Christian Laux (ch/open) und Felix Stalder (Digitale Allmend) haben die Internetcommunity an den Urheberrechtsgesprächen des Institut für geistiges Eigentum vertreten und folgende Zusammenfassung erstellt:
Es folgt eine Zusammenfassung der Veranstaltung beim IGE vom vergangenen Dienstag, 26. Mai 2009.
Bitte die drei besonderen Punkte am Ende dieser Nachricht beachten:
An der Veranstaltung beim IGE vom vergangenen Dienstag, 26. Mai 2009 waren 24 Personen anwesend, und zwar Vertreter des IGE, der ESchK, der Beobachtungsstelle für technische Maßnahmen, des BAK (Bundesamt für Kultur), der Verwertungsgesellschaften, von Verbänden und lose organisierten Interessengruppen. Es waren nicht alle Verwertungsgesellschaften vertreten, was von vielen Teilnehmern kritisiert wurde.
Inhaltlich wurde intensiv über einzelne Aspekte einer allfälligen Neuausrichtung des Urheberrechts diskutiert. (Zum Thema “Nutzung vorbestehender Werke” siehe RFC#2 und RFC#3 vom 25. April 2009, beide dieser Nachricht angehängt.) Anlass dazu gaben v.a. die beiden Themenvorstösse, die Felix Stalder vorgetragen hat. Diskutiert wurde auf dieser Grundlage, ob es neue Schutzausnahmen im Urheberrechtsgesetz bräuchte, ob diese als konkret formulierter Rechtekatalog oder als offenes Prinzip wie der Fair Use nach US amerikanischem Vorbild auszugestalten ist, und ob in der Schweiz in Ergänzung zu den Einzelaufzählungen eine allgemeine Generalklausel eingeführt werden sollte, über welche ein allgemeines Kulturprivileg, die so-genannte Kulturschranke, begründet werden könnte (z.B. Neuschaffung von Kunst auf der Grundlage bestehender Werke, wobei die Nutzung über ein blosses Zitat hinausgeht).
Die Meinungen gingen darüber auseinander, ob das Anliegen überhaupt berechtigt ist oder ob umgekehrt Änderungen gar nicht nötig seien, weil das Bundesgericht in der Schweiz ohnehin zu weitgehenden Privilegien Hand bieten würde (sofern es denn nur genügend Fälle hätte).
Es wurde auch eingeworfen, dass Schutzausnahmen nur dann eine Daseinsberechtigung hätten, wenn a) der Rechtsinhaber nicht bekannt sei oder b) wenn er das Einräumen einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen verweigere und c) es auch keine Verwertungsgesellschaft gebe, die die beabsichtigte Nutzung erlauben könne. (Anzumerken ist hierzu, dass im Bereich der Kunst oft das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist, welches die Verwertungsgesellschaften allerdings nicht wahrnehmen.)
Sodann wurde auf die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) hingewiesen, die Vorgaben macht im Zusammenhang mit Schutzausnahmen, nämlich den sog. “Dreistufentest” (Artikel 9 Absatz 2 RBÜ). Der Dreistufentest besagt, dass Schutzausnahmen auf bestimmte Sonderfälle begrenzt sein müssen und nicht so ausgelegt werden dürfen, dass ihre Anwendung zu einer unzumutbaren Verletzung der Interessen der Rechtsinhaber führt oder dadurch die normale Auswertung der Werke und geschützten Leistungen beeinträchtigt wird.
Mit Blick auf den Umstand, dass Vertreter des Bundesamts für Kultur (BAK) anwesend waren, wurde ebenfalls diskutiert, inwiefern das BAK Kulturförderungsgelder nur unter der Auflage zusprechen könnte, dass die Arbeitsresultate nach Ablauf der ordentlichen Verwertungsperiode frei zugänglich gemacht werden. Lösungen gab es natürlich keine, dafür wurde klarer, wo allseits noch weiterer Klärungsbedarf besteht: z.B. wie ist die genaue Interessenlage?; welches sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?; welchen Spielraum kann das BAK wahrnehmen und welche Verantwortung hat das BAK, in dieser Diskussion Stellung zu beziehen?; und selbstverständlich: welche Nutzungshandlungen sollen nach Ablauf der ordentlichen Verwertungsperiode bewilligungsfrei möglich sein?
Es wurden weitere Themen diskutiert, die aus Sicht der Internetcommunity aber weniger von Bedeutung waren.
Besonderes:
Die folgenden Aufrufe wurden seitens der Offiziellen des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) gemacht. Bitte macht euch hierzu Gedanken, ergänzende Hinweise gibt es auf der Webseite des IGE (www.ige.ch) sowie der WIPO (www.wipo.int):
Felix Addor, stv. Direktor des IGE, hat die Teilnehmer ermuntert, mit Fragen betreffend ACTA an das IGE zu gelangen. Er könnte sich vorstellen, eine regelmäßige ACTA Sitzung abzuhalten, sofern daran Interesse bestünde. Deswegen die Frage: Wer hätte Interesse an einer solchen Sitzung?
