Nachdem wir uns in der Lesegruppe der Digitalen Allmend ausgehend von einem Grundlagentext zum Immaterialgüterrecht (1) die letzten beiden Male einmal allgemein mit Grundlagen des Immaterialgüterrechts und das andere Mal mit dem Urheberrecht befasst haben, hat der dritte Abend nochmals mit Einzelaspekten zum Urheberrecht begonnen.
Zwei davon sind vielleicht hier erwähnenswert: Zum einen ist im folgenden Beispiel – wie so oft beim Urheberrecht – das Prinzip eigentlich ein einfaches, der Teufel liegt dann aber juristisch offensichtlich in der konkreten Rechtssprechung. Das Prinzip: «Zulässig ist grundsätzlich die Verwendung eines veröffentlichten Werkes im persönlichen Bereich und im Kreis eng verbundener Freunde und zulässig ist auch die Verwendung durch eine Lehrperson für den Unterricht in der Klasse» (nicht bei Computerprogrammen).
Im Detail ist aber in der Schweiz – und da steht ein klärender Bundesgerichtsentscheid offenbar noch aus –, ob das «downloaden» in jedem Fall eine zulässige Privatkopie erstellt oder eben nicht.
Zum andern hat die so ein bisschen saloppe Anmerkung über die «schmerzlichen Umsatzeinbussen der Musikindustrie», die auf die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet zurückzuführen seien, Ale völlig zu Recht wieder mal nach soliden Zahlen und Statistiken fragen lassen; dieser Sache sollten wir vielleicht einmal nachgehen.
Im weiteren Verlauf hat sich die Diskussion dann hauptsächlich an Fragestellungen erhitzt, wie sie sich aus der Reibung des bestehenden Urheberrechts und den Anliegen der digitalen Allmend – in diesem Bereich konkret mit der Förderung von CC-Lizenzen – ergeben.
Die Diskussion in der Gruppe hat schnell klar gemacht, dass es mindestens auf Produzentenseite Unterscheidungen braucht: die Situation ist nämlich für «Lehrer, Wissenschaftler, Schriftsteller, Fotografen, Filmschaffende, Musiker, Grafikdesigner und Web-Bastler» (2) keineswegs identisch: Forschung ist anders organisiert und finanziert als Kultur; Unterricht und die dafür benötigten Materialien sind sowieso ein Spezialfall; Presse ist nicht nur x-beliebiger «content», sondern dient dem Aufklärungsbedarf einer demokratischen Öffentlichkeit, etc. Wie mit diesem so ein bisschen unbehaglichen Sammelsurium umzugehen ist, müssten weitere Diskussionen klären.
(1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)
(2) Zielgruppen CC gemäss eigenen Angaben:
http://de.creativecommons.org/faqs/#wen_spricht_antwort (07.07.10)