FAQ: ProLitteris und Creative Commons

Für den Creative Commons Launch am 26.5.07 haben wir die Verwertungsgesellschaften angefragt uns einige Fragen zur Vereinbarkeit von Creative Commons Lizenzen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu beantworten. Werner Stauffacher von ProLitteris war so freundlich und hat uns die Fragen beantwortet. Vielen Dank!

ProLitteris ist die Verwertungsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Schweiz.

NOTE: Die nachfolgenden Antworten beziehen sich einzig auf Online- bzw. Ondemand-Nutzungen von geschützten Werken. Analoge Verwendungen können von ProLitteris-Mitgliedern, die ihre Onlinerechte über eine CC-Lizenz regeln, nach wie vor gemäss dem Mitgliedschaftsvertrag über die ProLitteris wahrgenommen werden.

1. Ist es möglich, als ProLitteris Mitglied einzelne Werke unter einer
CC Lizenz zu veröffentlichen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur im Bereich der sog. Ausschliesslichkeitsrechte, also beispielsweise bei Online- oder Ondemand-Nutzungen von geschützten Werken. Bei den sog. Vergütungsansprüchen, die von Gesetzes wegen zwingend über die Verwertungsgesellschaft wahrzunehmen sind, können die Berechtigten die Rechte nicht selber regeln. Das ist beispielsweise der Fall bei Nutzungen von geschützten Werken im Intranet einer Firma.

2 . Falls ich aus der ProLitteris austrete, kann ich dann meine bisherigen bei der ProLitteris gemeldeten Werke neu unter CC lizensieren?

Ja, das ist möglich, allerdings muss das Mitglied die im Mitgliedschaftsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen einhalten.

3. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der ProLitteris beitreten?

Da ist möglich, allerdings macht ein Beitritt in einem solchen Fall nur noch im Bereich der sog. Vergütungsansprüchen sowie bezüglich des Sende und Aufnahmerechts für Text- und Bildwerke sowie des Reproduktionsrechts an Bildern einen Sinn.

4. Ich möchte einen bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Dies betrifft eine Grundsatzfrage des Urheberrechts bzw. der dafür abzuschliessenden Verträge.

5. Kann ich als ProLitteris Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwas cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und traditionelle Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Solches ist möglich, wobei allerdings genau definiert werden muss, was unter non-commercial und was unter commercial-Nutzungen zu verstehen ist.

FAQ: SUISSIMAGE und Creative Commons

Für den Creative Commons Launch am 26.5.07 haben wir die Verwertungsgesellschaften angefragt uns einige Fragen zur Vereinbarkeit von Creative Commons Lizenzen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu beantworten. Sandra Künzi von SUISSIMAGE war so freundlich und hat uns die Fragen beantwortet. Vielen Dank!

SUISSIMAGE ist die Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken und eine Verwertungsgesellschaft.

Antworten auf unsere Fragen

Vorbemerkung: Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Verwertungsgesellschaften im gleichen Umfang Rechte wahrnehmen müssen/können. Ihre Tätigkeit wird ja durch das Gesetz bestimmt. Im Gegensatz zum Musikbereich unterstehen im Filmbereich weniger Rechte der Kollektivverwertung.

Daher dürften sich die meisten Rechte, die mit CCLs eingeräumt werden, nicht mit den von SUISSIMAGE wahrgenommenen Rechten überschneiden.

Die meisten Filme und Videos enthalten Musik. Unsere Antworten beziehen sich logischerweise nur auf die Rechte an der Bildspur. Das heisst, die Rechte an Musik sowie an verwandten Schutzrechte sind immer zusätzlich abzuklären.

1. Ist es möglich, als SUISSIMAGE Mitglied einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Differenziert lässt es sich so sagen:

  1. Solange die CCL Nutzungen erlaubt, die nicht in den Tätigkeitsbereich von SUISSIMAGE fallen, ist es ja absolut unproblematisch. Dann kann ein Werk sowohl bei SUISSIMAGE angemeldet, als auch unter einer CCL angeboten werden.
  2. Falls die CCL Nutzungen erlaubt, für die der Urheber die betroffenen Rechte bereits an SUISSIMAGE abgetreten hat, so kann er das fragliche Werke von der Wahrnehmung durch SUISSIMAGE ausnehmen. Das hat zur Folge, dass er im Bereich der „freiwillig kollektiv verwertenden Rechte“ selber aktiv werden kann.
  3. Im Bereich der „obligatorisch kollektiv verwerteten Rechte“ kann eine Urheberin nie selbst aktiv werden. Wenn sie ein Werk von der Kollektivverwertung ausnimmt, so verzichtet sie damit auf die Entschädigungen aus der obligatorischen Kollektivverwertung. Dieser Verzicht führt aber nicht dazu, dass sie selbst über diese Rechte verfügen kann. Sie kann diese Rechte weder mit einer CCL noch sonst einer Vereinbarung einräumen.

