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Letztes Mal haben wir uns mit den allgemeinen Grundlagen des Immaterialgüterrechts beschäftigt, nun sind wir ins Urheberrecht eingestiegen. In der Lesergruppe der Digitalen Allmend interessiert uns, welche Begriffe, Unterscheidungen und Konzepte das schweizerische Recht verwendet und wie die Regelungen aussehen.

Das handliche Buch „Immaterialgüterrecht – in a nutshell“ (1) ist für unsere Zwecke gut geeignet. Die am 8. April diskutierten Teile über das Urheberrecht sind übersichtlich gegliedert und auch für Nicht-Juristen gut verständlich. Das Treffen hat ausnahmsweise eher der Charakter eines Lernzirkels und dient weniger der kontroversen Diskussion. Wir wollen hier keine Kurzfassung des Urheberrechts versuchen, sondern einfach auf ein konzeptuelle Dinge hinweisen, die für uns eher neu und überraschend waren.

– Schutzwürdige Objekte werden nicht top down von einem allgemeinen Werkbegriff abgeleitet. Dieser steht als individuelle geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst sicher im Zentrum. Auf der gleichen Ebene werden aber durch Aufzählung weitere Gruppen angesiedelt, etwa Software, Werke zweiter Hand oder Sammelwerke.

– Beim allgemeinen Werkbegriff wird das Element der Kunst weit in Richtung Kunsthandwerk interpretiert. Nur so ist zu verstehen, dass etwa auch topografische Karten oder Computerspiele als Werke der Literatur und Kunst gelten.

– Neu für uns ist die Konzeption eigentlicher Werkstapel. Auf einen Roman kann als Werk zweiter Hand ein Theaterstück aufsetzen und darauf eine besondere Inszenierung. Eine solche Inszenierung wird allerdings nicht als eigenständiges Werk, sondern mit dem Konzept der „verwandten Schutzrechte“ geschützt.

– Was wir in der Geschichte schon angetroffen haben, ist die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsrechtlichen und ökonomischen Aspekten. Der wirkt auch in der schweizerischen Gesetzgebung weiter, indem den Urhebern Rechte zugesprochen werden, die im Gegensatz zu den Verwertungsaspekten nicht weitergegeben werden können. Das betrifft etwa das Recht, gegen eine Entstellung des Werks vorzugehen oder eine Namensnennung durchzusetzen.

– Unter dem Begriff „Schutzschranken“ finden wir eine ziemlich lange Liste Elementen, welche den Möglichkeitenraum der Rechteinhaber beschränken. Dazu gehören die bekannten Recht zum Gebrauch geschützten Materials im privaten Rahmen oder die Sicherungskopie. Weiter auch die Verwendung in Unterricht und Betrieben, sowie Zitate und Berichterstattung.

Natürlich vergeht keine Lesegruppensession, ohne dass spannende Hintergrunddiskussion aufflackern. Diesmal ging es kurz ums Thema, wie es eigentlich mit der Legitimität eines derartigen Gesetzes in der Bevölkerung bestellt ist. Das lässt sich natürlich nicht zwischen zwei Schlucken Mineralwasser klären.

 1) Markus Kaiser, David Rüetschi: Immaterialgüterrecht. Zürich, 2009. (in a nutshell)

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