich im lockeren Gespräch mit Felix Addor erfahren, dass nächste Woche eine wichtige Patentrechtseinschränkung im Nationalrat unter dem Titel „Behandlungsfreiheit für Ärzte“ behandelt wird.

1. Mai 2014 Hartwig Thomas

Creative Commons und Verwertungs- gesellschaften in der Schweiz – Überblick zum aktuellen Status

Im Frühjahr 2013 haben wir die einzelnen Schweizer Verwertungsgesellschaften gebeten offiziell Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist für ihre Mitglieder Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Frage der Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft mit der Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist für Urheber und Urheberinnen von Interesse. Verwertungsgesellschaften können als einzige Geld für kollektive Nutzungen einziehen, um sie ihren Mitgliedern auszuzahlen. Sie sind also, auch wenn für viele Künstler eher geringe, Einnahmequelle. Creative Commons Lizenzen ermöglichen es Urheber und UrheberInnen Werke mit anderen einfach zu teilen, von anderen zu nutzen und die Regeln der Nutzung (bspw. kommerziell oder nicht) festzulegen.

Wie sieht es also aus mit der Vereinbarkeit in der Schweiz? Aktuell ziemlich durchzogen. Bei der grössten Schweizer Verwertungsgesellschaft SUISA ist es nicht möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Ebenfalls ist dies der Fall bei SWISSPERFORM, zuständig für Leistungsschutzrechte bspw. von Darbietungen. Besser ist die Situation bei den anderen Verwertungsgesellschaften. Bei ProLitteris zuständig für Literatur und SUISSIMAGE für u.a. Filme ist es möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Tabelle gibt einen Ueberblick.

SUISSIMAGE

SUISA

ProLitteris

SWISSPERFORM

Auftrag

audiovisuelle Werke (z.B. Film)

Musik

Literatur & bildende Kunst

Leistungsschutzrechte

Mitglieder können CC Nutzen

Ja

Nein

Ja

Nein

Falls Ja, welche?

Alle Varianten

Abzuklären

Falls Nein, Warum?

Schutz vor Erpressung (kostenlos anzubieten)

Verwaltungskosten für Zusatzaufwand

Geplant (Stand Sommer 13)

Nein bis offen

Nein, keine Nachfrage

Die Detailantworten geben den genauen Wortlaut inklusive den Begründungen wieder. Zudem haben wir noch Zusatzfragen passend zu den jeweiligen Werkarten gestellt, welche von den Verwertungsgesellschaften kollektiv verwertet werden.
Zu den Antworten von:

In der EU kommt aktuell Bewegung in die Frage. So ist vorgesehen, dass Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Möglichkeit geben müssen Werke unter der Bedingung der nicht-kommerziellen Nutzung anderen zur Verfügung zu stellen. Einzelne Creative Commons Lizenzen wären da eine Option.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Die Ausgabe 297 der Fabrikzeitung der Roten Fabrik behandelt das Thema Netzpolitik. Der Beitrag von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist passend zur aktuellen durch AGUR12 ausgelösten Debatte ums Urheberrecht in der Schweiz. Die ganze Fabrikausgabe ist online verfügbar.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Von Prof. Dr. Thomas Hoeren
Der Information Overload

Die Platten sind voll, der Rechner brummt. Man sitzt zuhause mit Terabyte an Fotos, Musik und Filmen. Zunächst stellt sich die Frage, was dieser Information Overload soll. Sind all die Daten, die man sich nur selten einmal wieder anschaut oder anhört, Ausdruck eines digitalen Messie-Syndroms? Geht es hier um das Haben als Akt? Junge Menschen lehnen jedenfalls diese Sammelwut ab und greifen mehr zum Access, zu Youtube, Spotify und anderen Streamingdiensten. Damit wird das Problem der Interpiraterie reduziert. Klagte früher die Content-Industrie über und gegen die P2P-Generation, sind solche Dienste heute oft bedeutungslos. Die Umsatzzahlen etwa der Musikbranche steigen wieder – und doch regt sich neuer Unmut. Mittels Spotify läßt sich nicht viel Geld machen; bei Musikverlegern und Kreativen kommen meist nur wenige Franken selbst bei vielgehörter Musik an. Und wieder geht das Geschrei los: Gefordert wird ein weltweites Verbot ungenehmigter Streamingdienste. Gedroht wird auch den Nutzern solcher Diensten: Sie würden mit dem Anhören von Musik urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vornehmen. Insofern sei die Nutzung illegaler Access-Dienste auch für deren Nutzer verboten und werde künftig massiv geahndet.

