Verwertungsgesellschaften nehmen für ihre Mitglieder Urheberrechte und verwandte Schutzrechte war. Deshalb ist es für Nutzende von Creative Commons wichtig zu wissen, ob und wie Creative Commons Lizenzen mit der Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft vereinbar ist. Hier die Antwort von SUISA. SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Vielen Dank für die Antwort an die SUISA!
Kurz zusammengefasst: Die Mitgliedschaft bei SUISA und die Nutzung von Creative Commons Lizenzen ist nicht möglich. Details stehen unten in der publizierten Antwort.
1. Ist es möglich, als Mitglied ihrer Verwertungsgesellschaft einzelne Werke unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen?
Nein. Der Wahrnehmungsvertrag mit der SUISA hält fest, dass der Urheber alle seine Werke anmelden muss, bzw. die von der SUISA wahrzunehmenden Rechte an allen seinen (auch zukünftigen) Werken abtritt.
Die SUISA wird vertraglich verpflichtet, die ihr im Vertrag eingeräumten Rechte an allen Werken des Urhebers wahrzunehmen. Eine andere Handhabung, eine «à la carte-Wahrnehmung», hätte folgende Konsequenzen: Obwohl der Urheber einzelne seiner Werke ausnimmt, entstehen der SUISA diesbezüglich Verwaltungskosten; beispielsweise durch das Heraussuchen dieser Werke aus den Sendemeldungen der SRG. Da mit den Werken kein Umsatz erzielt wird, würden die entsprechenden Kosten zulasten jener Urheber gehen, die keine CC-Lizenz vergeben. Dies wäre unsozial!
2. Falls Ja: Ist die Nutzung aller Varianten erlaubt oder nur einzelnen? (Varianten sind CC-BY, CC-BY-NC, CC-BY-SA, CC-BY-ND, CC-BY-NC-SA, CC-BY-NC-ND)
3. Falls Nein: Ist es geplant, dass CC Lizenzen von Mitgliedern in Zukunft genutzt werden können? Wann? Falls Nein: Weshalb nicht?
Ja und Nein. Dagegen sprechen verschiedene Punkte. Zum einen kann auf das Argument der unsozialen Verteilung der Kostentragung in Antwort 1 verwiesen werden. Zum anderen ist es der SUISA ein grosses Anliegen ihre Mitglieder vor Ausbeutung zu schützen. Durch die Möglichkeit als SUISA-Mitglied einzelne Werke mittels einer CC-Lizenz nutzbar zu machen, wird der Urheber bzw. Verlag erpressbar. Aus dem gleichen Grunde ist es allgemein für SUISA-Mitglieder nicht möglich einzelne Werke selbstständig (unter individuell zu verhandelnden Konditionen) zu lizenzieren. In beiden Fällen könnten junge, aufstrebende Urheber, welche erst den Einstieg in den Markt suchen und sich Exposition wünschen, mangels Verhandlungsmacht gezwungen werden ihr Werk unentgeltlich benutzen zu lassen. Dass dies in der Praxis ein Problem ist, zeigt sich z.B. bei den Regisseuren, welche de facto gezwungen sind unentgeltlich und unter Verzicht auf ihre Urheberrechte zu arbeiten, bis sie sich ein Renommee erarbeitet haben.
Dafür spricht, dass es gerade im Onlinebereich durchaus vorstellbar wäre, CC Lizenzen zu nicht kommerziellen Zwecken zuzulassen. Hier ergibt sich aber das Problem der Starrheit der CC Lizenzen, welche keine Beschränkung auf online zulassen.
4. Kann ich als Mitglied ein Werk mehrfach lizensieren, etwa cc: non-commercial für die Öffentlichkeit und andere Lizenzen für kommerzielle Verwertungen?
Nein. Wie bereits erwähnt, muss der Urheber gemäss Wahrnehmungsvertrag alle Werke der SUISA melden. Es steht ihm zwar offen, einzelne Rechte vom Vertrag auszunehmen, doch gelten solche Ausnahmen sodann für alle seine Werke. Zu beachten ist ausserdem, dass die von CC vorgesehene Unterteilung in commercial und non-commercial aus dem anglo-amerikanischen Recht stammt und mit dem kontinentaleuropäischen Recht nicht kompatibel ist. Dieses nimmt eine Unterteilung in öffentliche und private Nutzungen vor.
5. Ich habe bereits Werke unter CC lizensiert, kann ich noch der Verwertungsgesellschaft beitreten?
Ja. Mit dem Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber der SUISA zwar auch die Rechte an den früher geschriebenen Werken ein. Hat er Rechte an diesen Werken aber bereits einem Dritten eingeräumt (z.B. mit einer CC-Lizenz), so werden diese nicht vom Vertrag mit der SUISA erfasst. Solche früheren Rechtsübertragungen müssen bei Vertragsunterzeichnung der SUISA allerdings mitgeteilt werden.
