Memoriav und der Umgang mit Gemeinfreiheit

Der Verein Memoriav  setzt sich aktiv für die nachhaltige Erhaltung und breite Nutzung vom audiovisuellen Kulturgut in der Schweiz ein. Unterdessen gibt es einige audiovisuelle Werke, welche gemeinfrei sind. Im Rahmen der Recherchen zu Re:PublicDomain stossen wir immer wieder auf Werke deren Zugänglichmachung von Memoriav unterstützt wurde. Zum Beispiel die aktuelle Ausstellung zu Arbeit im Landesmuseum oder die Filme von Walter Mittelholzer.

Aus diesem Grund haben wir Memoriav einige Frage zum Thema Gemeinfreiheit gestellt.  Wir haben u.a. gefragt, ob es Richtlinien zum Umgang mit gemeinfreien Werken gibt, ob Restaurierungen und Digitalisierungen von gemeinfreien Werken mit der Zugänglichmachung verknüpft wird und wie verhindert wird, dass keine falschen Urheberrechtsansprüche bei gemeinfreien Werken geltend gemacht werden.

Memoriav war so freundlich und hat uns ein bisschen allgemeiner auf unsere Fragen geantwortet:

Memoriav ist im Bereich der Erhaltung des audiovisuellen Kulturerbes tätig. Einerseits geht es um die (Langzeit-)Erhaltung der audiovisuellen Dokumente (analog und/oder digital) und andererseits um den Zugang zu diesen Dokumenten. Der Grossteil unserer Projekte findet in Gedächtnisinstitutionen statt, die selbst schon einen Auftrag bezüglich Zugänglichkeit haben. Kommen Gesuche von anderen Gesuchsstellern, versuchen wir immer, sofern möglich, eine Verbindung zu einer „öffentlichen Gedächtnisinstitution“ herzustellen, weil wir der Meinung sind, dass dies förderlich ist für die Nachhaltigkeit und den langfristigen Zugang zu den Dokumenten.

Wie Sie wissen, gibt es audiovisuelle Dokumente (z.B. Foto) erst seit dem 19. Jahrhundert. Der überwiegende Teil der Memoriav-Projekte (Ausnahme Fotogafie) bezieht sich aber auf Dokumente des 20. Jahrhunderts. Dies führt dazu, dass es nur wenige Dokumente gibt, für die alle relevanten Rechte (Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) erloschen sind und damit „barrierefrei” online zugänglich gemacht werden können. Zudem bestehen an audiovisuellen Dokumenten oft verschiedene Rechte bzw. es handelt sich auch oft um verwaiste Rechte, die nicht einfach abzuklären sind. Bei verwaisten Rechten gibt es ja einen spezifischen Tarif, den Memoriav aber nicht zahlen kann und somit ist der Online-Zugang bei Dokumenten mit verwaisten Rechten auch oft schwierig zu realisieren. In jedem Fall erwarten wir aber einen Online-Zugang der Metadaten. Dies auch um die Dokumente recherchierbar zu machen, beispielsweise für Bildung und Forschung.

Der Bund erwartet von Memoriav nicht, dass die geförderten Projekte zur „Public Domain“ werden, sondern, sie müssen „nur“ öffentlich zugänglich sein („worst case“ in einer Institution vor Ort auf Anmeldung). Im Bereich des Films ist dieser Zugang aufgrund der rechtlichen Situation leider nicht immer online gegegeben, sondern manchmal nur „vor Ort“, beispielsweise in der Cinémathèque suisse.

Alle Projekte, die Memoriav unterstützt sollen innert angemessener Frist öffentlich zugänglich sein bzw. werden. Es versteht sich von selbst, dass wir den möglichst barrierefreien Onlinezugang präferieren, aber wie oben erwähnt ist manchmal nur ein Zugang vor Ort möglich, z.B. falls die rechtliche oder technische Situation das verlangt. Bei einigen Projekten arbeiten wir derzeit an einer umfassenden Zugänglichkeit, die wir bis nächstes Jahr realisieren können, Bsp. alle SRG-Memoriav-Projekte (Metadaten aller Projekte und zudem die Files, falls rechtlich unproblematisch) sowie die Schweizer Filmwochenschauen (Metadaten und Files).

In der Tat ist es aber so, dass Memoriav derzeit sein Know-how im Bereich Urheberrecht etc. auffrischt und sich beispielsweise auch in einer Arbeitsgruppe zur Revision des URG beteiligen wird. Auch im Bereich „Public Domain“ möchten wir unser Know-how auf- bzw. ausbauen, weil dies inskünftig aufgrund ablaufender Fristen für uns sicher relevanter wird.

Da das Thema zunehmen wichtig wird, werden wir weiterhin mit Memoriav den Kontakt suchen und uns mit ihnen Austauschen.