Allerdings unterstehen im audiovisuellen Bereich meistens nur solche Rechte der obligatorischen Kollektivverwertung, über die die Urheber in der Regel gar nicht selber verfügen wollen. Beispiel: Weitersenderecht. Die Unternehmen, die weitersenden, klassischerweise Kabelnetzbetreiber, müssen und dürfen dieses Recht bei der Verwertungsgesellschaft einholen und bezahlen. Den Kabelnetzbetreibern kann nicht zugemutet werden, mit allen Urhebern einzelne Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt auch für einzelne Werke, die nicht bei SUISSIMAGE angemeldet sind.

2 . Falls ich aus der Suissimage austrete, kann ich dann meine bisherigen bei der SUISSIMAGE gemeldeten Werke neu unter CC lizensieren?

Mit dem Austritt endet die Tätigkeit von SUISSIMAGE. SUISSIMAGE kümmert sich nicht mehr um die Werke dieses Urhebers. Aber die Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft ist nur ein Aspekt Ihrer Frage. Der andere, wichtigere Aspekt ist das Gesetz. Dieses sieht Einschränkungen der Verfügungsfreiheit der Urheber vor. Eine Urheberin kann nicht über Rechte verfügen,
die den Nutzenden bereits von Gesetzes wegen eingeräumt werden (zB das Recht, eine Privatkopie zu erstellen) oder
die nur kollektiv wahrgenommen werden dürfen(zB Weitersenderecht).

Dies gilt, unabhängig davon, ob die Urheberin Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft ist oder nicht.

3. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der SUISSIMAGE beitreten?

Ja. Allerdings können Werke, die bereits unter einer CCL lizenziert sind und Rechte betreffen, welche SUISSIMAGE wahrnimmt, natürlich nicht angemeldet werden. Es gilt: Wer im Rahmen einer CCL auf die Rechte an seinem Werk verzichtet, ist an diesen Verzicht gebunden. Ein Rückruf ist nicht möglich, da die Adressaten und Adressatinnen gar nicht bekannt sind. Daher gilt ein Rechteverzicht in diesem Rahmen faktisch unbefristet. Das bedeutet, dass die betroffenen Rechte anschliessend weder kollektiv noch individuell, zumindest nicht exklusiv, wahrgenommen werden können.

4. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

Wenn ich dieses Werk bereits bei SUISSIMAGE zur Rechtewahrnehmung veröffentlicht habe, heisst das, dass ich gewisse Rechte an SUISSIMAGE abgetreten habe. Ich muss also entweder eine CCL wählen, die andere als die bereits abgetretenen Rechte betrifft, oder das Werk bei SI abmelden.

5. Kann ich als Suissimage Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwas cc: non-commericial für die Öffentlichkeit und traditionelle Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen, sondern zwischen privatem und nichtprivatem Gebrauch sowie weiteren privilegierten Nutzungen, beispielsweise in Schulen, für Zitate, u.ä. Für SUISSIMAGE sind diese gesetzlichen Kategorien massgebend. Es ist uns nicht klar, wie die von Ihnen erwähnte Kategorien in der Praxis umzusetzen wären: Wo genau verläuft die Grenze zwischen commercial und non-commercial? Wie lässt sich das mit verhältnismässigem Aufwand und konkret (nicht nur theoretisch) überprüfen? Was sind traditionelle Lizenzen?

(Anmerkung Digitale Allmend: Wir werden die Rückfrage weiterleiten.)

Kulturpapier der Grünen Schweiz: Freier Zugang, Freie Lizenzen und kein DRM

Die Grüne Partei Schweiz hat ein sehr gutes Positionspapier zur Kulturpolitik veröffentlicht. Das Dokument wurde an der Delegiertensammlung vom 5.5.2007 bearbeitet und scheint auf den ersten Blick sehr ausgewogen.

Sie fordern einen freien Zugang zu Wissen und Kultur. Dies u.a. durch eine Förderung der Digitalisierung von Kultur und Wissen und deren Bereitstellung. Freie Lizenzen werden als unterstützenswert genannt und DRM wird grundsätzlich abgelehnt. Schliesslich setzten sie sich für ein differenziertes Urheberrecht ein.

Bänz Friedli: Musik wird gratis sein, oder sie wird nicht sein

In einer längeren Kolumne äussert sich Bänz Friedli im Magazin zum Thema Musik. Sein Fazit:

Die Plattenfirmen tun alle so, als ginge die Welt unter. Dabei gehen sie nur selber unter – falls sie nicht endlich einsehen, dass Musik gratis ist.