6. Ich möchte ein bestehendes Werk neu unter CC Lizenz veröffentlichen. Kann ich das? Was muss ich berücksichtigen?
Falls Sie Suisa-Mitglied sind, ist dies nur nach einem Austritt möglich. Kündet ein Urheber den Wahrnehmungsvertrag, so nimmt er sämtliche Rechte wieder selbst wahr. Es steht ihm sodann frei, seine Werke unter einer CC-Lizenz zu verbreiten. Zu beachten ist folgendes: Veröffentlicht er die Werke unter einer «non-commercial»-Lizenz dürfte es ihm dennoch verwehrt bleiben, für kommerzielle Nutzungen Urheberrechtsentschädigungen zu verlangen; so wird beispielsweise kein Radiosender, der die Werke des Urhebers spielt, bereit sein, mit diesem einen Vertrag über die Werknutzung abzuschliessen.
7. Ich möchte Ausschnitte meines Werkes (bspw. Samples, Absätze, Filmszenen) anderen Kunstschaffenden unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen. Kann ich das?
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages mit der SUISA. Bei der Bearbeitung eines Werkes, z.B. dem auszugsweisen Wiedergeben oder der Änderung, sind aber genau diese Persönlichkeitsrechte betroffen. Der Urheber kann folglich selber über diese Rechte verfügen und könnte auch die Einwilligung in die Bearbeitung durch eine CC-Lizenz pauschal oder für einzelne Werke erteilen. Leider gibt es keine CC-Lizenz, welche sich auf diese Erlaubnis beschränkt. Alle CC-Lizenzen sehen auch die Folgenutzungen des Werks zweiter Hand als in der Erlaubnis enthalten an. Nähere Erläuterungen würden wohl zu weit führen. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass eine CC-Lizenz, welche die Bearbeitung erlaubt, mit der Mitgliedschaft bei der SUISA vereinbar wäre, es diese Lizenz aber nicht gibt.
7.1 Die Webseite http://www.featurin.gs/ bietet die Möglichkeit Neue Werke basierend auf bestehenden Werken in der Schweiz bekannten Künstlern zu erstellen. Die Werke wiederum können unter eine CC Lizenz gestellt werden. Einige der Künstler sind dabei auch Mitglied der SUISA. Wie funktioniert das?
Siehe Antwort 7. Das funktioniert eigentlich gar nicht, da es keine entsprechende CC-Lizenz gibt. Weder können unsere Mitglieder über die eingeräumten Rechte verfügen, noch dürften die so entstandenen Werke zweiter Hand unter einer CC-Lizenz verwendet werden.
8. Verwertet Ihre VWG nur nicht-digitale Publikationsrechte kollektiv oder auch Online-Rechte?
Die SUISA verwertet sowohl die nicht-digitalen Nutzungsrechte als auch die Online-Rechte kollektiv.
9. Können die Online- und Offline-Rechte Ihrer Mitglieder von verschiedenen Institutionen verwertet werden?
Ja. Gemäss unserem Wahrnehmungsvertrag Ziffer C. lit. c. kann der Urheber bestimmte Gruppen von Urheberrechten (die Gruppen können nicht geändert werden) von der Abtretung an die SUISA ausnehmen. Das bedeutet, dass die ausgenommenen Rechte weder in der Schweiz noch im Ausland von bzw. im Auftrag der SUISA wahrgenommen werden, also der Urheber dafür keine Entschädigungen von der SUISA erhält. Der Urheber muss sich selbst um die Geltendmachung dieser Rechte kümmern oder kann die Wahrnehmung einer anderen Gesellschaft anvertrauen. Eine dieser Rechtekategorien ist das «Online-Recht».
10. Wie stellen Sie sicher, dass die Einnahmen aus flächendeckende Pauschalabgaben auch Nichtmitgliedern (etwa den Urhebern der Wikipedia) zugutekommen, wie dies vom Gesetz vorgesehen ist?
Diese Frage kann zweifach beantwortet werden:
1. Entgegen Ihrer Auffassung, wird dies vom Gesetz nirgends vorgesehen. Im Gegenteil, das Gesetz sieht in Art. 13 Abs. 3, 20 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 35 Abs. 3 URG sogar ausdrücklich vor, dass diese Entschädigungen nur über zugelassene Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Der Begriff «geltend machen» impliziert dabei, dass der Urheber aktive werden und eine Mitgliedschaft beantragen muss.
2. Die SUISA ist eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR. Sie vertritt somit nur Ihre Mitglieder. Wer seine Werke kommerziell nutzen will, kann von den Dienstleistungen der SUISA profitieren, wer dies nicht will, ist frei, seine Werke selber wahrzunehmen. Mit andern Worten alle Lizenzeinnahmen, welche die SUISA tätigt, werden für Ihre Mitglieder eingenommen. Wer also Einnahmen aus solchen Pauschalvergütungen erwartet und wünscht, kann bei der SUISA Mitglied werden und sämtliche anderen Nutzungsarten von der Verwertung ausnehmen.