Diskussion 7.11 – “Wann das Urheberrecht abläuft” – BuchBasel

Daniel Boos, Mitglied der Digitalen Allmend, diskutiert mit an der Buch Basel zum Thema Public Domain

Podiumsdiskussion: Wenn das Urheberrecht abläuft

Sa, 07.11.2015 11:00
Ort: GGG Schmiedenhof
AutorInnen: Boos, DanielLandwehr, DominikLandolf, Dani

70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers werden dessen Werke zu öffentlichem geistigem Eigentum; sie sind frei und stehen dank Digitalisierung und Internet heute in riesigen Mengen zur Verfügung. Was tun wir mit all diesen Daten? Was bedeutet das für die Zukunft des Buches? Mit Dominik Landwehr (Migros-Kulturprozent; «Public Domain», (Christoph Merian, 2015), Daniel Boos (Digitale Allmend), Dani Landolf (SBVV) und Matthias Zehnder (M). In Kooperation mit SWIPS.

Public Domain Buch – Freie Verfügbarkeit von Werken als Chance

Im Merian Verlag ist ein neues Buch zum Thema Public Domain erschienen. Auch einige Mitglieder der Digitalen Allmend haben Beiträge zum Buch geschrieben:

Was geschieht mit Werken nach Ablauf des Urheberrechts?Cover Public Domain Buch

  • Freie Verfügbarkeit von Werken als Chance und Herausforderung
  • Aus der Reihe ‹Edition Digital Culture›
  • Mit Beiträgen von Leonhard Dobusch, Merete Sanderhoff, Martin Steiger, Wolfgang Ullrich, Mario Purkathofer und Daniel Boos

70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers werden dessen Werke zu öffentlichem geistigem Eigentum, sie sind gemeinfrei und gehören somit dem Publikum. Damit sind nicht nur mittelalterliche Texte, sondern auch Bücher und Werke aus dem 20. Jahrhundert frei. Die Digitalisierung hat dem Umgang mit diesen Werken zu einer neuen Dynamik verholfen. Public Domain ist für Museen, Bibliotheken, Archive und Galerien eine Herausforderung, aber auch eine Chance für den ganzen kulturellen Sektor. Im Buch werden die urheberrechtlichen Grundlagen von Public Domain erklärt und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Alltag der Kulturinstitutionen diskutiert. Breiten Raum nimmt das Thema Remix ein, das in Theorie und Praxis dargestellt wird. Ein ausführliches Glossar ist Teil der Publikation.

Erscheint auch als E-Book und kann beim Verlag bestellt werden.

IGE veröffentlicht FAQ zu Public Domain

Das Institut für geistiges Eigentum hat auf unsere Anregung hin eine Zusammenstellung von häufigen Fragen und Antworten zur Public Domain veröffentlicht.

Es geht dabei auf häufige Fragen zur Public Domain ein und beschreibt dabei u.a.:

  • welche Werke nach schweizerischem Recht gemeinfrei sind (wie z.B. geistige Schöpfungen ohne Individualität, amtliche Protokolle und Berichte, wissenschaftliche Daten, 70-Jahre-Regel);
  • was man alles mit Werken in der Public Domain machen kann;
  • inwiefern originalgetreue Digitalisierungen eines gemeinfreien Werkes nicht zu einem Urheberrechtsschutz führen;
  • wann es erlaubt ist den DRM Schutz von gemeinfreien Werken zu umgehen.

Die FAQ sind besonders wertvoll, weil sie auch die Grenzen von urheberrechtlichen Ansprüchen auf der Website des Instituts für Geistiges Eigentum klar macht. Bisher kursierten vielerorts Annahmen und Thesen, beispielsweise über den urheberrechtlichen Schutz von Scans von gemeinfreien Bildern. Mit ihren Antworten schaffen die Experten des Instituts für geistiges Eigentum Klarheit bezüglich der Rechtssituation in der Schweiz.

Die FAQ liegen aktuell auf Deutsch vor und werden demnächst auch in den anderen Landessprachen erscheinen. Zudem werden in naher Zukunft weitere Antworten zu Fragen bezüglich internationaler Aspekte erscheinen.

Die Fragen wurden vom Verein Digitale Allmend in Kooperation mit weiteren Organisationen im In- und Ausland gesammelt und vom Institut für Geistiges Eigentum anschliessend beantwortet. Es sind Fragen, die sich uns bei der Arbeit für Wikipedia, OpenGLAM, Re:Public Domain und bei weiteren Aktivitäten immer wieder gestellt haben. Wir danken dem Institut für Geistiges Eigentum für seine Kooperationsbereitschaft.

Creative Commons und Verwertungs- gesellschaften in der Schweiz – Überblick zum aktuellen Status

Im Frühjahr 2013 haben wir die einzelnen Schweizer Verwertungsgesellschaften gebeten offiziell Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist für ihre Mitglieder Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Frage der Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft mit der Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist für Urheber und Urheberinnen von Interesse. Verwertungsgesellschaften können als einzige Geld für kollektive Nutzungen einziehen, um sie ihren Mitgliedern auszuzahlen. Sie sind also, auch wenn für viele Künstler eher geringe, Einnahmequelle. Creative Commons Lizenzen ermöglichen es Urheber und UrheberInnen Werke mit anderen einfach zu teilen, von anderen zu nutzen und die Regeln der Nutzung (bspw. kommerziell oder nicht) festzulegen.