Das Problem: The Sixties

Das Problem: Das Urheberrecht der meisten europäischen Staaten stammt aus den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Es ist die Welt des Radios, der ersten Videorecorder, der klobigen Röhrenfernseher. Internetdienste durchbrechen die alten Medienkategorien. Wenn man online Fernsehinhalte auf einer großen externen Festplatte speichern kann, ist das ein Videorecorder oder etwas ganz anders? Wenn jemand alle Radioinhalte im Netz nach bestimmten Musiktiteln scannen kann, ist das individuell gestaltetes Radio oder etwas ganz anderes?

Die Schrankenregelungen zugunsten des Konsumenten etwa im Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) machen deutlich, dass die gängige Technik der Schrankenbestimmung in sich fragwürdig geworden ist. Gesetzliche Schranken sind statisch. Sie fixieren einen historischen Moment in einem Gesetzgebungsverfahren, in dem bestimmte gesellschaftliche Gruppierungen mehr oder weniger mit ihrem Wunsch nach einem Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken berücksichtigt werden. Der einmal erzielte Kompromiss wird gesetzlich für alle Zeiten fixiert. Die Regelungen zu den Rechten der Verbraucher im Schweizer URG sind folglich Ausdruck einer statischen, wertkonservativen Gesellschaft, wie sie bis in die sechziger Jahre hinein in Europa bestand. Gesellschaftliche Konflikte im Kampf um den Zugang zu Informationen werden in einer solchen Gesellschaft durch eine einmalige Entscheidung für alle Zeit gelöst. Die sehr detaillierten Schrankenregeln symbolisieren insoweit den Konsens der sechziger Jahre über die Wertigkeit einzelner gesellschaftlicher Interessen. Die Vorschriften wurden im Laufe der Jahre nur wenig verändert. Neue Technologien – wie Software – wurden auf europäischen Druck hin in das URG aufgenommen. Für diese Fremdkörper schuf man aber separate Schrankenbestimmungen. Eine grundlegendere Diskussion über eine Reform wurde nicht angedacht. Dazu kam eine herrschende Lehre, die im Urheberrecht bedingt durch persönliche Konstellationen fast durchweg verwerterfreundlich gesonnen war. Diese verbot jedwede erweiternde Auslegung, jede analoge Anwendung, jede teleologische Betrachtung der Schranken. Damit näherte sich die Urheberrechtsdoktrin dem Stil eines Pius X., der die Anwendung aller «modernen» Auslegungsmethoden beim Codex Iuris Canonici 1917 verbot – und sich damit gleichzeitig in der rechtstheoretischen Welt ein Denkmal als antimodernistischer Don Quichotte gesetzt hat. Die Rechtsprechung zum Urheberrecht hat sich jedenfalls nie an das Dogma der engen Auslegung gehalten. Auch wenn sich in einzelnen Urteilen Lippenbekenntnisse zu diesem Grundsatz finden, haben die Gerichte die Schranken bei Bedarf erweitert und ergänzt.

Die Privatkopierfreiheit: Aporien

Und weiter: Das Urheberrecht ist im Zeitalter des Web 2.0 un-gerecht geworden. Früher konnte man privates Kopieren auf einem Tonbandgerät oder Videorecorder noch durch Geräteabgaben kompensieren. Wer kopieren will, bezahlte dafür – im Preis seines Kopiergerätes steckte eine Pauschale für das Kopieren, die über die Verwertungsgesellschaften einkassiert und an die Kreativen ausgeschüttet wurde. Aber was ist mit PCs? Sind das Kopiergeräte? Viele nutzen PCs nur für dienstliche Zwecke und haben auf den Festplatten nie einen Song aus Youtube abgespeichert. Aber in vielen Ländern zahlen auch solche Nutzer die Geräteabgabe. Der Europäische Gerichtshof hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, künftig bei der Berechnung der Geräteabgabe mehr zwischen privat gebrauchten und dienstlich im Einsatz befindlichen Endgeräten zu unterscheiden. Doch wie soll das gehen? Digitale Inhalte sind von ihrer Natur her nicht als «dienstlich» oder «privat» zu erkennen. Und abseits von Spielekonsolen oder DVD-Playern sieht man einem PC oder einem iPad nicht an, wo und wie sie «typischerweise» zum Einsatz kommen.

