In der NZZ vom Freitag 20.4.2007 hat es einen lesenswerten Beitrag (leider nicht online) vom Wissenschaftler Donat Agosti zur Urheberrechtsrevision, Open Access und dem Computer als Recherchierer. Bezüglich Urheberrechtsrevision in der Schweiz äussert er sich skeptisch:
Das Ziel wissenschaftlicher Publikationen, Resultate einem möglichst breiten Publikum zugänglich zu machen, steht jedoch im Gegensatz zum Beispiel zu jenem der Werke der Kunst oder der Unterhaltungsindustrie, wo die Deckung der Kosten zur Erstellung des Werkes überhaupt erst durch den finanziellen Gewinn der Weiterverbreitung möglich ist. In der jetzigen Debatte über Urheberrecht – in der Schweiz beispielsweise wird am 23. April die Revision des Gesetzes in der entsprechenden nationalrätlichen Kommission behandelt – wird kaum auf diesen Unterschied eingegangen. So liegt im schweizerischen Urheberrecht der gesetzliche Fokus auf dem Begriff des «Werkes», welches geschützt werden muss. Dabei geht es etwa um ein musikalisches Stück, einen Roman oder eine wissenschaftliche Publikation. Dass Letztere nur einen kleinen, sehr stark standardisierten Beitrag zum sich rasant entwickelnden Wissen darstellen, wird kaum berücksichtigt. Die vorgeschlagene Auslegung hat denn auch zur Folge, dass in der Wissenschaft die neuen technischen Möglichkeiten einer grenzenlosen wissenschaftlichen Kommunikation ohne aufwendige individuelle Abkommen nicht voll ausgeschöpft werden können. Die oft widersprüchlichen nationalen Gesetzgebungen verkomplizieren die Situation in diesem globalen Netzwerk zusätzlich.
Als weiterer kritischer Aspekt erwähnt er die agressive Verfolgung von Urheberrechtsmissbräuchen durch die Unterhaltungssindustrie, welche auch in der Wissenschaft grosse Verunsicherungen ausgelöst hat. Dies läuft den Bestrebungen des Schweizerischen Nationalfonds und anderen wissenschaftlichen Organisationen entgegen immer mehr Forschungsresultate im Open Access Prinzip verfügbar zu machen. Nach der Ansicht des Autors fehlen zudem gesetzliche Grundlagen, was den in einem Self Repository angeboten werden darf.