Wie sieht es also aus mit der Vereinbarkeit in der Schweiz? Aktuell ziemlich durchzogen. Bei der grössten Schweizer Verwertungsgesellschaft SUISA ist es nicht möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Ebenfalls ist dies der Fall bei SWISSPERFORM, zuständig für Leistungsschutzrechte bspw. von Darbietungen. Besser ist die Situation bei den anderen Verwertungsgesellschaften. Bei ProLitteris zuständig für Literatur und SUISSIMAGE für u.a. Filme ist es möglich Mitglied zu sein und Creative Commons Lizenzen zu verwenden. Die Tabelle gibt einen Ueberblick.

SUISSIMAGE

SUISA

ProLitteris

SWISSPERFORM

Auftrag

audiovisuelle Werke (z.B. Film)

Musik

Literatur & bildende Kunst

Leistungsschutzrechte

Mitglieder können CC Nutzen

Ja

Nein

Ja

Nein

Falls Ja, welche?

Alle Varianten

Abzuklären

Falls Nein, Warum?

Schutz vor Erpressung (kostenlos anzubieten)

Verwaltungskosten für Zusatzaufwand

Geplant (Stand Sommer 13)

Nein bis offen

Nein, keine Nachfrage

Die Detailantworten geben den genauen Wortlaut inklusive den Begründungen wieder. Zudem haben wir noch Zusatzfragen passend zu den jeweiligen Werkarten gestellt, welche von den Verwertungsgesellschaften kollektiv verwertet werden.
Zu den Antworten von:

In der EU kommt aktuell Bewegung in die Frage. So ist vorgesehen, dass Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Möglichkeit geben müssen Werke unter der Bedingung der nicht-kommerziellen Nutzung anderen zur Verfügung zu stellen. Einzelne Creative Commons Lizenzen wären da eine Option.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Die Ausgabe 297 der Fabrikzeitung der Roten Fabrik behandelt das Thema Netzpolitik. Der Beitrag von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist passend zur aktuellen durch AGUR12 ausgelösten Debatte ums Urheberrecht in der Schweiz. Die ganze Fabrikausgabe ist online verfügbar.

Der PC als Kopiermaschine – was macht die Informationsfreiheit im Urheberrecht

Von Prof. Dr. Thomas Hoeren
Der Information Overload

Die Platten sind voll, der Rechner brummt. Man sitzt zuhause mit Terabyte an Fotos, Musik und Filmen. Zunächst stellt sich die Frage, was dieser Information Overload soll. Sind all die Daten, die man sich nur selten einmal wieder anschaut oder anhört, Ausdruck eines digitalen Messie-Syndroms? Geht es hier um das Haben als Akt? Junge Menschen lehnen jedenfalls diese Sammelwut ab und greifen mehr zum Access, zu Youtube, Spotify und anderen Streamingdiensten. Damit wird das Problem der Interpiraterie reduziert. Klagte früher die Content-Industrie über und gegen die P2P-Generation, sind solche Dienste heute oft bedeutungslos. Die Umsatzzahlen etwa der Musikbranche steigen wieder – und doch regt sich neuer Unmut. Mittels Spotify läßt sich nicht viel Geld machen; bei Musikverlegern und Kreativen kommen meist nur wenige Franken selbst bei vielgehörter Musik an. Und wieder geht das Geschrei los: Gefordert wird ein weltweites Verbot ungenehmigter Streamingdienste. Gedroht wird auch den Nutzern solcher Diensten: Sie würden mit dem Anhören von Musik urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vornehmen. Insofern sei die Nutzung illegaler Access-Dienste auch für deren Nutzer verboten und werde künftig massiv geahndet.

Das Problem: The Sixties

Das Problem: Das Urheberrecht der meisten europäischen Staaten stammt aus den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Es ist die Welt des Radios, der ersten Videorecorder, der klobigen Röhrenfernseher. Internetdienste durchbrechen die alten Medienkategorien. Wenn man online Fernsehinhalte auf einer großen externen Festplatte speichern kann, ist das ein Videorecorder oder etwas ganz anders? Wenn jemand alle Radioinhalte im Netz nach bestimmten Musiktiteln scannen kann, ist das individuell gestaltetes Radio oder etwas ganz anderes?

