Tagungsbericht

Kurzbericht von der 13. Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht vom 28. Mai 2014 in Bern

Am Mittwoch, 28. Mai 2014 hat das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS) nach Bern ins Hotel Kreuz zur 13. Urheberrechtstagung mit dem Titel «AGUR12 – und jetzt?» eingeladen.

Martin Steiger und ich haben als Vertreter der Digitalen Gesellschaft bzw. der Digitalen Allmend die Tagung besucht. Martin hat die Tagungsunterlagen als PDF zur Verfügung gestellt. Die Links dazu findet Ihr jeweils passend im Beitrag.

Programm: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_01_programm.pdf

Teilnehmerliste: http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_02_teilnehmerliste.pdf

Dieser Kurzbericht ergänzt die Tagungsunterlagen und fasst die – aus Sicht des Autors – erwähnenswerten Bemerkungen und Äusserungen der Tagungsreferenten und Podiumsteilnehmer zusammen. Es handelt sich dabei nicht um ein komplettes Bild der Tagung.

Einführung

Prof. Dr. Reto M. Hilty eröffnet die Tagung und stellt im Rahmen seiner Kurzeinführung fest, dass die AGUR12 an der Legalität des Downloads von urheberrechtlich geschütztem Material festhalten will, obwohl der EuGH – allerdings nachdem der AGUR12 Bericht abgegeben wurde – entschieden hat, dass eine solche Rechtssetzung nach EU-Recht nicht zulässig sei. Er ergänzte dazu interessanterweise, dass die Schweiz ja frei sei, im Bezug auf die EU, aber nicht ganz frei sei, im Bezug auf die USA und verweist dabei auf den Runden Tisch mit dem SECO und auf den Umstand, dass die US-Unterhaltungsindustrie immer mal wieder fordert, uns auf die Watchlist der USA zu setzen (siehe z.B. http://www.steigerlegal.ch/2014/05/05/urheberrecht-amerikanisches-lob-fuer-die-schweiz/)

Überblick

Dr. Roland Grossenbacher, Direktor des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), gibt einen Überblick über die Geschichte und den Zweck der AGUR12. Er weist darauf hin, dass die üblichen naturrechtlichen Begründungen für das Urheberrecht zwar als Grundlage für die Autorenrechte, also die Urheberpersönlichkeitsrechte dienen können, darüber hinaus aber wenig geeignet sind, die immer weitergehenden wirschaftlichen Monopolrechte sowie verwandte Schutzrechte und Leistungsschutzrechte zu begründen. Es sollte vielmehr eine stärkere Trennung von Autorenrechten und wettbewerbsrechtlichen Überlegungen stattfinden.

im Zusammenhang mit der AGUR12 Arbeitsgruppe weist er darauf hin, dass dort darüber Einigkeit bestanden hätte, dass illegale Angebote im Internet die Entstehung von legalen Angeboten behinderten. Eine – aus meiner Sicht – wenig belegte Behauptung der Unterhaltungs-Industrie. Im Weiteren betont er, dass die ISPs zwar nicht Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren, aber intensiv in die Diskussionen miteinbezogen worden seien. Nicht zuletzt darum sei letztendlich ein Konsens, wenn auch ein äusserst fragiler, über die ausgewählten Vorschläge erreicht worden. Diese Vorschläge seien verhältnismässig und stünden im Einklang mit dem Schutz der Bürgerrechte. Von Schnüffeleien und «Internetpolizei» könne keine Rede sein.

Der Einführungsvortrag von Herrn Dr. Grossenbacher zeigt, dass das IGE zwar ein gewisses Verständnis für die zunehmende Kritik, die den Unterhaltungskonzernen und Rechteverwertern entgegen weht, aufbringen kann – interessanterweise spricht auch er meistens von der US-Filmindustrie und nicht von den USA, wenn es um den Druck auf die Schweiz geht. Gleichzeitig findet aber auch das IGE die Idee eines «sauberen Internets» (sic!)  als erstrebenswert und geht bei den eigenen Überlegungen von der unbelegten Prämisse aus, dass illegale Angebote im Netz die legalen Anbieter derart behindern, dass die von der AGUR12 geforderten Eingriffe gerechtfertigt sind.