Und: Heutige DVDs sind meist mit Kopierschutzmechanismen ausgestattet. CSS verhindert das Brennen von DVDs zu privaten Zwecken – und das sehr effektiv (wenn man AnyDVD nicht kennt). Wieso bezahlt der private User also eigentlich eine Pauschalabgabe für das private Kopieren (enthalten im Preis seines DVD-Brenners)? Umgeht der User den Kopierschutz, soll das rechtswidrig, wenn nicht gar strafbar sein. Bedauerlicherweise hat die EU-Kommission das Problem zwar erkannt, es in der dafür vorgesehenen EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aber nicht gelöst. Die EU-Mitgliedsstaaten haben es daher weitestgehend dabei belassen, die Umgehung technischer Sperren selbst bei Berufung auf die Freiheit des Eigengebrauchs zu untersagen. Und so wird gesperrt, was das Zeug hält – und für eine Privatkopierfreiheit kassiert, die es in dieser Form gar nicht mehr gibt.

Noch schlimmer: Streamingdienste sind weltweit über das Web verfügbar. Der Zugriff auf entsprechende Server in China oder der Ukraine erfolgt in Sekundenschnelle und meist kostenlos. Das Internet sorgt für eine enorme Deterritorialisierung des Content; es entstehen Vollstreckungsoasen. Dieser Trend ist nicht umkehrbar. Und er wird von der Geiz-ist geil-Generation gerne angenommen, sind die Inhalte eben auch kostenlos verfügbar.

Und die Lobbyisten?

Die Misere wird noch durch die Ignoranz vieler Lobbyisten der Musik- und Filmindustrie verschärft. Die Contentindustrie hat die Zeichen der Zeit verkannt. Sie setzt immer noch auf veraltete Geschäftsmodelle und hat bis heute kein einziges Web-Geschäftsmodell etablieren können. Sie sanktioniert Piraterie selbst in kleinsten Fällen von P2P-Downloads durch Private und vergrault damit ihre eigene potentielle Kundschaft. Erziehung erfolgt nicht durch Aufklärung über den Wert von Kreativität in den Schulen und Hochschulen, sondern durch Abstrafung in einem solchen Ausmass, dass der deutsche Gesetzgeber ein eigenes Gesetz zum Schutz gegen «unseriöse Geschäftspraktiken» von Abmahnkanzleien verabschieden mußte.

Allerdings hat sich auch die Lobbyistenszene im Zeitalter des Web 2.0 verändert. Bislang konnte man sich auf den «implied consent» der klassischen Urheberrechtskreise verlassen, die einander über Jahrzehnte hinweg kannten, sich in den stets gleichen Zirkeln trafen und rechtspolitische Entscheidungen vorab im kleinen Kreis der «Familie» trafen. Dieser «closed shop» hat seine identitätsstiftende Wirkung ab Beginn der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts verloren. Dies hing vor allem damit zusammen, daß zunehmend Werke über das Urheberrecht geschützt wurden, die nicht dem Kreis der schönen Künste zuzuordnen waren. In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die Grenzen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder Musikproduzenten.

Und was macht die Netcommunity? Wenig – sie möselt, bloggt und twittert. Alternative Gegenkonzepte fehlen. Anders als in den USA gibt es in Europa keine wohlorganisierten Vereinigungen von Internetnutzern. In der Schweiz hat man im Rahmen der Reformdiskussionen rund um Agur12 die Konsumentenschutzverbände eingeladen und in die Diskussion eingebunden. Doch den Konsumentenschützern fehlt das innere Gespür dafür, daß die urheberrechtliche Freiheit des Eigengebrauchs auch zum Schutz der VerbraucherInnen und ihrer Informationsfreiheit eingeführt wurde. Offensichtlich geht es den Verbraucherverbänden immer noch mehr um die Warenwelt des 19. Jahrhunderts, um den besten Kühlschrank und den schlechtesten Toaster, als um die digitale Welt des 21. Jahrhunderts.