Die Schrankenregelungen zugunsten des Konsumenten etwa im Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) machen deutlich, dass die gängige Technik der Schrankenbestimmung in sich fragwürdig geworden ist. Gesetzliche Schranken sind statisch. Sie fixieren einen historischen Moment in einem Gesetzgebungsverfahren, in dem bestimmte gesellschaftliche Gruppierungen mehr oder weniger mit ihrem Wunsch nach einem Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken berücksichtigt werden. Der einmal erzielte Kompromiss wird gesetzlich für alle Zeiten fixiert. Die Regelungen zu den Rechten der Verbraucher im Schweizer URG sind folglich Ausdruck einer statischen, wertkonservativen Gesellschaft, wie sie bis in die sechziger Jahre hinein in Europa bestand. Gesellschaftliche Konflikte im Kampf um den Zugang zu Informationen werden in einer solchen Gesellschaft durch eine einmalige Entscheidung für alle Zeit gelöst. Die sehr detaillierten Schrankenregeln symbolisieren insoweit den Konsens der sechziger Jahre über die Wertigkeit einzelner gesellschaftlicher Interessen. Die Vorschriften wurden im Laufe der Jahre nur wenig verändert. Neue Technologien – wie Software – wurden auf europäischen Druck hin in das URG aufgenommen. Für diese Fremdkörper schuf man aber separate Schrankenbestimmungen. Eine grundlegendere Diskussion über eine Reform wurde nicht angedacht. Dazu kam eine herrschende Lehre, die im Urheberrecht bedingt durch persönliche Konstellationen fast durchweg verwerterfreundlich gesonnen war. Diese verbot jedwede erweiternde Auslegung, jede analoge Anwendung, jede teleologische Betrachtung der Schranken. Damit näherte sich die Urheberrechtsdoktrin dem Stil eines Pius X., der die Anwendung aller «modernen» Auslegungsmethoden beim Codex Iuris Canonici 1917 verbot – und sich damit gleichzeitig in der rechtstheoretischen Welt ein Denkmal als antimodernistischer Don Quichotte gesetzt hat. Die Rechtsprechung zum Urheberrecht hat sich jedenfalls nie an das Dogma der engen Auslegung gehalten. Auch wenn sich in einzelnen Urteilen Lippenbekenntnisse zu diesem Grundsatz finden, haben die Gerichte die Schranken bei Bedarf erweitert und ergänzt.

Die Privatkopierfreiheit: Aporien

Und weiter: Das Urheberrecht ist im Zeitalter des Web 2.0 un-gerecht geworden. Früher konnte man privates Kopieren auf einem Tonbandgerät oder Videorecorder noch durch Geräteabgaben kompensieren. Wer kopieren will, bezahlte dafür – im Preis seines Kopiergerätes steckte eine Pauschale für das Kopieren, die über die Verwertungsgesellschaften einkassiert und an die Kreativen ausgeschüttet wurde. Aber was ist mit PCs? Sind das Kopiergeräte? Viele nutzen PCs nur für dienstliche Zwecke und haben auf den Festplatten nie einen Song aus Youtube abgespeichert. Aber in vielen Ländern zahlen auch solche Nutzer die Geräteabgabe. Der Europäische Gerichtshof hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, künftig bei der Berechnung der Geräteabgabe mehr zwischen privat gebrauchten und dienstlich im Einsatz befindlichen Endgeräten zu unterscheiden. Doch wie soll das gehen? Digitale Inhalte sind von ihrer Natur her nicht als «dienstlich» oder «privat» zu erkennen. Und abseits von Spielekonsolen oder DVD-Playern sieht man einem PC oder einem iPad nicht an, wo und wie sie «typischerweise» zum Einsatz kommen.

Und: Heutige DVDs sind meist mit Kopierschutzmechanismen ausgestattet. CSS verhindert das Brennen von DVDs zu privaten Zwecken – und das sehr effektiv (wenn man AnyDVD nicht kennt). Wieso bezahlt der private User also eigentlich eine Pauschalabgabe für das private Kopieren (enthalten im Preis seines DVD-Brenners)? Umgeht der User den Kopierschutz, soll das rechtswidrig, wenn nicht gar strafbar sein. Bedauerlicherweise hat die EU-Kommission das Problem zwar erkannt, es in der dafür vorgesehenen EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aber nicht gelöst. Die EU-Mitgliedsstaaten haben es daher weitestgehend dabei belassen, die Umgehung technischer Sperren selbst bei Berufung auf die Freiheit des Eigengebrauchs zu untersagen. Und so wird gesperrt, was das Zeug hält – und für eine Privatkopierfreiheit kassiert, die es in dieser Form gar nicht mehr gibt.

Noch schlimmer: Streamingdienste sind weltweit über das Web verfügbar. Der Zugriff auf entsprechende Server in China oder der Ukraine erfolgt in Sekundenschnelle und meist kostenlos. Das Internet sorgt für eine enorme Deterritorialisierung des Content; es entstehen Vollstreckungsoasen. Dieser Trend ist nicht umkehrbar. Und er wird von der Geiz-ist geil-Generation gerne angenommen, sind die Inhalte eben auch kostenlos verfügbar.

Und die Lobbyisten?

