Gemeinfreiheit des Geistes

In seinem Buch «The Public Domain» (1) beschreibt James Boyle, Rechtsprofessor an der Duke University School of Law und Mitbegründer von Creative Commons, die aktuellen Kämpfe um die Rechte des geistigen Eigentums und bezeichnet sie gar als «Gebietskriege des Informationszeitalters».

Unsere Musik, unsere Wissenschaft, unser wirtschaftliches Gedeihen, ja unsere gesamte Kultur würden abhängen von der heiklen Balance zwischen jenem Ideengut, das jemand besitzt und kontrolliert und jenem, das öffentlich und frei ist. Natürlich sei der Schutz des Geistigen Eigentums wichtig, so dann des Autors Position, der aktuelle Umgang mit den Rechten aber unausgewogen: eine allzu wegschliessende Geste von «Symbolen, Themen, Fakten, Genen und Ideen». Boyle prognostiziert für die aktuelle Praxis fatale Auswirkungen auf die freie Rede und Kreativität, zukünftige Bildung und wissenschaftliche Innovation.

Dabei geht es ihm erst einmal um Aufklärung: Er argumentiert, dass – genauso wie jeder informierte Bürger, jede Bürgerin wenigstens ein Minimum über Umwelt, Wirtschaft oder Bürgerrechte wissen müsse – auch alle etwas vom Prinzip des Geistigen Eigentums verstehen sollten, eben weil es dabei um Regelungen zum grundlegenden Gut der Informationsgesellschaft gehe. Als eines der Hauptprobleme identifiziert er das «weit verbreitete Nichtverstehen» der Bedeutung des «Public Domain» –  also der Gesamtheit des geistigen Kollektivgutes und Materials, das jedermann ohne weitere Genehmigung und ohne Kosten frei benutzen und weitergeben darf. Der «Public Domain» müsse im öffentlichen Verständnis als Wissensallmende und Gemeingut der modernen Informationsgesellschaft in einem gewissen Sinn erst erfunden und etabliert werden, bevor wir ihn schützen könnten – in dieser Hinsicht durchaus analog zur «Umwelt» und den Bemühungen um ihren Schutz.

Das erste Kapitel «Why Intellectual Property», das die Gruppe gelesen hat, verfolgt erst einmal die (guten) Gründe für Schutzregelungen. Während viele materielle Güter nach Bedarf erzeugt werden und sich ihr Preis an der Schnittstelle von Angebot und Nachfrage ergibt, stellen sich Probleme des Marktanreizes bei jenen, die aufwendig in der Entwicklung, aber billig zu kopieren sind. Wer würde beispielsweise die langwierige Entwicklung von wirksamen Medikamenten auf sich nehmen? Solche Güter schütze der Staat via den «Markt-schaffenden Kniff» des intellektuellen Eigentums (2): vor allem durch Patente und Copyrights. Gerade der Vorteil von Patenten sei doppelt: Durch die Möglichkeit, Entwicklungsaufwände wieder einzuspielen sicheren sie einerseits einer Erfindung überhaupt erst eine gewisse Lebenschance, durch ihre Registrierung verhindern sie andererseits, dass innovatives Wissen geheim gehalten und damit der Gesellschaft entzogen sei.

Etwas anders noch stellt sich die Problematik schützen/frei lassen bei kulturellen Gütern, wie etwa Musik, Bilder, Texte, Filme, literarische Werke, die – heute oft gar nicht mehr an materielle Publikationsformen gebunden – durch den Gebrauch nicht etwa weniger werden, sondern durch ihre Verwendung und Vervielfältigung via Internet und mittels der verblüffenden Informationsverarbeitungskapazität von Millionen von Menschen die Chance auf neue Gebrauchszusammenhänge erst eröffnen. Im ungünstigen Fall aber, etwa als «orphan works» (verwaiste Werke, deren Urheber oder Rechtsinhaber nicht oder nur sehr schwer zu ermitteln ist) stellen sie ein Problem dar, da eine Nutzung, die die Zustimmung des Urhebers oder der Rechteinhaber voraussetzt, nicht möglich ist. Das ist eines der Beispiele, die der Autor anhand der Library of Congress etwas breiter ausführt; hier schreibt er dann explizit an gegen unsinnige Copyright Bestimmungen und das, was er als Exzesse des Rechtes auf Geistiges Eigentum ansieht.

Die Gruppe stimmt ihm grundsätzlich zu und die Diskussion beschäftigt sich in der Folge einige Male mit dem, was wir eben nicht so genau wissen: Einerseits geht es um ein Auseinanderhalten von sehr verschiedenen Rechten im Zusammenhang mit dem Geistigen Eigentum: copyright, patent und trademark. (Was z.B. ist genau patentierbar bei der Software-Entwicklung, das Verfahren? Ist das Urheberrecht ebenfalls so ein «Markt-schaffender Kniff»?) Dann sind historische Entwicklungen, und Bedeutungen einzelner Aspekte in den USA zuverlässig verschieden von europäischen (in den USA wird offenbar seit längerem heftig über orphan works debattiert; Relevanz bei uns, z.B. wissenschaftlich?). Und nicht zuletzt kann die Bedeutung englischer Begriffe wie «Copyright» und «Public Domain» nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe «Urheberrecht» und «Gemeinfreiheit» übertragen werden (Neben «Public Domain» als «Gemeinfreiheit» bezeichnet der Begriff gelegentlich offenbar auch Werke, «deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat» (3). So ist das rechtliche Prinzip des Copylefts – zumindest gemäss dem, was die Schreiberin nachgelesen hat  – «nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf das Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten.… «Public Domain» ist «keine Lizenzvariante, sondern der generelle Verzicht auf eine Lizenzforderung». (3))

Der Text liest sich anschaulich und wir wollen es gern noch etwas genauer wissen. Beschluss: ein zweites Kapitel wird gelesen.

 

1 The Public Domain. Enclosing the Commons of the Mind. James Boyle, New Haven Ct, 2008. Der Autor macht das Buch auch verfügbar unter einer Creative Commons Lizenz: http://thepublicdomain.org

2 («market-making» device) der Autor zitiert hier seinen Kollegen Jerry Reichmann

3 http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit (02/05/09)

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