Ergänzendes Material zu den beiden Einführungsreden aus den Tagungsunterlagen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_03_einfuehrung_und_ueberblick.pdf

Providerhaftung und Rechtsdurchsetzung

Tagungsunterlagen zu den beiden Vorträgen:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_04_providerhaftung_und_rechtsdurchsetzung.pdf

Dr. Emmanuel Meyer (IGE) hat anhand einer Grafik die verschiedenen repressiven Massnahmen, die die AGUR12 fordert, vorgestellt (siehe Tagungsunterlagen). Diese Grafik werden wir in einem separaten Post noch genauer erläutern. Im Wesentlichen wurden die bekannten Standpunkte der AGUR12 wiederholt. Interessant war allerdings die, auch im späteren Verlauf der Tagung, mehrfach wiederholte Aussage, dass es sich bei vorgeschlagenen Massnahmen vor allem um Massnahmen gegen schwerwiegende Fälle handelt, und diese nicht mehr als eine Handvoll Einzelfälle betreffen soll. Nun, wenn es wirklich nur diese 5 Einzelfälle sind, die den AGUR12-Mitgliedern Probleme bereiten, ist dann wirklich noch die Verhältnismässigkeitt bewahrt, oder wird da nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen?

Bei der anschliessenden Panel-Diskussion betont Lorenz Haas (IFPI), dass er zufrieden sei mit der Einführung und dem Schlussbericht, was natürlich Bände spricht. Weiterhin erklärt er einmal mehr, dass es nicht um die US-Unterhaltungsindustrie, sondern um die Schweizer Kulturschaffenden ginge, darum habe sich auch der Verein Musikschaffende formiert. Auch diese Aussage ist zu relativieren, da die Schweizer Kulturschaffenden bis heute keine Zahlen vorlegen, die zeigen, wieviel Geld ihnen durch sogenannten illegale Quellen verloren geht. Diese Zahl wäre wichtig um die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahmen besser beurteilen und ggf. alternative Vorschläge entwickeln zu können.

Dr. Dominik Rubli (Sunrise) erklärt, dass durch die AGUR12-Vorschläge die Provider die Rolle der Privatpolizei der Rechteinhaber übernehmen sollen und dass aus seiner Sicht, die Diskussion im Bezug auf die Verhältnismässigkeit in der AGUR12 zu wenig geführt wurde. Der Fragen, ob diese Massnahmen wirklich nötig seien und ob es nicht auch andere Möglichkeiten gäbe, um der paar wenigen schwerwiegenden Fälle Herr zu werden, wurde zu wenig Beachtung geschenkt.

Daniel Schönberger (Google) stellt fest, dass es ein Faktum sei, dass heute mehr Kultur produziert werde denn je. Anbieter wie Google und andere Provider haben neue Absatzmärkte geschaffen und Karrieren ermöglicht, die es vorher nicht gab. Es sei schon immer die beste Strategie gewesen, mit kundenfreundlichen legalen Angeboten den illegalen die Stirn zu bieten.

Kollektive Verwertung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_05_kollektive_verwertung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erklärt in seiner Einführung, dass die Verwertungsgesellschaften gestärkt aus der AGUR12 getreten seien. Ihre Arbeit werde von niemandem in Frage gestellt, im Gegenteil man gehe eher davon aus, dass ihre Rolle in Zukunft noch wichtiger werde. Es sei zwar der Tarifdschungel kritisiert worden und man habe auch vor in diesem Bereich nach besseren Lösungen zu suchen, man dürfe aber nicht vergessen, dass die verschiedenen Tarife auch Ausdruck verschiedener Wünsche und Geschäftsmodelle der Nutzer seien. Das Tarifgenehmigungsverfahren dauere zwar zu lange, da sei man sich einig, aber eine Lösung sei bisher nicht in Sicht.

Carlo Govoni ist in seiner anschliessenden kritischen Beleuchtung zum Schluss gekommen, dass die AGUR12 ihr Mandat in diesem Bereich nicht erfüllt habe und dass die vorgeschlagenen Massnahmen einen Tropfen auf den heissen Stein darstellten.

Im anschliessenden Podium hat Andreas Wegelin (SUISA) betont, dass die Transparenzvorschriften der EU von den Schweizer Verwertungsgesellschaften bereits weitgehend erfüllt seien.

Dr. David Aschmann (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Votum erläutert, dass die AGUR12 recht habe, mit ihrer Analyse der Eigenössischen (ESchK) Schiedskommission, dass sich aber wohl nichts ändern werde, solange die ESchK nicht bereit sei, sich als Gericht zu verstehen und Reglemente zu erlassen. Aus seiner Sicht, sollten die Verwertungsgesellschaften die Tarife selbständiger erlassen können und sich dabei an einen Rahmen bzw. Tarifplan halten, der von der ESchK vorgegeben wird. Dafür sollten die Tarife nicht mehr abstrakt wie Gesetze daher kommen, die nachher kaum umgesetzt werden könnten.