Ideen für die Zukunft

Und nun? Was sollen wir tun? Meines Erachtens müssen wir die derzeitige Schrankenregelung etwa zugunsten der Freiheit des Konsumenten neu strukturieren. Zum einen sind die Schranken insgesamt in rechtsvergleichender Perspektive harmonisierungsbedürftig. Es kann einfach nicht richtig sein, daß z.B. die Nutzung digitaler Rundfunkarchive in einigen Ländern frei, in anderen wiederum nur gegen Vergütung oder sogar nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig ist. Gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist eine transnationale Angleichung der Schranken geboten.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob nicht eine neue Schrankensystematik an die Stelle enumerativer «Ausnahme»-Kataloge treten soll. Was benötigt wird, ist eine Megaschranke, die dynamisch genug ist, um auch künftige technische oder wirtschaftliche Entwicklungen aufzufangen. Die USA behilft sich hier mit der Schranke des «fair use»: «Fair use» wird danach bestimmt, welchem Zweck die Nutzung dient (insbesondere ob sie kommerzieller Natur ist oder nicht), welcher Art das geschützte Werk ist, wieviel von dem geschützten Werk genutzt wird und welche ökonomischen Wirkungen die Nutzung zur Folge hat. Die Formulierung ist dynamisch und offen für eine einzelfallbezogene Entscheidung durch die Justiz, die insofern unabhängig die Interessen aller Betroffenen gegeneinander abwägen kann – so dass im urheberrechtlichen Dreieck von Kreativen, Verwertern und Nutzern wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden kann.

Thomas Hoeren ist deutscher Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Medien- und Informationsrecht. Von 1996 bis Ende 2011 war er Richter am OLG Düsseldorf, seit 1997 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Universität in Münster. 

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

SUISA Mitgliedschaft nicht mit Creative Commons Nutzung vereinbar

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von SUISA. SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Vielen Dank für die Antwort an die SUISA!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISA und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist nicht möglich. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Nein. Der Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA hält fest, dass der Urheber alle seine Werke anmelden muss, bzw. die von der SUISA wahrzunehmenden Rechte an allen seinen (auch zukünftigen) Werken abtritt.

Die SUISA wird vertraglich verpflichtet, die ihr im Vertrag eingeräumten Rechte an allen Werken des Urhebers wahrzunehmen. Eine andere Handhabung, eine «à la carte-Wahrnehmung», hätte folgende Konsequenzen: Obwohl der Urheber einzelne seiner Werke ausnimmt, entstehen der SUISA diesbezüglich Verwaltungskosten; beispielsweise durch das Heraussuchen dieser Werke aus den Sendemeldungen der SRG. Da mit den Werken kein Umsatz erzielt wird, würden die entsprechenden Kosten zulasten jener Urheber gehen, die keine CC-Lizenz vergeben. Dies wäre unsozial!

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

Ja und Nein. Dagegen sprechen verschiedene Punkte. Zum einen kann auf das Argument der unsozialen Verteilung der Kostentragung in Antwort 1 verwiesen werden. Zum anderen ist es der SUISA ein grosses Anliegen ihre Mitglieder vor Ausbeutung zu schützen. Durch die Möglichkeit als SUISA-Mitglied einzelne Werke mittels einer CC-Lizenz nutzbar zu machen, wird der Urheber bzw. Verlag erpressbar. Aus dem gleichen Grunde ist es allgemein für SUISA-Mitglieder nicht möglich einzelne Werke selbstständig (unter individuell zu verhandelnden Konditionen) zu lizenzieren. In beiden Fällen könnten junge, aufstrebende Urheber, welche erst den Einstieg in den Markt suchen und sich Exposition wünschen, mangels Verhandlungsmacht gezwungen werden ihr Werk unentgeltlich benutzen zu lassen. Dass dies in der Praxis ein Problem ist, zeigt sich z.B. bei den Regisseuren, welche de facto gezwungen sind unentgeltlich und unter Verzicht auf ihre Urheberrechte zu arbeiten, bis sie sich ein Renommee erarbeitet haben.

Dafür spricht, dass es gerade im Onlinebereich durchaus vorstellbar wäre, CC Lizenzen zu nicht kommerziellen Zwecken zuzulassen. Hier ergibt sich aber das Problem der Starrheit der CC Lizenzen, welche keine Beschränkung auf online zulassen.

