“Orphan”-Works Regelung im Entwurf zur Revision

Im vorhergehenden Beitrag haben wir noch nicht ganz deutlich einen Abschnitt der Pressemitteilung hervorgehoben.

Es geht dabei um Änderungen in der Vorlage. Neu gibt es scheinbar etwas zu “verwaisten Werken”. Die Textstelle findet sich unten. Interessant wäre der genaue Wortlaut zu haben. Leider ist der aber nicht öffentlich verfügbar. Zumindest scheinen die Verwertungsgesellschaften bei einer solchen Regelung im Zentrum zu stehen.

Zudem beantragt die Kommission, dass eine Bestimmung über die Nutzung verwaister Werke neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wird. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Recht zur Nutzung von Ton- oder Tonbildträgern nur über die zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann, sofern die Verwertung öffentlich zugängliche Archive oder Archive von Sendeunternehmen betrifft, die Rechtsinhaber unbekannt sind und die Ton- bzw. Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz produziert oder hergestellt worden sind. Eine Minderheit beantragt zudem, das Gesetz so zu ergänzen, dass die Benutzerin bzw. der Benutzer eines Werks pro Verwendung nur eine Entschädigung bezahlen muss. Die Vorlage wird dem Ständerat in Hinsicht auf die Wintersession 2006 unterbreitet.

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