Die Misere wird noch durch die Ignoranz vieler Lobbyisten der Musik- und Filmindustrie verschärft. Die Contentindustrie hat die Zeichen der Zeit verkannt. Sie setzt immer noch auf veraltete Geschäftsmodelle und hat bis heute kein einziges Web-Geschäftsmodell etablieren können. Sie sanktioniert Piraterie selbst in kleinsten Fällen von P2P-Downloads durch Private und vergrault damit ihre eigene potentielle Kundschaft. Erziehung erfolgt nicht durch Aufklärung über den Wert von Kreativität in den Schulen und Hochschulen, sondern durch Abstrafung in einem solchen Ausmass, dass der deutsche Gesetzgeber ein eigenes Gesetz zum Schutz gegen «unseriöse Geschäftspraktiken» von Abmahnkanzleien verabschieden mußte.

Allerdings hat sich auch die Lobbyistenszene im Zeitalter des Web 2.0 verändert. Bislang konnte man sich auf den «implied consent» der klassischen Urheberrechtskreise verlassen, die einander über Jahrzehnte hinweg kannten, sich in den stets gleichen Zirkeln trafen und rechtspolitische Entscheidungen vorab im kleinen Kreis der «Familie» trafen. Dieser «closed shop» hat seine identitätsstiftende Wirkung ab Beginn der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts verloren. Dies hing vor allem damit zusammen, daß zunehmend Werke über das Urheberrecht geschützt wurden, die nicht dem Kreis der schönen Künste zuzuordnen waren. In dem Maße, wie z.B. Software mit Kunst und Literatur auf eine Stufe gestellt wurde, tauchten zur gruppenpsychologischen Verblüffung der Traditionalisten neue Gesichter in der Urheberrechtsdiskussion auf und reklamierten ihre Rechte. Mit der Digitalisierung haben die überkommenen Zirkel gänzlich ihre Existenzberechtigung verloren; die Grenzen zwischen Verwertern und Nutzern verwischen seitdem ebenso wie die Aufteilung der Lobbyisten in Sendeanstalten, Verleger oder Musikproduzenten.

Und was macht die Netcommunity? Wenig – sie möselt, bloggt und twittert. Alternative Gegenkonzepte fehlen. Anders als in den USA gibt es in Europa keine wohlorganisierten Vereinigungen von Internetnutzern. In der Schweiz hat man im Rahmen der Reformdiskussionen rund um Agur12 die Konsumentenschutzverbände eingeladen und in die Diskussion eingebunden. Doch den Konsumentenschützern fehlt das innere Gespür dafür, daß die urheberrechtliche Freiheit des Eigengebrauchs auch zum Schutz der VerbraucherInnen und ihrer Informationsfreiheit eingeführt wurde. Offensichtlich geht es den Verbraucherverbänden immer noch mehr um die Warenwelt des 19. Jahrhunderts, um den besten Kühlschrank und den schlechtesten Toaster, als um die digitale Welt des 21. Jahrhunderts.

Ideen für die Zukunft

Und nun? Was sollen wir tun? Meines Erachtens müssen wir die derzeitige Schrankenregelung etwa zugunsten der Freiheit des Konsumenten neu strukturieren. Zum einen sind die Schranken insgesamt in rechtsvergleichender Perspektive harmonisierungsbedürftig. Es kann einfach nicht richtig sein, daß z.B. die Nutzung digitaler Rundfunkarchive in einigen Ländern frei, in anderen wiederum nur gegen Vergütung oder sogar nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig ist. Gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist eine transnationale Angleichung der Schranken geboten.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob nicht eine neue Schrankensystematik an die Stelle enumerativer «Ausnahme»-Kataloge treten soll. Was benötigt wird, ist eine Megaschranke, die dynamisch genug ist, um auch künftige technische oder wirtschaftliche Entwicklungen aufzufangen. Die USA behilft sich hier mit der Schranke des «fair use»: «Fair use» wird danach bestimmt, welchem Zweck die Nutzung dient (insbesondere ob sie kommerzieller Natur ist oder nicht), welcher Art das geschützte Werk ist, wieviel von dem geschützten Werk genutzt wird und welche ökonomischen Wirkungen die Nutzung zur Folge hat. Die Formulierung ist dynamisch und offen für eine einzelfallbezogene Entscheidung durch die Justiz, die insofern unabhängig die Interessen aller Betroffenen gegeneinander abwägen kann – so dass im urheberrechtlichen Dreieck von Kreativen, Verwertern und Nutzern wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden kann.

Thomas Hoeren ist deutscher Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Medien- und Informationsrecht. Von 1996 bis Ende 2011 war er Richter am OLG Düsseldorf, seit 1997 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Juristischen Fakultät der Universität in Münster. 

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Fabrikzeitung 297 – Netzpolitik & Apéro 4.12.13

Anlässlich der aktuellen Ausgabe der Fabrikzeitung mit dem Thema Netzpolitik diskutieren Daniel Boos und Hartwig Thomas von dem Verein Digitale Allmend in einer kurzen Einführung in das Thema über die wichtigsten Akteure der Netzpolitik. Wer sind die wichtigsten Interessenvertreter, wie werden die Weichen für die digitale Gesellschaft gestellt und was bedeutet das in Zukunft für unsere Grundrechte?