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commercial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Nein. Wie bereits erwähnt, muss der Urheber gemäss Wahrnehmungsvertrag alle Werke der SUISA melden. Es steht ihm zwar offen, einzelne Rechte vom Vertrag auszunehmen, doch gelten solche Ausnahmen sodann für alle seine Werke. Zu beachten ist ausserdem, dass die von CC vorgesehene Unterteilung in commercial und non-commercial aus dem anglo-amerikanischen Recht stammt und mit dem kontinentaleuropäischen Recht nicht kompatibel ist. Dieses nimmt eine Unterteilung in öffentliche und private Nutzungen vor.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

Ja. Mit dem Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der SUISA zwar auch die Rechte an den früher geschriebenen Werken ein. Hat er Rechte an diesen Werken aber bereits einem Dritten eingeräumt (z.B. mit einer CC-Lizenz), so werden diese nicht vom Vertrag mit der SUISA erfasst. Solche früheren Rechtsübertragungen müssen bei Vertragsunterzeichnung der SUISA allerdings mitgeteilt werden.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Falls Sie Suisa-Mitglied sind, ist dies nur nach einem Austritt möglich. Kündet ein Urheber den Wahrnehmungsvertrag, so nimmt er sämtliche Rechte wieder selbst wahr. Es steht ihm sodann frei, seine Werke unter einer CC-Lizenz zu verbreiten. Zu beachten ist folgendes: Veröffentlicht er die Werke unter einer «non-commercial»-Lizenz dürfte es ihm dennoch verwehrt bleiben, für kommerzielle Nutzungen Urheberrechtsentschädigungen zu verlangen; so wird beispielsweise kein Radiosender, der die Werke des Urhebers spielt, bereit sein, mit diesem einen Vertrag über die Werknutzung abzuschliessen.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages mit der SUISA. Bei der Bearbeitung eines Werkes, z.B. dem auszugsweisen Wiedergeben oder der Änderung, sind aber genau diese Persönlichkeitsrechte betroffen. Der Urheber kann folglich selber über diese Rechte verfügen und könnte auch die Einwilligung in die Bearbeitung durch eine CC-Lizenz pauschal oder für einzelne Werke erteilen. Leider gibt es keine CC-Lizenz, welche sich auf diese Erlaubnis beschränkt. Alle CC-Lizenzen sehen auch die Folgenutzungen des Werks zweiter Hand als in der Erlaubnis enthalten an. Nähere Erläuterungen würden wohl zu weit führen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass eine CC-Lizenz, welche die Bearbeitung erlaubt, mit der Mitgliedschaft bei der SUISA vereinbar wäre, es diese Lizenz aber nicht gibt.

7.1 Die Webseite http://www.featurin.gs/ bietet die Möglichkeit Neue Werke basierend auf bestehenden Werken in der Schweiz bekannten Künstlern zu erstellen. Die Werke wiederum können unter eine CC Lizenz gestellt werden. Einige der Künstler sind dabei auch Mitglied der SUISA. Wie funktioniert das?

Siehe Antwort 7. Das funktioniert eigentlich gar nicht, da es keine entsprechende CC-Lizenz gibt. Weder können unsere Mitglieder über die eingeräumten Rechte verfügen, noch dürften die so entstandenen Werke zweiter Hand unter einer CC-Lizenz verwendet werden.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

Die SUISA verwertet sowohl die nicht-digitalen Nutzungsrechte als auch die Online-Rechte kollektiv.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

Ja. Gemäss unserem Wahrnehmungsvertrag Ziffer C. lit. c. kann der Urheber bestimmte Gruppen von Urheberrechten (die Gruppen können nicht geändert werden) von der Abtretung an die SUISA ausnehmen. Das bedeutet, dass die ausgenommenen Rechte weder in der Schweiz noch im Ausland von bzw. im Auftrag der SUISA wahrgenommen werden, also der Urheber dafür keine Entschädigungen von der SUISA erhält. Der Urheber muss sich selbst um die Geltendmachung dieser Rechte kümmern oder kann die Wahrnehmung einer anderen Gesellschaft anvertrauen. Eine dieser Rechtekategorien ist das «Online-Recht».

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugutekommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

Diese Frage kann zweifach beantwortet werden:

1. Entgegen Ihrer Auffassung, wird dies vom Gesetz nirgends vorgesehen. Im Gegenteil, das Gesetz sieht in Art. 13 Abs. 3, 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 35 Abs. 3 URG sogar ausdrücklich vor, dass diese Entschädigungen nur über zugelassene Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Der Begriff «geltend machen» impliziert dabei, dass der Urheber aktive werden und eine Mitgliedschaft beantragen muss.

