Ständerat stimmt rechtlichen Schutz von technischen Schutzmassnahmen zu

Eine kurze Meldung zur aktuellen Debatte im Ständerat. Der Ständerat hat soeben den rechtlichen Schutz technischer Massnahmen angenommen. Es gab eigentlich gar keine Diskussion zum Thema. Der Diskurs lief in etwa so: “Das Wort ist frei, keine Bemerkungen, das Wort wird nicht mehr gewünscht, es ist beschlossen.”. Kein Votum/Debatte nichts…

Die Vorlage 2 mit dem WIPO Abkommen wurde dann um 18:20 mit 26 zu 0 bei 0 Enthaltungen. Es gab keine Änderungen zum Komissionsvorschlag. Vorher wurde die Vorlage 1 mit den Änderungen der Rechtskommission angenommen.

Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Die ganze Behandlung dauerte also von 15:15 bis 18:20. Die ganze Debatte lässt sich online nachlesen.

Der Artikel zum rechtlichen Schutz technischer Massnahmen sieht nun als folgendermassen aus:

3a. Titel: Schutz von technischen
Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

Art. 39a (neu) Schutz technischer Massnahmen

1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen
Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.

2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.

3 Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, zum Gebrauch Überlassen, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die:

a.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung technischer Massnahmen sind; oder

b. abgesehen von der Umgehung technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder

c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

4 Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.

Aus unserer Sicht gut ist, dass der Artikel 4 erhalten geblieben ist. Bei 3 wurde gesagt, dass der Artikel nun kompatibler ist zur EU und eine Verschärfung darstellt. (Achtung der Gesetzesartikel wurde aus dem Komissionsvorschlag kopiert. Bis die definitive Version verfügbar ist, ist die Version mit Vorsicht zu betrachten.)

Zusätzlich wird es auch eine Beobachtungsstelle geben.

Morgen geht es dann wieder weiter mit der Agrarpolitik 2011. Ein wohl wichtigeres Thema für den Ständerat und die Schweiz. Er hat schon am morgen darüber diskutiert.

Update Medienberichte:

Heise: Schweizer Ständerat befürwortet DRM-Knacken zum Eigengebrauch

20min: Kopierschutz knacken verboten

Nachtrag 2: (3.1.07)

Im Kleinreport wurde folgende Stellungsnahme von befreundeten Organisationen veröffentlicht:

“Mit Enttäuschung haben interessierte Schweizer Organisationen auf die Debatte und Entscheidung im Ständerat reagiert. Die zweite Kammer sei erneut nicht auf deren Anliegen eingegangen, sondern habe sich ausschliesslich an den Empfehlungen der ständerätlichen «Kommission für Rechtsfragen» orientiert. Demnach wird eine Regelung befürwortet, mit der «wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten nicht umgangen werden dürfen», ausser für den Eigengebrauch. Der rechtlichen Absicherung von Kopierschutzverfahren seien keinerlei Auflagen zur Offenlegung von Informationen zur Interoperabilitätssicherung entgegengesetzt worden, kritisierten die Swiss Internet User Group (SIUG) und andere Netz-Organisationen in ihrer Stellungnahme zum Ständeratsentschluss.”

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