Schrankenregelung

Tagungsunterlagen zu diesem Teil der Veranstaltung:

http://www.martinsteiger.ch/sharing/allmend/20140528_sf-fs_agur12_06_schrankenregelung.pdf

Dr. Emanuel Meyer erwähnt in seiner Einführung, dass in der AGUR12 unter anderem über das vorgeschlagene Verzeichnisprivileg, das Problem der Doppelvergütung durch die Leerträgerabgabe, die Social Media-Schranke und die Umgehung der Urheberrechtsschranken durch technische Massnahmen gesprochen wurde. Als Beispiel für eine typische Urheberrechtsverletzung bei Facebook nennt Meyer das Hochladen eines eigenen Fotos von einer temporären Kunstinstallation.

Prof. Dr. Cyrill P. Rigamonti sieht in einer kritischen Betrachtung keine Notwendigkeit für das Verzeichnisprivileg und stellt in Frage, dass es derzeit tatsächlich wesentliche Fälle gibt, in welchen Schranken des Urheberrechts durch technische Massnahmen umgangen werden. Ich habe auch den Eindruck, dass das Verzeichnisprivileg, so wie es von der AGUR12 vorgeschlagen wurde, viel zu eng formuliert ist und dass es in Zukunft entgegen allen Beteuerung dazu benutzt werden wird, zusätzliche Einnahmen zu generieren.

Im folgenden Podium weist Dr. Christian Laux darauf hin, dass das Urheberrecht bzw. die geistigen Eigentumsrechte ihre Berechtigung vor allem darin haben, dass sie zur Förderung von Innovation beitragen sollen. Eine Social Media-Schranke, wie sie im AGUR12 Bericht vorgeschlagen wird, würde eher zum simplen Kopieren, denn zum Innovieren Anreize schaffen und sei aus seiner Sicht darum eher nicht zu unterstützen. Er würde darum für eine Art Bearbeitungsrecht plädieren, welches immer dann zum Tragen käme, wenn damit Innovation erkennbar würde. Diese Innovation muss nicht nur auf der Werkebene stattfinden, sondern kann auch auf Prozessebene vorliegen.

Dr. Kai-Peter Uhlig (Rechtsanwalt der Filmindustrie) steht neuen Schranken im Urheberrechr grundsätzlich skeptisch gegenüber und ist der Meinung, dass Schranken das Potential haben, Märkte zu verhindern, die allfällige Probleme besser lösen würden und dass diese Schranken oft neue Nutzniesser schaffen, die sich monetäre Vorteile verschaffen können.

Dr. Werner Stauffacher (ProLitteris) bezeichnet das Verzeichnisprivileg als «nice to have«, da es nicht dafür sorgt, dass Geld zum Urheber fliesst. Er ist der Meinung, dass man Schranken einrichten soll, die auch eine Verwertung vorsehen. Die Social Media-Schranke wäre eine solche, da sie mit einer zwingenden Kollektivvertwertung verbunden wäre. Ein hochgeladenes Bild auf Facebook würde dadurch dem Künstler zu seiner berechtigten angemessen Vergütung verhelfen.  Auf die Ideen von Christian Laux eingehend macht er klar, dass er das Urheberpersonenrecht auf keinen Fall aufgeweicht sehen möchte. Es zeigt sich, dass die so harmlos klingende Social Media-Schranke eigentlich eine Art «Internet-Steuer» darstellt. Auch Dr. Grossenbacher weisst darauf hin, dass eine solche wohl schwierig zu vermitteln wäre. (http://www.steigerlegal.ch/2013/12/06/agur12-empfiehlt-pruefung-von-internet-steuer/)

Abschluss

Abschliessend erwähnt Dr. Roland Grossenbacher zum wiederholten Male, dass es richtig sei, dass die AGUR12 nur kleine Brötchen gebacken habe, dass aber mehr in der relativ kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, auch nicht möglich gewesen sei. Eine vertiefte Reflexion der verschiedenen Fragestellungen rund um das Internet im digitalen Zeitalter brauche Jahre, wenn nicht Jahrzehnte. Diese Diskussionen fänden in der Wissenschaft bereits statt und werden bestimmt früher oder später auch in den politischen Diskurs einfliessen. Aus meiner Sicht dürfen wir die vorgeschlagenen Massnahmen der AGUR12 nicht verniedlichen. Es handelt sich da keineswegs nur um kleine Brötchen, die da gebacken wurden. Die repressiven Massnahmen sind gravierend. Der Bundesrat hat sich am 2. Juni 2014 nun das erste Mal zum AGUR12 Bericht geäussert. Er spricht unter anderem von einem «zivilrechtlichen Instrument» und meint damit das im Bericht vorgeschlagene Two-Strikes-Verfahren und damit die Aushebelung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten der Unterhaltungsindustrie. (Siehe dazu auch: http://www.steigerlegal.ch/2014/06/02/urheberrecht-im-internet-wie-weiter-nach-der-agur12/)

Andreas Von Gunten, 3. Juni 2014

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