2. Die SUISA ist eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR. Sie vertritt somit nur Ihre Mitglieder. Wer seine Werke kommerziell nutzen will, kann von den Dienstleistungen der SUISA profitieren, wer dies nicht will, ist frei, seine Werke selber wahrzunehmen. Mit andern Worten alle Lizenzeinnahmen, welche die SUISA tätigt, werden für Ihre Mitglieder eingenommen. Wer also Einnahmen aus solchen Pauschalvergütungen erwartet und wünscht, kann bei der SUISA Mitglied werden und sämtliche anderen Nutzungsarten von der Verwertung ausnehmen.

Medienkulturgespräch – Offene Werke & Open Hardware

Seit Anfang Jahr erscheint ein monatlicher Beitrag in der Fabrikzeitung der Roten Fabrik mit dem Titel “Medienkulturgespräch”. Das Dock18 liefert dabei die Beiträge. Die Beiträge sind neu auch online verfügbar. Es folgt eine Zusammenstellung einiger Beiträge, welche auch Themen der Digitalen Allmend betreffen:

Offene Werke

Die meisten Schweizer Filme werden mit öffentlichen Geldern oder über Stiftungen gefördert und finanziert. Im Jahr 2013 gab der Bund rund 20 Mio Franken für Produktionen aus – im Vergleich: Terminator 3 kostete 180 Mio Franken. In der Wissenschaft setzte sich der Grundsatz durch, dass von öffentlichen Institutionen geförderte Wissenschaft auch öffentlich zugänglich sein sollte. Die Frage, ob dieser «Open Access» nicht ebenso für öffentlich geförderte Kultur gelten soll, drängt sich auf. In diesem Medienkulturgespräch wird diesbezüglich ein Vorschlag zur Diskussion gestellt, der bereits in Linz umgesetzt wurde.

Mit einem Inputbeitrag von Leonhard Dobusch (u.a. Netzpolitik) und Repliken von Hans Läubli (Suisseculture), Matthias Stürmer (Parl. Gruppe Digitale Nachhaltigkeit), Dominik Landwehr (Migros Kulturprozent), Poto Wegner (Swissperform).
Leonhard Dobusch ist am 21.6.2013 in Zürich im Dock18 und stellt die Kampagne Recht auf Remix vor.

Der Beitrag ist im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.
Open Hardware

von Peter Troxler: Während High-Tech Hersteller versuchen, ihre Hochglanz-Produkte hermetisch zu verschliessen und gegen jegliche «unautorisierte»
Modifikation und Reparatur zu versperren, kommt eine immer prominenter werdende Bewegung auf, die genau das Gegenteil anstrebt: «If you can’t open it, you don’t own it» ist die Devise von Open Hardware. Diese verspricht nicht nur hip zu sein, sondern vielmehr Technologie fundamental zu innovieren.

Der Beitrag von Peter Troxler im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.

Weitere…
Im letzten Jahr hatten wir einen ersten Beitrag mit dem Titel “>”Musik wie Wasser”.Mit einem Inputbeitrag von Gerd Leonhard (The Future Agency) zur Musikflatrate und Repliken von Poto Wegner (Swissperform), Hartwig Thomas (Digitale Allmend), Tim Renner (Motor.de).

ProLitteris Mitgliedschaft und Nutzung von Creative Commons Lizenz für einzelne Werke möglich

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von ProLitteris. ProLitteri ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst. Vielen Dank für die Antwort an ProLitteris!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei ProLitteris und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen klappt. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Ja, im Bereich derjenigen Ausschliesslichkeitsrechte, die von den Mitgliedern an uns abgetreten werden. Generell aber ist es uns egal, unter welche Lizenzen die Mitglieder die betreffenden Werke stellen, da sie in der Regel einfach deklarieren müssen, an welchen Werken sie die entsprechenden Rechte nicht der ProLitteris übertragen wollen. Das gilt im Bereich der digitalen Nutzungen aber nur für Werke der bildenden Kunst und an Kunstfotografien. Bei Vergütungsansprüchen, die zwingend über die ProLitteris wahrgenommen werden müssen, sind solche Ausnahmen betreffend einzelner Werke von Gesetzes wegen nicht möglich.

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

Damit sind wohl die Bedingungen der CC-Lizenzen gemeint. Auf solche detaillierten Ausnahmen/Unterscheidungen können wir nicht eingehen.

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

Was genau meinen Sie mit dieser Frage?