Wo & Wann
Sonic, Anwandstrasse 30, Zürich 4
Mittwoch, 4. Dezember 2013
Bar ab 19h, Gespräch ab 20h

Zur Ausgabe – Fabrikzeitung 297 – Netzpolitik
Bald zwanzig Jahre ist es inzwischen her, als John Perry Barlow am 8. Februar 1996 am World Economic Forum in Davos öffentlich die Unabhängigkeitserklärung des Cyberspace verlas. Sein damaliger Widerstand galt dem kurz davor vom amerikanischen Kongress verabschiedeten und am Tag von Barlows Rede unterzeichneten Telecommunications Act. Während das Thema damals noch in einem Elitediskurs stattfand sind Themen wie Netzneutralität, Überwachung, Netzsperren, Social Media, Urheberrecht, Netz-Oligopole, Hacker-Ethik heute in aller Munde. In Zusammenarbeit mit der Digitalen Allmend und dem Dock18 wurden sechs Autoren angefragt, diese Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu beschreiben. Diese Ausgabe versteht sich darum auch als Beitrag, um Kompetenzen aufzubauen. Die Diskussion um die politischen Aspekte der heutigen Lebenswelt kann nicht länger in einer Kategorie «Netzpolitik» geführt werden, denn sie betrifft längst nicht mehr nur einzelne Interessengruppen, sondern jeden einzelnen Bürger und jede einzelne Bürgerin.
Mit Beiträgen von Falk Steiner, Clemens Apprich, Thomas Stadler, Thomas Hoeren, Urs Meile & David Pachali.

Gäste
Daniel Boos (Dock18, Zürich)
Hartwig Thomas (Digitale Allmend, Zürich)
Ivan Sterzinger (Fabrikzeitung)

Links

  • PDF der Fabrikzeitung
  • Sonic Records
  • Re:Public Domain – Walk, Night, Matinee & Show

    70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers werden dessen Werke gemeinfrei. Öffentliches geistiges Eigentum gehört dann dem Bürger und überhaupt jedem Einzelnen. Dazu gehören u.a. sämtliche Malereien von Paul Klee, Fritz Baumann, El Lissitzky, August Deusser und Grant Wood, alle Bücher und Texte von James Joyce, Stefan Zweig, Robert Musil und Sophie Hämmerli-Marti.

    Dock18 Institut für Medienkulturen der Welt beschäftigt sich seit 4 Jahren mit der radikalen Aneignung der Vergangenheit durch Neuinterpratation. Zusammen mit Künstlerinnen und zeitgenössischen Autorinnen versuchen wir neue Zugänge zum geistigen öffentlichem Eigentum unserer Welt von gestern zu entdecken.

    Im Herbst 2013 veranstaltet Dock18 mit Partnerinnen wie Wikimedia Schweiz und Migros Kulturprozent vier Veranstaltungen unter dem Titel Re:Public Domain in der ganzen Schweiz. 16 Urheber sind eingeladen ihre Bearbeitungen von Public Domain Materialien vorzustellen. Die einzelnen Veranstaltungen werden dabei jeweils unterschiedlich ausgeführt. Während uns in der Roten Fabrik eine ganze Nacht erwartet, gibt es im Forum Schlossplatz Aarau eine Matinee mit Brunch, vom Kulturbüro Genf ausgehend eine Wanderung in die Wälder des Monte Saleve (wo Robert Musils Asche von seiner Frau 1942 verstreut wurde) und den Abschluss bildet eine Show im Grand Palais Bern, wo auch der diesjährige Swiss Re:Public Domain Remix Preis vergeben wird. Kuratiert werden alle Veranstaltungen von Mario Purkathofer und Daniel Boos.

    Daten der vier Veranstaltungen:
    19.9.2013 Walk Kulturbüro Genf (Workshop der OKCon)
    27.9.2013 Night Rote Fabrik Zürich
    20.10.2013 Matinee Forum Schlossplatz Aarau
    23.11.2013 Show Grand Palais Bern

    Details zu den Veranstaltungen, Künstlern und gemeinfreien Werken gibt es auf der Webseite republicdomain

    Die Veranstaltung wird auch von der Digitalen Allmend unterstützt.

    SUISA Mitgliedschaft nicht mit Creative Commons Nutzung vereinbar

    Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von SUISA. SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Vielen Dank für die Antwort an die SUISA!

    Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISA und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist nicht möglich. Details stehen unten in der publizierten Antwort.

    1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?

    Nein. Der Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA hält fest, dass der Urheber alle seine Werke anmelden muss, bzw. die von der SUISA wahrzunehmenden Rechte an allen seinen (auch zukünftigen) Werken abtritt.

