Freiheit und Urheberrecht

Welche Diskurse und Denkströmungen haben zur Herausbildung des geistigen Eigentums geführt? Wie werden Urheberrechte legitimiert? Diese Fragen sind keineswegs nur von historischem Interesse. Sie spielen auch in aktuellen Auseinandersetzungen eine Rolle, in denen verschiedene Player ihre Interessen zu begründen versuchen.

Im Januar hat die Lesegruppe der Digitalen Allmend einen historischen Übersichtsartikel diskutiert. Nun wenden wir uns den Konzepten der Aufklärung und ihrem Einfluss auf das Urheberrecht zu. Die Ideen eilten der Rechtsetzung weit voraus. Während Fichte oder die Französische Revolution schon Ende 18. Jahrhundert wesentliche Elemente entwickeln, wird das Urheberrecht erst spät im 19. Jh als juristisches Konzept fixiert und dann auch in geltendes Recht umgesetzt.

In seinem Artikel stellt Luf heraus dass „der Mensch als Subjekt verantworteter Freiheit“ den Angelpunkt aufklärerischer Rechtsbegründung bildet (1). Den einen Pol bildet ein Bild des Menschen als Subjekt und Person. Den zweiten Pol stellt die Freiheit dar, die jeder Person in gleichem Masse zusteht. Nun wird Freiheit nicht einfach in Richtung Meinungsäusserung oder Mobilität im Raum spezifiziert, sondern eng mit Eigentum verbunden.

Eigentum wird als exklusive Verfügungsgewalt über Sachen konzipiert. Dies soll die Handlungsfähigkeit und Freiheit des Individuums konstituieren, indem eine Sphäre vor Eingriffen durch Dritte oder den Staat abgeschirmt wird. Der Sachbegriff und mit ihm das Eigentum wird nun weit über Materielles hinaus gefasst und umfasst die ganze rechtlich garantierte Handlungssphäre. Der Aufschwung dieser individualistischen Konzepte war im absolutistischen und ständischen 18. Jahrhundert revolutionär und wirkt bis heute weiter.

Es ist offensichtlich, dass dieser weite Eigentumsbegriff sich dafür eignet, auf kulturelle Produkte angewandt zu werden. In der naturrechtlichen Begründung von Eigentum blickt Locke auf einen imaginären Naturzustand. Über seine Person und das Werk seiner Hände „hat niemand ein Recht als nur er allein“. Indem ein Individuum einem gemeinsamen Gut etwas durch Arbeit hinzufügt, gewinnt es ein Recht an diesem Mehr. In der Diskussion haben wir festgestellt, dass hier nicht nur Konzepte des geistigen Eigentums, sondern auch die Arbeitswerttheorie eines gewissen Karl Marx andocken: Die Arbeiterklasse als soziales Subjekt schafft in der Arbeit Werte, von denen sie enteignet wird.

Ein weit gefasster Eigentumsbegriff hat keineswegs automatisch zu handhabbaren Vorstellungen geführt. Wie nun Werkbegriff, Urheberschaft oder Rechtsansprüche der Schöpfer zu fassen seien, darüber wurde das ganze 19. Jahrhundert lebhaft geforscht und gestritten. Vorarbeit am Werkbegriff leistete etwa Fichte. Er unterscheidet Ende 18. Jh in einem ersten Schritt das Körperliche (das Papier) vom Geistigen eines Buchs. Das Papier kann problemlos in Eigentum übergehen. Beim Geistigen unterscheidet Ficht erneut: Am Inhalt, an den transportierten Gedanken kann kein privates Eigentum begründet werden – es wird und bleibt Gemeingut. Die Form hingegen entspringt dem schöpferischen Prozess des Autors und begründet eine unveräusserliches Eigentumsrecht des Autors. Dieser Prototyp des Werkbegriffs entfaltete nur langsam seine Wirkung.

Ein temporäreres Grosslabor für neue Konzepte bildet die Französische Revolution, die mit dem Absolutismus auch die königlichen Druckprivilegien stürzt. Ein gesetzlicher Schutz des „propriété littéraire et artistique“ wird geschaffen. Künstlerische Werke werden als „die heiligste und persönlichste aller Formen des Eigentums“ gefeiert.

Bemerkenswert für weite Teile des 19. Jh ist die Tatsache, dass konzeptuell der Künstler in den Mittelpunkt rückte, dies aber lange nur als Angelpunkt für Regulierung von Verlagsinteressen diente. Erst spät im 19. Jh wurden die Rechte der Künstler in einer für diese selbst nützlichen Form gefasst.

Die hier diskutierten Konzepte von individueller Freiheit und individuellen Verfügungsrechten an geistigen Schöpfungen bilden eine machtvolle Begründungslinie für die Ansprüche von Kulturschaffenden. Sie lösen aber nicht die Problematik auf, wie diese Interessen mit anderen legitimen Interessen, etwa denen der Allgemeinheit, zu moderieren sind. Sie bestimmen auch keineswegs mechanisch, wie immaterielle Rechte ausgestaltet werden und wie weit sie reichen.

Bei intensivem Gespräch sind knisternde Kontroversen in der Lesegruppe diesmal ausgeblieben. Als spannende Frage ist stehen geblieben, ob und wie weit sich kritische Positionen in den letzten Jahren auch gegen die begründenden Basics von individuellen Schöpferrechten wenden – etwa Stallmann.

1) Luf, Gerhard: Philosophische Strömungen in der Aufklärung und ihr Einfluss auf das Urheberrecht, in Dittrich, Robert (Hg) Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es. Wien 1988.

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