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc:non-commericial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Wie schon unter 2. erwähnt: Es ist nicht vorgesehen, in den Mitgliedschaftsverträgen der ProLitteris auf die einzelnen Besonderheiten von CC-Lizenzen Rücksicht zu nehmen bzw. diese zu übernehmen. Wenn ein Mitglied uns im Bereich der digitalen Nutzungen die Rechte abtritt, dann sind damit grundsätzlich alle Arten von On Demand-Rechten gemeint.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

Ja, aber im Bereich der Ausschliesslichkeitsrechte nicht mehr für diese Werke. Allenfalls noch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Diese Frage ist uns nicht vollständig klar. Das hängt u.E. von den Bedingungen der CC-Lizenzen ab.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen)  anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?

Siehe oben unter 6. – immer vorausgesetzt, der betreffende Urheber ist mit einer derartigen Nutzung überhaupt einverstanden.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

Wie gesagt: Im Bereich der bildenden Kunst und der Kunstfotografie – ja. Für Texte je nach Aufträgen der einzelnen Berechtigten.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

Was genau meinen Sie damit? Wenn unsere Mitglieder uns die entsprechenden Rechte abgetreten haben, können schon aus grundsätzlichen juristischen Ueberlegungen die nämlichen Rechte nicht auch noch an weitere Institutionen übertragen werden.

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugute kommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

Dazu sind wir daran, das Verteilungsreglement zu ergänzen. Allerdings ist vorgesehen, die Vergütungsansprüche nur bei entgeltlichen Publikationen auszuschütten – wie es bereits im analogen Nutzungsbereich Gültigkeit hat.

Creative Commons und Mitgliedschaft SUISSIMAGE ist kein Problem

Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Wir haben bei den Verwertungsgesellschaften nachgefragt und haben eine erste Antwort von SUISSIMAGE erhalten. Vielen Dank!

Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist kein Problem. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

Ich habe die Antworten unten unter Bezug auf die Nummer der Frage aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass sich unsere Antworten einzig auf SUISSIMAGE und die von ihr verwalteten audiovisuellen Werke Gültigkeit haben.

Weiter gilt es vorauszuschicken, dass SUISSIMAGE – etwa im Gegensatz zur Musik – nur in Teilbereichen der Lizenzierung tätig ist, nämlich überall dort, wo das Schweizer Recht obligatorisch die Kollektivverwertung vorschreibt (Weitersenden, Sendeempfang, Privatkopie, schulisch/betriebliche Nutzung, Vermieten und Archivnutzungen). Darüber hinaus nehmen wir im Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung für unsere Mitglieder auch noch die Senderechtsentschädigungen für das Senden in Schweizerprogrammen sowie die Entschädigungen für VoD wahr. In allen andern Bereichen, insbesondere auch im Falle der Vorführung, erfolgt die Lizenzierung durch die Berechtigten selbst aufgrund von individuellen Verträgen.

Vorauszuschicken gilt es weiter, dass man nie Werke lizenziert, sondern bestimmte Nutzungen eines Werkes.

Soviel vorab. Nun aber zu Ihren konkreten Fragen:

1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

1) Ja, kein Problem.

2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur
einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

2) Ja, alle Varianten.

3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in
Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

3) Siehe 2.

4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

4) Getrennte Lizenzierung nach kommerziell/nicht-kommerziell sind im Filmbereich bezüglich der Vorführrechte üblich. Im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung ist diese Unterscheidung nicht vorgesehen, doch handelt es sich hier ohnehin praktisch ausschliesslich um kommerzielle Nutzungen und für Schulen sieht das Gesetz selbst eine Vergünstigung vor (Art. 60 Abs. 3 URG).

Die Abgrenzung kommerziell/nichtkommerziell ist allerdings unscharf und heikel, denn nicht alles was nach nicht-kommerziell aussieht ist es auch. So gelten etwa Gratisangebote wie Zattoo und Wilma für uns als kommerziell, denn sie finanzieren sich durch Werbung statt durch Abonnementsgebühren. (Im übrigen sind auch Ihre Begriffe verwirklich, denn auch kommerzielle Angebote richten sich an die Öffentlichkeit.

5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

5) Ja, kein Problem.

6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

6) Ja, kein Problem, denn die CC-Lizenzen sehen ja vor, dass die Rechte, für welche das Gesetz die obligatorische Kollektivverwertung vorschreibt, davon unberührt bleiben, so dass sich im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung nichts ändert. Im Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung würde das Mitglied, für ein Werk das es nicht anmeldet, im Falle der Sendung seines Werkes durch uns nicht mehr entschädigt.