    Die SUISA wird vertraglich verpflichtet, die ihr im Vertrag eingeräumten Rechte an allen Werken des Urhebers wahrzunehmen. Eine andere Handhabung, eine «à la carte-Wahrnehmung», hätte folgende Konsequenzen: Obwohl der Urheber einzelne seiner Werke ausnimmt, entstehen der SUISA diesbezüglich Verwaltungskosten; beispielsweise durch das Heraussuchen dieser Werke aus den Sendemeldungen der SRG. Da mit den Werken kein Umsatz erzielt wird, würden die entsprechenden Kosten zulasten jener Urheber gehen, die keine CC-Lizenz vergeben. Dies wäre unsozial!

    2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)

    3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?

    Ja und Nein. Dagegen sprechen verschiedene Punkte. Zum einen kann auf das Argument der unsozialen Verteilung der Kostentragung in Antwort 1 verwiesen werden. Zum anderen ist es der SUISA ein grosses Anliegen ihre Mitglieder vor Ausbeutung zu schützen. Durch die Möglichkeit als SUISA-Mitglied einzelne Werke mittels einer CC-Lizenz nutzbar zu machen, wird der Urheber bzw. Verlag erpressbar. Aus dem gleichen Grunde ist es allgemein für SUISA-Mitglieder nicht möglich einzelne Werke selbstständig (unter individuell zu verhandelnden Konditionen) zu lizenzieren. In beiden Fällen könnten junge, aufstrebende Urheber, welche erst den Einstieg in den Markt suchen und sich Exposition wünschen, mangels Verhandlungsmacht gezwungen werden ihr Werk unentgeltlich benutzen zu lassen. Dass dies in der Praxis ein Problem ist, zeigt sich z.B. bei den Regisseuren, welche de facto gezwungen sind unentgeltlich und unter Verzicht auf ihre Urheberrechte zu arbeiten, bis sie sich ein Renommee erarbeitet haben.

    Dafür spricht, dass es gerade im Onlinebereich durchaus vorstellbar wäre, CC Lizenzen zu nicht kommerziellen Zwecken zuzulassen. Hier ergibt sich aber das Problem der Starrheit der CC Lizenzen, welche keine Beschränkung auf online zulassen.

    4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commercial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?

    Nein. Wie bereits erwähnt, muss der Urheber gemäss Wahrnehmungsvertrag alle Werke der SUISA melden. Es steht ihm zwar offen, einzelne Rechte vom Vertrag auszunehmen, doch gelten solche Ausnahmen sodann für alle seine Werke. Zu beachten ist ausserdem, dass die von CC vorgesehene Unterteilung in commercial und non-commercial aus dem anglo-amerikanischen Recht stammt und mit dem kontinentaleuropäischen Recht nicht kompatibel ist. Dieses nimmt eine Unterteilung in öffentliche und private Nutzungen vor.

    5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?

    Ja. Mit dem Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der SUISA zwar auch die Rechte an den früher geschriebenen Werken ein. Hat er Rechte an diesen Werken aber bereits einem Dritten eingeräumt (z.B. mit einer CC-Lizenz), so werden diese nicht vom Vertrag mit der SUISA erfasst. Solche früheren Rechtsübertragungen müssen bei Vertragsunterzeichnung der SUISA allerdings mitgeteilt werden.

    6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?

    Falls Sie Suisa-Mitglied sind, ist dies nur nach einem Austritt möglich. Kündet ein Urheber den Wahrnehmungsvertrag, so nimmt er sämtliche Rechte wieder selbst wahr. Es steht ihm sodann frei, seine Werke unter einer CC-Lizenz zu verbreiten. Zu beachten ist folgendes: Veröffentlicht er die Werke unter einer «non-commercial»-Lizenz dürfte es ihm dennoch verwehrt bleiben, für kommerzielle Nutzungen Urheberrechtsentschädigungen zu verlangen; so wird beispielsweise kein Radiosender, der die Werke des Urhebers spielt, bereit sein, mit diesem einen Vertrag über die Werknutzung abzuschliessen.

    7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?

    Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages mit der SUISA. Bei der Bearbeitung eines Werkes, z.B. dem auszugsweisen Wiedergeben oder der Änderung, sind aber genau diese Persönlichkeitsrechte betroffen. Der Urheber kann folglich selber über diese Rechte verfügen und könnte auch die Einwilligung in die Bearbeitung durch eine CC-Lizenz pauschal oder für einzelne Werke erteilen. Leider gibt es keine CC-Lizenz, welche sich auf diese Erlaubnis beschränkt. Alle CC-Lizenzen sehen auch die Folgenutzungen des Werks zweiter Hand als in der Erlaubnis enthalten an. Nähere Erläuterungen würden wohl zu weit führen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass eine CC-Lizenz, welche die Bearbeitung erlaubt, mit der Mitgliedschaft bei der SUISA vereinbar wäre, es diese Lizenz aber nicht gibt.

    7.1 Die Webseite http://www.featurin.gs/ bietet die Möglichkeit Neue Werke basierend auf bestehenden Werken in der Schweiz bekannten Künstlern zu erstellen. Die Werke wiederum können unter eine CC Lizenz gestellt werden. Einige der Künstler sind dabei auch Mitglied der SUISA. Wie funktioniert das?