Emmanuel Meyer, Leiter der Urheberrechtsabteilung, ersucht um Diskussionsvorschläge, die ein hilfreicher Beitrag für die Diskussion über die Zukunft des Urheberrechts vor der WIPO sein könnten.
Carlo Govoni von der Beobachtungsstelle für technische Maßnahmen ersucht um Mitteilung von Problemen im Zusammenhang mit DRM. Insbesondere von Seiten von Open Source Software Entwicklern werden Meldungen erwartet. Es wären aber auch allgemeine Hinweise hilfreich, damit Herr Govoni auf allenfalls noch unentdeckte Kanäle stößt, über die er eine allenfalls mißbräuchliche Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen erkennen kann. Herr Govoni hat anhand von praktischen Beispielen erläutert, wo mißbräuchliche Situationen bestehen könnten.
Zum Beispiel verwies er auf die Praxis von Online Shops in preislicher Hinsicht danach zu differenzieren, ob ein Musikwerk mit oder ohne Kopierschutz zum Download angeboten wird. Wenn die Version mit Kopierschutz den Privatgebrauch einschränkt, die Version ohne
Kopierschutz jedoch nur gegen einen Aufpreis zu bekommen ist, könnte darin ein Mißbrauch liegen. Die Beobachtungsstelle klärt diesen Fall derzeit ab.
P.S.: Das nächste Urheberrechtsgespräch findet am 18. Mai 2010 statt.
Anhang:
RFC #3: Nutzung vorbestehender Werke
Am 26. Mai 2009 findet beim Institut für Geistiges Eigentum ein Treffen statt, bei welchem Vertreter der am Urheberrecht interessierte Kreise ihre
Anliegen mit Bezug auf das Urheberrecht einbringen können. An diesem Treffen nehmen auch Vertreter von der Digitalen Allmend, von Plazi sowie von ch/open teil und bringen dort Standpunkte aus Sicht von Open Source Software sowie allgemein aus Sicht der “Internet-Community” vor.
Bitte kommentiert, inwiefern aus Eurer Sicht zum obigen Thema Handlungsbedarf in der Schweiz besteht. Dazu die folgenden ergänzenden
Bemerkungen:
Das Urheberrechtsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Nutzung von vorbestehenden Werken ermöglichen, ohne dass vorgängig nach dem
Rechtsinhaber geforscht werden müsste (teilweise sind die Nutzungen jedoch nur mit Zustimmung einer Verwertungsgesellschaft und gegen Bezahlung einer Vergütung erlaubt), z.B. Art. 19 URG (Privatgebrauch, Schulnutzung, unternehmensinterner Gebrauch), Art. 21 (Dekompilieren von
Computerprogrammen, um erforderliche Schnittstelleninformationen zu gewinnen), Art. 25 URG (Recht, aus veröffentlichten Werken zu zitieren).
Fragestellungen im Einzelnen: Müssen einzelne solcher Bestimmungen erweitert werden? Andere hinzugefügt werden? Wären neuartige Ansätze denkbar, um die Nutzung von vorbestehenden Werken zu erleichtern?
Subject: RFC #2: Access
Am 26. Mai 2009 findet beim Institut für Geistiges Eigentum ein Treffen statt, bei welchem Vertreter der am Urheberrecht interessierte Kreise ihre
Anliegen mit Bezug auf das Urheberrecht einbringen können. An diesem Treffen nehmen auch Vertreter von der Digitalen Allmend, von Plazi sowie von ch/open teil und bringen dort Standpunkte aus Sicht von Open Source Software sowie allgemein aus Sicht der “Internet-Community” vor.
Bitte kommentiert, inwiefern aus Eurer Sicht zum obigen Thema Handlungsbedarf in der Schweiz besteht. Dazu die folgenden ergänzenden
Bemerkungen:
Im URG finden sich einige Bestimmungen, welche die Nutzung von verfügbaren kulturellen Gütern erleichtern: Art. 22a URG (Archivwerke von
Sendeunternehmen) sowie Art. 22b URG (Nutzung von Ton- oder Tonbildträgern, deren Rechtsinhaber unauffindbar sind). Weiter ist der Vergleich im Rahmen des Google Books Prozesses zu erwähnen (http://www.googlebooksettlement.com).
Bei diesem Vergleich geht es um die Verfügbarkeit von Büchern, die nicht mehr verlegt werden (“out of print”), und insofern gehört das Settlement zum
Thema.
Fragestellungen im Einzelnen:
Müssen Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschützten Materialien getroffen werden?
– Sind gesetzliche Massnahmen nötig? Welche?
– Gibt es die Möglichkeit, ausserhalb einer Gesetzesrevision etwas zu bewirken?
– Sind mit öffentlichen Mitteln finanzierte Werke besonders zu behandeln?
– Inwiefern verändert der Vergleich im Rahmen des Google Books Prozesses etwas aus Sicht der Internetcommunity in der Schweiz?