7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze,Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur
Verfügung stellen. Kann ich das?

7) Ja, kein Problem, denn das ist im audiovisuellen Bereich ohnehin Individualverwertung und SUISSIMAGE lizenziert keine derartigen Nutzungen.

8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

8 ) Im audiovisuellen Bereich ist heute alles digital und die meisten Nutzungen sind – zumindest teilweise – auch internetbasiert.

9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

9) Unklare Frage: was sind Online-/Offlinerechte? Das sind keine rechtliche Begriffe und eine solche Abgrenzung ist weder praktikabel noch macht sie Sinn. Wir unterscheiden nach Nutzungen und nicht Transportwegen. Meist ist beim Transport ohnehin auch irgendwo das Internet zwischengeschaltet (vgl. Frage 8).

10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der
Wikipedia) zugute kommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

10) Wir kennen praktisch keine flächendeckenden Pauschalvergütungen. Die allermeisten unserer Tarife sind nutzungsbezogen, so dass eindeutig feststeht, was genutzt wird. In der Regel sind es in unserem Falle Fernsehsendungen. Nur im Falle der gesetzlich erlaubten, aber vergütungspflichtigen Privatkopie kann es bei gewissen Speichermedien (z.B. Musikhandys, doch ist dieser Tarif ohnehin noch angefochten) ausser dem Fernsehen noch weitere Quellen wie bespielte DVD oder das Internet geben. Diese werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie mindestens 10% ausmachen. Dies wird regelmässig durch Studien des GfS-Forschungsinstitut erhoben, da wir diese Informationen auch für die Tarifverhandlungen benötigen. Bisher hat bei audiovisuellen Werken noch keine andere Quelle als das Fernsehen diese 10% erreicht.

Nun hoffe ich, Ihnen mit diesen Antworten gedient zu haben. Ich hoffe auch, meine Antworten sind verständlich und klar und bitte Sie, sich im Falle von Unklarheiten oder Anschlussfragen nochmals zu melden.

Auch wir möchten uns herzlich bei SUISSIMAGE für die Antworten bedanken.

 

14. Februar: Information und Diskussion CC-CH

Wir möchten euch herzlich einladen zu einer Information und Diskussion zur Anpassung der Creative Commons Lizenz Version 3.0 für die Schweiz. Wir informieren an der Veranstaltung über den aktuellen Status und Schwierigkeiten bei den Anpassungen. Auch thematisieren wir mögliche zukünftige Szenarien rund um Creative Commons Switzerland. Aktive Unterstützung ist wie immer gesucht.Wir treffen uns ab 19.00 Uhr am Dienstag 14. Februar in Zürich.

Veranstaltungsort ist an der ZHDK Vertiefung Mediale Künste an der Sihlquai 131, 1. Stock. Raum 1.7, Zürich

“Anmeldung” oder Fragen per E-Mail an boos(a)allmend.ch oder Tel 078 767 22 38.


Cory Doctorow – The Politics of Copyright and the New Cultural Economy (Video + Podcast)

Der Science Fiction Autor und politische Aktivist Cory Doctorow war am 6. Dezember im Walcheturm und sprach über die Politik des Urheberrechts und seine Erfahrungen mit der freien Kultur.

Cory Doctorow ist einer der profiliertesten Kenner beider Materien, er arbeitete unter anderem als Europäischer Repräsentant der Electronic Frontier Foundation (EFF) und hat über 7 Romane publiziert, zuletzt “Makers” und “For the Win”. Die neueste Veröffentlichung ist die Aufsatzsammlung “Context: Selected Essays on Productivity, Creativity,Parenting, and Politics in the 21st Century”.
Auf Deutsch erschienen ist u.a. “Little Brother”.

Cory Doctorow ist auch ein brillanter Redner. Es war also nicht nur für einen interessanten sondern auch unterhaltsamen Abend gesorgt.

Die Veranstaltung wurde von der Digitalen Allmend, in Zusammenarbeit mit der Vertiefung Mediale Künste (ZHdK), Dock18, Walcheturm und Wikimedia Schweiz organisiert. KulturTV, Roger Levy, hat die Veranstaltung mit seiner Kamera begleitet.

Podcast: Der Vortrag steht auch als Podcast (nur Audio, ohne Bild) zur Verfügung bei KulturTV