    Siehe Antwort 7. Das funktioniert eigentlich gar nicht, da es keine entsprechende CC-Lizenz gibt. Weder können unsere Mitglieder über die eingeräumten Rechte verfügen, noch dürften die so entstandenen Werke zweiter Hand unter einer CC-Lizenz verwendet werden.

    8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?

    Die SUISA verwertet sowohl die nicht-digitalen Nutzungsrechte als auch die Online-Rechte kollektiv.

    9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?

    Ja. Gemäss unserem Wahrnehmungsvertrag Ziffer C. lit. c. kann der Urheber bestimmte Gruppen von Urheberrechten (die Gruppen können nicht geändert werden) von der Abtretung an die SUISA ausnehmen. Das bedeutet, dass die ausgenommenen Rechte weder in der Schweiz noch im Ausland von bzw. im Auftrag der SUISA wahrgenommen werden, also der Urheber dafür keine Entschädigungen von der SUISA erhält. Der Urheber muss sich selbst um die Geltendmachung dieser Rechte kümmern oder kann die Wahrnehmung einer anderen Gesellschaft anvertrauen. Eine dieser Rechtekategorien ist das «Online-Recht».

    10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugutekommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?

    Diese Frage kann zweifach beantwortet werden:

    1. Entgegen Ihrer Auffassung, wird dies vom Gesetz nirgends vorgesehen. Im Gegenteil, das Gesetz sieht in Art. 13 Abs. 3, 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 35 Abs. 3 URG sogar ausdrücklich vor, dass diese Entschädigungen nur über zugelassene Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Der Begriff «geltend machen» impliziert dabei, dass der Urheber aktive werden und eine Mitgliedschaft beantragen muss.

    2. Die SUISA ist eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR. Sie vertritt somit nur Ihre Mitglieder. Wer seine Werke kommerziell nutzen will, kann von den Dienstleistungen der SUISA profitieren, wer dies nicht will, ist frei, seine Werke selber wahrzunehmen. Mit andern Worten alle Lizenzeinnahmen, welche die SUISA tätigt, werden für Ihre Mitglieder eingenommen. Wer also Einnahmen aus solchen Pauschalvergütungen erwartet und wünscht, kann bei der SUISA Mitglied werden und sämtliche anderen Nutzungsarten von der Verwertung ausnehmen.

    Medienkulturgespräch – Offene Werke & Open Hardware

    Seit Anfang Jahr erscheint ein monatlicher Beitrag in der Fabrikzeitung der Roten Fabrik mit dem Titel “Medienkulturgespräch”. Das Dock18 liefert dabei die Beiträge. Die Beiträge sind neu auch online verfügbar. Es folgt eine Zusammenstellung einiger Beiträge, welche auch Themen der Digitalen Allmend betreffen:

    Offene Werke

    Die meisten Schweizer Filme werden mit öffentlichen Geldern oder über Stiftungen gefördert und finanziert. Im Jahr 2013 gab der Bund rund 20 Mio Franken für Produktionen aus – im Vergleich: Terminator 3 kostete 180 Mio Franken. In der Wissenschaft setzte sich der Grundsatz durch, dass von öffentlichen Institutionen geförderte Wissenschaft auch öffentlich zugänglich sein sollte. Die Frage, ob dieser «Open Access» nicht ebenso für öffentlich geförderte Kultur gelten soll, drängt sich auf. In diesem Medienkulturgespräch wird diesbezüglich ein Vorschlag zur Diskussion gestellt, der bereits in Linz umgesetzt wurde.

    Mit einem Inputbeitrag von Leonhard Dobusch (u.a. Netzpolitik) und Repliken von Hans Läubli (Suisseculture), Matthias Stürmer (Parl. Gruppe Digitale Nachhaltigkeit), Dominik Landwehr (Migros Kulturprozent), Poto Wegner (Swissperform).
    Leonhard Dobusch ist am 21.6.2013 in Zürich im Dock18 und stellt die Kampagne Recht auf Remix vor.

    Der Beitrag ist im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.
    Open Hardware

    von Peter Troxler: Während High-Tech Hersteller versuchen, ihre Hochglanz-Produkte hermetisch zu verschliessen und gegen jegliche «unautorisierte»
    Modifikation und Reparatur zu versperren, kommt eine immer prominenter werdende Bewegung auf, die genau das Gegenteil anstrebt: «If you can’t open it, you don’t own it» ist die Devise von Open Hardware. Diese verspricht nicht nur hip zu sein, sondern vielmehr Technologie fundamental zu innovieren.

    Der Beitrag von Peter Troxler im Medienkulturgespräch-Blog von Dock18.

    Weitere…
    Im letzten Jahr hatten wir einen ersten Beitrag mit dem Titel “>”Musik wie Wasser”.Mit einem Inputbeitrag von Gerd Leonhard (The Future Agency) zur Musikflatrate und Repliken von Poto Wegner (Swissperform), Hartwig Thomas (Digitale Allmend), Tim Renner (Motor.de).