Interessant ist vor allem der Teil zur IFPI:

Die Ifpi spielt sich als Schiedsrichterin auf und bleibt doch Partei. «Mit ihrer Medienarbeit hat die Ifpi erreicht, dass die Leute glauben, der Download sei nicht erlaubt. Das ist falsch», sagt der führende Immaterialgüterrechtler Mathis Berger, Lehr-beauftragter in Zürich und Geschäftsführer des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht. «Die Ifpi hat die Bevölkerung so massiv eingeschüchtert, dass niemand mehr zu fragen wagt: ‹Wie ist die Rechtslage?›», sagt Berger. «Sie drohte Strafverfahren an, und wer will schon ins Gefängnis? Lieber willigt er in einen Vergleich ein.» Bereits 56 Tauschbörsennutzer bezahlten im Rahmen eines Vergleichs freiwillig.

[via]

Jungparteien starten Petition für “konsumentenfreundliches Urheberrecht”

JUSO, Junge Grüne und die Junge CVP haben eine Petition zum “konsumentenfreundlichen Urheberrecht” gestartet. Dies in Anbetracht der Revision des Urheberrechtes in der Schweiz. Sie fordern:

  • Privatkopien von Tonträgern für den Eigengebrauch sollen weiterhin möglich und legal bleiben. Auf ein Verbot zur Umgehung des Kopierschutzes für den Eigenverbrauch ist zu verzichten.
  • Auf Speichermedien und Abspielgeräten (Mp3-Player, Mp3-fähiges Handys) dürfen keine Gebühren erhoben werden.
  • Legal erworbene elektronische Mediendateien müssen auf allen Plattformen und Geräten abspielbar sein. Die Anbieter müssen zu entsprechenden Massnahmen verpflichtet werden.
  • Die freien Lizenzen (wie LAL oder GNU) sollen gestärkt und im schweizerischen Recht verankert werden.
  • Unterzeichnen kann man die Petition auf der Webseite Lieblingsmusig.

    Nachtrag Pressemitteilungen: JungeGrüne, JungeCVP

    15.5.2007 – Vorbereitungstreff CC Launch

    Die Digitale Allmend trifft sich am Dienstag 15.5.2007 um 18:30 zu einem Vorbereitungstreff für den Launch der Schweizer Übersetzung der Creative Commons Lizenzen am Tweakfest. Wir treffen uns im TantPis an der Konradstrasse 73 in Zürich.

    Interessierte Personen, die mithelfen möchten, sind herzlich eingeladen ans Treffen zu kommen oder können sich bei uns melden. Rückfragen kann man an team_cc(at)allmend.ch schicken.

    Rechtskomission Nationalrat beginnt mit Detailberatung Urheberrechtsrevision

    An der gestrigen Sitzung der Rechtskomission des Nationalrates wurde auch die Urheberrechtsrevision besprochen. Laut Pressemitteilung wurde auf die Vorlage eingetreten:

    Die Kommission ist auf die Vorlage zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie zur Änderung des Urheberrechts eingetreten.

    Die Detailberatungen finden Ende Mai/Anfang Juni statt.

    Dock18 – Medienkulturgespräche: Open Wireless

    Am Di. 8.5 findet ab 20:00 Uhr im Dock18 eine Veranstaltung zum Thema Open Wireless statt:

    Eine Veranstaltung rund um WLAN Projekte. Vorgestellt werden Projekte aus Ghana, Berlin, St.Gallen, Bern und Zürich. Nach kurzen Projektvorstellungen werden Möglichkeiten der unabhängigen Vernetzung demonstriert und der offene Access Point im Dock18 an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht. Für alle Interessierten an freien und kabellosen Netzen!

    Teilnehmende sind:

    Mehr Infos auf der Dock18 Seite.

    Creative Commons Lizenzen und Verwertungsgesellschaft Suissimage

    Mit der baldigen Veröffentlichung der ans Schweizer Recht angepassten Creative Commons Lizenzen stellt sich auch die Frage, ob Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft Creative Commons Lizenzen für ihre Werke verwenden können.

    Im SIC hat Sandra Kuenzi von Suissimage letztes Jahr einen Beitrag zum Verhältnis zwischen Suissimage und Creative Commons veröffentlicht. Suissimage ist die Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken und eine Verwertungsgesellschaft.

    Der Artikel enthält eine sehr positive Information:

    Aus der Sicht von SUISSIMAGE gibt es im audiovisuellen Bereich keinen Widerspruch zwischen kollektiver Verwertung durch eine Verwertungsgesellschaft und der individuellen Verwertung durch eine CC-Lizenz. Im Gegenteil: Diese beiden Verwertungsformen können nebeneinander existieren.

    Die weiteren wichtigen Details dazu sind im lesenswerten Text erläutert.